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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0517-I/02

Unrichtige UID-Nummer des ausländischen Abnehmers in der Rechnung und Buchnachweis

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0517-I/02vom 02.02.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

zwischenzeitlich verstorben ist. Wenn die gegenüber GKF bestehende Forderung der O-GmbH über 1,366.664 S auch noch im Prüfungszeitraum aufrecht gewesen wäre, dann hätte das Finanzamt in weiterer Konsequenz auch eine Eröffnungsbilanzberichtigung zum 1. Jänner 1996 vornehmen müssen (Einbuchung der Kundenforderung über 1,366.664 S). Der Kürzung der Lieferverbindlichkeiten um 1,366.664 S zum 31. Dezember 1997 (lt. Tz 24 b des Bp-Berichtes) hätte daher die aufgrund der angenommenen Gegenverrechnung in gleicher Höhe zu erfolgende Ausbuchung der Kundenforderung erfolgsneutral gegenübergestellt werden müssen. Der vom Finanzamt angenommene Zahlungsausgleich über 1,366.664 S hat somit im Jahr 1997 nicht stattgefunden. Damit im Einklang steht auch die Abwicklung des mit Rechnung vom 20. Dezember 1996 fakturierten Teppichverkaufes. Im Dezember 1996 verkaufte GKF an die O-GmbH Teppiche, die von der Berufungswerberin im selben Monat mit 2,242.929 S (vgl. die Rechnung vom 20. Dezember 1996) als Wareneinkauf verbucht worden sind (Konten 5300/30603). Diese gegenüber GKF bestehende Lieferverbindlichkeit wurde von der Berufungswerberin - ohne Berücksichtigung der Gegenverrechnung einer Forderung - durch eine Schuldübernahme bei der Fa. SCE in Persien mit 2,057.985 S und bei der H-Bank mit 190.000 S abgedeckt. Diese Schuldübernahme wurde auch von GKF im Zuge des Auskunftsersuchens gemäß § 143 BAO bestätigt. Er führte aus, dass er von der Fa. SCE in Persien Handelsware bezogen habe. Die Teppiche seien geliefert und zum Teil in seinem damaligen Geschäftslokal auch verkauft worden. Da GKF keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden seien, habe er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Fa. SCE nicht nachkommen können. In dieser Situation habe sich die O-GmbH bereit erklärt, die Zahlungen gegenüber dem persischen Lieferanten zu übernehmen, als Gegenleistung seien die noch vorhandenen Teppiche aus dem besagten Einkauf an die O-GmbH verkauft worden. Dieser Verkauf sei gegenüber der Berufungswerberin mit Rechnung vom 20. Dezember 1996 abgerechnet worden. Die O-GmbH bezahlte die Teppichlieferung vom 20. Dezember 1996 somit mittels im Jahr 1997 erfolgter Schuldübernahme, weil GKF seinerseits seit längerem eine offene Verbindlichkeit gegenüber dem persischen Lieferanten (Fa. SCE) hatte, die er infolge Zahlungsschwierigkeiten nicht begleichen konnte. Die O-GmbH bezahlte daher direkt an den persischen Lieferanten, wobei die Lieferverbindlichkeit zum 31. Dezember 1997 (wie in der Bilanz ausgewiesen) noch mit 2,057.985 S aushaftete. Die Schuldübernahme in diesem Ausmaß wurde auch vom persischen Lieferanten bestätigt. Im Zuge der Betriebsprüfung wurden eine in persischer Sprache abgefasste " Vereinbarung " vom 7. Juli 1997 und dazu eine " amtlich beglaubigte Übersetzung aus dem Persischen " vorgelegt. Darin bestätigte die Fa. SCE, dass GKF von seinen Verbindlichkeiten ihr gegenüber in Höhe von 2,057.985 S befreit und die O-GmbH in gleicher Höhe belastet wurde. Damit war GKF der Fa. SCE " nichts mehr schuldig " und die Berufungswerberin hatte " seine Schulden voll übernommen ". Für den Unabhängigen Finanzsenat besteht kein Anlass, am Inhalt dieser Bestätigung zu zweifeln, zumal sie im Einklang mit der Aussage des GKF steht. Eine Kürzung der zum 31. Dezember 1997 ausgewiesenen Lieferverbindlichkeiten ist nicht zulässig. Es besteht auch keine Veranlassung zu einer Vorsteuerkürzung, weil eine Änderung des Entgeltes im Jahr 1997 nicht eingetreten ist. Tz 20 und 24 b des Bp-Berichtes vom 5. Dezember 2001, Bp abc, sind rückgängig zu machen. 4) Zinsen Lieferverbindlichkeiten zum 31. Dezember 1996: Die Prüferin stellte fest, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1996 " Zinsen für Kredite von Lieferanten " im Ausmaß von 971.411 S gewinnmindernd geltend gemacht wurden. Diese zum 31. Dezember 1996 gebuchten Zinsen für offene Lieferverbindlichkeiten seien nicht anzuerkennen, weil solche Zinsen nur im Jahr 1996 und in den Vorjahren verrechnet, auf das Lieferantenkonto gebucht und nie bezahlt worden seien. Es seien überdies keine klaren und im Geschäftsleben üblichen Vereinbarungen über die Höhe und die Zahlungsmodalität getroffen worden (vgl. Tz 24 a des Bp-Berichtes vom 5. Dezember 2001, Bp abc). In der Berufungsergänzung vom 14. Jänner 2002 ersuchte die Berufungswerberin, die von den Lieferanten vorgeschriebenen Zinsen im Jahr 1996 als Betriebsausgaben anzuerkennen bzw. - im Falle der Nichtanerkennung - festzuhalten, dass diese Zinsen im Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Dies sei deshalb von Bedeutung, weil bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 sämtliche Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Entstehung zu berücksichtigen seien und die Berücksichtigung in einem späteren Zeitraum der Bezahlung der Zinsenverbindlichkeiten nicht anerkannt werden könnte. Anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung legte die Berufungswerberin eine an sie gerichtete Zinsenverrechnung des persischen Lieferanten Fa. SCE vom " 25.10.1979 " (richtig wohl: 25. Oktober 1997) mit folgendem Inhalt vor: " Laut unserer Abrechnung sind Ihrerseits noch Beträge offen, die wie folgt verzinst werden müssen - mit 15 %. | 1994 | 28.09.1994 bis 31.12.1994 | 148.104 S | 1995 | 01.01.1995 bis 31.12.1995 | 867.091 S | 1996 | 01.01.1996 bis 30.09.1996 | 748.370 S | | | 1,763.565 S Wir hoffen auf einen baldigen Ausgleich Ihres offenen Betrages. " Zudem wurde eine an die Berufungswerberin gerichtete Zinsenverrechnung des persischen Lieferanten Fa. SaCE vom 30. September 1997 mit folgendem Inhalt vorgelegt: " Belastungsanzeige über Verzinsung des aushaftenden Saldos kontokorrentmäßig 15 % p.a. | 1994 | 20.08.1994 bis 31.12.1994 | 75.544 S | 1995 | 01.01.1995 bis 31.12.1995 | 244.367 S | 1996 | 01.01.1996 bis 30.09.1996 | 223.041 S | | | 542.952 S Für eine prompte Überweisung sind wir dankbar. " Die beiden Zinsenverrechnungen wurden von den persischen Lieferanten unterschrieben und mit den Firmenstempeln der Fa. SCE und der Fa. SaCE versehen. Mit diesen Zinsenverrechnungen wurden der O-GmbH Verzugszinsen für Teppichlieferungen vorgeschrieben, die bereits im August bzw. September 1994 erfolgten, aber bis zum 30. September 1996 noch nicht bezahlt waren. Die in den Zinsenverrechnungen ausgewiesenen Verzugszinsen wurden von der Berufungswerberin in die Gewinn- und Verlustrechnungen entsprechend ihrer Entstehung aufgenommen. Demnach wurden folgende Beträge als Zinsaufwand (Konto 8290 " Zinsen für Kredite von Lieferanten ") gewinnmindernd geltend gemacht: im Jahr 1994 223.648 S; im Jahr 1995 1,111.458 S; im Jahr 1996 971.411 S. Als Gegenkonto wurde das Konto " Sonstige Verbindlichkeiten " angesprochen, das die " Zinsen Lieferantenkredit Sa-T " und die " Zinsen Lieferantenkredit S-T " enthielt. Zum 31. Dezember 1996 betrugen die " Sonstigen Verbindlichkeiten " für die Teppichlieferungen der Fa. SCE und der Fa. SaCE 2,306.517 S. Diese Verzugszinsen wurden von der Berufungswerberin auch in den Folgejahren nicht bezahlt, so ist dieser Betrag zB auch noch in der Bilanz zum 31. Dezember 2000 in den " Sonstigen Verbindlichkeiten " enthalten. Die Berufungswerberin ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG 1988. Auch im System des Betriebsvermögensvergleiches setzt sich der Gewinn aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zusammen. Betriebsausgaben, das sind alle Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst werden, vermindern sowohl beim Bilanzierenden als auch beim Überschussrechner den steuerlichen Gewinn. Bei der Verrechnung besteht nur insofern ein Unterschied, als der Bilanzierende die Betriebsausgaben in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand in dem Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören, verrechnen muss, wogegen der Überschussrechner die Betriebsausgaben in dem Jahr zu verrechnen hat, in dem die Ausgaben getätigt werden. Die Betriebsausgaben sind daher bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 nicht im Zeitpunkt eines Geldflusses (wie bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988), sondern im Zeitpunkt ihres Entstehens zu berücksichtigen (Quantschnigg/Schuch, EStG 1988, § 4 Tz 17 und 24). Zinsen für Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens sind Betriebsausgaben. Schuldzinsen, dazu gehören auch Verzugszinsen für Lieferverbindlichkeiten (BFH BStBl 1977, 601), sind bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 in dem Jahr als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Die Berufungswerberin hat daher die mit den Zinsenverrechnungen der persischen Lieferanten vorgeschriebenen Verzugszinsen zu Recht dem Zeitpunkt ihres Entstehens zugeordnet und in den Jahren 1994 bis 1996 als Betriebsausgaben abgesetzt. Auf den Zeitpunkt der Bezahlung der Verzugszinsen kommt es nicht an. Wenn das Finanzamt bemängelt, dass keine klaren und im Geschäftsleben üblichen Vereinbarungen über die Höhe und die Zahlungsmodalität getroffen worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass dem Verkäufer bereits von Gesetzes wegen Verzugszinsen zustehen, wenn das vereinbarte Zahlungsziel überschritten wurde. § 1333 ABGB ist zu entnehmen, dass der Schade, welchen der Schuldner seinem Gläubiger durch Verzögerung der bedungenen Zahlung des schuldigen Kapitals zugefügt hat, durch die vom Gesetz bestimmten Zinsen vergütet wird. § 352 HGB sieht vor, dass die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Einschluss der Verzugszinsen, bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5 % beträgt. Das Gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäft Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind. Es ist auch festzuhalten, dass die Verzugszinsen von der Berufungswerberin zwar in den Folgejahren nicht bezahlt wurden; die mit den Zinsenverrechnungen vorgeschriebenen Zinsen scheinen aber nach wie vor in den Bilanzen als " Sonstige Verbindlichkeiten " auf. Der Umstand, dass (gesetzlich zustehende) Verzugszinsen von den persischen Lieferanten nur für die Jahre 1994 bis 1996 verrechnet wurden, vermag am Betriebsausgabenabzug für diese Jahre nichts zu ändern. Es kann der Berufungswerberin nicht zum Nachteil gereichen, wenn von den persischen Lieferanten nicht auch für die Jahre ab 1997 Verzugszinsen für (nach wie vor) offene Lieferverbindlichkeiten verrechnet wurden. In den Jahren ab 1997 wurden dementsprechend auch keine (weiteren) " Zinsen für Kredite von Lieferanten " als Betriebsausgaben geltend gemacht. Für die Jahre 1994 bis 1996 liegen jedenfalls von den Lieferanten unterschriebene und gestempelte Zinsenverrechnungen vor, welche als Grundlage für den Betriebsausgabenabzug anzuerkennen sind. Letztlich ist festzuhalten, dass die von den persischen Lieferanten verrechneten Verzugszinsen durchaus auch in den bilanziell ausgewiesenen " Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen " Deckung finden (vgl. etwa die " Saldenliste Kreditoren " für das Jahr 1996 und die darin enthaltenen Verbindlichkeiten gegenüber der Fa. SCE und der Fa. SaCE). Tz 24 a des Bp-Berichtes vom 5. Dezember 2001, Bp abc, ist rückgängig zu machen. Die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1997 und Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1997 erfolgt entsprechend den eingereichten Steuererklärungen. Der angefochtene Bescheid betreffend Haftung und Zahlung von Kapitalertragsteuer für das Jahr 1997 wird ersatzlos aufgehoben. Die Berechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 1997 und Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1997 (in Schilling) ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen, die insoweit Bestandteil dieser Berufungsentscheidung sind. Die Umrechnung in Euro erfolgte mit dem in der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 € = 13,7603 S. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 3 Berechnungsblätter Innsbruck, 2. Februar 2004  

Normen und Schlagworte

innergemeinschaftliche LieferungUID-NummerBuchnachweisRechnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0517-I/02
Stammnummer
7990
Gültig
02.02.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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