Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0592-L/11
Versteuerung der Umsätze in Massagestudios
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0592-L/11vom 20.01.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Frage: Waren sie vorher jemals in einem anderen Institut von SJ beschäftigt?
Antwort: Ja, ich habe glaublich 2007 lediglich zwei Tage im Studio W-Str ausgeholfen.
Frage: Welche Massagen werden in dem Studio angeboten und zu welchem Preis?
Antwort: Es gab folgende Massagen, wobei die Preise in allen Studios gleich waren.
Bodymassage 1 Stunde 110 €, halbe Stunde 80 €, zwanzig Minuten 60 €.
Duschmassage 1 Stunde 120 €.
Tantramassage 1 Stunde 80 €, halbe Stunde 60 €.
Frage: Wer hat diese Preise festgelegt oder ihnen mitgeteilt?
Antwort: Die Preise wurden mir von Frau U mitgeteilt.
Frage: Wann wurde der vereinbarte Preis kassiert und wer kassiert diesen?
Antwort: Der Preis wurde vor der Massage von der jeweiligen Masseuse in bar kassiert.
Frage: Wie und wo wird abgerechnet bzw mit wem rechnen sie die vereinnahmten Beträge zu welchem Zeitpunkt ab?
Antwort: Für eine Stunde Bodymassage waren 40 € als Anteil für Herrn SJ abzuliefern, für eine Stunde Tantramassage ebenso 40 €, für eine halbe Stunde Tantramassage waren 30 € abzuliefern. Für eine Stunde Duschmassage wurden 50 € an Herrn SJ bezahlt. Abgerechnet wurde entweder bei Dienstende mit Herrn SJ oder Frau U persönlich, wobei ihnen das Geld in bar übergeben wurde. Bei der Abrechnung wurde mit Frau U die "Telefonliste, Terminvereinbarungsliste" abgestimmt. Sollten dabei Unregelmäßigkeiten aufgetreten sein, mussten wir den fehlenden Teil (Massage) abliefern, obwohl wir diesen nicht vom Kunden kassierten.
Frage: Welche Aufzeichnungen werden geführt und wo werden diese "Abrechnungen" bzw. Aufzeichnungen aufbewahrt?
Antwort: An den meisten Tagen kamen Frau U bzw SJ persönlich vorbei, wobei an diesen Tagen keine bzw nur fallweise auf Anordnung von Herrn SJ Kuverts geschrieben wurden. Dabei wurde der Betrag bzw die Aufschrift am Kuvert von Herrn SJ angeordnet, meist wurde die Anzahl reduziert.
Frage: Welche Abgaben mussten sie an den "Chef" bzw die Geschäftsleitung leisten und wie hoch waren diese Abgaben?
Antwort: Zu meiner Zeit gab es folgende Abgaben, die in bar von SJ kassiert wurden. Für Kerzen + Duftöle ca. 40 € monatlich, für 20 € bis 30 € Werbekostenbeitrag monatlich und 150 € Abgaben für das Finanzamt monatlich.
Frage: An welchen Tagen bzw zu welchen Zeiten haben sie gearbeitet?
Antwort: Für die Zeiteinteilung gab es keine wirklichen Vorschriften, jedoch mussten wir dies mit Frau U zumindest am Vortag absprechen.
Frage: Wieviele Kunden hatten sie durchschnittlich an einem Arbeitstag?
Antwort: Es war sehr unterschiedlich, durchschnittlich waren es 2-4 Kunden an einem Arbeitstag.
Frage: Wieviele Masseusen waren ständig hier anwesend bzw kam es vor, dass Kunden auf eine Masseuse warten müssen?
Antwort: Im Studio S-Str mussten zumindest immer vier Masseusen anwesend sein. Die Öffnungszeiten waren von Montag bis Sonntag durchgehend von 10:00 Uhr bis 23:00 Uhr.
Frage: Gab es Mietverträge zwischen dem Betreiber des Studios oder eine "Hausordnung" über die Zimmervermietung mit ihnen bzw den Masseusen?
Antwort: Glaublich ab Sommer 2009 wurden uns von SJ Mietverträge über 50 € Tagesmiete vorgelegt und wir mussten diese unterzeichnen. Abgerechnet wurde jedoch nie nach diesem System, sondern immer je Massage (mit oder ohne Kuvert).
Frage: Gab es im Studio S-Str bzw W-Str einen Getränkeautomaten und wie erfolgte die Abrechnung?
Antwort: Es gab keine Getränkeautomaten, wenn der Kunde ein Getränk bekam, wurde dies von den Masseusen zur Verfügung gestellt.
e. Masseurin NM Niederschrift vom 21. Juni 2010:
Frage: Laut vorliegenden Unterlagen waren sie zumindest im Zeitraum 2007/2008 im Studio W-Str bzw S-Str als Masseuse beschäftigt.
Antwort: Ich war glaublich von Jänner 2007 bis Sommer 2008 im Studio W-Str, als dieses Institut geschlossen wurde dann noch bis ca. August 2008 im Studio S-Str.
Frage: Mit wem hat das Vorstellungsgespräch stattgefunden?
Antwort: Das Erstgespräch habe ich mit U (Lebensgefährtin von SJ) geführt.
Frage: Wer war ihr Chef oder hat die Aufsicht bzw wer vermittelt die Termine?
Antwort: Die Terminvereinbarungen erfolgten durch Frau U. Als Organisator ist mir Herr SJ bekannt.
Frage: Welche Massagen wurden in den Studios angeboten und zu welchem Preis war das?
Antwort: Es gab folgende Massagen, wobei die Preise in allen Studios gleich waren.
Bodymassage 1 Stunde 110 €, halbe Stunde 80 €, zwanzig Minuten 60 €.
Tantramassage 1 Stunde 80 €, halbe Stunde 60 €.
Duschmassage 1 Stunde 120 €, zu den Duschmassagen möchte ich angeben, dass diese kaum durchgeführt wurden, da keine Nachfrage war.
Frage: Wer hat diese Preise festgelegt oder ihnen mitgeteilt?
Antwort: Die Preise wurden mir glaublich von Frau U bzw SJ mitgeteilt.
Frage: Wann wurde der vereinbarte Preis kassiert und wer kassiert diesen?
Antwort: Der Preis wurde vor bzw nach der Massage von der jeweiligen Masseuse in bar kassiert.
Frage: Wie und wo wird abgerechnet bzw mit wem rechnen sie die vereinnahmten Beträge zu welchem Zeitpunkt ab?
Antwort: Für eine Stunde Bodymassage waren 40 € als Anteil für Herrn SJ abzuliefern, für eine Stunde Tantramassage ebenso 40 €, für eine halbe Stunde Bodymassage ebenfalls 40 € und für eine halbe Stunde Tantramassage bzw 20 Minuten Bodymassage waren 30 € abzuliefern. Für eine Stunde Duschmassage wurden glaublich 40 € oder etwas mehr an Herrn SJ abgeliefert, an den genauen Betrag kann ich mich heute nicht mehr erinnern. Abgerechnet wurde entweder bei Dienstende oder bei Verlassen des Studios. Wobei von mir ein Kuvert mit Namen, Datum und Terminen angefertigt und der Betrag dann in einen Tresor gegeben wurde. Die Abrechnung erfolgte dann meist in meiner Abwesenheit durch Herrn SJ persönlich.
Frage: Welche Aufzeichnungen wurden geführt und wo wurden diese "Abrechnungen" bzw. Aufzeichnungen aufbewahrt?
Antwort: Ich selbst führte keine Aufzeichnungen, lediglich das a.o. Kuvert wurde von mir angefertigt. Ich glaube, dass Frau U die Termine auf einem Zettel notierte und dann mit den Abrechnungen kontrollierte.
Frage: Welche Abgaben mussten sie an den "Chef" bzw die Geschäftsleitung leisten und wie hoch waren diese Abgaben?
Antwort: Zu meiner Zeit gab es folgende Abgaben, die in bar von Herrn SJ kassiert wurden: Für Kerzen wurde unter den Masseusen abgesammelt (5-10 € in einem unregelmäßigen Zeitabstand), dieser Betrag wurde Herrn SJ oder Frau U übergeben und diese besorgten dann die Kerzen. Die Duftöle wurden von den Masseusen selbst besorgt und auch bezahlt. Die Abgaben für das Finanzamt wurden von Herrn SJ monatlich eingesammelt, wobei dieser Betrag glaublich auch in ein Kuvert gegeben wurde.
Frage: An welchen Tagen bzw zu welchen Zeiten haben sie überwiegend gearbeitet?
Antwort: Dies war sehr unterschiedlich, es gab da keine Vorschriften. Es wurde jedoch meistens Frau U am Vortag oder zu einem anderen Zeitpunkt darüber Bescheid gegeben.
Frage: Wieviele Kunden hatten sie durchschnittlich an einem Arbeitstag?
Antwort: Dies war sehr unterschiedlich. Es gab Tage, da hatte ich nur einen Termin und es gab Tage, da hatte ich drei Termine. Es gab auch Tage, wo ich nichts verdiente.
Frage: Wieviele Masseusen waren ständig anwesend bzw kam es vor, dass Kunden auf eine Masseuse warten müssen?
Antwort: Im Studio W-Str waren von zwei bis maximal sieben (bis acht) Mädchen anwesend, wobei es drei Massagezimmer gab. Im Studio S-Str war dies ähnlich, jedoch gan es dort vier Massagezimmer. Es kam nur selten vor, dass Kunden auf Masseusen warten mussten bzw alle Zimmer besetzt waren. Die Öffnungszeiten waren von Montag bis Sonntag durchgehend von 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr.
Frage: Gab es Mietverträge zwischen dem Betreiber des Studios oder eine "Hausordnung" über die Zimmervermietung mit ihnen bzw den Masseusen?
Antwort: Nein, das glaube ich nicht, lediglich am Anfang meiner Tätigkeit in der W-Str musste ich einen Zettel unterschreiben. Was darauf geschrieben stand, weiß ich heute nicht mehr.
f. Masseurin CH Niederschrift vom 17. Juni 2010:
Frage: Laut vorliegenden Unterlagen waren sie zumindest im Zeitraum 2007 bis 2009 im Studio W-Str bzw S-Str als Masseuse beschäftigt.
Antwort: Ich war glaublich von November 2006 bis Mai 2009 für die Massageinstitute von Herrn SJ tätig. Von November 2006 bis zur Aufgabe des Institutes W-Str (glaublich September/Oktober 2008) und anschließend bis Ende Mai 2009 im Institut S-Str.
Frage: Wer hat sie angeworben, vermittelt?
Antwort: Aus meiner früheren Tätigkeit im Studio M waren mir Herr SJ und seine Frau U bekannt. Frau U war dort Telefonistin für das Studio M.
Frage: Mit wem hat das Erstgespräch/Vorstellungsgespräch vor ihrem eigentlichen Arbeitsbeginn stattgefunden?
Antwort: Ich wollte selbst zu SJ wechseln und habe damals glaublich mit Frau U erstmals gesprochen.
Frage: Wer war ihr Chef oder hat die Aufsicht bzw wer vermittelte die Termine?
Antwort: Für die Einteilung der Termine war immer Frau U zuständig. Anfangs hatte ich die Möglichkeit, meine Termine selbst zu koordinieren, musste aber sämtliche Termine an Frau U weitermelden. Später wurden die Termine nur durch Frau U eingeteilt.
Frage: Welche Massagen wurden in den Studio´s angeboten und zu welchem Preis war das?
Antwort: Es gab folgende Massagen, wobei die Preise in allen Studios gleich waren.
Bodymassage 1 Stunde 110 €, halbe Stunde 80 €, zwanzig Minuten 60 €.
Duschmassage 1 Stunde 120 €.
Tantramassage 1 Stunde 80 €, halbe Stunde 60 €.
Diese Preise waren für das Institut in der W-Str und der S-Str gleich.
Frage: Wer hat diese Preise festgelegt oder ihnen mitgeteilt?
Antwort: Die Preise waren allgemein bekannt.
Frage: Wann wurde der vereinbarte Preis kassiert und wer kassiert diesen?
Antwort: Der Preis wurde nach der jeweiligen Massage von mir in bar kassiert.
Frage: Wie und wo wird abgerechnet bzw mit wem rechnen sie die vereinnahmten Beträge zu welchem Zeitpunkt ab?
Antwort: Abgerechnet wurde meist durch Herrn SJ und Frau U persönlich, wobei diese im Studio vorbeikamen. Für eine Stunde Bodymassage waren 40 € als Anteil für Herrn SJ abzuliefern, für eine Stunde Tantramassage ebenso 40 €, für eine halbe Stunde Bodymassagen ebenfalls 40 € und für eine halbe Stunde Tantramassage waren 30 € und 20 Minuten Bodymassage ebenfalls 30 € abzuliefern. Bei der Abrechnung wurde mit Frau U die "Telefonliste, Terminvereinbarungsliste" abgestimmt. Sollten dabei Unregelmäßigkeiten aufgetreten sein, mussten wir den fehlenden Teil (Massage) abliefern, obwohl wir diesen nicht vom Kunden kassierten.
Frage: Welche Aufzeichnungen wurden geführt und wo wurden diese "Abrechnungen" bzw. Aufzeichnungen aufbewahrt?
Antwort: Für mich selbst führte ich keine Aufzeichnungen. Für die Abrechnung mit Herrn SJ wurden Kuverts ausgefertigt, mit Namen, Datum und Anzahl der Massagen.
Frage: Welche Abgaben mussten sie an den "Chef" bzw die Geschäftsleitung leisten und wie hoch waren diese Abgaben?
Antwort: Zu meiner Zeit gab es folgende Abgaben, die in bar von Herrn SJ kassiert wurden: Für Kerzen wurden pro Masseuse je nach Bedarf 10 € abgeliefert. Die Duftöle wurden von den Masseusen selbst besorgt bzw mitgebracht. Für das Finanzamt mussten wir monatlich 150 € an Herrn SJ bezahlen. Der Beitrag für Werbung im Sexmagazin musste von uns an Herrn SJ bezahlt werden, wobei dieser Beitrag je nach Einschaltung und Anzahl der Mädchen im Magazin verschieden hoch war. Dieser Betrag bewegte sich - soweit ich mich erinnere - bei mir zwischen 17 € und 23 € monatlich.
Frage: An welchen Tagen bzw zu welchen Zeiten haben sie gearbeitet?
Antwort: Für die Zeiteinteilung gab es keine wirklichen Vorschriften, jedoch mussten wir dies mit Frau U zumindest am Morgen absprechen. Anfangs habe ich zwei Tage pro Woche gearbeitet (Dienstag und Freitag), später hat sich das auf Mittwoch und Freitag geändert. Gelegentlich habe ich aushilfsweise an mehreren Arbeitstagen hintereinander gearbeitet.
Frage: Wieviele Kunden hatten sie durchschnittlich an einem Arbeitstag?
Antwort: Pro Arbeitstag kann ich das nicht sagen, es dürften so ca. 5 Kunden pro Woche (zwei Arbeitstage) gewesen sein. Es kam auch vor, dass mich Frau U telefonisch außer(halb) der Arbeitszeit für einen Kundentermin angerufen hat, ich diesen Termin auch wahrnahm und dann wieder nach Hause fuhr. Es kam auch vor, dass ich an manchen Tagen keinen Termin hatte.
Frage: Wieviele Masseusen waren ständig anwesend bzw kam es vor, dass Kunden auf eine Masseuse warten müssen?
Antwort: Im Institut in der S-Str kam es im Jahr 2009 vor, dass 10 Masseusen gleichzeitig anwesend waren, obwohl wir Massagezimmer hatten. Im Studio in der W-Str waren 4-8 Masseusen anwesend. Wir hatten dort drei Massagezimmer. Gelegentlich kam es auch vor, dass Kunden auf freie Zimmer bzw Masseusen warten mussten, dies war jedoch nicht oft der Fall.
Frage: Gab es Mietverträge zwischen dem Betreiber "SJ" des Studios oder eine "Hausordnung" über die Zimmervermietung mit ihnen bzw den Masseusen?
Antwort: Glaublich ab Januar 2009 wurden uns von Herrn SJ mündliche Mietverträge über 50 € Tagesmiete angeordnet. Diese 50 € mussten bei Anwesenheit einer Masseuse an Herrn SJ entrichtet werden. Es kam vor, dass bis zu 10 Masseusen täglich anwesend waren. Dieser Betrag wurde ebenfalls in einem Kuvert mit Namen und Datum übergeben bzw aufbewahrt. Sämtliche weiteren Ausgaben (wie oben angeführt) mussten von den Masseusen zusätzlich geleistet werden. Dieser Abrechnungsmodus war letztendlich verantwortlich dafür, dass ich meine Tätigkeit in den Studios von Herrn SJ im Mai 2009 einstellte.
Frage: Welche Öffnungszeiten gab es in den Studios?
Antwort: In der W-Str sowie im Studio S-Str waren die Öffnungszeiten von Montag bis Sonntag von 10:00 Uhr bis 23:00 Uhr, wobei 23:00 Uhr der letzte vergebene Massagetermin war (Ausnahme vereinzelte Feiertage).
g. Niederschrift vom 11. Mai 2010 mit SJ (Auszug):
Glaublich 2003 habe ich für FH Werbung gemacht. Dieser hatte das Massagestudio in der S-Str und später das Studio P. Ich war selbständig für ihn tätig, quasi als Mädchen für alles. Nachdem FH 2004 oder 2005 Probleme mit dem Betrieb hatte, habe ich das Studio in seinem Namen weitergeführt, dh ich und meine Lebensgefährtin haben das Organisatorische abgewickelt und das kassierte Geld an FH abgeliefert. Damals habe ich pro Massagetermin 12 € einbehalten. Davon mussten wir die Werbung und das Telefon bezahlen.
Im Jahr 2007 habe ich mich von FH getrennt und ein eigenes Studio in der W-Str eröffnet. Ich habe dieses Studio ca zwei Jahre geführt. Weiters haben meine Lebensgefährtin und ich das Studio L/4 für kurze Zeit (zwei bis drei Monate) geführt. Im November 2008 haben wir das Studio S-Str. eröffnet. Dieses Studio wurde im Januar 2010 geschlossen. Seit Mitte November 2009 betreiben wir das Studio P.
Die Verrechnung mit den Mädchen erfolgte mit Ausnahme des Zeitraumes von Januar 2009 bis März 2010 in Form einer Stundenmiete. Die Mädchen zahlen pro Arbeitsstunde 40 € in bar an mich. Von Januar 2009 bis März 2010 zahlten die Mädchen 50 € Tagesmiete bar an mich, unabhängig davon, ob sie an diesem Tag gearbeitet haben oder nicht. Im Schnitt arbeiten fünf Mädchen im Studio.
Wenn ein Kunde in das Studio kommt, wird meine Lebensgefährtin vom Mädchen angerufen. Weiters kann der Kunde direkt bei meiner Lebensgefährtin anrufen und einen Termin buchen. Das vom Kunden gewünschte Mädchen wird dann von mir angerufen und der Termin mitgeteilt. Jedes Mädchen verfügt über ein eigenes privates Handy. Weiters liegt ein sogenanntes Studiohandy im Studio bereit, mit welchem nur wir angerufen werden können. Das Geld bekomme ich entweder direkt von den Mädchen oder es liegt im Tresor im Studio, wo es von den Mädchen in einem Kuvert mit Namen und Datum versehen eingeworfen wird. Die Einnahmen sind sehr unterschiedlich. Es kann vorkommen, dass an manchen Tagen nur fünf Massagen und manchmal bis zu 25 Massagen durchgeführt werden.
Meine Lebensgefährtin wird jedesmal von den Mädchen angerufen, wenn diese ihre Arbeit mit dem Kunden beendet haben.
Seit einigen Monaten gibt es auch halbe Stunden Tantramassagen um 60 €, wobei sie 30 € an uns als Stundenmiete zu bezahlen hat. Die Stunde Bodymassage kostet für den Kunden 110 €, eine Stunde Tantra 80 €, eine halbe Stunde Bodymassage kostet 80 €.
Wenn ein Mädchen mehr als eine Massage (Vollservice, Sex jeglicher Art) anbietet, wird sie mehr als die vereinbarten Massagepreise vom Kunden verlangen. Ich bekomme trotzdem pro Massage den mit den Mädchen vereinbarten Mietpreis. Meine Lebensgefährtin und ich sind jeden Tag für ca. eine Stunde im Studio. Das Studio hat jeden Tag geöffnet.
Die Mädchen melden sich über eine Internetannonce, Mundpropaganda oder Zeitungsannonce bei uns.
Die Handzettel auf denen täglich von mir Termine eingetragen werden, werden nach drei Monaten auf eine ordentliche und übersichtliche Liste übertragen, welche dem Steuerberater übergeben wird. Die ursprünglich von mir angefertigten Zettel werden weggeworfen. Dieses System wird wieder von uns seit April 2010 benutzt.
B. Studioordnung vom 1. Juni 2004 (Auszug):
(1) Die Vermietung erfolgt ausschließlich stundenweise. Die Vermietung erfolgt nur an selbständige, eigenverantwortliche Personen, die auf eigene Rechnung arbeiten.
(2) Das Mietverhältnis kommt jeweils stundenweise durch schlüssiges Handeln (Nutzung des Studioraumes durch die Masseurin und Duldung durch den Vermieter) zustande.
(4) Die Mieterin hat sich über die rechtliche Situation, über die Durchführung von sinnlich-erotischen Massagen an kompetenter Stelle selbst zu informieren.
(5) Die Ausübung der Prostitution wird vom Vermieter in den Studios M und S-Str jedenfalls nicht gestattet. Im Objekt PAL besteht dafür die behördliche Genehmigung.
(7) Die Durchführung der Massagen will und kann der Vermieter nicht überwachen, sodass auch aus diesem Grund die Mieterin für ihre Handlungen die alleinige Verantwortung trägt.
(10) Die Stundenmiete beträgt 28,00 €. In diesem Betrag sind die Betriebskosten und die Kosten für Heizung, Warmwasser, Strom, Gas und Reinigungsmittel inkludiert. Die Miete ist täglich in den Studiotresor einzuwerfen.
(11) Für die Pflege, Instandhaltung und Reinigung der Räumlichkeiten sind die Mieter selbst zuständig. Der Vermieter stellt lediglich die Reinigungsmittel (Waschpulver, Bodenreiniger, Bad- und WC-Reiniger, Abflussreiniger, Glasreiniger, Küchenrollen, WC-Papier und Müllsäcke) zur Verfügung.
(12) Sämtliche individuellen Betriebsmittel (Duftöle, Räucherstäbchen, Kerzen, Teelichter, Servietten, Raumspray, Feuchtetücher etc) haben sich die selbständigen Masseurinnen als Mieterinnen selbst auf eigene Kosten zu besorgen.
(13) Die Kosten für Werbemaßnahmen (Inserate) für gemeinschaftliche oder individuelle Werbung sind von den Mieterinnen selbst zu tragen.
(14) Die Mieterinnen haben die Möglichkeit, den Telefondienst selbst durchzuführen oder eine dritte selbständige Person (zB SJ) mit dem Telefondienst zu beauftragen. SJ (Werbeagentur) erklärt sich auch bereit, gemeinsame oder individuelle Werbeaktivitäten gegen Bezahlung durch die Masseurinnen zu übernehmen.
(15) Die von den Mieterinnen zu verlangenden Preise für ihre Dienstleistungen werden ihnen vom Vermieter und SJ nicht vorgeschrieben oder kontrolliert. Sie werden aber darüber informiert, dass die ortsüblichen Preise für Tantramassagen bei 80,00 € und für Bodymassagen bei 110,00 € (+ - 10,00 €) liegen. Den Mieterinnen wird empfohlen, ihre Preise (Aktionspreise) mit den Kolleginnen abzusprechen und der Telefonistin bekannt zu geben, damit sie die Interessenten auch entsprechend informieren kann. Außerdem sollen sich die Mieterinnen tunlichst auf einheitliche Preise einigen, damit sie sich nicht gegenseitig über niedrigere Preise konkurrieren und sie schließlich dadurch alle schlechter gestellt wären. Der niedrigste Preis sollte auch nicht unter 80,00 € liegen, damit ein vernünftiges und vertretbares Verhältnis zu den Aufwendungen gewahrt bleibt. Halbstündige Tantramassagen zum Preis von 60,00 € sollten daher nicht mehr durchgeführt werden.
(16) Falls sich eine Mieterin nicht am gemeinsamen Telefondienst und an gemeinsamen Werbeaktivitäten der Kolleginnen beteiligen will, so ist dies selbstverständlich möglich. Sie kann dann natürlich auch keine Kunden zugeteilt bekommen.
(17) Wird von einer Mieterin ein übergebener Studioschlüssel nicht rückerstattet, so wird ein Pönale von 400,00 € in Rechnung gestellt und gegebenenfalls gerichtlich eingefordert.
C. Computerdaten über die Studiobelegung bzw die Kundenkontakte.
D. Mietverträge mit den Vermietern der Studios.
7. Am 11. Mai 2011 wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Zurechnung der Umsätze an den Inhaber der Massagestudios:
Gemäß
§ 4 Abs 1 UStG ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Entgelt ist dabei das, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder sonstigen Leistung steht (VwGH 20.5.2010, 2006/15/0290).
a. Bis zur Berufungsentscheidung der FLD für Wien, Niederöstereich und Burgenland vom 20.3.2002, RV/148-11/12/97 und der FLD für Oberösterreich vom 21. Oktober 2002, RV/1416/1-6/2002 war laufend strittig, inwieweit Entgelte von Prostituierten (oder anderen in der Sexbranche tätigen Damen) dem jeweiligen Betreiber der Etablissements zugerechnet werden konnten.
Mit den VwGH-E vom 15.6.2005, 2002/13/0104 und vom 22.9.2005, 2003/14/0002 (denen eine Reihe weiterer einschlägiger Erkenntnisse gefolgt ist) wurde klargestellt, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Umsätze der Damen dem Betreiber der Lokalität zuzurechnen sind. Seit Ergehen dieser (und der weiteren Entscheidungen) versuchen immer wieder findige Betreiber - bisher vergeblich - Gestaltungen zu konstruieren, mit denen sie die auf sie entfallende Umsatzsteuer der "Sexarbeiterinnen" vermeiden können. Auch im vorliegenden Fall hat der Betreiber der Studios versucht, durch verschiedene Vertragsgestaltungen den Anschein zu erwecken, als würde er nur eine Vermietung betreiben und hätte mit den "geschäftlichen Aktivitäten" der Masseurinnen nichts zu tun.
b. Bereits in den beiden zuvor genannten VwGH-Entscheidungen wurden jene Grundlagen dargestellt, die zur Zurechnung der Umsätze an den Betreiber der Lokalität führen (s dazu Laudacher, SWK 32/2005, S 899), wobei die dabei angestellten grundsätzlichen Erwägungen auch für Massagebetriebe Geltung haben, weil es auch hier darum geht, "selbständige Leistungen" der Masseurinnen von der Leistung des Lokalbetreibers abzugrenzen:
- Bei einem Barbetrieb mit Separees besteht die Leistung des Barbetreibers darin, dass er die Gelegenheit zum Separeebetrieb bietet. Die Mädchen sind verpflichtet zu animieren. Der Lokalbetreiber steht daher nicht außerhalb eines nur zwischen den Mädchen und den Gästen stattfindenden Leistungsaustausches. Dass Leistungen (wie zB das Inkasso) durch "Erfüllungsgehilfen" erbracht werden, hindert die Umsatzzurechnung an den Betreiber nicht. Entscheidungswesentlich ist auch nicht, ob ein "arbeitnehmerähnliches Verhältnis" mit den Mädchen gegeben ist (VwGH 15.6.2005, 2002/13/0104).
- Entscheidend ist die Gestaltung des Betriebes und ob die Prostituierten mit dem Betreiber eine Vereinbarung treffen, die Gäste zu animieren. Dabei werden zwischen den Prostituierten und den "Kunden" die (sexuellen) Vereinbarungen getroffen, dies schließt aber die Einschaltung des Lokalbetreibers in die Leistungsbeziehung nicht aus. Auch welcher Person der Abnehmer (Kunde) das Entgelt übergibt, ist nicht entscheidend. Bietet der Lokalbetreiber die Möglichkeit zum Besuch der Separees an und hat er die Gestaltung der Vorgänge im "Lokal" im Wesentlichen in der Hand, so hat er die Möglichkeit zur Erbringung dieser "Dienstleistungen" verschafft. Tritt nach der Faktenlage der Lokalbetreiber überwiegend nach außen auf, so sind ihm die im Lokal erzielten Umsätze zuzurechnen. Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der Gegebenheiten im Betrieb. Ist der Lokalbetreiber für die wesentlichen Leistungen zuständig
- Werbeeinschaltungen,
- Preisfestlegungen,
- Strukturierung und Überwachung der Hausordnung,
- Auswahl der Mädchen und
- vom Betreiber oder von Vertrauenspersonen durchgeführtes Inkasso,
so steht er nicht außerhalb eines zwischen den Mädchen und den Kunden stattfindenden Leistungsaustausches. Es spricht dann die Verkehrsauffassung dafür, dass der Leistungsaustausch über ihn erbracht wurde (VwGH 22.9.2005, 2003/14/0002).
c. Die bezeichneten Voraussetzungen für eine Zurechnung der Umsätze an den Betreiber der jeweiligen Lokalität wurden in einer Reihe von Entscheidungen von UFS und VwGH (E vom 24.1.2007, 2003/13/0138 zu einer Bar; E vom 20.5.2010, 2006/15/0290 zu einer angeblichen bloßen "Vermietung) bestätigt und damit diese Rspr weiter verfestigt. In VwGH 24.6.2010, 2010/15/0059, stützt sich die Behörde bei der Umsatzzurechnung darauf, dass die Betreiberin die Räumlichkeiten samt Ausstattung zur Verfügung stellte, die Organisation (Zimmereinteilung des Betriebes) in der Hand hatte und für die regelmäßige Anwesenheit der Prostituierten sorgte. Zudem hätten die Prostituierten auch keine Rechnungen bezüglich der weitergegebenen Entgelte gelegt. Nach VwGH 31.5.2011, 2009/15/0135 ergibt sich das Vorhandensein einer entsprechenden Organisation schon aus der Bewilligung zum Betrieb eines "Zimmerbordells" an dem in der Bewilligung genannten Standort. Bezüglich der UFS-Judikatur wird zB auf UFS 2.8.2006, RV/1546-W/04 verwiesen, wo der Betreiber nur Mieterlöse erfasste, die Behörde aber aufgrund der strikten Einordnung der Damen in den Geschäftsbetrieb (Preisregelung, Kontrolle Geschäftsgang usw.) und dem Auftreten von kontrollierenden Personen als "Chef", von einer notwendigen Zurechnung der Umsätze an den Lokalbetreiber ausging. Der Entscheidung vom 23.11.2007, RV/0230-L/07 ist zu entnehmen, dass Umsätze die im Rahmen eines Massagestudios von den Masseusen erbracht werden, dem Betreiber des Massagestudios zuzurechnen sind. Zu Tantramassagen, die in Wohnungen angeboten wurden, hat der UFS ebenfalls festgestellt, dass die Umsätze der angeblichen "Wohnungsvermieterin" zuzurechnen waren, weil diese Dienstleistungen und Räume zur Verfügung stellte, für den reibungslosen Ablauf gesorgt hat, die Werbung unter dem Namen des Clubs betrieben hat und auch das erforderliche Personal organisierte. Sie ist damit als Inhaberin der Clubs den Kunden gegenübergetreten (UFS 9.2.2005, RV/1141-L/04).
d. Aufgrund folgender Umstände und Aussagen geht der Unabhängige Finanzsenat im vorliegenden Fall - unter Würdigung der Gesamtsituation - davon aus, dass der Betreiber der Massagestudios überwiegend nach außen hin auftritt und nicht außerhalb eines zwischen den Mädchen und den Kunden stattfindenden Leistungsaustausches steht:
Merkmal einer überwiegend durch den Lokalbesitzer/Studiobetreiber nach außen hin erfolgenden Leistungserbringung ist, dass dieser alle wichtigen Funktionen des "Betriebes" in der Hand hat. In der Regel wird ein "Haus", in dem sexuelle Dienste unterschiedlichen Grades angeboten werden, von einem als "Chef" auftretenden Inhaber (Lokalbesitzer) geführt und im Zusammenspiel mit einer als "Aufpasserin" auftretenden "Hausdame" (meist die Lebensgefährtin) gemanaget. Genau diese Konstellation findet sich im gegenständlichen Fall. Nach VwGH 31.3.2011, 2009/15/0199 ist für die Frage, ob bloße Vermietung von Grundstücken (wie von der Bw. behauptet) vorliegt oder ein Gewerbebetrieb, entscheidend, ob den Prostituierten Wohnungen im Wesentlichen "passiv" überlassen wurden oder ob durch Maßnahmen oder Einrichtungen eine Organisation geschaffen bzw unterhalten wurde, die die gewerbsmäßige Unzucht der Bewohnerinnen gefördert hat. Übertragen auf den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass es darauf ankommt, ob die Wohnungen nur passiv zwecks "Massagen" vermietet wurden oder der Besitzer der Wohnungen die "erotischen Massagen" aktiv im Rahmen seiner Organisation herbeigeführt hat.
Die Dominanz von SJ ist insbesondere aus den Zeugenvernehmungen und Feststellungen bzw Beobachtungen der Betriebsprüfung abzuleiten, wobei auch die Aussagen jener Zeuginnen miteinzubeziehen sind, die erst nach dem Prüfungszeitraum in den Studios gearbeitet haben, weil die Abläufe zu allen Zeiten dieselben waren.
(1) Zunächst ist festzuhalten, dass SJ die Wohnungen und einen Aufenthaltsraum für die Mädchen zur Verfügung stellt und auch die entsprechende Gewerbeberechtigung besitzt.
(2) Die Mädchen werden nach Begutachtung durch SJ und Frau U ausgesucht, das ergibt sich aus sämtlichen Befragungen der Masseurinnen.
(3) SJ wird als "Chef" eines "Betriebes" wahrgenommen, was er nicht sein könnte, würde er nur Vermietungen durchführen.
So antwortet NR auf die Frage, wer der Chef sei, "der Betrieb werde von SJ geführt." LK würde SJ als "Chef" bezeichnen, wobei ein Teil der Arbeit auch von U erledigt werde. AD führt an, SJ sei für die Finanzen zuständig gewesen. NM hat SJ als "Organisator" wahrgenommen.
Dass hier ein Betrieb mit gewerblichen Zwecken vorliegt, ergibt sich auch aus allen Mietverträgen, die SJ abgeschlossen hat: So ist nach dem Mietvertrag mit FH (Studio S-Str) vom 8. November 2007 das Bestandobjekt "für gewerbliche Zwecke als Massagestudio vermietet" und die Nutzung als (zu vermietende) Wohnung gar nicht gestattet. Im Mietvertrag zur W-Str. lautet der Punkt "Verwendung des Mietgegenstandes" wie folgt: Betriebliche Nutzung für Massagestudio (laut Betriebsanlagengenehmigung).
Nach der Aussage von LK vom 11. Mai 2010 ist die Tätigkeit jedenfalls im Rahmen der Geschäftszeiten (von 10:00 Uhr bis 23:00 Uhr) abzuwickeln, was ebenfalls für einen Betrieb des SJ und gegen eine Vermietung spricht. Dasselbe gilt für die Aussage von CH vom 17. Juni 2010, wonach sie sogar außerhalb der Arbeitszeit von Frau U angerufen worden sei um zu arbeiten. Ein derartiger Vorgang ist für freie Unternehmerinnen wohl undenkbar.
(4) SJ diktiert die Preisgestaltung in seinen Studios, auch wenn er dazu anführt, er lasse den "Masseurinnen" freie Hand. Liest man die Anweisungen in der Studioordnung vom ersten Juni 2004, Pkt 15, so ergibt sich ein klares Bild. Zwar heißt es im ersten Satz, "die von den Mieterinnen zu verlangenden Preise werden ihnen vom Vermieter und SJ nicht vorgeschrieben oder kontrolliert". In der folgenden Passage von Punkt fünfzehn werden diese Freiheiten allerdings vollständig zurückgenommen. Die Mädchen werden zunächst über die "ortsüblichen Preise" informiert. Sodann wird ihnen empfohlen, sich mit den Kolleginnen abzusprechen und die Telefonistin (die Lebensgefährtin von SJ) über die Preise zu informieren. In der weiteren Folge wird ihnen nahegelegt, "sich tunlichst auf einheitliche Preise zu einigen, damit sie sich nicht gegenseitig konkurrieren". Dann wird ihnen ein "Tiefstpreis" empfohlen, "damit ein vernünftiges Verhältnis zu den Aufwendungen gewahrt bleibt" und weiters der Rat erteilt, halbstündige Tantramassagen um 60,00 € nicht mehr durchzuführen.
Nachdem der Bw. behauptet, er selbst und die Masseurinnen seien jeweils als selbständige Unternehmerinnen anzusehen, stellt sich für den UFS zunächst die Frage, ob es die Aufgabe eines Vermieters sein kann, Ratschläge für unternehmerische Aktivitäten zu geben und durch Preisempfehlungen deswegen in die unternehmerische Freiheit der Mieter einzugreifen, weil er deren Ertragsverhältnis zu den Aufwendungen (also ihren Gewinn) steigern möchte. Nach Ansicht des UFS zählen derartige Aktivitäten grundsätzlich nicht zu den Aufgaben eines Vermieters. Sie sind vielmehr Zeichen einer Kontrolltätigkeit, die für Bordellbetriebe oder bordellähnliche Etablissements typisch ist. Die "Sorge" des Wohnungsinhabers um die Preise und Einkünfte der "Masseurinnen" wird nur dann verständlich, wenn man in Rechnung stellt, dass dieser eben nicht einen bloßen Mieterlös kassiert, sondern direkt an den Einnahmen der Masseurinnen (anteilig) beteiligt ist und von einer guten Ertragssituation profitiert.
Die Aussagen der Masseurinnen vertiefen weiter das Bild des totalen Einflusses von SJ in diesem Bereich: So gibt NR an, die Preise seien ihr von SJ über eine Freundin mitgeteilt worden. Nach LK seien die Preise von Frau U mitgeteilt worden und "im Haus üblich". Auch AD gibt an, die Preise seien ihr von Frau U mitgeteilt worden. Nach NM seien die Preise von Frau U oder SJ mitgeteilt worden. Nach CH seien die Preise überhaupt "in allen Studios gleich".
Damit erweist sich einmal mehr: SJ hat in Zusammenarbeit mit der Lebensgefährtin U die Preise den Masseurinnen quasi "vorgeschrieben" und überdies in allen seinen Betrieben die gleichen Preise eingeführt. Schon die Tatsache, dass nicht nur in einem Studio, sondern in sämtlichen Studios von SJ die gleichen Preise verlangt wurden, beweist, dass sich die Masseurinnen an die Vorgaben des Studioinhabers halten mussten und von selbstständiger Preisbildung "freier Unternehmerinnen" keine Rede sein kann. Denn es wäre äußerst ungewöhnlich, würden sich gleich in mehreren unterschiedlichen Studios die Preise für alle Masseurinnen in derselben Höhe "am Markt" herausbilden, vielmehr sind unterschiedliche Preise Kennzeichen eines funktionierenden Marktes. Dies umso mehr, als die Masseurinnen angeblich selbst Kunden einladen können (was in den Aussagen allerdings ebenfalls relativiert wird).
Zusammengefasst hat SJ durch seine "Preisbindung" nach oben und nach unten (dokumentiert in der Studioordnung und bestätigt durch die Masseurinnen) die freie Preiswahl seiner Damen praktisch abgeschafft.
(5) Die Terminplanung für die Massagen wurde zur Gänze von U kontrolliert.
- So gibt PM (seit 2009 beschäftigt) an, sie habe vor jedem Massagebeginn U anrufen und die Art der Massage bekanntgeben müssen, der Betrag sei dann anhand der "Telefonlisten" kontrolliert worden. Auch die Zeiteinteilung sei mit U zumindest am Vortag abzusprechen gewesen.
- NR gibt an, sie müsse vorher die Telefonistin über ihre Termine aus Koordinationsgründen informieren, damit keine Doppelbesetzungen erfolgten. Wenn ein Kunde nicht erscheine, müsse nach 10 Minuten bei Frau U angerufen werden. Persönliche Terminvereinbarungen gebe es nicht.
- LK informiere die Telefonistin U bei Beginn und Ende der Massage und gebe ihr auch über die beabsichtigte Arbeitszeit Bescheid. U trage Kundenfrequenz, Dauer und Art der Massage in eine Liste ein.
- Laut AD sei Frau U für die Terminvereinbarung und die Kontrolle der Termine zuständig gewesen. Auch die Zeiteinteilung sei mit ihr abzusprechen gewesen.
- NM glaubt, dass U die Termine auf einem Zettel notiert und mit den Abrechnungen abgeglichen habe. Über die Arbeitszeiten werde U am Vortag oder an einem anderen Termin Bescheid gegeben.
- Nach CH sei immer Frau U für die Termine zuständig gewesen. Am Anfang habe sie noch selbst Termine (bei Weiterleitung an Frau U) koordinieren können, später seien die Termine nur mehr durch Frau U eingeteilt worden, auch die Zeiteinteilung (Tage an denen gearbeitet wurde) habe man mit ihr absprechen müssen.
(6) SJ und U kontrollieren und erledigen auch sonstige Angelegenheiten und Termine für die Masseurinnen:
Nach NR sei für benötigte Utensilien jeweils ein Betrag von 20 € in ein Kuvert zu geben, das SJ erhalte. Dieser besorge dann die benötigten Materialien. Auch der persönliche Steuerbetrag werde von SJ einkassiert und beim Finanzamt bezahlt.
LK gibt an, dass U sich um die Gesundheitspässe kümmere und sie aufs Magistrat bringe. SJ regle Angelegenheiten mit dem Finanzamt und mit der Werbung.
Laut AD kassiere SJ monatlich für Materialien, Werbekosten und Steuer ab, ebenso nach CH; laut NM für bestimmte Materialien und die Steuer.
(7) Das Inkasso erfolgt durch die Masseurinnen als Vertreter von SJ:
- PM habe bei Dienstende das Geld bar an SJ übergeben oder durch Einwurf in den Firmentresor. NR habe in den Tresor eingeworfen oder an SJ übergeben, ebenso LK.
- Nach AD werde das Geld bei Dienstende persönlich an SJ oder AD übergeben, wobei bei Unregelmäßigkeiten der fehlende Teil abzuliefern sei, obwohl man diesen nicht vom Kunden kassiert habe. An manchen Tagen seien dabei keine oder nur fallweise Kuverts geschrieben worden. Der Betrag am Kuvert sei von SJ angeordnet worden, meist habe man die Anzahl reduziert.
- NM fertige ein Kuvert aus und gebe den Betrag in einen Tresor, die Abrechnung erfolge von SJ persönlich.
- Nach CH sei mit SJ und Frau U persönlich abgerechnet worden. Bei der Abrechnung sei mit Frau U die Telefonliste abgestimmt worden. Wenn Unregelmäßigkeiten aufgetreten seien, habe man den fehlenden Teil abliefern müssen, obwohl man diesen nicht vom Kunden kassiert habe. Für die Abrechnung mit SJ seien Kuverts ausgefertigt worden (mit Name, Datum und Anzahl der Massagen).
e. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass SJ (mit seiner Lebensgefährtin U) zwar eine selbständige Tätigkeit der Masseurinnen vortäuschen will, um der Umsatzsteuer aus den Massageumsätzen zu entgehen, er aber für alle wesentlichen Agenden der Studios (als tatsächlicher "Chef") zuständig ist und nach außen hin als Betreiber dieser Studios und "Betriebsinhaber" auftritt und wahrgenommen wird. Dagegen stehen die angeblich "selbständigen Masseurinnen" unter dauernder Beobachtung und werden in einer Weise kontrolliert, dass von "selbständiger Tätigkeit" nicht mehr gesprochen werden kann.
(1) SJ und U gestalten und kontrollieren sämtliche Vorgänge in den Studios. Das beginnt bei der Auswahl der Mädchen, der "Hausordnung" und der Preisfestlegung und setzt sich fort in der kompletten Überwachung der Masseurinnen. Nicht nur die Zeiteinteilung (Tag des "Dienstes") ist mit der "Telefonistin" abzusprechen, sie ist auch von jedem "Massage-Akt" bei Beginn und am Ende in Kenntnis zu setzen. Mit der Telefonliste ist dann der Betrag abzustimmen, was einer totalen Kontrolle der "selbständigen" Masseurinnen gleichkommt. Wenn SJ dazu in der Gegenäußerung vom 15. November 2011 angibt, er führe "keine Tätigkeitskontrolle" durch, so bedeutet das nur, dass er nicht bei jeder Massage persönlich anwesend sein kann, ansonsten aber die vorgenommene Überwachung der Studios durch SJ und U in der Intensität derjenigen in Bordellen gleichzusetzen ist. Es wäre auch vollkommen unlogisch, die Art der Leistung nicht genauestens zu kontrollieren, hängt doch der Anteil von SJ (und damit sein Einkommen) gerade von der Massageart (Dusche, Tantra usw) und der Zeitspanne ab.
Selbst Unregelmäßigkeiten in den Telefonlisten gehen zulasten der Masseurinnen, diese müssen auch dann anteilige Massagegelder abliefern, wenn Kuverts und Telefonlisten divergieren.
(2) Zudem ist eine Reihe von Angaben des SJ falsch: Unrichtig ist die Aussage, dass der "Vermieter lediglich für die Terminkoordination zuständig ist" und im übrigen alles von den Masseurinnen gestaltbar ist. Wie aus Punkt 16 der Studioordnung hervorgeht, werden einer Kollegin, die sich nicht am gemeinsamen Telefondienst und gemeinsamen Werbeaktivitäten beteiligt, "natürlich auch keine Kunden zugeteilt." So freiwillig, wie SJ den Telefondienst darstellen möchte, ist dieser also nach seinen eigenen Hausregeln nicht, vielmehr wird Masseurinnen, die Frau U als Telefonistin nicht haben wollen, ein Einnahmenverlust in Aussicht gestellt, indem sie keine Kunden zugewiesen bekommen. Die generelle Einteilung der Masseurinnen durch U, die über eine bloße Terminkoordination weit hinausgeht, wird in den Niederschriften klar belegt.
Dasselbe gilt nach dem Obgesagten für die Aussage, wonach SJ hinsichtlich der Preise keine Vorgaben mache.
(3) Auch alle sonstigen Agenden werden vom Lokalinhaber oder der Lebensgefährtin wahrgenommen: Das reicht von diversen Erledigungen wie Materialeinkäufen oder "Hilfe" bei Gesundenuntersuchungen bis zur Steuererklärung der Masseurinnen. Alle diese Maßnahmen dienen den in solchen Betrieben üblichen Überwachungszwecken, denn es ist kein Grund erkennbar, warum ein Vermieter Gebrauchsmaterialien für seine Mieter besorgen sollte. Von einschlägigen Lokalbesitzern in Bordellen werden dagegen regelmäßig Gebrauchs-Utensilien wie Handtücher oder Kondome uä. für ihre Damen "besorgt", weil sie damit deren Tätigkeit - vor allem die tatsächliche Anzahl der "Kontakte" - noch besser einschätzen und kontrollieren können. SJ tritt auch als Werbender nach außen hin auf, wobei er dafür Beiträge bei den Masseurinnen einhebt. Die Werbung der Studios erfolgt sowohl im Internet, als auch in Zeitungen.
(4) Auch die weiteren von SJ vorgebrachten Argumente können seine Rechtsauffassung nicht stützen:
Das Inkasso wird zwar von den Masseurinnen durchgeführt, aber nur stellvertretend und unter vollständiger Kontrolle des Studioinhabers. Daran ändert auch die gelegentliche Erfüllung von Sonderwünschen und eine fallweise am Ort des Studios nächtigende Masseurin nichts, abgesehen davon, dass die Mietverträge eine Untervermietung gar nicht zulassen. So heißt es beispielsweise im Mietvertrag mit FH vom 8. November 2007: "Das Bestandobjekt wird für gewerbliche Zwecke als Massagestudio vermietet. Die Nutzung als Wohnung oder (für) andere gewerbliche Zwecke ist nicht gestattet. Jede gänzliche oder teilweise Weitergabe und Untervermietung des Bestandobjektes an wen auch immer, ist verboten." Im Mietvertrag W-Str ist die Weitergabe und Untervermietung nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt.
Zudem trägt SJ als Gewerbeinhaber sehr wohl das Unternehmerrisiko und aus der Besteuerung der Masseurinnen selbst kann SJ für seine Argumentation nichts gewinnen: Für die Umsatzbesteuerung kommt es nicht auf die vom jeweiligen Finanzamt aufgestellten Steuerpauschalierungen der "Damen" an, sondern darauf, wer das Betriebsgeschehen nach außen hin in der Hand hat.
Eines Barbetriebes bedarf es nicht, außerdem werden die Gäste teilweise bewirtet, wobei SJ die Automaten befüllt (Aussage LK).
Ein von SJ zur Verfügung gestellter Aufenthaltsraum ist vorhanden und die Masseurinnen warten dort auf die von Frau U vermittelten Kunden. Warum auch dieses Faktum kein Indiz sein soll, dass die Umsätze dem Studiobetreiber SJ zuzurechnen sind, ist für den UFS nicht erklärbar.
2. Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer:
a. Die BP hat von den erklärten Umsätzen (inklusive Umsätze der Masseurinnen) netto einen Betrag von rd. 20% zusätzlich den betrieblichen Erlösen zugeschätzt:
|
Jahr
|
Umsatz Brutto
|
Umsatz netto
|
Zuschätzung rd
|
Zuschätzung laut BP
|
2006
|
18.480,00 €
|
15.400,00 €
|
X 20% 3.080,00 €
|
3.000,00 €
|
2007
|
153.260,00 €
|
127.716,67 €
|
X 20% 25.543,33 €
|
25.000,00 €
|
2008
|
192.170,00 €
|
160.141,67 €
|
X 20% 32.028,33 €
|
31.666,67 €
b. Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß
§184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln.
(1) Nach § 184 Abs 3 BAO ist ua. dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
(2) Die BP begründete die Zuschätzung damit, dass essentielle Grundaufzeichnungen nicht vorgelegt worden seien. Dass solche Unterlagen existiert hätten, habe SJ im Zuge der HD selbst zugegeben. Vernichtete Grundaufzeichnungen seien geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen und verpflichteten die Behörde zur Schätzung. Da nur monatliche Excellisten existierten, habe man die Erlöse aus der Massagetätigkeit nicht überprüfen können. Es sei daher eine Zuschätzung zu den bisherigen Bemessungsgrundlagen erfolgt.
Der Steuerpflichtige hat zur Zuschätzung der BP nichts Wesentliches vorgebracht. In der Befragung vom 15. Mai 2010 gibt SJ an, er habe die Handzettel mit den täglichen Terminen nach drei Monaten auf eine ordentliche Liste übertragen, die dem Steuerberater übergeben wurde. Die ursprünglich von ihm angefertigten Zettel habe man weggeworfen.
(3) Unbestritten wurden Handzettel, Notizblöcke und Kalender nicht aufbewahrt, die von SJ und Frau U angefertigt wurden. Die Handzettel und Notizblöcke werden nach drei Monaten übertragen und dann weggeworfen und auch die Kalender mit den Terminvormerkungen werden nicht aufbewahrt. Damit sind die Uraufschreibungen, welche einen Vergleich mit den tatsächlich erklärten Losungen zugelassen hätten, vernichtet. Die Finanzverwaltung ist damit der wichtigsten Überprüfungsmöglichkeit beraubt. Daran ändern auch die aufbewahrten Kuverts nichts, weil Abweichungen nicht mehr nachvollzogen werden können und offenbar auch Kuverts nur an ausgewählten Tagen geschrieben wurden (siehe Pkt c (3)). Insbesondere die Kalender enthalten Daten über Beginn und Ende jedes "Massageaktes" und hätten sowohl einer zeitlichen als auch einer betragsmäßigen Kontrolle dienen können, die durch deren Vernichtung verhindert wurde.
Es besteht daher unbestritten Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde gem. § 184 BAO.
c. Der Unabhängige Finanzsenat hält die Zuschätzung in Höhe von 20% des Umsatzes für angemessen, weil bei Analyse der Aussagen der Masseurinnen und der aufgefundenen Unterlagen eine Verkürzung in dieser Höhe naheliegt:
(1) Den Aussagen der Prostituierten ist eine durchschnittliche Kundenfrequenz von 2,36 Kunden pro Tag zu entnehmen: Für PM 2,00 (1-3), für NR 3,2 (16 Kunden pro Woche), für LK 1,5 (1-2), für AD 3,00 (2-4), für NM 2,00 (1-2) und für CH 2,5 (5 Kunden pro Zweitagewoche) = 14,2: 6 = 2,36.
(2) Aus den vorliegenden Computerdaten (PC von SJ) zu den Masseurinnen ergibt sich folgendes:
Vergleicht man die in den Unterlagen (EDV laut Firma) aufgezeichneten und erklärten Kundenkontakte (soweit die Monate vorhanden sind) und rechnet man diese mit 120% hoch, so erhält man jene "fiktive" Kundenkontaktanzahl, die der Berechnung inklusive Zuschätzung der BP zugrunde gelegen ist (erklärte Einnahmen + 20%). Nimmt man die jeweils bei den einzelnen Masseurinnen anlässlich der Befragung angegebenen "Arbeitstage" und geht von einer (nach unten gerundeten) Kundenfrequenz von 2,00 aus (ermittelt 2,36), so ergibt sich praktisch eine zahlenmäßige Identität der (um 20% erhöhten) erklärten Kundenkontakte zu den mit einer Frequenz von 2 Kunden pro Tag angenommenen errechneten Kontakten. Sowohl in den meisten Monaten, als auch beim Jahresergebnis sind die jeweiligen Kontakte praktisch gleich hoch. Dieses Vergleichsergebnis (Abweichung max. 1%) bedeutet, dass die Schätzung der BP auch in der Höhe richtig liegt, weil sie auch mit den Angaben der Masseurinnen genau übereinstimmt.
Im Einzelnen ergeben sich folgende Kundenkontakte:
2006
|
Monat
|
Kontakte erklärt
|
+ 20%
|
Bp-Kontakte
|
Frequenz 2 Kunden pro Tag
|
Januar
|
140,00
|
28,00
|
168,00
|
196,00
|
Februar
|
159,00
|
31,80
|
190,80
|
192,00
|
März
|
183,00
|
36,60
|
219,60
|
232,00
|
April
|
167,00
|
33,40
|
200,40
|
174,00
|
Mai
|
148,00
|
29,60
|
177,60
|
156,00
|
Juni
|
99,00
|
19,80
|
118,80
|
84,00
|
Juli
|
|
|
|
|
August
|
|
|
|
|
September
|
|
|
|
|
Oktober
|
|
|
|
|
November
|
104,00
|
20,80
|
124,80
|
146,00
|
Dezember
|
120,00
|
24,00
|
144,00
|
146,00
|
|
|
|
1.344,00
|
1.326,00
2007
|
Monat
|
Kontakte erklärt
|
+ 20%
|
BP-Kontakte
|
Frequenz 2 Kunden pro Tag
|
Januar
|
111,00
|
22,20
|
133,20
|
144,00
|
Februar
|
102,00
|
20,40
|
122,40
|
138,00
|
März
|
109,00
|
21,80
|
130,80
|
130,00
|
April
|
138,00
|
27,60
|
165,60
|
158,00
|
Mai
|
142,00
|
28,40
|
170,40
|
184,00
|
Juni
|
140,00
|
28,00
|
168,00
|
162,00
|
Juli
|
196,00
|
39,20
|
235,20
|
238,00
|
August
|
125,00
|
25,00
|
150,00
|
146,00
|
September
|
139,00
|
27,80
|
166,80
|
146,00
|
Oktober
|
162,00
|
32,40
|
194,40
|
198,00
|
November
|
248,00
|
49,60
|
303,00
|
296,00
|
Dezember
|
242,00
|
48,40
|
290,40
|
280,00
|
|
|
|
2.230,20
|
2.220,00
2008
|
Monat
|
Kontakte erklärt
|
+20%
|
BP-Kontakte
|
Frequenz 2 Kunden pro Tag
|
Januar
|
240,00
|
48,00
|
288,00
|
306,00
|
Februar
|
223,00
|
44,60
|
267,60
|
302,00
|
März
|
260,00
|
52,00
|
312,00
|
324,00
|
April
|
203,00
|
40,60
|
243,60
|
250,00
|
Mai
|
172,00
|
34,40
|
206,40
|
234,00
|
Juni
|
119,00
|
23,80
|
142,80
|
176,00
|
Juli
|
183,00
|
36,60
|
219,60
|
218,00
|
August
|
214,00
|
42,80
|
256,80
|
288,00
|
September
|
192,00
|
38,40
|
230,40
|
244,00
|
Oktober
|
193,00
|
38,60
|
231,60
|
246,00
|
November
|
170,00
|
34,00
|
204,00
|
208,00
|
Dezember
|
158,00
|
31,60
|
189,60
|
170,00
|
|
|
|
2.792,40
|
2.966,00
(3) Auch einzelnen Aussagen der Masseurinnen ist zu entnehmen, dass Losungen bewusst verkürzt wurden, diese stützen damit das Vergleichsergebnis: So gibt AD in der Niederschrift vom 26. Mai 2010 an, dass an den meisten Tagen Frau U oder SJ vorbeigekommen seien und man an diesen Tagen keine oder nur fallweise Kuverts geschrieben habe. Der Betrag sei von SJ angeordnet und die Anzahl reduziert worden. Diese Aussage deutet nach Ansicht des UFS darauf hin, dass mit Wissen von SJ die Beträge manipuliert bzw verkürzt wurden. PM gibt bei ihrer Aussage vom 8. Juli 2010 an, Beträge seien in bar an SJ überreicht worden, ohne dass ein Kuvert geschrieben wurde. Auch diese Aussage bestätigt den Verdacht der Betriebsprüfung, dass nicht alle Erlöse in Kuverts erfasst und (damit nicht) erklärt wurden.
(4) Der Unabhängige Finanzsenat hat aufgrund der geschilderten Sachlage keine Veranlassung gesehen, von der Zuschätzung der BP betraglich abzuweichen.
Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen.
Beilage: 1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 20. Jänner 2012
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 147 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0592-L/11
- Stammnummer
- 57381
- Gültig
- 20.01.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF