Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0517-I/02
Unrichtige UID-Nummer des ausländischen Abnehmers in der Rechnung und Buchnachweis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0517-I/02vom 02.02.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß Art. 7 Abs. 3 BMR müssen die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen werden. Wie der Unternehmer den Buchnachweis zu führen hat, regelt die Verordnung, BGBl. Nr. 401/1996. Wenn eine Rechnung nicht oder nicht formgerecht erteilt wird, steht die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung dennoch zu, sofern der Buchnachweis gegeben ist. Sollte etwa der Abnehmer unter seiner ausländischen UID-Nummer aufgetreten sein, die UID-Nummer des Leistungsempfängers aber aufgrund eines Ziffernschreibfehlers in der Rechnung unrichtig aufscheinen, dann ist für die Steuerfreiheit als Buchnachweis ein eigener Hinweis auf die (richtige) UID-Nummer des Empfängers zusätzlich notwendig, wobei der Buchnachweis rechtzeitig (unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes) erbracht werden muss.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Othmar Huttary, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1997, Körperschaftsteuer für die Jahre
1996 und 1997 sowie Haftung und Zahlung von Kapitalertragsteuer für das
Jahr 1997 entschieden: Den Berufungen wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Haftung und Zahlung von Kapitalertragsteuer
für das Jahr 1997 wird aufgehoben.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997 und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1997 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
Umsatzsteuer:
Steuerpflichtige
Umsätze 1997: 432.839,22 €; Umsatzsteuer-Zahllast 1997: 17.085,82
€
Körperschaftsteuer:
Gesamtbetrag der Einkünfte 1996:
-98.094,52 €; Einkommen 1996: 0 €; Körperschaftsteuer 1996:
1.090,09 €
Gesamtbetrag der Einkünfte 1997:
-315.195,02 €; Einkommen 1997: 0 €; Körperschaftsteuer 1997:
1.271,77 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die O-GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 31. Oktober
1988 gegründet und am 10. November 1988 im Handelsregister des
Landesgerichtes I eingetragen. Sie hat ihren Sitz in I mit der
Geschäftsanschrift I, V 3 und 4. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel
mit Waren aller Art, insbesondere mit echten handgeknüpften
Orientteppichen.
Die
im Firmenbuch unter FN abc (früher: HRB xyz) eingetragene O-GmbH ermittelt
ihren Gewinn gemäß
§ 5 EStG. Das Stammkapital beträgt
500.000 S. Gesellschafter der O-GmbH waren zunächst AMZ mit einem Anteil
von 50 % (Stammeinlage 250.000 S), KS mit einem Anteil von 25 % (Stammeinlage
125.000 S) und BP mit einem Anteil von 25 % (Stammeinlage 125.000 S). Seit dem
11. März 2000 (Tag der Eintragung im Firmenbuch) sind - nach mehrmaligem
Gesellschafterwechsel - HN mit einem Anteil von 30 % (Stammeinlage 150.000 S)
und AN mit einem Anteil von 70 % (Stammeinlage von 350.000 S) als Gesellschafter
an der O-GmbH beteiligt. AN ist seit dem 14. Jänner 2002 als
Geschäftsführer allein zeichnungsberechtigt und für die O-GmbH
selbständig vertretungsbefugt.
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung
der O-GmbH, umfassend die Jahre 1996 und 1997, traf die Prüferin eine Reihe
von Feststellungen, welche die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung, Kalkulationsdifferenzen, die Ungültigkeit einer
UID-Nummer sowie die Lieferantenverbindlichkeiten betrafen (vgl. die
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 3. September 2001, Bp abc,
sowie den Bp-Bericht vom 5. Dezember 2001, Bp abc).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Prüferin
und erließ am 14. Dezember 2001 - nach Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO von Amts wegen - neue Sachbescheide
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1997 sowie Körperschaftsteuer
für die Jahre 1996 und 1997. Gegen diese Bescheide erhob die
Abgabepflichtige am 3. Jänner 2002 fristgerecht Berufung. Die Bescheide
wurden in allen Punkten angefochten und es wurde beantragt, die
Besteuerungsgrundlagen gemäß den eingereichten Steuererklärungen
festzusetzen. Die Berufungsbegründung wurde am 14. Jänner 2002
gesondert nachgereicht. Am 5. Dezember 2001 erließ das Finanzamt auch
einen Bescheid betreffend Haftung und Zahlung von Kapitalertragsteuer für
das Jahr 1997, der am 7. Jänner 2002 wirksam zugestellt wurde. Dieser
Bescheid wurde mit Berufung vom 28. Jänner 2002 fristgerecht bekämpft.
Die Berufungen vom 3. und 28. Jänner 2002 wurden unmittelbar der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1)
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und
Nachkalkulation:
Nach
Ansicht der Prüferin seien folgende Buchführungsmängel
vorgelegen: Die Kassastände lt. Bilanz zum 31. Dezember 1999 (1,906.059,18
S), zum 31. Dezember 1998 (553.060,03 S) und zum 31. Dezember 1997 (334.082,89
S) seien in Anbetracht der behaupteten Liquiditätsprobleme und der seit
Jahren bestehenden ausgewiesenen Lieferantenverbindlichkeiten von 11,441.287,11
S (Stichtag 31. Dezember 1999) unglaubwürdig und widersprächen auch
unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten der gegenständlichen
Branche jeder ordentlichen Geschäftsgebarung. Es werde angemerkt, dass auch
unterjährig sehr hohe Kassabestände vorlägen. Es habe nicht
aufgeklärt werden können, warum die Teilzahlungsbelege vom 27. Juni
1996 (über 500.000 S) und vom 29. Juli 1996 (über 300.000 S) zwar in I
ausgestellt, diese Beträge aber in T an die Fa. SCE bezahlt worden seien.
Weiters habe nicht aufgeklärt werden können, ob das Geld bar aus der
Kassa entnommen und bar nach T mitgenommen worden sei (Hinweis auf das Schreiben
des steuerlichen Vertreters vom 24. September 2000, mit dem lediglich die
Buchung der Beträge nachgewiesen worden sei).
Die
Einlagen der Mutter des KS am 3. und 4. April 1996 und am 10. Oktober 1996
hätten nicht nachgewiesen werden können. Auch das behauptete
"
Privatdarlehen
"
erscheine aufgrund der geschilderten Rahmenbedingungen unglaubwürdig
(Darlehen AS in Höhe von 838.417,50 S, wozu kein schriftlicher Vertrag,
keine Zinsvereinbarung, keine Sicherheiten und keine
Rückzahlungsmodalitäten existierten). Zahlungen an Lieferanten seien
erst am Jahresende nachgebucht und abgestimmt worden. Dies vor allem bei der Fa.
SCE, bei der Zahlungen vom März 1995 und Mai 1995 am 31. Dezember 1995
nachgebucht worden seien. Das Konto aus dem Jahr 1995 sei deshalb vorgelegt
worden, weil im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung eine
Eröffnungsbilanzsaldodifferenz aufgeklärt worden sei.
Im Jahr 1997 sei von der O-GmbH eine Teppichlieferung an
die A-GmbH, Deutschland, erfolgt. Die Transportpapiere, die Frachtbriefe, der
Auftrag an die Spedition, die Lieferscheine und Übernahmebestätigung
durch die A-GmbH, Deutschland, seien trotz Aufforderung nie vorgelegt worden.
Ein Fremdvergleich mit der Lagerliste und den dort teilweise angeführten
Verkaufspreisen der Kommissionsware (die Verkaufspreise für Waren, welche
an die A-GmbH, Deutschland, geliefert worden seien, scheinen darin nicht auf),
welche bei GKF gelagert worden sei, ergebe einen durchschnittlichen RAK
netto/brutto von 2,03. Unter Berücksichtigung von Lagerabverkäufen
ergebe sich - wie bei anderen vergleichbaren Betrieben - ein durchschnittlicher
RAK netto/netto von zumindest 1,30.
Es habe auch nicht aufgeklärt werden können,
warum die Fa. AOT, Schweiz, am 2. September 1999 Teilzahlungen an die O-GmbH in
I geleistet habe, auch der Ort der Geldübergabe und die Währung der
Zahlung seien offen. Es sei auch nicht geklärt worden, woher die A-GmbH,
Deutschland, die Echtheitszertifikate für die Waren der O-GmbH bekomme.
Im Hinblick auf die Buchführungsmängel und die
ungeklärten Einlagen, weiters aufgrund der Tatsache, dass die
Saldendifferenz bei der A-GmbH, Deutschland, zwar als buchhalterisch
begründet werde, entsprechende Kontoauszüge des deutschen Unternehmens
aber trotz Ankündigung bei der Schlussbesprechung nicht beigebracht worden
seien, seien die Bemessungsgrundlagen für das Jahr 1997 zu schätzen,
wobei ein RAK netto/netto von 1,30 angenommen werde. Der Wareneinsatz lt.
Buchhaltung betrage im Jahr 1997 11,609.453 S. Bei Anwendung eines RAK
netto/netto von 1,30 ergebe sich ein geschätzter Handelswarenerlös von
15,092.288,90 S. Demgegenüber seien Erlöse von lediglich 9,523.499 S
erklärt worden. Die Differenz von 5,568.789,90 S sei dem Umsatz
hinzuzuschätzen. Die Bruttozurechnung von 6,682.547,88 S sei dem Gewinn als
verdeckte Gewinnausschüttung gemäß
§ 8 KStG hinzuzurechnen
(vgl. Tz 18 und 27 des Bp-Berichtes vom 5. Dezember 2001, Bp abc).
In der Berufungsergänzung vom 14. Jänner 2002
verwies die Berufungswerberin zur Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 31. August 2001,
auf die im Prüfungsbericht sehr ungenau eingegangen worden sei. In diesem
Schreiben sei auch zur Kassaführung ausführlich Stellung genommen
worden. Auch sei darauf hingewiesen worden, dass es sich beim Darlehen des AS
über 838.417,50 S um ein Privatdarlehen an KS persönlich gehandelt
habe. Diese Mittel seien dann als Einlage seiner Frau und Gesellschafterin BS
geb. P an die O-GmbH weitergeleitet worden. Die Mittelherkunft dieser Einlage
von AS sei im Rahmen der Betriebsprüfung ausführlich erläutert
und dokumentiert worden.
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese
gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist gemäß Abs. 2 leg.cit.
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1)
wesentlich sind. Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die
Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde beruht allein auf der
objektiven Unmöglichkeit der zuverlässigen Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen, wobei unmaßgebend bleibt, ob den Abgabepflichtigen
ein Verschulden an der lückenhaften bzw. mangelhaften Darstellung der
Besteuerungsgrundlagen trifft oder nicht. In dem Maß, in dem der
Abgabepflichtige der Erfüllung der ihm gesetzlich auferlegten Pflichten zur
vollständigen Aufzeichnung bzw. Verbuchung der Geschäftsvorfälle
und letztlich in der Folge der Besteuerungsgrundlagen nicht oder nur in
unzulänglicher Weise nachkommt, hat die entsprechende komplementäre
Tätigkeit der Abgabenbehörde einzusetzen (vgl. Stoll,
Bundesabgabenordnung, Handbuch, Seite 417 zu § 184 BAO und die dort
zitierte Rechtsprechung).
Das Finanzamt stützte die Schätzungsberechtigung
(auch) auf das Vorhandensein formeller Buchführungsmängel, die
geeignet seien, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in
Zweifel zu ziehen. Zunächst ist festzuhalten, dass das Finanzamt eine
Schätzungsberechtigung nur für das Jahr 1997 als gegeben erachtet hat
und daher auch nur in diesem Streitjahr eine Hinzuschätzung vorgenommen
hat. Die Überprüfung der Schätzungsberechtigung muss sich daher
darauf beschränken, ob im Jahr 1997 schwer wiegende formelle
Buchführungsmängel vorgelegen sind. Für die weitere Betrachtung
kann es daher dahingestellt bleiben, dass - nach Ansicht des Finanzamtes - auch
in anderen Jahren formelle Buchführungsmängel vorgelegen sind. Die
Feststellungen der Prüferin zur Kassabuchführung (unglaubwürdig
hohe Kassastände zu den Bilanzstichtagen in Anbetracht der behaupteten
Liquiditätsprobleme und der seit Jahren bestehenden hohen
Lieferantenverbindlichkeiten), zu den Teilzahlungsbelegen betreffend die Fa. SCE
vom 27. Juni 1996 und 29. Juli 1996, zu den Einlagen der Mutter des KS am 3. und
4. April 1996 und am 10. Oktober 1996, zu den Nachbuchungen und Abstimmungen von
Lieferantenzahlungen erst am Jahresende (Nachbuchungen bei der Fa. SCE am 31.
Dezember 1995 betreffend Zahlungen vom März und Mai 1995), zur
Saldendifferenz bei der A-GmbH, Deutschland, zum 31. Dezember 1998 und zu den
Teilzahlungen der Fa. AOT, Schweiz, am 2. September 1999 (Grund, Ort und
Währung der Zahlung) können auf sich beruhen, weil sie nicht das Jahr
1997 betreffen.
Im
Hinblick auf das Jahr 1997 bemängelte das Finanzamt, dass der Kassastand
zum 31. Dezember 1997 mit 334.082,89 S in Anbetracht der behaupteten
Liquiditätsprobleme unglaubwürdig erscheine. Dazu ist festzuhalten,
dass dieser Kassastand weitaus niedriger ist als jener zu den Bilanzstichtagen
der nachfolgenden Jahre. Zudem kann es - wie die Berufungswerberin im Schreiben
vom 31. August 2001 ausführte - gerade bei Unternehmen mit
Liquiditätsproblemen dazu kommen, dass sie sich - um ihren Betrieb
aufrechterhalten zu können - Bargeld zurückbehalten müssen, da
die Banken in einem solchen Fall regelmäßig eingehende Gelder zur
Abdeckung der Bankkonten verwenden würden und somit mangels
verfügbarer Barmittel Zahlungsunfähigkeit gegeben wäre.
Wenn das Finanzamt weiters das im Jahr 1997 mit 838.417,50
S in die Bilanz aufgenommene "Darlehen
S" aufgrund der geschilderten Rahmenbedingungen (kein schriftlicher
Vertrag, keine Zinsvereinbarung, keine Sicherheiten und keine
Rückzahlungsmodalitäten) für unglaubwürdig hält, dann
ist darin vielmehr ein materieller Buchführungsmangel zu erblicken mit der
Konsequenz, dass das Darlehen nicht als solches anzuerkennen ist. Täuscht
beispielsweise ein Geschäftsmann in seinen Büchern die Aufnahme von
Darlehen vor, dann ist auf eine sachliche Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung
zu schließen, welche die Behörde zur Durchführung einer
Schätzung berechtigt (vgl. VwGH 3.11.1986, 84/15/0008). Im Falle der
sachlichen Unrichtigkeit von Büchern ist es für die
Schätzungsbefugnis ohne Bedeutung, ob die Bücher formell
ordnungsgemäß geführt werden (vgl. VwGH 13.9.1988,
88/14/0101).
Zum "Darlehen S"
konnte im Rahmen des Berufungsverfahrens Folgendes festgestellt werden: In der
Bilanz zum 31. Dezember 1997 ist unter den sonstigen Verbindlichkeiten ein
"Darlehen S" mit 838.417,50 S
ausgewiesen (Konto 3251). In der Berufungsergänzung vom 14. Jänner
2002 wurde diesbezüglich unter Hinweis auf das Schreiben vom 31. August
2001 ausgeführt, dass der in Kanada lebende Kaufmann AS dieses Darlehen
nicht der O-GmbH gegeben habe, sondern dem ehemaligen Gesellschafter KS
persönlich. Dies gehe aus der gesamten Abwicklung und der vorgelegten
Bestätigung des AS hervor. KS habe die ihm von AS zur Verfügung
gestellten Mittel von 838.417,50 S sodann als Einlage seiner Frau und
Gesellschafterin BS geb. P an die O-GmbH weitergeleitet. Tatsächlich habe
daher die Gesellschafterin BS geb. P der O-GmbH die Mittel von 838.417,50 S (als
Darlehen) zur Verfügung gestellt. AS sei der Schwager der Gesellschafterin
BS geb. P. In der Bilanz zum 31. Dezember 1997 sei daher dieses Darlehen
richtigerweise auf dem "Verrechnungskonto Frau
S geb. PB" zu erfassen.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2001 wurden im Rahmen der
Betriebsprüfung verschiedene Unterlagen das Darlehen des AS betreffend
vorgelegt. Darunter auch ein Schreiben des AS vom 11. April 2001 in englischer
Sprache und in deutscher Übersetzung mit folgendem Inhalt:
"Wir
möchten Ihnen mitteilen, dass im November 1997 mein Schwager Herr KS, der
auch mein Cousin ist und in I wohnhaft ist, einige finanzielle Schwierigkeiten
hatte und mich bat, ihm einhunderttausend Dollar zu leihen.
Zu
dieser Zeit war ich gerade als Investor nach Kanada ausgewandert und hatte
deshalb einiges an Bargeld zur Verfügung. Da ich seine Notlage erkannte,
schickte ich ihm sofort insgesamt 122.000 $ in vier Bankschecks und, um
eventuell auftretende Ungereimtheiten auszuschalten, in drei verschiedenen
Raten. Eine Beschreibung der Schecks ist wie folgt:
|
Scheckbeschreibung
|
Ausstellungsdatum
|
Betrag
|
R
B o C 1
|
5.
November 1997
|
25.000
$
|
R
B o C 2
|
10.
November 1997
|
50.000
$
|
|
17.
November 1997
|
22.000
$
|
|
27.
November 1997
|
25.000
$
Einer von
diesen vier Schecks über 25.000 $ ging in der österreichischen Post
verloren. Ich informierte die Bank, worauf der Scheck gesperrt wurde. Daher
beläuft sich die Gesamtmenge des von meinem Konto abgehobenen Betrages, die
ich via DHL schickte, auf 97.000 $.
Herr KS wird
seine Schuld, sobald es ihm möglich ist, zurückzahlen. Ich jedoch
erhalte keinerlei Zinsen auf diesen Kredit.
Momentan
besitze ich ein Unternehmen und ein großes Lebensmittelgeschäft in
Kanada, während sich alle meine nicht flüssigen Mittel und Besitzungen
im Iran befinden.
"
Demnach steht fest, dass AS im November 1997 vier Schecks
über insgesamt 122.000 CAD ausstellte, die auf KS als Schecknehmer lauteten
("pay to the order of KS"). Einer
dieser Schecks sei auf dem Postweg verloren gegangen und sodann gesperrt worden,
die drei übrigen Schecks über insgesamt 97.000 CAD wurden mittels DHL
Worldwide Express KS als Empfänger zugestellt (DHL-Bestätigungen
liegen vor). Damit wurde nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates der
Nachweis erbracht, dass KS (in seiner Eigenschaft als Privatperson) von AS im
November 1997 insgesamt 97.000 CAD in Form von drei Schecks erhalten hat. Zu
diesem Zeitpunkt war KS schon seit längerem nicht mehr Gesellschafter der
O-GmbH (vgl. die Firmenbucheintragung vom 29. Februar 1996 zu FN abc). Mit
Schreiben vom 7. Oktober 2003 wurde die Berufungswerberin aufgefordert, einen
Nachweis darüber zu erbringen, dass die Gelder des AS tatsächlich an
die O-GmbH weitergeleitet wurden.
Mit
Schreiben vom 17. November 2003 wurden diesbezüglich Bankbestätigungen
(Kontoauszüge und Belege) vorgelegt, aus denen folgende
Scheckeinlösungen ersichtlich sind: Der am 10. November 1997 über
50.000 CAD ausgestellte Scheck wurde am 17. November 1997 eingelöst und
(nach Abzug von Provisionen, Überweisungsspesen und
Stückgebühren) mit einem Betrag von 428.353,75 S gutgeschrieben. Der
am 17. November 1997 über 22.000 CAD ausgestellte Scheck wurde am 21.
November 1997 eingelöst und (nach Abzug von Provisionen,
Überweisungsspesen und Stückgebühren) mit einem Betrag von
190.007,06 S gutgeschrieben. Der am 27. November 1997 über 25.000 CAD
ausgestellte Scheck wurde am 2. Dezember 1997 eingelöst und (nach Abzug von
Provisionen, Überweisungsspesen und Stückgebühren) mit einem
Betrag von 218.678,67 S gutgeschrieben. Sämtliche Scheckeinlösungen
weisen die R B o C als Auftraggeber aus, als Empfänger scheint die O-GmbH
auf. Die von AS ausgestellten Schecks wurden somit unmittelbar von der
Berufungswerberin eingelöst, die Beträge wurden direkt auf dem Konto
der O-GmbH bei der E Bank AG (Konto-Nr. 123) gutgeschrieben.
Somit
steht fest, dass der in der Bilanz zum 31. Dezember 1997 unter den sonstigen
Verbindlichkeiten mit 838.417,50 S (entspricht den Gutschriften inklusive
Provisionen, Überweisungsspesen und Stückgebühren) ausgewiesene
Betrag (Konto 3251) der Berufungswerberin tatsächlich Ende 1997 zugeflossen
ist. Auf der Grundlage der Bestätigung des AS vom 11. April 2001 ist zudem
davon auszugehen, dass dieser Betrag von AS stammt und (zunächst) KS als
Darlehen zur Verfügung gestellt wurde. Es besteht keine Veranlassung, an
der inhaltlichen Richtigkeit dieser in englischer Sprache abgefassten und zudem
in deutscher Übersetzung vorgelegten Bestätigung vom 11. April 2001 zu
zweifeln. Folgt man der Argumentation der Berufungswerberin, dann wurden zu
diesem Betrag in rechtlicher Hinsicht mehrere Darlehensverträge
abgeschlossen. Das Darlehen betrifft zunächst die Rechtsbeziehungen
zwischen AS als Darlehensgeber und KS als Darlehensnehmer, wie sie in der
Bestätigung vom 11. April 2001 dargestellt wurden. Sodann seien
(mündlich) weitere Darlehensverträge über diesen Betrag
abgeschlossen worden, zum einen zwischen KS und seiner Ehegattin BS geb. P und
zum anderen zwischen der Gesellschafterin BS geb. P und der O-GmbH, wodurch
dieser Gesellschaft erst die Mittel über 838.417,50 S als Darlehen zur
Verfügung gestellt worden seien (zu verbuchen auf dem
"
Verrechnungskonto
Frau S geb. PB
"). Der Zahlungsfluss wurde
demgegenüber entsprechend abgekürzt und der Betrag direkt auf dem
Konto der O-GmbH gutgeschrieben.
Der Berufungswerberin ist es gelungen, die Herkunft und den
Zufluss des in der Bilanz zum 31. Dezember 1997 unter den sonstigen
Verbindlichkeiten mit 838.417,50 S ausgewiesenen Betrages nachzuweisen. Ein
materieller Buchführungsmangel, der im Jahr 1997 eine Hinzuschätzung
(aufgrund nicht erklärter Erlöse) nach sich ziehen würde, liegt
nicht vor. Mangels steuerlicher Auswirkung im Streitjahr 1997 kann es für
die weitere Betrachtung dahingestellt bleiben, ob die von der Gesellschafterin
BS geb. P der O-GmbH zur Verfügung gestellten Mittel als Darlehen (wie von
der Berufungswerberin behauptet) oder vielmehr als verdeckte Einlage zu
qualifizieren sind. Dies vor dem Hintergrund, dass für die steuerliche
Anerkennung eines Vertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem
Gesellschafter dieselben Kriterien maßgebend sind, die für die
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt
wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden
(VwGH 17.12.1996, 95/14/0074; VwGH 23.6.1998, 97/14/0075; VwGH 31.3.2000,
95/15/0056, 0065). Im Hinblick auf die wesentlichen Vertragsbestandteile der
bloß mündlich abgeschlossenen Darlehensverträge teilte die
Berufungswerberin mit Schreiben vom 17. November 2003 mit, dass es sich um
partiarische Darlehen handle. Die Rückzahlung der Darlehenssumme erfolge
vereinbarungsgemäß erst dann, wenn dies finanziell möglich sei
bzw. Gewinne erwirtschaftet würden. Die Verzinsung sei mit 3,5 % p.a.
vereinbart worden, wobei die Zinsenfälligkeit ebenfalls von der
finanziellen Lage der Darlehensnehmer abhängig sei.
Zwecks Überprüfung der erklärten
Handelswarenerlöse führte die Prüferin eine Nachkalkulation
durch. Für das Jahr 1997 wurde ein buchmäßiger RAK netto/netto
von 0,82 erklärt (Erlöse von 9,523.449,63 S; Materialaufwand von
11,609.453,31 S). Scheidet man den erklärten Lagerabverkauf an die A-GmbH,
Deutschland, aus (Erlöse Lagerabverkauf von 2,826.400 S; Wareneinsatz
Lagerabverkauf von 6,843.185 S), so ergibt sich ein buchmäßiger RAK
netto/netto von 1,40. Die Prüferin hat den Lagerabverkauf an die A-GmbH,
Deutschland, im Zuge der Nachkalkulation nicht anerkannt und vielmehr im
Schätzungswege einen einheitlichen Rohaufschlag ermittelt, der auf alle
Umsätze anzuwenden sei. Der RAK netto/netto wurde einheitlich (somit auch
für die Abverkaufsware) mit 1,30 geschätzt. Der als Notverkauf
deklarierte Lagerabverkauf an die A-GmbH, Deutschland, erscheine
unglaubwürdig, da die finanzielle Situation der Berufungswerberin dadurch
nicht verbessert worden sei, zumal auch die Zahlungen durch den deutschen Kunden
nicht sofort in voller Höhe erfolgt seien.
Für Zwecke der Rohaufschlagsermittlung wurden
anlässlich der Betriebsprüfung mit Schreiben vom 24. September 2001
acht Kopien (A 3) aus dem Lagerbuch vorgelegt, aus denen der Eingang (Einkauf)
und Ausgang (Verkauf) der bei GKF gelagerten Kommissionsware ersichtlich ist.
Die an die A-GmbH, Deutschland, mit 31. Dezember 1997 abverkauften Teppiche sind
darin ebenfalls enthalten, allerdings ohne Angabe eines Verkaufspreises. Auf der
Grundlage dieses Lagerbuches ermittelte die Prüferin einen
durchschnittlichen RAK netto/brutto von 2,03 (entspricht einem RAK netto/netto
von 1,69), der sich aus den ausgewiesenen Einzelverkäufen (ohne
Lagerabverkauf an die A-GmbH, Deutschland) ergebe. Dieser RAK sei
grundsätzlich auch im Streitfall für das Jahr 1997 heranzuziehen.
Unter pauschaler Berücksichtigung von Lagerabverkäufen sei der RAK
netto/netto im Schätzungswege auf 1,30 zu vermindern. Dies entspreche einem
bei anderen vergleichbaren Betrieben sich ergebenden durchschnittlichen RAK, der
auch Lagerabverkäufe berücksichtige. Die Anwendung eines RAK
netto/netto von 1,30 führe zu einer Umsatzhinzuschätzung von
5,568.789,90 S (vgl. Tz 18 und 27 des Bp-Berichtes vom 5. Dezember 2001, Bp
abc).
In der Berufungsergänzung vom 14. Jänner 2002
führte die Berufungswerberin aus, dass lt. Bp-Bericht andere vergleichbare
Betriebe unter Berücksichtigung von Lagerabverkäufen einen
durchschnittlichen RAK netto/netto von zumindest 1,30 aufgewiesen hätten.
Nach den von der Prüferin durchgeführten Preisvergleichen sei
anzunehmen, dass diese Vergleichsbetriebe einen behördlich genehmigten
Abverkauf über mehrere Monate durchgeführt haben. Es handle sich
demnach um Verkäufe einzelner Teppiche an einzelne verschiedene
Privatkunden. Solche Betriebe könnten mit dem Streitfall nicht verglichen
werden. Bei dem Notverkauf an die A-GmbH, Deutschland, handle es sich
nämlich um den Abverkauf des gesamten Lagers an einen einzigen
Teppichhändler in einem einzigen Posten von 1729 Stück Teppichen. Es
werde daher beantragt, den Notverkauf im Rahmen der Nachkalkulation gesondert zu
behandeln und als solchen anzuerkennen. Von der Berufungswerberin wurden mehrere
Zeugen zum Beweis dafür angeboten, dass im Jahr 1997 mehrere
Verkaufsverhandlungen zur Beseitigung von finanziellen Schwierigkeiten
stattgefunden haben, die schließlich zum Notverkauf (Lagerabverkauf) an
die A-GmbH, Deutschland, geführt hätten.
Zunächst ist festzuhalten, dass bereits in der Gewinn-
und Verlustrechnung für das Jahr 1997 der Lagerabverkauf (Erlöse
Lagerabverkauf von 2,826.400 S; Wareneinsatz Lagerabverkauf von 6,843.185 S)
gesondert ausgewiesen wurde, womit dessen Besonderheit für Zwecke der
Nachkalkulation (Verkauf weit unter dem Einstandspreis) zum Ausdruck gebracht
wurde. Am 31. Dezember 1997 verkaufte die O-GmbH an die A-GmbH, Deutschland,
"1729 Stück diverser Orientteppiche,
überwiegend persischer Herkunft, laut Aufstellungsliste" um 400.000
DEM. Über diese steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung wurde von der
Berufungswerberin am selben Tag (Rechnungsdatum = Lieferdatum) eine Rechnung
ausgestellt, die auch dem Finanzamt vorgelegt wurde. Auch die angesprochene
"Aufstellungsliste" wurde vorgelegt, in
der alle 1729 verkauften Teppiche mit Teppich-Nr., Bezeichnung, Länge und
Breite erfasst sind. Einige dieser an die A-GmbH, Deutschland, verkauften
Teppiche sind auch (allerdings ohne Angabe eines Verkaufspreises) in dem
vorgelegten Lagerbuch enthalten, aus dem der Einkauf und Verkauf der bei GKF
gelagerten Kommissionsware ersichtlich ist. Die an die A-GmbH, Deutschland, mit
31. Dezember 1997 abverkauften Teppiche sind darin besonders gekennzeichnet.
Es kann
nachvollzogen werden, dass es sich beim Lagerabverkauf an die A-GmbH,
Deutschland, in einem einzigen Posten um einen Notverkauf zur Beseitigung
finanzieller Schwierigkeiten gehandelt hat. Das Konto der Berufungswerberin bei
der E Bank AG (Konto-Nr. 123) wies vor den Wechselzahlungen einen Schuldenstand
von -2,203.796,56 S aus, der durch die Gutschriften abgedeckt werden konnte
(Guthabensstand zum 12. Jänner 1998: 513.983,44 S). Es ist nahe liegend,
dass die E Bank AG keine Geldmittel mehr zur Verfügung gestellt und
vielmehr eine Abdeckung des Bankkontos gefordert hat. Seitens der
Berufungswerberin bestand somit dringender Finanzierungsbedarf. Sie versuchte
daher, Ende 1997 ihr Teppichlager abzuverkaufen, wozu mit mehreren Unternehmen
Verkaufsverhandlungen geführt wurden. Schließlich wurde die Ware an
die A-GmbH, Deutschland, verkauft. Es habe zwar mit einem Vorarlberger
Unternehmen zunächst ein höherer Verkaufspreis ausgehandelt werden
können, die Bank habe diesem Verkauf aber mangels ausreichender
Bonität des Unternehmens nicht zugestimmt. Entgegen der Ansicht des
Finanzamtes konnte durch den Lagerabverkauf die finanzielle Situation der
Berufungswerberin sehr wohl verbessert werden, zumal auch die Wechselzahlungen
bereits am 12. Jänner 1998 in voller Höhe erfolgten.
Folgte
man der Argumentation des Finanzamtes, wonach der RAK netto/netto einheitlich
(somit auch für die Abverkaufsware) mit 1,30 zu schätzen sei, dann
ergäbe sich unter Zugrundelegung des erklärten Wareneinsatzes
Lagerabverkauf von 6,843.185 S ein kalkulierter Erlös Lagerabverkauf von
8,896.140,50 S. Demgegenüber wurde ein Erlös Lagerabverkauf von
lediglich 2,826.400 S (entspricht dem Rechnungsbetrag von 400.000 DEM)
erklärt. Das Finanzamt ging somit von der Überlegung aus, dass es sich
bei der Rechnung vom 31. Dezember 1997 über 400.000 DEM um eine
Scheinrechnung gehandelt habe und die Berufungswerberin tatsächlich einen
(um 6,069.740,50 S) höheren Verkaufserlös aus dem Lagerabverkauf an
die A-GmbH, Deutschland, erzielt haben müsste.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates bestehen
keine Bedenken, den in der Rechnung vom 31. Dezember 1997 ausgewiesenen
Rechnungsbetrag von 400.000 DEM als den tatsächlichen Verkaufserlös
anzuerkennen. Auf das Vorliegen eines Notverkaufes wurde bereits hingewiesen. Es
ist zu bedenken, dass der Verkäufer bei einem so umfangreichen
Lagerabverkauf unter Termindruck gezwungen sein kann, auch unter dem
Einkaufspreis zu verkaufen, wenn ein Käufer für einen derart
großen Posten gefunden werden muss. Nach der Lebenserfahrung liegt es
nahe, dass ein Konkurrenzunternehmen (wie die A-GmbH, Deutschland) einen
Lagerabverkauf unter dem Druck einer drohenden Insolvenz des Verkäufers zu
einem Kauf weit unter dem Einstandspreis nutzen wird. So führte auch die
Berufungswerberin in ihrem Schreiben vom 31. August 2001 aus, dass bei
Verkaufsverhandlungen die Aussage getroffen worden sei, dass man nicht bereit
sei, einem Konkurrenzunternehmen "wieder auf
die Beine" zu helfen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass
ca. 25 % der an die A-GmbH, Deutschland, gelieferten Teppiche schadhaft gewesen
seien (vgl. das Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 28. Juni 2002).
Es ist auch einleuchtend, dass ein Verkauf unter dem
Einkaufspreis schon deshalb erforderlich war, weil ansonsten jeder
Teppichhändler seine Teppiche anderweitig (aus dem Ausland zu üblichen
Einkaufspreisen) bezogen hätte. Warum auch sollte ein konkurrierender
Händler bei einem Kauf von 1729 Teppichen in einem Posten dem
Verkäufer die Handelsspanne ersetzen, die nur im Detailverkauf (beim
Verkauf einzelner Teppiche an Konsumenten) zu erzielen ist? Bei der A-GmbH,
Deutschland, handelt es sich um ein der Berufungswerberin fremd
gegenüberstehendes Konkurrenzunternehmen, gesellschaftsrechtliche
Verflechtungen welcher Art immer konnten nicht festgestellt werden. Die A-Gruppe
in Europa verfügt über Firmensitze in Deutschland, Italien, der
Schweiz und Frankreich. Sie gehört zu den weltweit führenden
Unternehmen im Orientteppich-Bereich. Die A-Gruppe wählt, kreiert und
erzeugt ihre Kollektionen in Afghanistan, Iran, China, Pakistan, der
Türkei, Rumänien, Indien, Nepal und Turkmenien. In diesem Zusammenhang
ist auch zu bedenken, dass die A-GmbH, Deutschland, mit einer Rechnung über
400.000 DEM nicht einverstanden gewesen wäre, wenn sie tatsächlich um
über 6 Mio. Schilling mehr hätte bezahlen müssen, um das
abverkaufte Lager zu erwerben. Dies vor dem Hintergrund, dass die deutsche
Finanzverwaltung nur den in Rechnung gestellten Kaufpreis als Anschaffungskosten
(und in der Folge als Wareneinsatz) des aus Österreich erworbenen
Lagerbestandes akzeptieren wird. Dementsprechend ist in der
Kreditorenaufstellung der A-GmbH, Deutschland, zum 31. Dezember 1997 die
gegenüber der Berufungswerberin bestehende Lieferverbindlichkeit auch mit
400.000 DEM ausgewiesen.
Der Berufungswerberin
folgend ist davon auszugehen, dass die E Bank AG den Lagerabverkauf von
Teppichen weit unter dem Einstandspreis im Jahr 1997 erzwungen hat, um die
Abdeckung ihrer ausstehenden Kreditforderung sicherzustellen.
Der Lagerabverkauf an die A-GmbH, Deutschland,
ist daher im Zuge der Nachkalkulation aus den im Berufungsverfahren genannten
Gründen gesondert zu behandeln und (wie in der Gewinn- und Verlustrechnung
erklärt) anzuerkennen. Dann ist aber auch die Anwendung eines (von der
Prüferin mit 1,30 netto/netto geschätzten) RAK pauschal auf alle
Umsätze nicht sachgerecht.
Für
die Nachkalkulation (der übrigen Teppichware) ging der Unabhängige
Finanzsenat zunächst von dem in Kopie vorgelegten Lagerbuch betreffend die
bei GKF gelagerte Kommissionsware aus, zumal aus den ausgewiesenen
Einzelverkäufen (ohne Lagerabverkauf an die A-GmbH, Deutschland) solcherart
der tatsächlich erzielte Rohaufschlag für eine Vielzahl von
Teppichverkäufen ermittelt werden konnte. Abweichend von der Prüferin
legte der Unabhängige Finanzsenat seiner Nachkalkulation für das
Streitjahr 1997 jedoch zweckmäßigerweise nur die im Jahr 1997
stattgefundenen Teppichverkäufe zugrunde. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2003
wurde der Berufungswerberin eine Aufstellung hinsichtlich der im Jahr 1997
erfolgten Einzelverkäufe (ohne Lagerabverkauf an die A-GmbH, Deutschland)
zur Stellungnahme übermittelt, derzufolge sich ein RAK netto/netto von 1,70
ergeben hätte.
Mit
Schreiben vom 17. November 2003 legte die Berufungswerberin eine Aufstellung
vor, in der
alle
im Jahr 1997 erfolgten Teppicheinzelverkäufe (ohne Lagerabverkauf an die
A-GmbH, Deutschland) enthalten sind. Dieser Aufstellung ist zu entnehmen, dass
im Jahr 1997 insgesamt 1237 Teppiche (ohne Lagerabverkauf an die A-GmbH,
Deutschland) verkauft wurden. Diese Teppichverkäufe sind in der Aufstellung
chronologisch nach dem Verkaufsdatum geordnet und mit der laufenden
Teppichnummer, dem Einkaufspreis netto, dem Verkaufspreis brutto (bei
Inlandsumsätzen) und dem Verkaufspreis netto detailliert erfasst. Aus den
ausgewiesenen Einzelverkäufen konnte auf diese Weise der tatsächlich
erzielte Rohaufschlag für jeden einzelnen Teppichverkauf des Jahres 1997
ermittelt werden. Die in der Aufstellung enthaltenen Angaben finden ihre Deckung
in den Lagerbüchern, die mit Schreiben vom 13. Jänner 2004 im Original
zur Einsicht vorgelegt wurden. In diesen Lagerbüchern sind alle von der
Berufungswerberin gehandelten Teppiche mit ihren genauen Bezeichnungen, ihren
Maßen, den laufenden Nummern, ihren Einkaufspreisen, ihren Verkaufspreisen
und ihrem Verkaufsdatum aufgezeichnet. Die Teppichverkäufe des Jahres 1997
wurden darin mit oranger Farbe erfasst, wobei der Lagerabverkauf an die A-GmbH,
Deutschland, zudem besonders gekennzeichnet wurde. Bei den Lagerbüchern
handelt es sich um Grundaufzeichnungen, die als Belege entsprechend
aufzubewahren sind. Sie sind der Nachkalkulation zugrunde zu legen, zumal kein
Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Auf
der Grundlage der im Original vorgelegten Lagerbücher konnte die
Berufungswerberin nachweisen, dass im Jahr 1997 aus den
Teppicheinzelverkäufen (ohne Lagerabverkauf an die A-GmbH, Deutschland) ein
Verkaufserlös von 6,697.049,63 S netto erzielt wurde. Darin erfasst sind
die Handelswarenerlöse 20 %, die Handelswarenerlöse aus
innergemeinschaftlichen Lieferungen und die Handelswarenerlöse 0 % Export.
Der solcherart ermittelte Verkaufserlös von 6,697.049,63 S netto entspricht
den erklärten Umsatzerlösen lt. Gewinn- und Verlustrechnung (ohne
Lagerabverkauf an die A-GmbH, Deutschland). Die entsprechenden Einkaufspreise
für die im Jahr 1997 verkauften Teppiche (ohne Lagerabverkauf an die
A-GmbH, Deutschland) belaufen sich den Lagerbüchern zufolge auf 4,276.551 S
netto. Unter Berücksichtigung der Warennebenspesen (Hinzurechnung der in
der Inventur zum 31. Dezember 1996 enthaltenen Warennebenspesen von 450.358 S,
Abzug der in der Inventur zum 31. Dezember 1997 enthaltenen Warennebenspesen von
153.534 S) ergibt sich für das Jahr 1997 ein Wareneinsatz Handelswaren von
4,573.375 S. Mit diesem Betrag wurde der Wareneinsatz Handelswaren auch in der
Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Die durchgeführte Nachkalkulation
ergab somit keine Differenzen, für eine Hinzuschätzung besteht keine
Veranlassung. Tz 18 und 27 des Bp-Berichtes vom 5. Dezember 2001, Bp abc, sind
rückgängig zu machen.
2)
Ungültige UID-Nummer:
In der Zusammenfassenden Meldung über
innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Warenbewegungen vom 26. März
1998 wurde die UID-Nummer hinsichtlich einer Bemessungsgrundlage von 365.492 S
für das 4. Quartal 1997 mit IT123 bekannt gegeben. Die Prüferin
stellte fest, dass die verwendete UID-Nummer lt. einer MIAS-Abfrage
ungültig sei. Sie forderte die Berufungswerberin mit Schreiben vom 5.
Februar 2001 auf, die richtige UID-Nummer bekannt zu geben, ansonsten der
ausgewiesene Umsatz als steuerpflichtig behandelt werde. Mit Schreiben vom 1.
März 2001 legte die Berufungswerberin eine berichtigte Zusammenfassende
Meldung vor, in der die richtige UID-Nummer des italienischen Erwerbers mit
IT456 bekannt gegeben wurde. Mit Schreiben vom 31. August 2001 legte die
Berufungswerberin zudem einen Buchnachweis über die Lieferungen vom 7.
Dezember 1997 über 52.500 S und 312.992 S, zusammen 365.492 S, in Form
einer "Liste innergemeinschaftliche
Lieferungen" vor. In dieser Liste ist die UID-Nummer des italienischen
Abnehmers der Teppichlieferungen mit IT456 ausgewiesen. Da bisher kein
Buchnachweis angefordert und nur die Gültigkeit der UID-Nummer
überprüft worden sei, gehe die Argumentation der Prüferin ins
Leere, dass zu Prüfungsbeginn kein vollständiger Buchnachweis
vorgelegen sei.
Die
Prüferin vertrat dennoch die Ansicht, dass die im Jahr 1997 erfolgten
Lieferungen nach Italien über 365.492 S aufgrund einer ungültigen
UID-Nummer des Empfängers nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferungen anzuerkennen und mit 20 % der Umsatzsteuer zu unterziehen seien. Bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen müssten die erforderlichen
Aufzeichnungen laufend vorgenommen werden und der Buchnachweis unmittelbar nach
Ausführung des jeweiligen Umsatzes erbracht werden. Sollten Berichtigungen
des Buchnachweises getätigt werden (darunter falle auch die Berichtigung
der Rechnung wegen einer unrichtigen UID-Nummer), so sei das jedenfalls vor
einer Betriebsprüfung zu machen. Da diese Voraussetzungen im
gegenständlichen Fall nicht vorlägen, müsse der bisher steuerfrei
behandelte Umsatz der Umsatzsteuer unterzogen werden (vgl. Tz 19 des
Bp-Berichtes vom 5. Dezember 2001, Bp abc).
In der Berufungsergänzung vom 14. Jänner 2002
wurde dazu vorgebracht, dass der Buchnachweis vollständig erbracht worden
sei. Dies sei aus den vorgelegten Kopien der Liste der innergemeinschaftlichen
Lieferungen zu ersehen. Auf der Rechnung sei (aufgrund eines
Ziffernschreibfehlers) die UID-Nummer IT123 angeführt worden,
tatsächlich laute die UID-Nummer des italienischen Empfängers IT456.
Die Nachversteuerung der Umsätze an den italienischen Empfänger nur
wegen eines geringfügigen Schreibfehlers scheine angesichts der
einschlägigen Fachliteratur und Rechtsprechung überspitzt und nicht
gerechtfertigt.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 BMR (Anhang zu § 29
Abs. 8 UStG 1994) sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen steuerfrei. Das
Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung regelt Art. 7 Abs. 1 und 2
BMR. Gemäß Art. 7 Abs. 3 BMR müssen die Voraussetzungen der Abs.
1 und 2 leg.cit. vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der
Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der
Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das
übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.
Gemäß
§ 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den
Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996, muss der Unternehmer
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers
buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht
nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. Gemäß
§ 6 der Verordnung, BGBl. Nr. 401/1996, hat der Unternehmer Folgendes
aufzuzeichnen:
1. den Namen, die Anschrift und die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers,
2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten
des Abnehmers in Abholfällen,
3. die handelsübliche Bezeichnung und die
Menge des Gegenstandes der Lieferung,
4. den Tag der Lieferung,
5. das vereinbarte Entgelt oder bei der
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das
vereinnahmte Entgelt und den Tag der
Vereinnahmung,
6. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder
Verarbeitung vor der Beförderung oder
Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art.
7 Abs. 1 letzter Unterabsatz UStG
1994),
7. die Beförderung oder Versendung in das
übrige Gemeinschaftsgebiet und
8. den Bestimmungsort im übrigen
Gemeinschaftsgebiet.
Die
Angabe der UID-Nummer des Abnehmers ist zwar nach Art. 7 BMR keine
materiellrechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung, jedoch nach § 6 der
Verordnung, BGBl. Nr. 401/1996, zwingend aufzuzeichnen. Damit wird die
UID-Nummer Bestandteil des Buchnachweises; die fehlende oder unrichtige
Aufzeichnung kann zur Versagung der Steuerfreiheit führen (vgl. Ruppe, UStG
1994², Art 7 BMR Tz 24, mit weiteren Hinweisen). Die nach § 6 der
Verordnung, BGBl. Nr. 401/1996, buchmäßig nachzuweisende UID-Nummer
des Abnehmers ist die richtige UID-Nummer des wirklichen Abnehmers. Nur der
buchmäßige Nachweis des wirklichen Abnehmers mit seiner richtigen
UID-Nummer ermöglicht - zusammen mit der Zusammenfassenden Meldung - nach
der Abschaffung der Steuergrenzen die Kontrolle der Steuerfreiheit für
innergemeinschaftliche Lieferungen. Solange der Abgabepflichtige die richtige
UID-Nummer seines Abnehmers nicht (nachträglich) buchmäßig
aufzeichnet, kann er nicht beanspruchen, dass die von ihm angemeldeten
innergemeinschaftlichen Lieferungen als steuerfrei beurteilt werden (vgl. BFH
2.4.1997, V B 159/96, UR 1997, 224).
Die
Anführung der UID-Nummer des Abnehmers ist der einfachste Buchnachweis
dafür, dass die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 des Art. 7 BMR
hinsichtlich Abnehmer und Erwerbsbesteuerung erfüllt sind. Diesen
Buchnachweis hat die Berufungswerberin erbracht. Im Zusammenhang mit den beiden
Lieferungen vom 7. Dezember 1997 über 52.500 S und 312.992 S, zusammen
365.492 S, wurde eine
"
Liste
innergemeinschaftliche Lieferungen
"
erstellt. Diese Liste enthält - gesondert für jede einzelne
innergemeinschaftliche Lieferung - detailliert die in § 6 der Verordnung,
BGBl. Nr. 401/1996, geforderten Aufzeichnungen. Die Liste weist insbesondere
auch die richtige UID-Nummer (IT456) des wirklichen italienischen Abnehmers aus.
Die "
Liste
innergemeinschaftliche Lieferungen
" wurde
der Abgabenbehörde im Rahmen der Betriebsprüfung mit Schreiben vom 31.
August 2001 zur Einsichtnahme vorgelegt. Der Unabhängige Finanzsenat kann
nicht erkennen, dass hinsichtlich der beiden streitgegenständlichen
Lieferungen nach Italien der geforderte Buchnachweis nicht rechtzeitig
(nämlich unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes) erbracht
worden wäre. Die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen sind
zudem leicht nachprüfbar (durch eine für die innergemeinschaftlichen
Lieferungen gesondert erstellte Liste).
Da
auf der Rechnung normalerweise die UID-Nummer des Leistungsempfängers
enthalten ist, reicht der Hinweis auf die Rechnung als Buchnachweis der
UID-Nummer des Abnehmers grundsätzlich aus. Das Finanzamt stützte sich
auf die Rechnung zu den beiden Lieferungen vom 7. Dezember 1997, die (aufgrund
eines offensichtlichen Schreibfehlers) eine unrichtige UID-Nummer des
italienischen Abnehmers enthält (IT123). Da eine Berichtigung des
Buchnachweises (darunter falle auch die Berichtigung der Rechnung wegen einer
unrichtigen UID-Nummer) nicht erfolgt sei (diese hätte zudem rechtzeitig
vor einer Betriebsprüfung erfolgen müssen), sei der bisher steuerfrei
behandelte Umsatz der Umsatzsteuer zu unterziehen.
In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Art. 11 Abs. 2 BMR in einer Rechnung
die Angabe der UID-Nummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers
vorsieht, wenn in Rechnungen über steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art.
7 BMR abgerechnet wird. Für den Unternehmer zieht die Verletzung der
Verpflichtungen des Art. 11 Abs. 2 BMR (etwa fehlende oder unrichtige UID-Nummer
des Abnehmers) keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen nach sich. Insbesondere
steht die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung auch zu,
wenn eine Rechnung nicht oder nicht formgerecht erteilt wird,
sofern der Buchnachweis
gegeben ist
(vgl. Ruppe, UStG 1994²,
Art 11 BMR Tz 8). Sollte der Abnehmer zwar unter seiner ausländischen
UID-Nummer aufgetreten sein, die UID-Nummer des Leistungsempfängers aber
formwidrig (Art. 11 Abs. 2 BMR) nicht oder unrichtig auf der Rechnung stehen,
dann ist als Buchnachweis ein eigener Hinweis auf die UID-Nummer des
Empfängers zusätzlich notwendig (vgl. Bichler, in SWK 1996, A 406).
Gerade diesen Buchnachweis hat die Berufungswerberin - wie bereits dargelegt -
durch die "
Liste
innergemeinschaftliche Lieferungen
"
erbracht. Tz 19 des Bp-Berichtes vom 5. Dezember 2001, Bp abc, ist
rückgängig zu machen.
3)
Lieferverbindlichkeiten:
Die
Prüferin stellte fest, dass Teppiche, die im Eigentum des
Teppichhändlers GKF gestanden seien, seit den Jahren 1992/93 bei der O-GmbH
gelagert worden seien. Dies zum Zwecke der Besicherung einer Forderung im
Ausmaß von 1,366.664 S, welche die O-GmbH gegenüber GKF gehabt habe.
Diese Forderung an GKF scheine in den Buchhaltungen der Folgejahre nicht mehr
auf. Lt. Auskunft des zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung tätigen
Geschäftsführers HN habe eine derartige Forderung bei der
Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit am 21. Dezember
1994 nicht mehr bestanden. Nach Ansicht der Prüferin hätten jedoch
keine Nachweise über die Bezahlung der gegenüber GKF bestehenden
Forderung erbracht werden können. Es seien in den Unterlagen auch keine
Hinweise gefunden worden, dass diese Forderung einbringlich gemacht worden
wäre. Die Prüferin ging daher davon aus, dass die Forderung
gegenüber GKF auch noch im Prüfungszeitraum bestanden
habe.
Am
20. Dezember 1996 habe die O-GmbH von GKF Teppiche gekauft. Dabei habe es sich
um jene Teppichware gehandelt, die bei der Berufungswerberin zur Besicherung
deren seinerzeitigen Forderung gelagert worden sei. Diese Teppiche seien von der
Berufungswerberin im selben Monat mit 2,242.929 S (vgl. die Rechnung vom 20.
Dezember 1996) als Wareneinkauf verbucht worden (Konten 5300/30603). Diese
Lieferverbindlichkeit sei nach Aussage der Berufungswerberin durch eine
Schuldübernahme bei der Fa. SCE in Persien mit 2,057.985 S und bei der
H-Bank mit 190.000 S abgedeckt worden. Diese Schuldübernahme wurde von der
Prüferin nicht anerkannt, weil es mit Ausnahme eines übersetzten
handgeschriebenen Schriftsatzes über diese Schuldabtretung keine Urkunden
oder Nachweise bezüglich der Rückzahlungsmodalitäten, Verzinsung
und Sicherheiten gäbe. Die Prüferin vertrat daher die Ansicht, dass
zwischen der Berufungswerberin und GKF vielmehr ein Zahlungsausgleich
stattgefunden habe und die nach wie vor gegenüber GKF bestehende Forderung
von 1,366.664 S gegenverrechnet worden sei. Die in der Buchhaltung
gegenüber GKF zum 31. Dezember 1997 ausgewiesene Lieferverbindlichkeit von
2,057.985 S sei daher um den Forderungsbetrag von 1,366.664 S zu kürzen.
Vom verbleibenden Betrag werde die geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt,
weil das Entgelt an GKF bis dato nicht bezahlt worden sei und sich somit die
Bemessungsgrundlage gemäß
§ 16 UStG 1994 geändert habe
(vgl. Tz 20 und 24 b des Bp-Berichtes vom 5. Dezember 2001, Bp abc).
In
der Berufungsergänzung vom 14. Jänner 2002 wendete die
Berufungswerberin ein, dass die gegenüber GKF bestehende
Lieferverbindlichkeit durch Schuldübernahme schriftlich ausgeglichen worden
sei. Diesbezüglich existiere nicht nur ein übersetzter
handgeschriebener Schriftsatz, es sei vielmehr eine amtliche Beglaubigung
über diese Vereinbarung beigebracht worden. Die vorgenommene Kürzung
der Lieferverbindlichkeit von 2,057.985 S um eine von der Betriebsprüfung
behauptete Forderung von 1,366.664 S habe nicht zu erfolgen, weil eine solche
Forderung gar nicht bestanden habe.
Zur
Frage, ob die gegenüber GKF bestehende Forderung der O-GmbH über
1,366.664 S auch noch im Prüfungszeitraum bestanden hat und allenfalls im
Jahr 1997 gegenverrechnet werden konnte, ist zunächst auf die Aussage des
zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung tätigen Geschäftsführers
HN zu verweisen. Dieser gab im Prüfungsverfahren zu verstehen, dass eine
derartige Forderung bei der Übernahme seiner
Geschäftsführertätigkeit am 21. Dezember 1994 nicht mehr
bestanden hat. Es steht auch fest, dass die gegenüber GKF ursprünglich
bestehende Forderung über 1,366.664 S in den Buchhaltungen der
Berufungswerberin ab dem Jahr 1994 nicht mehr aufscheint. Dies lässt den
Schluss zu, dass diese Forderung spätestens im Laufe des Jahres 1994
beglichen wurde.
Im
Rahmen eines Auskunftsersuchens gemäß
§ 143 BAO wurde GKF mit
Schreiben vom 20. Oktober 2003 befragt, wann und auf welche Weise die
gegenüber der O-GmbH bestehende Verbindlichkeit im Ausmaß von
1,366.664 S von ihm getilgt wurde bzw. ob diese Verbindlichkeit insbesondere
noch zum 31. Dezember 1994 aufrecht war. Er wurde auch ersucht, eine Aufstellung
(Saldenliste der Kreditoren) für die Jahre 1993 bis einschließlich
1997 vorzulegen, aus der die bestehenden Lieferverbindlichkeiten jeweils zum 31.
Dezember eines Jahres detailliert (insbesondere im Hinblick auf die O-GmbH)
ersichtlich sind.
Im
Zuge dieses Auskunftsersuchens konnte abgeklärt werden, dass im Jahr 1997
eine Gegenverrechnung mit einer seitens der O-GmbH gegenüber GKF
bestehenden noch offenen Forderung aus einem früheren Geschäft nicht
stattgefunden hat. Die seinerzeitige Forderung der O-GmbH gegenüber GKF
wurde schon lange vor dem am 20. Dezember 1996 erfolgten Teppichverkauf getilgt.
Es wurde eingeräumt, dass die angesprochene Forderung der O-GmbH über
1,366.664 S schon Ende 1993 nicht mehr bestanden hat. Entsprechende
Buchhaltungsunterlagen konnten jedoch nicht vorgelegt werden, weil der Betrieb
des GKF im März 2000 aufgegeben wurde bzw. dessen Buchhalter
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Z 1 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0517-I/02
- Stammnummer
- 7990
- Gültig
- 02.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF