Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0517-I/02
Unrichtige UID-Nummer des ausländischen Abnehmers in der Rechnung und Buchnachweis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0517-I/02vom 02.02.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
zwischenzeitlich verstorben ist.
Wenn
die gegenüber GKF bestehende Forderung der O-GmbH über 1,366.664 S
auch noch im Prüfungszeitraum aufrecht gewesen wäre, dann hätte
das Finanzamt in weiterer Konsequenz auch eine Eröffnungsbilanzberichtigung
zum 1. Jänner 1996 vornehmen müssen (Einbuchung der Kundenforderung
über 1,366.664 S). Der Kürzung der Lieferverbindlichkeiten um
1,366.664 S zum 31. Dezember 1997 (lt. Tz 24 b des Bp-Berichtes) hätte
daher die aufgrund der angenommenen Gegenverrechnung in gleicher Höhe zu
erfolgende Ausbuchung der Kundenforderung erfolgsneutral gegenübergestellt
werden müssen.
Der
vom Finanzamt angenommene Zahlungsausgleich über 1,366.664 S hat somit im
Jahr 1997 nicht stattgefunden. Damit im Einklang steht auch die Abwicklung des
mit Rechnung vom 20. Dezember 1996 fakturierten Teppichverkaufes. Im Dezember
1996 verkaufte GKF an die O-GmbH Teppiche, die von der Berufungswerberin im
selben Monat mit 2,242.929 S (vgl. die Rechnung vom 20. Dezember 1996) als
Wareneinkauf verbucht worden sind (Konten 5300/30603). Diese gegenüber GKF
bestehende Lieferverbindlichkeit wurde von der Berufungswerberin - ohne
Berücksichtigung der Gegenverrechnung einer Forderung - durch eine
Schuldübernahme bei der Fa. SCE in Persien mit 2,057.985 S und bei der
H-Bank mit 190.000 S abgedeckt. Diese Schuldübernahme wurde auch von GKF im
Zuge des Auskunftsersuchens gemäß
§ 143 BAO bestätigt. Er
führte aus, dass er von der Fa. SCE in Persien Handelsware bezogen habe.
Die Teppiche seien geliefert und zum Teil in seinem damaligen
Geschäftslokal auch verkauft worden. Da GKF keine liquiden Mittel zur
Verfügung gestanden seien, habe er seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber der Fa. SCE nicht nachkommen können. In dieser Situation
habe sich die O-GmbH bereit erklärt, die Zahlungen gegenüber dem
persischen Lieferanten zu übernehmen, als Gegenleistung seien die noch
vorhandenen Teppiche aus dem besagten Einkauf an die O-GmbH verkauft worden.
Dieser Verkauf sei gegenüber der Berufungswerberin mit Rechnung vom 20.
Dezember 1996 abgerechnet worden.
Die
O-GmbH bezahlte die Teppichlieferung vom 20. Dezember 1996 somit mittels im Jahr
1997 erfolgter Schuldübernahme, weil GKF seinerseits seit längerem
eine offene Verbindlichkeit gegenüber dem persischen Lieferanten (Fa. SCE)
hatte, die er infolge Zahlungsschwierigkeiten nicht begleichen konnte. Die
O-GmbH bezahlte daher direkt an den persischen Lieferanten, wobei die
Lieferverbindlichkeit zum 31. Dezember 1997 (wie in der Bilanz ausgewiesen) noch
mit 2,057.985 S aushaftete.
Die
Schuldübernahme in diesem Ausmaß wurde auch vom persischen
Lieferanten bestätigt. Im Zuge der Betriebsprüfung wurden eine in
persischer Sprache abgefasste
"
Vereinbarung
"
vom 7. Juli 1997 und dazu eine
"
amtlich beglaubigte
Übersetzung aus dem Persischen
"
vorgelegt. Darin bestätigte die Fa. SCE, dass GKF von seinen
Verbindlichkeiten ihr gegenüber in Höhe von 2,057.985 S befreit und
die O-GmbH in gleicher Höhe belastet wurde. Damit war GKF der Fa. SCE
"
nichts mehr
schuldig
" und die Berufungswerberin hatte
"
seine Schulden voll
übernommen
". Für den
Unabhängigen Finanzsenat besteht kein Anlass, am Inhalt dieser
Bestätigung zu zweifeln, zumal sie im Einklang mit der Aussage des GKF
steht. Eine Kürzung der zum 31. Dezember 1997 ausgewiesenen
Lieferverbindlichkeiten ist nicht zulässig. Es besteht auch keine
Veranlassung zu einer Vorsteuerkürzung, weil eine Änderung des
Entgeltes im Jahr 1997 nicht eingetreten ist. Tz 20 und 24 b des Bp-Berichtes
vom 5. Dezember 2001, Bp abc, sind rückgängig zu machen.
4)
Zinsen Lieferverbindlichkeiten zum 31. Dezember 1996:
Die
Prüferin stellte fest, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung für das
Jahr 1996 "
Zinsen
für Kredite von Lieferanten
" im
Ausmaß von 971.411 S gewinnmindernd geltend gemacht wurden. Diese zum 31.
Dezember 1996 gebuchten Zinsen für offene Lieferverbindlichkeiten seien
nicht anzuerkennen, weil solche Zinsen nur im Jahr 1996 und in den Vorjahren
verrechnet, auf das Lieferantenkonto gebucht und nie bezahlt worden seien. Es
seien überdies keine klaren und im Geschäftsleben üblichen
Vereinbarungen über die Höhe und die Zahlungsmodalität getroffen
worden (vgl. Tz 24 a des Bp-Berichtes vom 5. Dezember 2001, Bp abc).
In
der Berufungsergänzung vom 14. Jänner 2002 ersuchte die
Berufungswerberin, die von den Lieferanten vorgeschriebenen Zinsen im Jahr 1996
als Betriebsausgaben anzuerkennen bzw. - im Falle der Nichtanerkennung -
festzuhalten, dass diese Zinsen im Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgaben
abgesetzt werden können. Dies sei deshalb von Bedeutung, weil bei der
Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 sämtliche Verbindlichkeiten im
Zeitpunkt der Entstehung zu berücksichtigen seien und die
Berücksichtigung in einem späteren Zeitraum der Bezahlung der
Zinsenverbindlichkeiten nicht anerkannt werden könnte.
Anlässlich
der abgabenbehördlichen Prüfung legte die Berufungswerberin eine an
sie gerichtete Zinsenverrechnung des persischen Lieferanten Fa. SCE vom
"
25.10.1979
"
(richtig wohl: 25. Oktober 1997) mit folgendem Inhalt vor:
"
Laut
unserer Abrechnung sind Ihrerseits noch Beträge offen, die wie folgt
verzinst werden müssen - mit 15 %.
|
1994
|
28.09.1994
bis 31.12.1994
|
148.104
S
|
1995
|
01.01.1995
bis 31.12.1995
|
867.091
S
|
1996
|
01.01.1996
bis 30.09.1996
|
748.370
S
|
|
|
1,763.565
S
Wir
hoffen auf einen baldigen Ausgleich Ihres offenen
Betrages.
"
Zudem
wurde eine an die Berufungswerberin gerichtete Zinsenverrechnung des persischen
Lieferanten Fa. SaCE vom 30. September 1997 mit folgendem Inhalt
vorgelegt:
"
Belastungsanzeige
über Verzinsung des aushaftenden Saldos kontokorrentmäßig 15 %
p.a.
|
1994
|
20.08.1994
bis 31.12.1994
|
75.544
S
|
1995
|
01.01.1995
bis 31.12.1995
|
244.367
S
|
1996
|
01.01.1996
bis 30.09.1996
|
223.041
S
|
|
|
542.952
S
Für
eine prompte Überweisung sind wir
dankbar.
"
Die
beiden Zinsenverrechnungen wurden von den persischen Lieferanten unterschrieben
und mit den Firmenstempeln der Fa. SCE und der Fa. SaCE versehen. Mit diesen
Zinsenverrechnungen wurden der O-GmbH Verzugszinsen für Teppichlieferungen
vorgeschrieben, die bereits im August bzw. September 1994 erfolgten, aber bis
zum 30. September 1996 noch nicht bezahlt waren. Die in den Zinsenverrechnungen
ausgewiesenen Verzugszinsen wurden von der Berufungswerberin in die Gewinn- und
Verlustrechnungen entsprechend ihrer Entstehung aufgenommen. Demnach wurden
folgende Beträge als Zinsaufwand (Konto 8290
"
Zinsen für
Kredite von Lieferanten
") gewinnmindernd
geltend gemacht: im Jahr 1994 223.648 S; im Jahr 1995 1,111.458 S; im Jahr 1996
971.411 S. Als Gegenkonto wurde das Konto
"
Sonstige
Verbindlichkeiten
" angesprochen, das die
"
Zinsen
Lieferantenkredit Sa-T
" und die
"
Zinsen
Lieferantenkredit S-T
" enthielt. Zum 31.
Dezember 1996 betrugen die
"
Sonstigen
Verbindlichkeiten
" für die
Teppichlieferungen der Fa. SCE und der Fa. SaCE 2,306.517 S. Diese Verzugszinsen
wurden von der Berufungswerberin auch in den Folgejahren nicht bezahlt, so ist
dieser Betrag zB auch noch in der Bilanz zum 31. Dezember 2000 in den
"
Sonstigen
Verbindlichkeiten
" enthalten.
Die
Berufungswerberin ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich
nach § 5 EStG 1988. Auch im System des Betriebsvermögensvergleiches
setzt sich der Gewinn aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zusammen.
Betriebsausgaben, das sind alle Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
werden, vermindern sowohl beim Bilanzierenden als auch beim
Überschussrechner den steuerlichen Gewinn. Bei der Verrechnung besteht nur
insofern ein Unterschied, als der Bilanzierende die Betriebsausgaben in der
Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand in dem Jahr, zu dem sie wirtschaftlich
gehören, verrechnen muss, wogegen der Überschussrechner die
Betriebsausgaben in dem Jahr zu verrechnen hat, in dem die Ausgaben
getätigt werden. Die Betriebsausgaben sind daher bei der Gewinnermittlung
nach § 5 EStG 1988 nicht im Zeitpunkt eines Geldflusses (wie bei der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988), sondern im Zeitpunkt ihres
Entstehens zu berücksichtigen (Quantschnigg/Schuch, EStG 1988, § 4 Tz
17 und 24).
Zinsen
für Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens sind Betriebsausgaben.
Schuldzinsen, dazu gehören auch Verzugszinsen für
Lieferverbindlichkeiten (BFH BStBl 1977, 601), sind bei der Gewinnermittlung
nach § 5 EStG 1988 in dem Jahr als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Die
Berufungswerberin hat daher die mit den Zinsenverrechnungen der persischen
Lieferanten vorgeschriebenen Verzugszinsen zu Recht dem Zeitpunkt ihres
Entstehens zugeordnet und in den Jahren 1994 bis 1996 als Betriebsausgaben
abgesetzt. Auf den Zeitpunkt der Bezahlung der Verzugszinsen kommt es nicht an.
Wenn
das Finanzamt bemängelt, dass keine klaren und im Geschäftsleben
üblichen Vereinbarungen über die Höhe und die
Zahlungsmodalität getroffen worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass
dem Verkäufer bereits von Gesetzes wegen Verzugszinsen zustehen, wenn das
vereinbarte Zahlungsziel überschritten wurde. § 1333 ABGB ist zu
entnehmen, dass der Schade, welchen der Schuldner seinem Gläubiger durch
Verzögerung der bedungenen Zahlung des schuldigen Kapitals zugefügt
hat, durch die vom Gesetz bestimmten Zinsen vergütet wird. § 352 HGB
sieht vor, dass die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Einschluss der
Verzugszinsen, bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5 % beträgt. Das
Gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäft
Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind. Es ist auch
festzuhalten, dass die Verzugszinsen von der Berufungswerberin zwar in den
Folgejahren nicht bezahlt wurden; die mit den Zinsenverrechnungen
vorgeschriebenen Zinsen scheinen aber nach wie vor in den Bilanzen als
"
Sonstige
Verbindlichkeiten
" auf.
Der
Umstand, dass (gesetzlich zustehende) Verzugszinsen von den persischen
Lieferanten nur für die Jahre 1994 bis 1996 verrechnet wurden, vermag am
Betriebsausgabenabzug für diese Jahre nichts zu ändern. Es kann der
Berufungswerberin nicht zum Nachteil gereichen, wenn von den persischen
Lieferanten nicht auch für die Jahre ab 1997 Verzugszinsen für (nach
wie vor) offene Lieferverbindlichkeiten verrechnet wurden. In den Jahren ab 1997
wurden dementsprechend auch keine (weiteren)
"
Zinsen für
Kredite von Lieferanten
" als
Betriebsausgaben geltend gemacht. Für die Jahre 1994 bis 1996 liegen
jedenfalls von den Lieferanten unterschriebene und gestempelte
Zinsenverrechnungen vor, welche als Grundlage für den Betriebsausgabenabzug
anzuerkennen sind. Letztlich ist festzuhalten, dass die von den persischen
Lieferanten verrechneten Verzugszinsen durchaus auch in den bilanziell
ausgewiesenen
"
Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen
" Deckung finden
(vgl. etwa die
"
Saldenliste
Kreditoren
" für das Jahr 1996 und die
darin enthaltenen Verbindlichkeiten gegenüber der Fa. SCE und der Fa.
SaCE). Tz 24 a des Bp-Berichtes vom 5. Dezember 2001, Bp abc, ist
rückgängig zu machen.
Die
Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1997 und Körperschaftsteuer
für die Jahre 1996 und 1997 erfolgt entsprechend den eingereichten
Steuererklärungen. Der angefochtene Bescheid betreffend Haftung und Zahlung
von Kapitalertragsteuer für das Jahr 1997 wird ersatzlos aufgehoben.
Die Berechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 1997 und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1997 (in Schilling) ist den
beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen, die insoweit Bestandteil
dieser Berufungsentscheidung sind. Die Umrechnung in Euro erfolgte mit dem in
der EG-Verordnung 2866/98, ABl. L 359, festgelegten Kurs von 1 € = 13,7603
S.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Innsbruck,
2. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Z 1 Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0517-I/02
- Stammnummer
- 7990
- Gültig
- 02.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF