Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3864-W/08
Verspätungszuschlag iZm Zusammenfassenden Meldungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3864-W/08vom 09.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des
Bw.,
Wien, vertreten durch
Wirtschaftstreuhänder, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 8. August 2008 betreffend
Festsetzung eines Verspätungszuschlages wegen Nichtabgabe der
Zusammenfassenden Meldungen für das Jahr 2006 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
ist nach der Aktenlage seit dem Jahre 1997 im Einzelhandel mit
elektrotechnischen Erzeugnissen tätig und seit diesem Zeitpunkt auch
steuerlich vertreten.
Im Zuge einer die Jahre
2003 bis 2005 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde von der
Betriebsprüfung (Bp) im Bericht vom 7. März 2007 festgestellt, dass in
diesen Jahren keine Zusammenfassenden Meldungen beim Finanzamt eingebracht
worden seien. Unter Hinweis auf die Bestimmung des Art. 21 Abs. 3 UStG 1994
werde deshalb der Bw. ersucht, eine entsprechende Nachmeldung
vorzunehmen.
In der Folge wurde eine
weitere abgabenbehördliche Prüfung betreffend das Jahr 2006
durchgeführt und im Bericht vom 7. August 2008 festgehalten, dass der Bw.
schon in der Vorprüfung darauf aufmerksam gemacht worden sei, für das
Jahr 2006 die fehlenden Zusammenfassenden Meldungen nachzureichen. Da dies bis
dato nicht erfolgt sei, werde gemäß Art. 21 Abs. 9 UStG 1994 ein
Verspätungszuschlag von 1 % der Summe aller zu meldenden
innergemeinschaftlichen Lieferungen von € 598.118,00, mithin ein
Betrag von € 5.981,00 festgesetzt.
Gegen den entsprechenden
Bescheid vom 8. August 2008 erhob der Bw. durch seinen steuerlichen Vertreter
Berufung. Darin heißt es, dass anlässlich der Vorprüfung die
damals fehlenden Zusammenfassenden Meldungen für die Jahre 2003 bis 2005
nachgereicht worden seien. In Bezug auf das Jahr 2006 sei die Auffassung
vertreten worden, dass es sich bei den Zusammenfassenden Meldungen um
historische Daten handle und eine Meldung nicht mehr erforderlich wäre. Da
dies offensichtlich nicht der Fall sei, seien diese Meldungen nunmehr
nachvollzogen worden, weshalb ersucht werde, den vorgeschriebenen
Verspätungszuschlag aufzuheben. Es liege wohl eine entschuldbare
Anfangsschwierigkeit vor, da die Erfordernisse zwar der Buchhaltung mitgeteilt,
die Handhabung jedoch nicht sofort allen verständlich gewesen
sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. September 2008 wies das Finanzamt diese Berufung
als unbegründet ab. Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht liege
ein Verschulden vor, da der Bw. bereits seit mehreren Jahren im Binnenmarkt
tätig sei und überdies in der Vorprüfung ausdrücklich auf
die Verpflichtung zur Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen hingewiesen worden
sei.
Nachdem der Bw. am 23.
September 2008 den Vorlageantrag gestellt hatte, brachte er mit Schreiben vom
10. Oktober 2008 zusätzlich vor, dass zum einen gemäß Art. 21
Abs. 9 UStG 1994 der Verspätungszuschlag mit € 2.200,00 nach oben
begrenzt sei bzw. dass zum anderen ein entschuldbarer Irrtum vorgelegen
sei.
Daraufhin hielt das
Finanzamt dem Bw. mit Schreiben vom 6. November 2008 vor, dass die
Höchstgrenze von € 2.200,00 sich nicht auf das Kalenderjahr,
sondern auf den Meldezeitraum beziehe. Da seit 1. Jänner 2006 die
Zusammenfassenden Meldungen nicht mehr vierteljährlich, sondern jeweils
monatlich abzugeben seien, beziehe sich diese Grenze auf den Monatszeitraum. Im
gegenständlichen Fall werde aber selbst bei quartalsweiser Berechnung
dieser Höchstbetrag von € 2.200,00 nicht erreicht. Was die
Entschuldbarkeit betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass der Zweck der
Zusammenfassenden Meldungen in der Kontrollmöglichkeit und damit in der
Vermeidung von Steuerausfällen in anderen Mitgliedsstaaten bestehe, weshalb
auch in einer verspäteten Meldung dieser Zweck noch erreicht werden
könne. Nach Ansicht des Finanzamtes liege aufgrund des ausdrücklichen
Hinweises in der Vorprüfung keinesfalls ein entschuldbares Verhalten
vor.
Im Schreiben vom 20.
November 2008 brachte der Bw. diesbezüglich vor, dass der Gesetzgeber
offensichtlich erkannt habe, dass die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages in einer Angelegenheit, bei der niemand zu Schaden
komme und niemandem ein Nachteil entstehe, nach obenhin begrenzt sein sollte, um
unangemessene Auswirkungen bei höheren Umsätzen zu vermeiden. Wenn im
gegenständlichen Fall ein Verspätungszuschlag im
höchstmöglichen Ausmaß festgesetzt werde, wo doch nicht einmal
eine Abgabe zu entrichten sei, stelle dies schon einen Härtefall dar. Zudem
sei bekannt, dass das System der lückenlosen Verfolgung der
Warenströme in Europa noch viele Jahre nur unvollständig funktionieren
werde, vor allem im Hinblick auf die neuen Mitgliedstaaten. Angesichts dieses
Umstandes sollten die Strafen - wenn überhaupt - entsprechend angesetzt
werden, demnach nicht in einer Höhe, für die ein österreichischer
Durchschnittsverdiener drei Monate arbeiten müsse. Von Angemessenheit
könne deshalb im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein.
Abschließend sei noch festzuhalten, dass bereits zweimal
abgabenbehördliche Prüfungen durchgeführt worden seien, die
jeweils zu keinem Ergebnis geführt hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 135 BAO
bestimmt, dass Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis
zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen
kann, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Gemäß Art. 21
Abs. 3 UStG 1994 hat der Unternehmer bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat
(Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche
Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben
(Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen
hat.
Nach Abs. 6 muss die
Zusammenfassende Meldung folgende Angaben enthalten:
1. für
innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 Z 1
a) die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen
Mitgliedsstaat erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen
Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und
b) für jeden
Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten
innergemeinschaftlichen Warenlieferungen;
2. für
innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 Z 2 (Anm.:
Verbringen eines
Gegenstandes
)
a) die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in
die er Gegenstände verbracht hat und
b) die darauf entfallende
Summe der Bemessungsgrundlagen.
Nach Abs. 9 gilt die
Zusammenfassende Meldung als Steuererklärung, wobei § 135 BAO
sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der
Verspätungszuschlag 1 % der Summe aller nach Abs. 6 Z 1 lit. b und Z 2
lit. b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche
Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 nicht übersteigen und höchstens
2.200 Euro betragen darf.
Der Gesetzeszweck des
Verspätungszuschlages ist darin zu erblicken, dass der Abgabepflichtige zur
Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur rechtzeitigen
Einreichung von Abgabenerklärungen angehalten werden soll (vgl. VwGH
17.5.1999, 98/17/0265). Es handelt sich demnach um eine administrative
Ungehorsamsfolge eigener Art bzw. um ein Druckmittel eigener Art (vgl. Ritz,
BAO
3
,
§ 135 Tz 3, unter Hinweis auf Stoll und BFH).
Nach dem Gesetzeswortlaut
setzt die Verhängung eines Verspätungszuschlages voraus, dass ein
Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist.
Eine Verspätung ist dann nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen
daran ein Verschulden trifft, wobei aber bereits leichte Fahrlässigkeit die
Entschuldbarkeit ausschließt (vgl. VwGH 19.1.2005,
2001/13/0133).
Zu beachten ist
überdies, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlages dem Grunde
und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde liegt. Als Kriterien
für die Ermessensübung sind vor allem das Ausmaß der
Fristüberschreitung, das bisherige steuerliche Verhalten des
Abgabepflichtigen, zB seine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher
Pflichten, sowie der Grad des Verschuldens zu werten.
Ausgehend vom
unstrittigen Sachverhalt, dass der Bw. die als Steuererklärungen zu
wertenden Zusammenfassenden Meldungen für das Jahr 2006 (Jänner:
€ 49.119,60; Februar: € 39.929,90; März:
€ 42.137,40; April: € 51.236,10; Mai: € 51.355,80;
Juni: € 85.049,90; Juli: € 55.965,20; August:
€ 52.827,29; September: € 39.511,42; Oktober:
€ 10.673,30; November: € 53.777,80; Dezember:
€ 66.534,90) nicht fristgerecht abgegeben hat, besteht der Streitpunkt
im berufungsgegenständlichen Verfahren im Wesentlichen darin, ob dem Bw.
ein Verschulden vorzuwerfen ist.
Wie oben ausgeführt
worden ist, hat der Bw. schon für die Jahre 2003 bis 2005 keine
Zusammenfassenden Meldungen abgegeben, sondern diese erst nach Abschluss der
entprechenden abgabenbehördlichen Prüfung, mithin frühestens im
März 2007 nachgereicht. Von der Bp wurde in diesem Zusammenhang kein
Verspätungszuschlag verhängt, dafür aber ausdrücklich im
Bericht festgehalten, dass der Bw. auf seine diesbezüglichen gesetzlichen
Verpflichtungen hingewiesen worden ist.
Im Zeitpunkt des
Abschlusses dieser die Jahre 2003 bis 2005 betreffenden abgabenbehördlichen
Prüfung war demnach auch die Frist für die Einreichung der
Zusammenfassenden Meldungen für die einzelnen Meldezeiträume des
Jahres 2006 schon längst verstrichen.
Dass in der Folge im
Zusammenhang mit der das Jahr 2006 betreffenden abgabenbehördlichen
Prüfung erstmals ein Verspätungszuschlag verhängt worden ist,
kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) in keiner Weise
beanstandet werden.
Der Haupteinwand des Bw.
bzw. dessen steuerlichen Vertreters geht dahin, dass die Auffassung vertreten
worden sei, für das Jahr 2006 seien keine Zusammenfassenden Meldungen
einzureichen gewesen, weil es sich dabei um "historische Daten" gehandelt habe.
Es liege demnach ein entschuldbarer Irrtum vor.
Nach der Rechtsprechung
des VwGH schließt zwar ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer
vertretbaren Rechtsansicht die Annahme eines Verschuldens aus. Allerdings gilt,
dass Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte
Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und als fahrlässig nicht
zuzurechnen sind, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach
pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare
Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. In der Unterlassung einer
entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach
gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden, wobei ein
Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist (vgl. VwGH
16.11.2004, 2002/17/0267).
Bezogen auf das
Berufungsvorbringen ist festzuhalten, dass es zum einen keiner expliziten
Aufforderung seitens des Finanzamtes zur Einreichung der entsprechenden
Erklärungen bedarf. Die Verpflichtung zur Einreichung der als
Abgabenerklärungen zu wertenden Zusammenfassenden Meldungen ergibt sich
bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen. Zum anderen verkennt der steuerlich
vertretene Bw. damit den Zweck des Art. 21 Abs. 3 UStG 1994. Der Sinn der
Zusammenfassenden Meldungen liegt darin, den Wegfall der Binnengrenzen zu
kompensieren, Kontrollmöglichkeiten bezüglich des
Umsatzsteueraufkommens zu schaffen und Steuerausfälle in den anderen
Mitgliedstaaten zu vermeiden. Die Zusammenfassenden Meldungen ermöglichen
demnach die Zurverfügungstellung der Daten über innergemeinschaftliche
Lieferungen und versetzen die anderen Mitgliedstaaten in die Lage, ihre
Erwerbsteuer zu kontrollieren. Es handelt sich demnach um Daten, die
naturgemäß im Nachhinein festgestellt werden oder mit anderen Worten
als "historisch" zu bezeichnen sind, und die dieser Kontrollmöglichkeit
dienen. Im Übrigen hat der Bw. auch die als "historisch" zu wertenden Daten
für die Jahre 2003 bis 2005 erst im Jahre 2007 nachgereicht.
Das weitere Vorbringen
des Bw., dieses System funktioniere bislang nur unvollständig, mag unter
Umständen richtig sein, kann aber nichts daran ändern, dass die
gesetzlichen Grundlagen eindeutig gegeben sind und sich jeder Unternehmer daran
zu halten hat. Wie schon ausgeführt wurde dem Bw. diesbezüglich in
Bezug auf die Jahre 2003 bis 2005 kein Verspätungszuschlag vorgeschrieben,
woraus zu schließen ist, dass die Bp damals von gewissen
"Anfangsschwierigkeiten" beim - obwohl steuerlich vertretenen - Bw. ausgegangen
ist.
Nach dem Gesagten kann in
Bezug auf das Jahr 2006 nicht von einer entschuldbaren Verspätung
ausgegangen werden.
Was die Höhe des
Verspätungszuschlages betrifft, wurde vom Finanzamt im angefochtenen
Bescheid das Höchstausmaß von 1 % der Bemessungsgrundlagen
angesetzt. Eine Prüfung der Ermessensübung des Finanzamtes kann nach
Ansicht des UFS zu keiner Änderung führen. Zu berücksichtigen
sind dabei nämlich insbesondere die Umstände, dass der Bw. steuerlich
vertreten war, einem berufsmäßigen steuerlichen Vertreter aber die
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit
innergemeinschaftlichen Lieferungen bekannt sein müssen, in der
Vorprüfung ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen
worden ist und das Ausmaß der Fristüberschreitung als eklatant zu
werten. Als gravierendstes Moment kommt aber hinzu, dass in Bezug auf das
Verschulden - sei es auch des steuerlichen Vertreters - nicht mehr von einer
bloß leichten Fahrlässigkeit auszugehen ist. Dem gesamten Vorbringen
ist nämlich zu entnehmen, dass, obwohl der Bw. schon seit Jahren im
Binnenmarkt tätig ist, eine nähere Auseinandersetzung mit den
entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfolgt ist. Dazu passt
insbesondere auch der nicht nachvollziehbare Einwand, dass niemand zu Schaden
gekommen und niemandem ein Nachteil entstanden sei. Der Bw. ist
diesbezüglich noch einmal an den schon oben dargelegten Gesetzeszweck des
Art. 21 Abs. 3 UStG 1994 zu erinnern. Auch dem Vorbringen, wonach ein
Härtefall vorliege, weil nicht einmal eine Abgabe zu entrichten sei, ist
deshalb die Grundlage entzogen. Demgegenüber ist der Umstand, dass bei den
beiden abgabenbehördlichen Prüfungen für die Jahre 2003 bis 2005
bzw. für das Jahr 2006 ansonsten keine Feststellungen getroffen worden
sind, im Rahmen dieser Ermessensübung nicht mehr als gewichtig
anzusehen.
Eine erstmalige
Festsetzung des Verspätungszuschlages im Höchstausmaß von
1 % der Bemessungsgrundlagen erscheint deshalb als Sanktion für die
wiederholte Nichtbefolgung der entsprechenden gesetzlichen Regelung als
unumstößlich.
Wien,
am 9. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 21 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 21 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3864-W/08
- Stammnummer
- 40297
- Gültig
- 09.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF