Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0025-W/06
Verspätungszuschlag iZm Zusammenfassenden Meldungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0025-W/06vom 06.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 25. August 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf vom 10. August 2005 betreffend Verspätungszuschlag
hinsichtlich der zusammenfassenden Meldungen für die Quartale Oktober bis
Dezember 2004 und Jänner bis März 2005 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.), einer mit
Gesellschaftsvertrag vom xx. Februar 2004 gegründeten GmbH, welche
einen Einzelhandel mit Fahrzeugen betreibt, wurde eine Außenprüfung
und eine Nachschau vorgenommen.
Gegenstand der Prüfung waren u.a. die
Zusammenfassenden Meldungen betreffend die Quartale "04/2004 - 03/2005"
(Prüfungs- und Nachschauauftrag AB 1).
Am 24. Mai 2005 erfolgte die Anmeldung beim
Steuerberater. Als Termin des Prüfungsbeginnes wurde der 31. Mai 2005
vereinbart (Aktennotizen AB 2).
Prüfungsbeginn war am vereinbarten Termin, also am
31. Mai 2005 (Aktennotiz AB 2).
Bei Prüfungsbeginn wurden dem Prüfer die
Zusammenfassenden Meldungen "f. d.'4. Quart. 2004' & '1. Quart. 2005'
in Kopie ausgehändigt. Gleichzeitig wurde seitens des Stb. die
sofortige Übermittlung an das FA in die Wege geleitet (lt. Aussage [der
namentlich bezeichneten Sachbearbeiterin des steuerlichen Vertreters])
(Aktennotizen AB 4).
Am 31. Mai 2005 wurden dem Finanzamt - wie
gegenüber dem Prüfer angegeben - die Zusammenfassenden Meldungen
betreffend das 4. Quartal 2004 und das 1. Quartal 2005 mit den
Bemessungsgrundlagen von € 964.750,00 bzw. € 410.850,00
übermittelt (MIAS-Abfragen und zugrunde liegende ZM-Grundlagen,
Ausstellungsdatum: 31.05.2005, AB 57ff).
Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 erging die Einladung
zur Besprechung über das Prüfungsergebnis, und zwar zu nachstehenden
"bisherigen Prüfungsfeststellungen und die beabsichtigten Änderungen
der Besteuerungsgrundlagen" (AB 8f):
"Zusammenfassende
Meldungen: Bei Prüfungsbeginn waren die zusammenfassenden Meldungen
für die Quartale 04/2004 bzw. 01/2005 weder via Radio-Austria
überspielt, noch beim zuständigen Finanzamt eingebracht worden.
Die entsprechenden verspäteten Meldungen erfolgten erst nach
Prüfungsbeginn am 31.5.2005. Gem. Art. 21 Abs. 9 UStG ist
die verspätete Abgabe von ZMs mit der Verhängung eines
Verspätungszuschlages im Ausmaß von 1% der Summe aller nach
Abs. 6 Z 1 lit. b und Z 2 zu meldenden Bemessungsgrundlagen zu
ahnden, wobei der Betrag von € 2.200,00 nicht überschritten
werden darf.
ZM 4. Quartal 2004:
|
Bemessungsgrundlage:
|
€ 964.750,00
|
resultierender
Verspätungszuschlag:
|
€
2.200,00
ZM 1. Quartal
2005:
|
Bemessungsgrundlage:
|
€ 410.850,00
|
resultierender
Verspätungszuschlag:
|
€
2.200,00
Diese
Feststellungen wurden ident in die
"Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1
BAO und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem.
§ 150 BAO" übernommen (Steuerliche Feststellungen Tz. 1
Verspätungszuschlag - ZM).
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und setzte den Verspätungszuschlag mit jeweils € 2.200,00 fest
(Bescheid vom 10. August 2005).
Mit dem Rechtsmittel der Berufung wurde die Stornierung des
Verspätungszuschlages mit nachstehender Begründung beantragt:
"Der Verspätungszuschlag wurde gemäß
§ 135 BAO
festgesetzt, wonach der Verspätungszuschlag von der Abgabe zu berechnen
ist. Mit einer Zusammenfassenden Meldung steht jedoch keine Abgabe in
Zusammenhang und es erfolgt daher durch die verspätete Abgabe keine - auch
nur vorübergehende - Nichtentrichtung von Abgaben. Zudem scheint es
unangemessen, den Verspätungszuschlag von den IG Lieferungen zu bemessen,
das wäre so als würde der Verspätungszuschlag im Falle einer
Umsatzsteuerschuld von den steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen bemessen
werden (und nicht vom zu entrichtenden Saldo). Zu der im Bescheid
festgestellten 'nicht entschuldbaren Unterlassung der Einreichung' möchten
wir anmerken, dass die Zusammenfassenden Meldungen der Vorquartale alle
pünktlich übermittelt wurden. In diesem Fall ist die nicht
pünktliche Einreichung durch eine Umschichtung der Arbeit in unserer
Kanzlei zustande gekommen, wodurch 2 Mitarbeiter angenommen haben, dass
jeweils der andere die Meldung gemacht hat. Ein Verspätungszuschlag
von € 4.400,-- für die - wie wir hoffen, dargestellt zu haben -
entschuldbare verspätete Abgabe von 2 Erklärungen, mit denen
keine Abgaben in Verbindung stehen, scheint uE jedenfalls nicht
angemessen."
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab und
führte nach Wiedergabe des Prüfungsverlaufes und rechtlicher
Bestimmungen begründend aus: "Die Bw. entschuldigt nun die
Nichterfüllung der - gem. § 133 Abs. 1 erster Satz BAO -
bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur Abgabe dieser
Steuererklärungen mit einem Versehen infolge kanzleiinternen Umschichtungen
der Zuständigkeiten beim steuerlichen Bevollmächtigten, womit jedoch
lt. herrschender Lehre die Bw. noch keineswegs der Erfüllung ihrer
gesetzlichen Sorgfaltspflicht enthoben ist. Diese Sorgfaltspflicht wurde nun
tatsächlich nur mangelhaft erfüllt, anders es nicht zu dem Verschulden
hätte kommen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im
Zusammenhang mit dem Institut der Sorgfaltspflicht wiederholt festgestellt, dass
bereits in der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und
persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren
Erkundigung ein Verschulden zu erkennen ist. Dass eine Erkundigung ob der
erfolgten Durchführung von zusammenfassenden Meldungen auch für den
gegenständlichen Fall jedenfalls als geboten und zumutbar zu erachten ist,
darf als unzweifelhaft vorausgesetzt werden. Wenn die Bw. in ihrer
Berufungsschrift des Weiteren einwendet, dass durch die verspätete -
tatsächlich jedoch bis zu Prüfungsbeginn verabsäumten - Abgabe
von zusammenfassenden Meldungen ihr kein geldwerter Abgabenvorteil erwachsen
ist, so ist das zutreffend zu erkennen. Die Bw. verkennt dabei jedoch, dass sich
gegenständliche Ermessensübung am Zweck der Norm orientiert. Der Zweck
der hier in Frage stehenden Norm liegt eben nicht in der Festsetzung oder
Bemessung einer Steuer. Sinn und Zweck der zusammenfassenden Meldung liegt
darin, im Zusammenhang mit dem MIAS- Mehrwertsteuerinformationsaustauschsystem
den Wegfall der Binnengrenzen zu kompensieren, Kontrollmöglichkeiten
bezüglich des Umsatzsteueraufkommens zu schaffen und Steuerausfälle in
den anderen Mitgliedstaaten zu vermeiden. Der Verspätungszuschlag im Fall
der Bestimmung des Art. 21 UStG 1994 stellt ein geeignetes Mittel dar, um die
rechtzeitige Abgabe der zusammenfassenden Meldung, und damit die Erfüllung
des Normzweckes, sicherzustellen. Die Betriebsprüfung ist daher
nach Meinung der Berufungsbearbeiters zu Recht vom Vorliegen einer nicht
entschuldbaren Verspätung ausgegangen, weshalb der Berufung ein Erfolg zu
versagen war."
Mit Vorlageantrag wurde beantragt, den
Verspätungszuschlag zu stornieren, allenfalls aber herabzusetzen. Das
Begehren wurde begründet wie folgt: "Zur Begründung
dürfen wir - im Umkehrschluss - auf die Begründung des Finanzamtes aus
beigelegter Berufungsvorentscheidung verweisen, wobei außer Streit
gestellt wurde, dass die Abgabe von zusammenfassenden Meldungen für die
Quartale 04/2004 und 01/2005 tatsächlich verabsäumt worden ist. Wie
wir aber bereits dargestellt haben, erscheint uns - wie das Finanzamt selbst
darauf hinweist, die Höchststrafe von jeweils EUR 2.200,-- als
unangemessen. Bezüglich der Unangemessenheit verweisen wir auf die
Verwaltungspraxis, die uns nicht nur als Steuerberatungskanzlei von unseren
Klienten bekannt ist, sondern auch immer wieder in veröffentlichten und
kommentierten Entscheidungen bekannt wird. Auch die kumulierte
Vorschreibung des höchstmöglichen Verspätungszuschlages zweimal
hintereinander, ohne eine Chance gehabt zu haben, Versäumtes nachzuholen,
erscheint uns doch als zu hart. Wir ersuchen bei Bemessung der Strafe
auch zu berücksichtigen, dass die Verletzung der Sorgfaltspflicht bei uns,
also dem steuerlichen Vertreter, gelegen ist und dass es nicht unsere Absicht
war, wiederholt gegen zweifellos bestehende gesetzliche Verpflichtungen zu
verstoßen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Art. 21 Abs. 3 UStG 1994 bestimmt:
Der Unternehmer
im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr
(Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche
Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben
(Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen
hat.
Gemäß
Abs. 6 Z 1 lit. b der angeführten Gesetzesstelle muss die
Zusammenfassende Meldung folgende Angabe enthalten: für
innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 Z 1
für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn
ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen.
Gemäß Z 2 lit. b muss die Zusammenfassende Meldung
folgende Angabe enthalten: für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im
Sinne des Abs. 4 Z 2 die darauf entfallende Summe der
Bemessungsgrundlagen.
Nach
Abs. 4 der angeführten Gesetzesstelle ist eine innergemeinschaftliche
Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift Z 1. eine
innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 mit
Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; Z 2. eine
innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Z 1.
Abs. 9:
Die Zusammenfassende Meldung gilt als Steuererklärung. § 135 der
Bundesabgabenordnung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden
ist, dass der Verspätungszuschlag 1% der Summe aller nach Abs. 6
Z 1 lit. b und Z 2 lit. b zu meldenden Bemessungsgrundlagen
für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 nicht
übersteigen und höchstens 2.200,00 Euro betragen darf.
Nach § 135 BAO kann die Abgabenbehörde einen
Verspätungszuschlag verhängen, wenn eine Abgabenerklärung nicht
fristgerecht eingereicht wird und die Verspätung nicht entschuldbar
ist.
Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den
Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte
Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 10 zu § 135 mwN).
Der Gesetzeszweck des Verspätungszuschlages ist darin
zu erblicken, dass der Abgabepflichtige zur Erfüllung der ihm gesetzlich
obliegenden Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen
angehalten werden soll (vgl. VwGH 17.5.1999, 98/17/0265).
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Als Kriterien für die Ermessensübung zur
Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages sind vor allem das
Ausmaß der Fristüberschreitung, das bisherige steuerliche Verhalten
des Abgabepflichtigen sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen
(vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 13 zu § 135 und
die dort zitierte Judikatur sowie VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054).
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Bw.
betreffend einen Zeitraum von zwei Quartalen gegen die Verpflichtung zur
Einreichung von Zusammenfassenden Meldungen verstoßen hat. Zu beurteilen
ist, ob diese Verstöße entschuldbar waren und ob im Rahmen der nach
Art. 21 Abs. 9 UStG 1994 in Zusammenhang mit
§ 135 BAO vorzunehmenden Ermessensübung die
Verspätungszuschläge von jeweils 2.200,00 Euro angemessen
sind.
Die Zusammenfassende Meldung für das 4. Quartal
2004 war beim Finanzamt bis zum Montag dem 31. Jänner 2005 abzugeben,
tatsächlich wurde sie nach
Prüfungsbeginn am 31. Mai 2005, somit um vier Monate
verspätet abgegeben; die Zusammenfassende Meldung für das
1. Quartal 2005 war bis zum Montag dem 2. Mai 2005 abzugeben,
tatsächlich wurde sie nach
Prüfungsbeginn am 31. Mai 2005, somit um ein Monat
verspätet abgegeben.
Hinsichtlich der zweitgenannten Zusammenfassenden Meldung
lag zwar ein geringeres Ausmaß der Fristüberschreitung vor, man wurde
jedoch diesbezüglich bereits das zweite Mal säumig.
Der Argumentation, bei Bemessung der Strafe auch zu
berücksichtigen, dass die Verletzung der Sorgfaltspflicht beim steuerlichen
Vertreter gelegen sei, ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
entgegenzuhalten, wonach ein Verschulden des Vertreters dem Vertretenen
zuzurechnen ist. Bezüglich einer Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft ist von der Kenntnis der einschlägigen
Steuergesetze auszugehen. Das Kanzleiwesen war auf eine solche Weise aufgebaut,
dass die Nichteinreichung der Zusammenfassenden Meldung für das
4. Quartal 2004 monatelang und
jener für das 1. Quartal 2005 ein Monat lang im Dunkeln blieb
und dieser Umstand erst anlässlich
des Prüfungsbeginnes am 31. Mai 2005 hervorkam. Im Lichte dieser
Umstände ist ein über leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes
Verschulden des Steuerpflichtigen im Sinne des § 135 BAO anzunehmen.
Hinsichtlich der Höhe der
Verspätungszuschläge gilt es, auch folgende Überlegung zu
bedenken: Die Verhängung eines Verspätungszuschlages im
Höchstausmaß von 1% der Summe der Bemessungsgrundlagen würde
bereits bei einer Summe der Bemessungsgrundlagen in Höhe von
€ 220.000,00 (x 1% =
€ 2.200,00) zur Verhängung eines Verspätungszuschlages in
Höhe von € 2.200,00 führen. Diese Summe der
Bemessungsgrundlagen wird hinsichtlich des 4. Quartals 2004
um rd. 338% überschritten und
hinsichtlich des 1. Quartals 2005 immerhin um rd. 86% überschritten.
Bezogen auf die tatsächliche Summe der jeweiligen Bemessungsgrundlagen
entsprechen die verhängten Verspätungszuschläge somit rd. 0,23%
bzw. 0,53% der Summe der Bemessungsgrundlagen.
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 6.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0025-W/06
- Stammnummer
- 34588
- Gültig
- 06.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF