Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0513-S/02
Verhängung und Bemessung des Verspätungszuschlages bei verspäteter Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0513-S/02vom 24.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein für die Verhängung des Verspätungszuschlages wegen Nichtabgabe von Zusammenfassenden Meldungen über einen Zeitraum von fünf Jahren maßgebliches Verschulden ist selbst bei außergewöhnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen gegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW., vertreten durch
die Antosch & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH gegen den Bescheid
des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Festsetzung der
Verspätungszuschläge 1995 bis 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der BW betreibt einen Holzhandel. Nach wirtschaftlichen
Schwierigkeiten im Jahr 1995 musste er im Jahr 1996 Konkurs anmelden. Im Jahr
1997 gelang es einen Zwangsausgleich durchzuführen. Der BW führte sein
Einzelunternehmen in der Folge fort. Der BW war über den gesamten Zeitraum
durch die Kanzlei A & Partner WT GmbH steuerlich vertreten. Im
Insolvenzzeitraum war Dr. H als Masseverwalter bestellt
gewesen.
Der BW lieferte seit Beginn der Geltung des UStG 1994 Waren
in den EU Raum. Er hatte für diese innergemeinschaftlichen Lieferungen von
1995 bis 2000 keine Zusammenfassenden Meldungen abgegeben.
Mit Bescheiden vom 6. Juni 2001 schrieb das FA dem BW
für diese Zeiträume Verspätungszuschläge nach Art. 21
Abs. 9 UStG 1994 im Ausmaß von jeweils 0,1% der
Bemessungsgrundlage vor. Im Einzelnen betrugen diese
Verspätungszuschläge für
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1995
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13.874,00
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1996
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4.536,00
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1997
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680,00
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1998
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689,00
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1999
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1.172,00
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2000
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434,00
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gesamt sohin
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21.385,00
Gegen diese Bescheide erhob der BW binnen offener Frist
Berufung und führte dazu im Wesentlichen aus, dass aus den Akten des FA
hervorgehen müsse, dass er in den Jahren vor 1996 in großen
wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei, sodass am 19. Februar 1996
der Konkurs über sein Unternehmen eröffnet worden sei. In der Folge
- bis zur Vereinbarung des Zwangsausgleiches - habe der Masseverwalter
Dr. H die Geschäftsführung übernommen. Niemand habe ihn auf
die Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen aufmerksam gemacht.
Er habe in dieser Zeit unter großem Stress gestanden. Aus der
nichterfolgten Meldung sei auch keine Abgabenschuld entstanden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. September 2001
wies das FA diese Berufung als unbegründet ab. Das FA führte darin im
Wesentlichen aus, dass gemäß Art. 21 Abs. 9 des
UStG 1994 bei verspäteter Abgabe der Zusammenfassenden Meldung die
Verhängung eines Verspätungszuschlages von bis zu 1% der zu meldenden
Bemessungsgrundlagen, maximal aber S 30.000,00 pro Quartal erfolgen
könne. Dies sei unabhängig davon, dass aus diesen Zusammenfassenden
Meldungen keine Abgabenschuld entstehe. Eine gesonderte Aufforderung zur Abgabe
der zusammenfassenden Meldung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der
Masseverwalter trete im Zuge der Insolvenz in alle Rechte und Pflichten des BW
ein; er sei somit von der Abgabe der zusammenfassenden Meldungen nicht
befreit.
Den vom BW angeführten besonderen Umständen in
den Jahren 1995 bis 1997 sei dadurch Rechnung getragen worden, dass anstelle
eines einprozentigen Verspätungszuschlages nur ein Prozentsatz von 0,1%
berechnet worden sei. Erschwerend sei jedoch der lange Zeitraum gewesen,
für den die Zusammenfassenden Meldungen nicht eingereicht worden
seien.
Der BW beantragte in der Folge fristgerecht die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend führte der BW aus, dass ihm
unverständlich sei, dass er für ein Versäumnis des
Masseverwalters haftbar gemacht werden könne. Für die Zeit der
Insolvenz habe nicht er, sondern der Masseverwalter die Geschäfte
geführt und hätte dieser daher die Zusammenfassenden Meldungen abgeben
müssen. Es sei bei der Überprüfung durch das FA auch festgestellt
worden, dass er alle UID Nummer seiner Kunden überprüft
habe.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben angeführte Sachverhalt gründet sich auf
die aktenmäßig dokumentierten und vom BW auch nicht in Zweifel
gezogenen Feststellungen des FA.
Gemäß Art. 21 Abs. 9
UStG 1994 gilt die Zusammenfassende Meldung als Steuererklärung, auf
die die Bestimmungen des § 135 BAO sinngemäß mit der
Maßgabe anzuwenden ist, dass der Verspätungszuschlag 1% der zu
meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen,
maximal S 30.000,00 nicht übersteigen darf.
Nach § 135 BAO kann die Abgabenbehörde einen
Verspätungszuschlag verhängen, wenn eine Abgabenerklärung nicht
fristgerecht eingereicht wird und die Verspätung nicht entschuldbar
ist.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der BW
über einen Zeitraum von fünf Jahren gegen die Verpflichtung zur
Einreichung von Zusammenfassenden Meldungen verstoßen hat. Fraglich ist,
ob diese Verstöße entschuldbar waren und ob im Rahmen der nach
Art. 21 Abs. 9 UStG 1994 in Zusammenhang mit
§ 135 BAO vorzunehmenden Ermessensübung ein
Verspätungszuschlag von 0.1% der Bemessungsgrundlage angemessen
ist.
Der Bw. weist ein eigenes Verschulden für den Zeitraum
der Insolvenz von sich, da in diesem Zeitraum ein Masseverwalter bestellt
gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des VwGH ein
Verschulden des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist. Da ein
Masseverwalter verpflichtet ist, alle Agenden des Gemeinschuldners zu
übernehmen und von einem Rechtsanwalt auch die Kenntnis der
einschlägigen Steuergesetze gefordert werden kann, ist aus Sicht des UFS
ein Verschulden des Bw. im Sinne des § 135 BAO auch für diesen
Zeitraum anzunehmen.
Auch für den Zeitraum nach der Insolvenz ist nach der
Judikatur von einem Verschulden des BW im Sinne des § 135 BAO auszugehen.
Der BW hat nach seinen eigenen Angaben seine Verpflichtungen bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen im Zusammenhang mit der
Überprüfung der UID Nummern seiner Kunden sehr wohl vorgenommen. Der
BW war während des gesamten Berufungszeitraumes steuerlich vertreten. Es
ist aus Sicht des UFS nicht mit der Lebenserfahrung in Einklang zu bringen, dass
ein berufsmäßiger steuerlicher Vertreter seinem Klienten
anlässlich der Einführung des UStG 1994 nicht die entsprechenden
steuerlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen
Lieferungen nahe gebracht hätte. Damit liegt aber davon auszugehen, dass
der BW die Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen kannte und
diese zumindest leicht fahrlässig unterlassen hat. Leichte
Fahrlässigkeit reicht aber aus, um ein Verschulden im Sinne des
§ 135 BAO zu begründen.
Was die Ermessensübung des FA in der
Berufungsvorentscheidung betrifft, so ist dazu zu sagen, dass die Abwägung,
die zur Vorschreibung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 0,1% der
Bemessungsgrundlage geführt hat, aus Sicht des UFS durchaus schlüssig
erscheint.
Berücksichtigt man, dass der BW von einem
Wirtschaftstreuhänder vertreten war und über einen Zeitraum von mehr
als fünf Jahren keine Zusammenfassenden Meldungen abgegeben hat, so
erscheint die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages dem Grunde nach
jedenfalls gerechtfertigt. Der UFS folgt auch der Ansicht des FA, wonach als
"Milderungsgründe" für die Höhe des Sicherheitszuschlages die in
diesen Jahren bestehenden besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse des BW
zu berücksichtigen seien. Damit erscheint aber ein Verspätungszuschlag
im "1. Zehntel" des möglichen Rahmens durchaus gerechtfertigt. Die Berufung
war sohin als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
24. März 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 21 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0513-S/02
- Stammnummer
- 3312
- Gültig
- 24.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF