Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0026-L/03
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0026-L/03vom 09.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen PP, vertreten durch die Consilia
Wirtschaftsprüfungs GesmbH, wegen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
wegen § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 1. Februar 2003 gegen den
Bescheid vom 28. Jänner 2003 des Finanzamtes Vöcklabruck, dieses
vertreten durch HR Kurt Brühwasser als Amtsbeauftragten, über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Jänner 2003 hat das
Finanzamt Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. xxxxx ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des
Finanzamtes Vöcklabruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
Jänner, Februar, April, Juli und August 2002 iHv. insgesamt
11.917,49 € dadurch bewirkt habe, dass er für diese
Zeiträume zu den jeweiligen Fälligkeitstagen weder
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet noch Voranmeldungen abgegeben und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und
dadurch Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen zu haben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom ausgewiesenen
Vertreter fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschuldigten vom
1. Februar 2003, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der
Beschuldigte seit dem letzten Finanzstrafverfahren (Einleitung: 11. Februar
2002, Strafverfügung: 22. April 2002) die Buchhaltungsbelege monatlich
an seinen Vertreter übermittle und daher davon ausgehen durfte, dass es zu
keinem weiteren Strafverfahren mehr kommen werde. Anlässlich der
USt-Prüfung im Oktober 2002 sei Selbstanzeige erstattet und dem
Prüforgan übergeben worden. Mit dem Finanzamt sei ein
de-fakto-Ratenabkommen derart vereinbart, dass jeweils ein Zahlungsvorschlag
unterbreitet und bei dessen Einhaltung keine Pfändung erfolge. Eine
förmliche Bescheidausfertigung sei unterblieben, weil zu oft Terminverlust
eingetreten sei. Offenbar seien angesichts der zahlreichen einschlägigen
Vorstrafen Geldstrafen nicht geeignet, den Beschuldigten von weiteren
gleichartigen Finanzvergehen abzuhalten. Darauf, dass eine neuerliche Geldstrafe
die wirtschaftliche Situation nur erheblich verschlechtern und letzten Endes
durch den Rückstands-Anstieg die Einbringlichkeit gefährden
würde, wurde hingewiesen. Abschließend wurde ersucht, von einer
(weiteren) Bestrafung abzusehen und stattdessen die Einbringungsmaßnahmen
zu verstärken.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- oder
Strafausschließungsgründe oder -aufhebungsgründe
vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer Klärung
zuzuführen sind.
Dem Akteninhalt zur StNr. 123 und dem Finanzstrafakt
zur angeführten StrNr. ist zu entnehmen, dass der Bf., der im
Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Vöcklabruck seit 1978 als Maler
und (akademischer) Restaurator tätig ist und der laut Finanzstrafkartei
zwei (ungetilgte) Vorstrafen wegen Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Strafverfügungen des
Finanzamtes Vöcklabruck vom 25. Februar 1999 bzw. vom 22. April
2002) aufweist, die Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) für die
Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, April und Juli 2002 im Wege
des steuerlichen Vertreters erst am 31. Mai 2002 (Jänner, Februar und
April) bzw. am 10. September 2002 (Juli) beim Finanzamt eingereicht bzw.
die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen (UVZ) iHv. 724,20 €
(Jänner), 1.327,10 € (Februar), 3.302,74 € (April) und
3.825,78 € (Juli) überhaupt nicht (April: 975,86 € und
Juli: 3.825,78 €) bzw. nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 (vgl. § 21 Abs. 1
2. Unterabsatz UStG 1994 iVm. § 1 der Verordnung BGBl. II
1998/206 idgF.) entrichtet hat. Ebenso wurde hinsichtlich des
Voranmeldungszeitraumes August 2002, für den (gemeinsam mit September 2002)
vor Beginn der von der Abgabenbehörde im Oktober 2002 beim Bf.
durchgeführten USt-Sonderprüfung, ABNr. 456, von dessen Vertreter
mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 Selbstanzeige erstattet worden war, die
betreffende UVA erst nach Ablauf der Frist des § 21 Abs. 1 UStG
1994 eingereicht (Eingangsstempel Finanzamt: 15. Oktober 2002) bzw. die
entsprechende UVZ iHv. 2.737,67
€ bisher nicht
entrichtet.
Weiters ergibt sich aus den Unterlagen der
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe, dass der Bf. weitere vier
(allerdings getilgte) Vorstrafen wegen Abgabenhinterziehungen iZm.
Umsatzsteuervorauszahlungen aufweist.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung u.a. schuldig, wer unter
Verletzung der Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von USt (Vorauszahlungen oder Gutschriften)
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Eine gemäß
§ 33 Abs. 3
lit. b FinStrG bei Selbstberechnungsabgaben mit der Nicht- bzw. nicht
vollständigen -Entrichtung bewirkte Abgabenverkürzung liegt bereits
dann vor, wenn die Abgaben dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger nicht
zu dem Zeitpunkt zufließen, zu dem er sie nach den Abgabenvorschriften zu
erhalten hat.
Das Tatbestandselement des Vorsatzes iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert zumindest bedingten Vorsatz (vgl.
§ 8 Abs. 1 2. Halbsatz leg.cit.) im Hinblick auf die
Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 und Wissentlichkeit ("dolus
directus") hinsichtlich des eingetretenen Verkürzungserfolges, wobei
letztere Schuldform nicht mit Absichtlichkeit iSd. § 8 Abs. 1
1. Halbsatz FinStrG ("dolus directus specialis") gleichzusetzen ist.
Während bei der endgültigen Beurteilung der Tatfrage auf das Vorliegen
bzw. Nichtvorliegen der entsprechenden Schuldelemente in aller Regel aus den
objektiv feststellbaren äußeren Umständen der Tat bzw. des
Täters geschlossen werden kann, reicht es im Verfahrensstadium der
Einleitung aus, wenn der bisher erhobene Sachverhalt Anhaltspunkte für eine
entsprechende innere Einstellung des Tatverdächtigen erkennen
lässt.
Nach dem derzeitigen Erhebungsstand, demzufolge es
hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, April, Juli
und August 2002 unter Nichteinhaltung der Vorschriften des § 21 UStG
1994 zu einer Abgabenverkürzung in Höhe der sich aus den
nachträglich abgegebenen UVAs bzw. aus den Prüfungsfeststellungen zu
ABNr. 456 ergebenden Gesamtsumme von 11.917,49 € gekommen ist,
konnte die Erstbehörde zu Recht auf eine objektive Tatbildverwirklichung
iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schließen. Wenngleich
va. im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, der Bf. habe im fraglichen
Zeitraum seine Buchhaltungsbelege stets vereinbarungs- und zeitgemäß
an den steuerlichen Vertreter zur Erstellung/Einreichung der UVA
übermittelt, im weiteren Untersuchungsverfahren noch zu klären sein
wird, ob diese (angebliche) Handlungsweise des Bf. noch eine fristgerechte
Einreichung der UVAs (durch den Vertreter) ermöglicht hätten, kann im
derzeitigen Verfahrensstadium schon allein aus den zahlreichen
einschlägigen Vorstrafen sowohl auf eine objektive Täterschaft als
auch auf ein entsprechendes vorsätzliches Schuldverhalten des PP
geschlossen werden.
Zu den bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen einen
Strafaufhebungsgrund gemäß
§ 82 Abs. 3 lit. c
FinStrG darstellenden und grundsätzlich auch in der verspäteten Abgabe
von UVAs gelegenen Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG (vgl. VwGH vom
18. Oktober 1984, Zl. 83/15/0161) wird, abgesehen davon, dass eine
Selbstanzeige einer Verfahrenseinleitung iSd. § 82 FinStrG
grundsätzlich nicht bzw. nur dann entgegensteht, wenn zweifelsfrei bereits
zum Entscheidungszeitpunkt feststeht, dass
alle Voraussetzungen für deren
strafbefreiende Wirkung erfüllt sind (vgl. VwGH vom 29. Jänner
1997, Zl. 96/16/0234), festgestellt, dass einer rechtzeitig erstatteten
Selbstanzeige eine strafaufhebende Wirkung nur insofern zukommen würde, als
die geschuldeten (und offen gelegten) einzelnen Abgabenbeträge den
Abgabenvorschriften entsprechend, dh. bei Fälligkeit bzw. wie hier bei
bereits fällig gewesenen Selbstbemessungsabgaben umgehend oder entsprechend
allfällig gewährten Zahlungserleichterungen (vgl. § 29
Abs. 2 letzter Satz FinStrG) innerhalb einer Frist von höchstens zwei
Jahren entrichtet werden.
Nach der Aktenlage (Gebarungskonto sowie Einbringungsakt
zur angeführten StNr.) wurde dem Bf. entsprechend einem von ihm am
15. Mai 2002 im Wege seines steuerlichen Vertreters eingebrachten
Zahlungsvorschlag von der Abgabenbehörde am 16. Mai 2002 (ohne
formelle bescheidmäßige Erledigung gemäß
§ 212
BAO) sowohl in Bezug auf den aushaftenden Rückstand als auch für
künftige und u.a. auch die den Gegenstand des eingeleiteten Strafverfahrens
bildenden UVZ umfassenden Abgabenverbindlichkeiten eine Zahlungserleichterung in
Form von Ratenzahlungen (sechs Raten a 1.000,00 € bzw.
5.000,00 €, beginnend mit 31. Mai 2002 sowie eine
betragsmäßig nicht bestimmbare Restzahlung am 25. November 2002)
eingeräumt. Eingehalten hat PP diese faktische Zahlungsvereinbarung bzw.
-erleichterung iSd. § 29 Abs. 2 FinStrG trotz einiger
Teilzahlungen nicht. Wenngleich seitens der Abgabenbehörde
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen offenbar in Folge weiterer, vom
Abgabepflichtigen auch danach noch angebotener und auch entrichteter
Teilzahlungen bislang (noch) nicht gesetzt wurden (die letzte Saldozahlung des
Bf., dessen Abgabenkonto zum Entscheidungszeitpunkt einen vollstreckbaren
Rückstand iHv. 26.925,13 € aufweist, von 155,60 €
erfolgte bei einem Tagessaldo iHv. 26.453,95 € am 15. Dezember
2003), kann darin keine im Hinblick für die Beurteilung der
strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige relevante weitere
Zahlungsfristverlängerung für die verfahrensgegenständlichen
Selbstbemessungsabgaben erkannt werden, sodass schon die Nichteinhaltung der
ursprünglichen von der Abgabenbehörde gewährten
Zahlungserleichterung den gesetzlichen Anforderungen des § 29
Abs. 2 FinStrG entgegensteht.
Ob der Bf. die ihm somit seitens der zuständigen
Strafbehörde erster Rechtsstufe zu Recht zur Last gelegten Finanzvergehen
tatsächlich in dem angeführten Umfang begangen hat, bleibt dem nunmehr
durchzuführenden Untersuchungsverfahren, in dem PP die Möglichkeit zur
ausführlichen Stellungnahme zu den einzelnen Tatvorwürfen
einzuräumen sein wird, vorbehalten. Für die für den Fall eines
Schuldspruches vorzunehmende Ausmessung der von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG
auszusprechenden Strafe wird auf die Bestimmungen der §§ 15, 16,
20, 21, 23 und 41 FinStrG Bedacht zu nehmen sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
9. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0026-L/03
- Stammnummer
- 10049
- Gültig
- 09.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF