Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Salzburg 7 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Mag. Peter Maurer sowie die Laienbeisitzer Dr. Walter Zisler und Mag. Gottfried Warter als weitere Mitglieder des Senates…
…auch eine getilgte Vorstrafe zur Beurteilung der subjektiven Tatseite herangezogen werden (vgl. VwGH 6.10.1982, 81/03/0248; VwGH 11.4.1983, 83/10/0058). Im vorliegenden Fall ist daher bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite auch auf die (bereits getilgten) Bestrafungen des Beschuldigten…
…der Vielzahl von deliktischen Angriffen über einen mehrjährigen Zeitraum und dem Aspekt der nicht außer Acht zu lassenden Generalprävention (beispielsweise wird das Taxiunternehmen von seinem Sohn fortgeführt) stehen aber als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des E (die Vorstrafen aus den erwähnten Strafverfügungen sind getilgt)…
…wonach der Bw., der von Beruf Rechtsanwalt ist, wiederholt entsprechende Finanzordnungswidrigkeiten begangen hat und entsprechend verurteilt wurde. Getilgte Bestrafungen sind zwar bei der Strafbemessung nicht als Vorstrafen erschwerend zu berücksichtigen, können jedoch zur Beurteilung der subjektiven Tatseite herangezogen werden. Aufgrund der langjährigen Berufserfahrung des Bw…
…beginnt die Tilgungsfrist, sobald die Strafe vollzogen ist. Sie beträgt bei Bestrafungen wegen Finanzordnungswidrigkeiten drei Jahre und bei Bestrafungen wegen aller übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Gegenständlich durfte daher die Vorstrafe, die bereits 2001 getilgt wurde, bei der Strafbemessung nicht mehr herangezogen werden. Vielmehr war als…
…getilgte Vorstrafe zur Beurteilung der subjektiven Tatseite herangezogen werden (vgl. VwGH 6.10.1982, 81/03/0248; VwGH 11.4.1983, 83/10/0058) Im vorliegenden Fall ist daher - entgegen der Intention der Verteidigung - bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite auch die (bereits getilgte) Bestrafung…
…auch eine getilgte Vorstrafe zur Beurteilung der subjektiven Tatseite herangezogen werden (vgl. VwGH 6.10.1982, 81/03/0248; VwGH 11.4.1983, 83/10/0058). Im vorliegenden Fall ist daher bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite auch auf die (bereits getilgte) Bestrafung des Beschuldigten…
…die kraft Gesetzes mit der Bestrafung verbundenen Folgen. (2) Getilgte Bestrafungen dürfen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt und in Auskünfte an Gerichte oder andere Behörden nicht aufgenommen werden. Der Bestrafte ist nicht verpflichtet, getilgte Bestrafungen auf Befragen vor Gericht oder einer anderen Behörde anzugeben. (3…
…die kraft Gesetzes mit der Bestrafung verbundenen Folgen. (2) Getilgte Bestrafungen dürfen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt und in Auskünfte an Gerichte oder andere Behörden nicht aufgenommen werden. Der Bestrafte ist nicht verpflichtet, getilgte Bestrafungen auf Befragen vor Gericht oder einer anderen Behörde anzugeben. (3…
…die kraft Gesetzes mit der Bestrafung verbundenen Folgen. (2) Getilgte Bestrafungen dürfen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt und in Auskünfte an Gerichte oder andere Behörden nicht aufgenommen werden. Der Bestrafte ist nicht verpflichtet, getilgte Bestrafungen auf Befragen vor Gericht oder einer anderen Behörde anzugeben. (3…
…Auch wenn der Bw. in der Vergangenheit bereits zweimal einschlägig bestraft wurde (wobei beide Bestrafungen - wie noch auszuführen sein wird - getilgt und nicht als erschwerend gewertet werden dürfen), können die an der fehlenden subjektiven Tatseite bestehenden Zweifel nicht beseitigt werden. Mit seinen Ausführungen, die errechneten…
…getilgte Bestrafungen auf Befragen vor Gericht oder einer anderen Behörde anzugeben. Gemäß § 186 Abs. 3 FinStrG beginnt die Tilgungsfrist, sobald die Strafen vollzogen oder nachgesehen worden sind oder die Vollstreckbarkeit verjährt ist. Sie beträgt drei Jahre bei Bestrafungen wegen Finanzordnungswidrigkeiten und fünf Jahre bei Bestrafungen…
…dabei jemand rechtskräftig wegen eines Finanzvergehens bestraft, bevor eine frühere Bestrafung getilgt ist, so tritt gemäß § 186 Abs.4 FinStrG die Tilgung aller Bestrafungen nur gemeinsam mit Ablauf der am spätesten endenden Tilgungsfrist ein. Laut Aktenlage ist die Strafverfügung zu StrLNr. 59/94 am 12…
…2 FinStrG getilgte Bestrafungen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt und in Auskünfte an Gerichte oder andere Behörden nicht aufgenommen werden dürfen und der Bestrafte ist nicht verpflichtet ist, getilgte Bestrafungen auf Befragen vor Gericht oder einer anderen Behörde anzugeben. Allerdings kann auch eine getilgte Vorstrafe…
…2 FinStrG dürfen getilgte Bestrafungen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt und in Auskünfte an Gerichte oder andere Behörden nicht aufgenommen werden und der Bestrafte ist nicht verpflichtet, getilgte Bestrafungen auf Befragen vor Gericht oder einer anderen Behörde anzugeben. Allerdings kann auch eine getilgte Vorstrafe zur…
…kann auch eine getilgte Vorstrafe zur Beurteilung der subjektiven Tatseite herangezogen werden (vgl. VwGH 6. 10. 1982, 81/03/0248; VwGH 11. 4. 1983, 83/10/0058). Im vorliegenden Fall ist daher bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite auch auf die (bereits getilgten) Bestrafungen des …
…2 FinStrG dürfen getilgte Bestrafungen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt und in Auskünfte an Gerichte oder andere Behörden nicht aufgenommen werden und der Bestrafte ist nicht verpflichtet, getilgte Bestrafungen auf Befragen vor Gericht oder einer anderen Behörde anzugeben. Allerdings kann auch eine getilgte Vorstrafe zur…
…Vollstreckungsmaßnahmen zulässig (§ 230 Abs. 5 BAO). II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 21. Juni 2004 wurde über den bereits zwei nicht getilgte finanzstrafrechtliche Vorstrafen wegen §§ 33 Abs. 2 lit. a bzw…
…den Rückstands-Anstieg die Einbringlichkeit gefährden würde, wurde hingewiesen. Abschließend wurde ersucht, von einer (weiteren) Bestrafung abzusehen und stattdessen die Einbringungsmaßnahmen zu verstärken. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung…
…Termin 15. des Zweitfolgemonats ab. Sie mache das jetzt, weil sie nie mehr diesbezüglich von Finanzstrafbehörden zur Verantwortung gezogen werden möchte. Nach der Aktenlage weist die Bw. folgende, bereits getilgte Vorstrafen auf: Strafverfügung vom 26. April 2001 wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, betreffend…