Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2660-W/02
Zusammenfassende Meldung gilt als Steuererklärung, Verspätungszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2660-W/02vom 24.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Zusammenfassende Meldung ZM ist schriftlich auf amtlichem Vordruck einzubringen. Dazu ist weder ein EDV-Programm noch die EDV-mäßige Übermittlung erforderlich. Das Fehlen eines solchen Programmes rechtfertigt die verspätete Abgabe der ZM nicht. Eine Verspätung ist gem. § 135 BAO bei Unterlassen der Sorgfaltspflicht nicht entschuldbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk, betreffend Festsetzung des
Verspätungszuschlages für den Zeitraum 1. Quartal 1996 - 2. Quartal
2000 vom 2. März 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert. Die Verspätungszuschläge
betragen für die Zeiträume 1. Quartal 1996 - 2. Quartal
2000:
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Zeitraum
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Abgabenbetrag
in EURO
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Abgabenbetrag
in ÖS
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1. Qu. 1996
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1.794,58
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24.694,--
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2. Qu. 1996
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1.530,42
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21.059,--
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3. Qu. 1996
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1.182,90
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16.277,--
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4. Qu. 1996
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1.715,59
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23.607,--
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1. Qu. 1997
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1.591,17
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21.895,--
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2. Qu. 1997
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1.434,85
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19.744,--
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3. Qu. 1997
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2.180,19
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30.000,--
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4. Qu. 1997
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2.180,19
|
30.000,--
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1. Qu. 1998
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1.444,30
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19.874,--
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2. Qu. 1998
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2.113,54
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29.083,--
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3. Qu. 1998
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2.180,19
|
30.000,--
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4. Qu. 1998
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2.180,19
|
30.000,--
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1. Qu. 1999
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2.004,83
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27.587,--
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2. Qu. 1999
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1.957,15
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26.931,--
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3. Qu. 1999
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2.180,19
|
30.000,--
|
4. Qu. 1999
|
2.180,19
|
30.000,--
|
1. Qu. 2000
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834,57
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11.484,--
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2. Qu. 2000
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1.442,34
|
19.847,--
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2000 wurde bei der Bw.
für den Zeitraum 1993 - 1998 durch das Finanzamt für den 23. Bezirk in
Wien eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Prüfungsabschluss
erfolgte mit Niederschrift vom 8. Februar 2001. Gegenstand der Prüfung
waren u. a. die Zusammenfassenden Meldungen für den Zeitraum 1995 - 1998.
Im Zuge der
Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Bw. im Prüfungszeitraum
innergemeinschaftliche Warenlieferungen durchgeführt hat. Es seien
darüber jedoch, wie gem. Art. 21 Abs. 3 Binnenmarktregelung vorgeschrieben,
keine Zusammenfassenden Meldungen (ZM) an das zuständige Finanzamt
gerichtet worden. Die für die jeweiligen Meldezeiträume
einzureichenden ZM (insgesamt 22 für den Zeitraum 1. Quartal 1995 - 2.
Quartal 2000) seien erst nach Aufforderung durch den Betriebsprüfer im
Oktober 2000 eingereicht worden. In dem, den ZM beigefügten
Begleitschreiben vom 6.10.2000, gab die Bw. an, dass sie in den Jahren 1995 und
danach über kein EDV-Programm zur Erstellung von ZM verfügt habe. Dies
sei erst nach der Aufforderung des Betriebsprüfers im Jahr 2000 installiert
worden. Deshalb ersuchte die Bw. um Nachsicht hinsichtlich einer eventuellen
Belastung mit Verspätungszuschlägen. Sie habe 1995 keine
Möglichkeit gehabt diese Meldungen abzugeben und es seien später weder
durch das Finanzamt noch durch den Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater
diesbezüglich Erinnerungen erfolgt, sodass auf das Abgeben vergessen worden
sei. Erst aufgrund der Aufforderung durch den Betriebsprüfer sei sie an das
Versäumnis erinnert worden und habe ein EDV-Programm beschafft und die ZM
ohne weitere Verzögerung beigebracht.
Da die ZM als
Steuererklärungen gelten, vertrat die Betriebsprüfung die Ansicht,
dass infolge der Nichtabgabe bzw. verspäteten Abgabe der ZM § 135
BAO anzuwenden und ein Verspätungszuschlag festzusetzen sei. Die Höhe
sei gem. Art. 21 Abs. 9 UStG 1994 mit jeweils 1% der Summe der pro Quartal
durchgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen, jedoch höchsten
ÖS 30.000,--, zu bemessen.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung und setzte mit Bescheid vom 2.3.2001 die
Verspätungszuschläge für die Quartale 1/1996 - 2/2000 (insgesamt
18 Meldungszeiträume) entsprechend fest. Für den Zeitraum 1. - 4.
Quartal 1995 wurde kein Verspätungszuschlag festgesetzt. Dieser Zeitraum
wurde allgemein als Übergangszeit im Bezug auf die Anwendung der damals
erst in Kraft getretenen Regelungen angesehen, sodass bei verspäteter
Abgabe dieser ZM von rechtlichen Folgen abgesehen wurde. Insgesamt
beträgt die Nachforderung für den gesamten Zeitraum
€ 32.127,35 (ÖS 442.082).
Gegen den genannten Bescheid
erhob die Bw. rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führte dazu
weiter aus. Die ZM seien für den genannten Zeitraum zwar erst im Oktober
2000 dem Finanzamt übermittelt worden und es könne daher gem. Art 21
Abs 9 UStG 1994 iVm § 135 BAO ein Verspätungszuschlag
verhängt werden. Da jedoch durch die verspätete Abgabe der Meldungen
keine negativen steuerlichen Auswirkungen ausgelöst worden seien,
wären die Voraussetzungen gegeben von der Kann-Bestimmung des § 135
BAO Gebrauch zu machen und von einer Festsetzung abzusehen.
Sie stelle daher den Antrag auf
Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Infolge des Beitritts
Österreichs zur Europäischen Union trat das UStG 1994, ergänzt um
die Bestimmungen (Artikel) der Binnenmarktregelung, in Kraft. Damit entfielen
innergemeinschaftlich die steuerlichen Grenzen im Bereich der Umsatzsteuer. Die
materiell-rechtlichen Regelungen wurden u. a. ergänzt durch die
Verpflichtung der Unternehmer, den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten
vierteljährlich Angaben über ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen
an Abnehmer in anderen Mitgliedstaaten zu melden. Die Zusammenfassende Meldung
(ZM) ist in Art. 21 Abs. 3 bis 10 UStG 1994 geregelt und ist im Zusammenhang mit
dem MIAS (Mehrwertsteuer-Informations-Austausch-System) Teil der
Kontrollmechanismen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft die
EU-Binnengrenzen sichern sollen.
Gem.
Art. 21 Abs. 3 UStG 1994 hat ein
Unternehmer i. S. d. § 2 UStG 1994 bis zum Ablauf des auf jedes
Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche
Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt diesbezüglich eine
Meldung auf amtlichem Vordruck, d. h. eine ZM, abzugeben. Gem.
Art. 21 Abs. 9 gilt die ZM als
Steuererklärung. § 135 BAO hinsichtlich Festsetzung eines
Verspätungszuschlages ist insofern sinngemäß anzuwenden, als der
Verspätungszuschlag 1 % der Summe der vierteljährlich zu meldenden
Bemessungsgrundlagen nicht übersteigen und höchstens € 2.200,--
(ÖS 30.000,--) betragen darf. Damit wurde der Maßstab für die
Bemessungsgrundlage festgelegt.
Gem.
§ 135 BAO kann die Behörde dem
Abgabepflichtigen, der die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung
nicht wahrt, einen Verspätungszuschlag vorschreiben, wenn die
Verspätung nicht entschuldbar ist. Die Verspätung ist nicht
entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft, auch wenn
lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Sollte ein Verschulden des
Vertreters vorliegen, so trifft dies ebenfalls den Vertretenen.
Die Bw. gibt im vorliegenden
Fall im Begleitschreiben zu den nachgereichten ZM an, dass sie 1995 über
kein entsprechendes EDV-Programm zur Erklärungsabgabe verfügt habe und
später, mangels Erinnerungen des steuerlichen Vertreters bzw. des
Finanzamtes, auf die Verpflichtung zur Abgabe der ZM vergessen habe.
Die ZM stellt ein Anbringen
dar, das zur Erfüllung von Verpflichtungen iSd § 85 BAO dient und in
schriftlicher Form einzubringen ist. Der Ansicht der Bw., dass mangels
geeigneter EDV-Ausstattung die Abgabe der ZM nicht möglich gewesen sei und
damit kein Verschulden bzw. ein Grund für eine Nachsicht vorläge, wird
seitens der Berufungsbehörde nicht gefolgt, da die Abgabe der ZM durch
körperliche Übergabe oder postalische Übermittlung des
ausgefüllten amtlichen Vordruckes jederzeit durchführbar gewesen
wäre. Die EDV-mäßige Übermittlung wäre nur eine
weitere, mittels Verordnung gestattete, Möglichkeit der Einreichung
gewesen.
Die Bw. entschuldigt die
Nichterfüllung der - gem. § 133 Abs. 1 erster Satz BAO - bestehenden
gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe dieser Steuererklärung damit, dass
sie durch das Finanzamt nicht zur Abgabe derselben aufgefordert worden sei. Dazu
wird festgehalten, dass es keiner expliziten Aufforderung seitens des
Finanzamtes bedarf. Die Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung
ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen. Die Bw. gibt
weiters selbst an, dass sie auf die Abgabe der ZM vergessen habe. Dadurch und
unter Berücksichtigung ihrer Angaben zur seit 1995 diesbezüglichen
nicht vorhandenen EDV-Ausstattung ist aber davon auszugehen, dass sie sich von
Beginn an ihrer Verpflichtungen bewusst war. Es wurden jedoch seitens der Bw.
keine Schritte unternommen die gegebenen Möglichkeiten der
Erklärungsabgabe zu prüfen bzw. wurde zuletzt diese Pflicht
gänzlich ignoriert. Die mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen und
kaufmännischen Pflichten verbundene nötige und zumutbare Sorgfalt hat
die Bw. damit jedenfalls außer Acht gelassen. Ob die Bw. nun weiters
angibt, dass sie durch ihren steuerlichen Vertreter nicht erinnert worden
wäre, ändert nichts an der mangelhaften Erfüllung ihrer
Sorgfaltspflicht, da auch ein Verschulden des Vertreters den Abgabepflichtigen
trifft. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der
Sorgfaltspflicht festgestellt hat, liegt schon in der Unterlassung einer
entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach
gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung ein Verschulden.
Die Betriebsprüfung ist
daher zu Recht vom Vorliegen einer nicht entschuldbaren Verspätung
ausgegangen.
Im Bezug auf die
Ermessensübung ist das hier gegebene Ausmaß der
Fristüberschreitung (bis zu 5 Jahre) keinesfalls als unbeachtlich zu
beurteilen. So wurde der Bw. die UID-Nr. mittels Vergabebescheid vom 29.9.1994
von Amts wegen automatisch erteilt. Die damit verbundenen Verpflichtungen und
Rechte waren bei der Bw. daher ab diesem Zeitpunkt als bekannt vorauszusetzen.
Auch ist davon auszugehen, dass die Bw. durch die über Jahre bestehende
ständige Geschäftstätigkeit im Binnenmarkt mit den damit
zusammenhängenden Meldepflichten konfrontiert war. Eine derartige,
jahrelange Fristüberschreitung ist somit nicht als entschuldbar zu
beurteilen.
Seitens der Bw. wurden die
entsprechenden ZM für die Zeiträume 1995 - 1999 erst Jahre nach dem
Ablauf der gesetzlichen Fristen, nämlich im Zuge der Betriebsprüfung
im Oktober 2000 abgegeben. Auch die Fristen für das 1. bzw. 2. Quartal 2000
wurden mit der Abgabe im Oktober 2000 um jeweils ein halbes Jahr bzw.
Vierteljahr überschritten. Tatsache ist weiters, dass die Bw. ohne
die Aufforderung durch die Betriebsprüfung auch weiterhin ihrer
Verpflichtung zur Abgabe der ZM nicht nachgekommen wäre. Die Bw.
argumentiert, dass durch die verspätete Abgabe keine negativen steuerlichen
Auswirkungen ausgelöst wurden und somit von der Kann-Bestimmung der BAO
Gebrauch zu machen wäre. Richtig ist, dass durch die Nichtabgabe
der ZM der Bw. selbst kein offensichtlicher finanzieller Vorteil erwachsen ist.
Jedoch hat sich die Ermessensübung hauptsächlich am Zweck der Norm zu
orientieren. Der Zweck der hier in Frage stehenden Norm liegt eben nicht in der
Festsetzung oder Bemessung einer Steuer. Der Sinn der ZM im Zusammenhang mit dem
MIAS liegt darin den Wegfall der Binnengrenzen zu kompensieren,
Kontrollmöglichkeiten bezüglich des USt-Aufkommens zu schaffen und
Steuerausfälle in den anderen Mitgliedstaaten zu vermeiden. Die ZM
ermöglicht die Zurverfügungstellung der Daten über
innergemeinschaftliche Lieferungen und versetzt die anderen Mitgliedstaaten in
die Lage ihre Erwerbsteuer zu kontrollieren. Der Verspätungszuschlag im
Fall der Bestimmung des Art. 21 UStG 1994 stellt ein geeignetes Mittel dar, um
die rechtzeitige Abgabe der ZM und damit die Erfüllung des Normzweckes,
sicherzustellen.
Zusammenfassend wird
festgestellt, dass die Bw. an der verspäteten Einreichung der ZM ein
Verschulden trifft und diese damit als nicht entschuldbar zu beurteilen ist.
Die Festsetzung des Verspätungszuschlages erfolgte im Sinne der
Ermessensübung zu Recht. Sie war infolge des gegebenen Sachverhaltes weder
als unbillig noch als unzweckmäßig zu beurteilen.
Die Entscheidung war daher
spruchgemäß zu treffen.
Wien, am
24. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 21 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2660-W/02
- Stammnummer
- 2905
- Gültig
- 24.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF