…2007 bar erhalten hat. - Am 20. September 2007 erstellte die Bw. eine Zusammenfassende Meldung über innergemeinschaftliche Warenlieferungen für 05/2007 (AB 88) über € 23.000,00 betreffend die tschechische UID-Nummer CZ999 . - Die UID-Abfrage betreffend die A. s.r.o. wurde am 5…
…12345, angeschlossen. Schließlich finden sich in den Beilagen zum Antwortschreiben noch die Bestellung vom 12. Oktober 2001, der Rahmenvertrag vom 20. März 2001 und die Kopie der zusammenfassenden Meldung über innergemeinschaftliche Warenlieferungen vom 28. August 2002. In der Bestellung der E. W. GmbH in G…
…fest, dass im Unternehmen in den Monaten Dezember 2006 und Jänner 2007 keine Umsätze getätigt wurden. Im Voranmeldungszeitraum Februar 2007 hingegen wären laut den Behauptungen der W. GmbH umfangreiche innergemeinschaftliche Warenlieferungen an die G GmbH in Deutschland durchgeführt worden. Dabei fehlte mit Stand 11. Mai…
…Dezember 2001, Bp abc, sind rückgängig zu machen. 2) Ungültige UID-Nummer: In der Zusammenfassenden Meldung über innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Warenbewegungen vom 26. März 1998 wurde die UID-Nummer hinsichtlich einer Bemessungsgrundlage von 365.492 S für das 4. Quartal 1997 mit IT123 bekannt gegeben…
…den Zeitraum Jänner, April, Juni, Juli und Dezember 2008 keine Zusammenfassenden Meldungen eingereicht wurden. Mit Bescheid vom 10.11.2010 wurde betreffend den verspätet abgegebenen und mittels Zusammenfassender Meldung erklärten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen gemäß Art. 21 Abs. 9 UStG 1994 (Binnenmarktregelung) in Verbindung mit § 135 Bundesabgabenordnung…
…aller nach Abs. 6 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 nicht übersteigen und höchstens 2.200 Euro betragen darf. Nach § 135 BAO kann die Abgabenbehörde einen Verspätungszuschlag verhängen, wenn eine Abgabenerklärung…
…bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat folgenden Kalendermonats, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) abzugeben, in der er in Abs. 6 der Bestimmung festgelegte Angaben zu diesen Warenlieferungen zu machen hat. Die Zusammenfassende Meldung gilt gem. Art…
…Z. 2 lit. b UStG 1994 zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen iSd Art 21 Abs. 4 UStG 1994 nicht übersteigen und höchstens 2.200 Euro betragen darf. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (VwGH 12.8.2002…
…Art. 21 Abs. 9 UStG ein Verspätungszuschlag in Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen festzusetzen. Die Berechnung des Verspätungszuschlages sei in der Beilage ersichtlich. Die Nichtabgabe von ZM über diesen langen Zeitraum (Anfang 2004 bis zur Betriebsprüfung Ende 2008) sei nicht entschuldbar, da…
…Februar 2001. Gegenstand der Prüfung waren u. a. die Zusammenfassenden Meldungen für den Zeitraum 1995 - 1998. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Bw. im Prüfungszeitraum innergemeinschaftliche Warenlieferungen durchgeführt hat. Es seien darüber jedoch, wie gem. Art. 21 Abs. 3 Binnenmarktregelung vorgeschrieben, keine Zusammenfassenden…
…nach Abs. 6 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 nicht übersteigen und höchstens 2.200 Euro betragen darf. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits…
…21 Abs. 6 Z 2 lit. b UStG 1994 zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 nicht übersteigen und (je ZM) höchstens 2.200 € betragen darf. Nach § 135 BAO kann die Abgabenbehörde einen Verspätungszuschlag einen Zuschlag bis zu 10 Prozent…
…Art. 21 Abs. 9 UStG ein Verspätungszuschlag in Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen festzusetzen. Die Berechnung des Verspätungszuschlages sei in der Beilage ersichtlich. Die Nichtabgabe von ZM "über diesen langen Zeitraum (Anfang 2005 bis zur Betriebsprüfung Ende 2008)" sei nicht entschuldbar, da…
…aller nach Abs. 6 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 nicht übersteigen und höchstens 2.200,00 Euro betragen darf. Nach § 135 BAO kann die Abgabenbehörde einen Verspätungszuschlag verhängen, wenn eine…
…im Sinne des § 2 hat bis Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldungszeitraum) folgende Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder innergemeinschaftliche Warenbewegungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung auf amtlichen Vordruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat…
…6 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 nicht übersteigen und höchstens 2.200 Euro betragen darf. Der Gesetzeszweck des Verspätungszuschlages ist darin zu erblicken, dass der Abgabepflichtige zur Erfüllung der ihm…
…1995 - 1997 Gem. Art. 21 Abs. 3 UStG 1994 hat der Unternehmer bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) abzugeben, in der er die Angaben gem. Abs. 6 zu machen…
…die die Bestimmungen des § 135 BAO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Verspätungszuschlag 1% der zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen, maximal S 30.000,00 nicht übersteigen darf. Nach § 135 BAO kann die Abgabenbehörde einen Verspätungszuschlag verhängen, wenn eine Abgabenerklärung nicht fristgerecht…
…dass die von ihm angemeldeten innergemeinschaftlichen Lieferungen als steuerfrei beurteilt werden (vgl. BFH 2.4.1997, V B 159/96, UR 1997, 224). In den zusammenfassenden Meldungen (ZM) lt. MIAS-Abfragen über innergemeinschaftliche (ig) Warenlieferungen und Warenbewegungen im Zeitraum 2006 und 2007 wurde Umsätze hinsichtlich…
…wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid die geltend gemachte Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von S 214,748.176,50 mit nachstehender Begründung nicht anerkannt und diese Umsätze dem Normalsteuersatz unterworfen: Nach nunmehrigem Wissensstand…