Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0065-L/05
Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen durch einen Geschäftsführer; Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0065-L/05vom 30.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 4 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie
die Laienbeisitzer Dr. Werner Loibl und KR Ing. Günther Pitsch als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen S wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG über die Berufung des Amtsbeauftragten vom
15. Juli 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt
Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 7. Februar 2005, StrNr. 2003/00172-001, nach der am 30. Mai 2006 in
Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AR Gottfried Haas sowie der
Schriftführerin Sarah Hinterreiter durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
III als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 7. Februar 2005, StrNr. 2003/00172-001, wurde S schuldig gesprochen, er habe
im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich als Verantwortlicher
der A GmbH; sohin als Steuerpflichtiger [gemeint: als Wahrnehmender deren
steuerlichen Interessen]
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen
betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai 2000, Mai, Juni, Juli, August,
sowie Oktober 2002 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in
Höhe von insgesamt [teilweise umgerechnet] € 42.921,61 bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
b) betreffend die Monate November 2000, Jänner,
Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September und Oktober 2001
Selbstbemessungsabgaben, nämlich "Vorauszahlungen an Lohnsteuer" [gemeint:
Lohnsteuern] in Höhe von [teilweise umgerechnet] € 1.186,75,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschläge zu diesen in Höhe von insgesamt [teilweise umgerechnet]
€ 1.065,75 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet bzw. abgeführt
und hiedurch zu Pkt. a) Abgabenhinterziehungen nach §
33 Abs.2 lit.a FinStrG und zu Pkt. b) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs.1 lit.a FinStrG begangen,
weshalb über ihn nach den
Strafsätzen der §§ 33 Abs.5 und [ergänze: 49 Abs.2] FinStrG
iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von € 10.000,-- und
für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG
eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt worden ist.
Ebenfalls wurde dem
Beschuldigten der Ersatz der pauschalen Verfahrenskosten gemäß
§
185 [Abs.1 lit.a] FinStrG in Höhe von € 363,-- und der
allfälligen Kosten des Strafvollzuges aufgetragen.
Der
Entscheidung hat der Erstsenat folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Der Beschuldigte S ist [im
strafrelevanten Zeitraum] ab 6. Juni 1996 Geschäftsführer, niemals
aber Gesellschafter der - derzeit nach der Abweisung eines Konkursantrages
mangels kostendeckendem Vermögen am 13. April 2004 in Liquidation
befindlichen - A GmbH gewesen. S ist derzeit arbeitslos, geschieden, ihn treffen
keine Sorgepflichten.
Finanzstrafrechtlich sei S
zweifach vorbestraft. So wurde er mit Strafverfügung vom 7. Juli 1994 wegen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a bestraft, die Geldstrafe wurde
am 28. November 2000 entrichtet. Die weitere Strafverfügung datiert mit 12.
Juli 1996 und betraf die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume
1992 und 1994; die Geldstrafe wurde am 25. September 2001 entrichtet.
S habe in seiner Eigenschaft
als steuerlich Verantwortlicher der S GmbH die obgenannten Vorauszahlungen nicht
geleistet und die Umsatzsteuervoranmeldungen entweder gar nicht oder
verspätet [beim Finanzamt] eingereicht. Der Verkürzungsbetrag liege
bei [betrage] insgesamt € 42.921,61. Er habe die Verletzung zur Einreichung
der Voranmeldungen ernsthaft für möglich gehalten und wusste, "dass er
durch die Nichtentrichtung der fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen eine
Abgabenverkürzung bewirkt".
Das strafrelevante Handeln des
S in Bezug auf die spruchgegenständlichen Lohnabgaben war vom Vorsatz
getragen, die Selbstbemessungsabgaben auch nicht innerhalb der
fünftägigen Nachfrist zu entrichten.
Bei der Strafausmessung wertete
der Erstsenat als mildernd die erfolgte Schadensgutmachung und das abgelegte
Geständnis, als erschwerend aber die zwei Vorstrafen und den langen
Tatzeitraum, sodass bei einem Strafrahmen von knapp € 87.000,-- eine
Geldstrafe in spruchgemäßer Höhe tat- und schuldangemessen sei.
Dies auch deshalb, weil eine volle Schadensgutmachung (wie im
gegenständlichen Fall) bei konkursverfangenen Unternehmen eher die Ausnahme
darstellen.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen desselben (also hier S als Geschäftsführer der
A GmbH) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu
berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer
hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag
zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder
ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel
laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II
1998/206 die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis
zum Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines
Jahres verkürzte sich allenfalls - wie hier für die strafrelevanten
Voranmeldungszeiträume des Jahres 2002 - um einen Monat für den Fall
der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen
Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden
Fassung).
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur
Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer veranlagt, wobei er gemäß
§
134 Abs.1 BAO bis Ende März des Folgejahres (Rechtslage zuletzt für
das Veranlagungsjahr 2002) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner
steuerlichen Interessen wie der Beschuldigte einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hielt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die
selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren.
Hingegen machte sich derjenige
- anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise
erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu
niedrig festgesetzt wird.
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §
33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist.
Eine Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hat hingegen zu verantworten, wer zumindest
bedingt vorsätzlich Selbstbemessungsabgaben wie Lohnsteuern,
Dienstgeberbeiträge oder Zuschläge zu diesen nicht bis zum
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Eine Analyse
der gegenständlichen, im Übrigen im finanzstrafrechtlich relevanten
Zeitraum unauffälligen Aktenlage in diesem Sinne ergibt bezüglich der
Umsatzsteuervorauszahlungen folgenden Sachverhalt:
Eine allfällige Zahllast
der A GmbH betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2000 wäre am 15. Juli
2000 fällig geworden, ebenso wäre gegebenenfalls bis zum Ablauf dieses
Tages eine entsprechende Voranmeldung einzureichen gewesen.
Erst am 19. September 2000
jedoch wurde beim Finanzamt Linz die vom Steuerberater der A GmbH erstellte und
auch unterfertigte Voranmeldung eingereicht, in welcher eine Zahllast von ATS
468.972,-- ausgewiesen war (Umsatzsteuerakt betreffend die A GmbH).
Vom Spruchsenat wurde der sich
nach durchgeführter Verbuchung der Voranmeldung am 20. September 2000
ergebende Saldo am Abgabenkonto als strafrelevant angenommen, die Differenz aber
offenbar aufgrund einer strafbefreienden Selbstanzeige als zugunsten des S im
Sinne des § 29 FinStrG als finanzstrafrechtlich unbeachtlich gesehen
(Buchungsabfrage im Finanzstrafakt betreffend den Beschuldigten zu StrNr.
2003/00172-001, Bl. 4).
Gemäß
§ 29
Abs.1 leg.cit. wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht
hat, bei Vorliegen der übrigen rechtlichen Voraussetzungen insoweit
straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten
Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt. Dabei wirkt die
Selbstanzeige ausdrücklich nur für diejenigen Personen, für die
sie erstattet wird (Abs.5 der Gesetzesstelle).
Abgesehen davon, dass nach dem
objektiven Erklärungsgehalt der Schriftstücke in den vorgelegten Akten
keine derartige ausdrückliche Prozesserklärung im Sinne des § 29
FinStrG zu entnehmen ist, somit also offenbar die eingereichte Voranmeldung der
A GmbH selbst grundlos, da daraus objektiv nicht erkennbar, als Anbringen, mit
welchem Selbstanzeige gegen S wegen eines im Übrigen auch nicht dargelegten
Finanzvergehens erstattet worden wäre, interpretiert wurde, wird S in der
Abgabenerklärung auch gar nicht genannt.
Im Umsatzsteuerakt betreffend
die A GmbH findet sich aber unmittelbar eingereiht nach der oben dargestellten
Voranmeldung für Mai 2000 eine weitere Umsatzsteuervoranmeldung betreffend
diesen Zeitraum, welche laut Eingangsstempel des Finanzamtes am 2. Juli 2001
eingereicht wurde und den mit roter Schrift angebrachten Vermerk "Berichtigung"
aufweist. In dieser Voranmeldung, welche laut firmenmäßiger Zeichnung
ebenfalls von der Steuerberatungskanzlei der A GmbH erstellt worden ist, wird
nunmehr ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von ATS 121.028,-- ausgewiesen. Im
für Anmerkungen des Finanzamtes vorgesehen Formularfeld findet sich die
offenbar von einem Organwalter der Abgabenbehörde angebrachte
handschriftliche Anmerkung: "Lt. Hr. {Name eines Betriebsprüfers} (BP) UVA
in Ordnung. Fests. am 12.7.01 {Handzeichen des Beamten}" (Umsatzsteuerakt
betreffend die A GmbH).
Seine Begründung findet
der Vorgang in einem Betriebsprüfungsbericht vom 9. August 2001, ABNr.
106065/01, wonach der Prüfer den Modus der Verbuchung von Teilrechnungen
über einen Großauftrag bei der A GmbH nicht anerkannt hatte. Die
Rechnungen hatten keinen Vermerk enthalten, wonach es sich über eine vor
der Leistungserstellung gelegte Teilrechnung handelte, enthalten, die daraus
geschuldete Umsatzsteuer sei in den Rechnungslegungsmodus des Unternehmens mit
einzuberechnen, sodass also die Voranmeldung für Mai 2000 vom Steuerberater
im Einvernehmen mit dem Prüfer zu berichtigen war (Veranlagungsakt,
Niederschrift über die Schlussbesprechung zu ABNr. 106065/01 vom 2. Juli
2001, Z.1).
Ein Nachweis einer
Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlung betreffend den Voranmeldungszeitraum
Mai 2000 durch den Beschuldigten liegt somit nicht vor.
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Mai 2002 hätte S als dafür verantwortlicher
Geschäftsführer die Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von €
1.509,94 bis zum 15. Juni 2002 zu entrichten gehabt, ebenso wäre er
verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende
Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen, was nicht geschehen ist. Erst am 6.
September 2002 wurde eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung nachgereicht
und die Zahllast am 24. Jänner 2003 entrichtet (Umsatzsteuerakt betreffend
die A GmbH, Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto der A GmbH vom 2. Mai
2006).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juni 2002 hätte S als dafür verantwortlicher
Geschäftsführer die Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von €
2.184,88 bis zum 15. Juli 2002 zu entrichten gehabt, ebenso wäre er
verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende
Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen, was nicht geschehen ist. Erst am 6.
September 2002 wurde eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung nachgereicht
und die Zahllast am 24. Jänner 2003 entrichtet (Umsatzsteuerakt betreffend
die A GmbH, Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto der A GmbH vom 2. Mai
2006).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Juli 2002 hätte S als dafür verantwortlicher
Geschäftsführer die Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von €
7.988,49 bis zum 16. August 2002 zu entrichten gehabt, ebenso wäre er
verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende
Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen, was nicht geschehen ist. Erst am 6.
September 2002 wurde eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung nachgereicht
und die Zahllast am 24. Jänner 2003 entrichtet (Umsatzsteuerakt betreffend
die A GmbH, Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto der A GmbH vom 2. Mai
2006).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum August 2002 hätte S als dafür verantwortlicher
Geschäftsführer die Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von €
3.810,91 bis zum 16. September 2002 zu entrichten gehabt, ebenso wäre er
verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende
Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen, was nicht geschehen ist. Erst nach
einer im Schätzungswege erfolgten Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung
wurde am 7. Jänner 2003 eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung
nachgereicht und die Zahllast in der Zeit vom 24. Jänner bis 20. Mai 2003
entrichtet (Umsatzsteuerakt betreffend die A GmbH, Buchungsabfrage betreffend
das Abgabenkonto der A GmbH vom 2. Mai 2006).
Betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2002 hätte S als dafür verantwortlicher
Geschäftsführer die Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von €
5.145,61 bis zum 15. November 2002 zu entrichten gehabt, ebenso wäre er
verpflichtet gewesen, bis zum Ablauf dieses Tages eine entsprechende
Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen, was nicht geschehen ist. Erst am 7.
Jänner 2003 wurde eine vom Steuerberater erstellte Voranmeldung
nachgereicht. Die Abgabenschuld ist laut Rückstandsausweis entrichtet
(Umsatzsteuerakt betreffend die A GmbH, Buchungsabfrage betreffend das
Abgabenkonto der A GmbH vom 2. Mai 2006).
Zu Recht ist bei dieser
Aktenlage der Erstsenat davon ausgegangen, dass zumal aufgrund der
nachträglichen Offenlegung der Umsatzsteuerzahllasten in den Voranmeldungen
ein Fehlverhalten des S hinsichtlich der Jahresumsatzsteuern nicht festzustellen
ist.
Gegen das
obgenannte Erkenntnis des Spruchsenates hat der Amtsbeauftragte in Bezug auf die
Strafhöhe innerhalb offener Frist Berufung erhoben, wobei die
Verhängung einer "tat- und schuldangemessenen" Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe begehrt wird.
Gemeint ist damit offenkundig,
die ausgesprochenen Strafen mögen angehoben werden, da - wie
begründend ausgeführt wird - die verhängte Geldstrafe zu niedrig
bemessen erscheine.
Eine Berufung
des Beschuldigten liegt nicht vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Straferkenntnisse
erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird
(VwGH 15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine
Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe
z.B. VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB 1980/619
[hier zum VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH
21.11.1985, 84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 -
ÖStZB 1993, 360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich von Seite des
Amtsbeauftragten gegen die Strafhöhe berufen wurde), steht für die
Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen
Schuldspruch umschriebenen Taten wie festgestellt begangen wurden. Der
Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung auch von den in diesen
Tatumschreibungen genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH
29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für diese zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten nach einem
Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des S in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, welche auch bei verkürzten
Selbstbemessungsabgaben zur Anwendung zu gelangen hat.
Laut seinen eigenen Angaben vor
dem Berufungssenat ist S mittel- und einkommenslos und hat umgerechnet
ungefähr € 218.000,-- Bankschulden. Sorgepflichten bestehen
keine.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht in Einem anlässlich ihrer
Fälligkeit oder innerhalb angemessener Frist gar nicht entrichten kann,
hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend
den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65;
VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Abgabenhinterziehungen im Sinne
des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG werden gemäß
§ 33 Abs.5
FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen, Finanzordnungswidrigkeiten im
Sinne des § 49 Abs.1 lit.a FinStrG werden gemäß
§ 49 Abs.2
FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Summe der verkürzten
bzw. nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteten bzw.
abgeführten Beträge geahndet.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den im Schuldspruch festgelegten Verkürzungsbeträgen nach §
33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von € 42.921,61 und den im Sinne des
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG nicht zeitgerecht entrichteten bzw.
abgeführten Lohnabgaben in Höhe von € 1.186,75 + € 1.065,75
die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte
höchstmögliche Geldstrafe € 42.921,61 X 2 = € 85.843,22
zuzüglich € 2.252,50 : 2 = € 1.126,25, insgesamt also €
86.969,47.
Wie aber bereits
ausgeführt, liegt offenbar gar keine Hinterziehung an
Umsatzsteuervorauszahlung betreffend Mai 2000 (in vorgeworfener Höhe von
ATS 306.604,--, umgerechnet € 22.281,78) vor, was jedenfalls - gleichsam
zumindest als mildernder Umstand - bei der Strafbemessung zu
berücksichtigen ist. Der sich so ergebende berichtigte Strafrahmen
beträgt nur mehr € 42.405,91.
Berücksichtigungswürdig
im Sinne des § 23 Abs.1 FinStrG erscheint auch der sich vor allem im
Zusammenhang mit dem sich auf den individuellen Schuldgehalt zu Gunsten des
Beschuldigten auswirkende Aspekt, dass bei den Hinterziehungen nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG der Tatentschluss - im Gegensatz zu (schuldhaften)
Verkürzungen nach § 33 Abs.1 FinStrG - nicht auf endgültige,
sondern "bloß" auf eine (grundsätzlich rechtlich gleichwertige)
vorläufige Verkürzung von Abgaben gerichtet ist und ein derartiges,
gleichsam auf die ungerechtfertigte Erlangung eines Kredites bzw.
Zahlungsvorteiles zu Lasten des Fiskus gerichtetes Verhalten einen in Relation
zur endgültigen Hinterziehungsabsicht geringeren Unrechtsgehalt
besitzt.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und wäre von einer durchschnittlichen
wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen, berücksichtigt man
den dem Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG immanenten Aspekt einer nur
vorübergehenden Abgabenvermeidung (siehe oben) vorweg mit einem Abschlag
von einem Drittel der - verbleibenden - Strafdrohung (sohin im
gegenständlichen Fall € 85.843,22 abzüglich € 22.281,78 X 2
= € 41.279,66: 3 = € 13.759,88, was einen Rahmen von gerundet €
28.000,-- ergäbe), wäre also eine Geldstrafe von rund € 14.000,--
zu verhängen gewesen.
Der Erstsenat ist von
einschlägigen Vorstrafen des S ausgegangen, welche sich aus
Strafverfügungen vom 7. Juli 1994, StrLNr. 59/94, und vom 12. Juli 1996,
StrLNr. 14/96, ergeben hätten.
Gemäß
§ 186
Abs.2 FinStrG dürften getilgte Bestrafungen bei der Strafbemessung nicht
berücksichtigt werden.
Gemäß
§ 186
Abs.3 FinStrG beginnt die fünfjährige Tilgungsfrist u.a., sobald die
Strafen vollzogen sind oder die Vollstreckbarkeit verjährt ist. Wird dabei
jemand rechtskräftig wegen eines Finanzvergehens bestraft, bevor eine
frühere Bestrafung getilgt ist, so tritt gemäß
§ 186 Abs.4
FinStrG die Tilgung aller Bestrafungen nur gemeinsam mit Ablauf der am
spätesten endenden Tilgungsfrist ein.
Laut Aktenlage ist die
Strafverfügung zu StrLNr. 59/94 am 12. August 1994 rechtskräftig
geworden. Die Geldstrafe von ATS 58.000,-- wurde in Teilen am 17. Dezember 1997,
am 16. Februar 1998, am 10. April 1998 und am 28. November 2000 bezahlt
(Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend den Beschuldigten, StrLNr.
59/94).
Die Strafverfügung zu
StrLNr. 14/96 am 17. August 1996 rechtskräftig geworden. Die Geldstrafe von
ATS 66.000,-- wurde in Teilen am 28. November 2000 und am 25. September 2001
bezahlt (Finanzstrafakt des Finanzamtes Linz betreffend den
Beschuldigten.
Gemäß
§ 32
Abs.1 FinStrG erlischt die Vollstreckbarkeit von Geldstrafen wegen
Finanzvergehen durch Verjährung. Die diesbezüglich
fünfjährige Frist bis zur Verjährung der Vollstreckbarkeit
beginnt mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, wobei der Fristablauf
jedoch gehemmt wird bis zum Ablauf von Verjährungsfristen bezüglich
innerhalb dieser Frist rechtskräftig gewordener Geldstrafen wegen vom
Täter begangener neuerlicher Finanzvergehen (Abs.2 leg.cit.).
Nicht eingerechnet werden in
den Fristenlauf jedoch gemäß
§ 32 Abs.3 lit.b FinStrG
beispielsweise Zeiten, für die dem Bestraften ein Aufschub der Zahlung
gewährt worden ist.
Laut Aktenlage wurde dem
Bestraften am 17. Dezember 1997 eine Ratenzahlung bewilligt, wobei sich jedoch
nichts Näheres konkretisieren lässt. Man könnte allenfalls davon
ausgehen, dass diese Zahlungserleichterungsvereinbarung Mitte 1998 geendet hat,
weil zu diesem Zeitpunkt weitere Teilzahlungen des S ausgeblieben sind.
Daraus folgt, dass sich der
Ablauf der Vollstreckbarkeitsverjährung jedenfalls soweit hinausgeschoben
hat, dass die Begleichung des letzten Restes an Geldstrafe zur StrLNr. 14/96 am
25. September 2001 noch innerhalb dieser Frist betreffend die
Vollstreckbarkeitsverjährung ereignet hat.
Die Tilgung der genannten
Geldstrafen wäre daher am 25. September 2006 eingetreten, weshalb der
Erstsenat zu Recht das Bestehen der erwähnten Vorstrafen als erschwerenden
Umstand berücksichtigt hat.
Wurde wie im
gegenständlichen Fall der Täter schon zweimal wegen Finanzvergehen
nach § 33 FinStrG bestraft und wurden weiters die Strafen innerhalb einer
Frist von fünf Jahren bis zu den folgenden Taten vollzogen, könnte
gemäß
§ 41 Abs.1 lit.a FinStrG die angedrohte Geldstrafe sogar
bis um die Hälfte überschritten werden. Für eine derartige
Maßnahme besteht jedoch im gegenständlichen Fall kein Anlass:
Zwar gebietet die erforderliche Generalprävention
ansich eine empfindliche Bestrafung.
Als mildernd sind aber zu bedenken die erfolgte
Schadensgutmachung, der Wegfall der Spezialprävention, die Mitwirkung an
der Aufklärung des Sachverhaltes mittels Einreichung der Voranmeldungen
hinsichtlich der strafrelevanten Zeiträume, der Umstand, dass der
Beschuldigte durch sein Verhalten keinen direkten Vorteil aus seinem Verhalten
erzielt hat, sowie der Umstand, dass er offensichtlich durch die finanzielle
Zwangslage verleitet worden ist, und die geständige Verantwortung.
Dem steht als erschwerend die Vielzahl der deliktischen
Angriffe im raschen Rückfall nach zwei verbüßten
einschlägigen Vorstrafen gegenüber.
Eine daraus ansich indizierte Erhöhung der
Strafsanktion zur Abwehr weiterer Finanzvergehen von Seite des Beschuldigten
erweist sich infolge des offenbaren Wegfalles des Gelegenheitsverhältnisses
und des eingetretenen Zeitablaufes seit der Tatbegehung als nicht
erforderlich.
In Abwägung dieser Argumente hätte der obige Wert
auf € 12.000,-- verringert werden können.
Die äußerst ungünstige wirtschaftliche Lage
des Beschuldigten hätte überdies einen Abschlag um die Hälfte
gerechtfertigt, sodass nach Ansicht des Berufungssenates im
gegenständlichen Fall eine Geldstrafe von lediglich € 6.000,-- (dies
wären lediglich 14,14 % des berichtigten Strafrahmens) tat- und
schuldangemessen gewesen wäre.
Gleiches gilt
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist,
dass dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage des Beschuldigten
ohne Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Da nach der üblichen Spruchpraxis pro € 7.000,--
/ 8.000,-- an Geldstrafe jeweils mit einem Monat Ersatzfreiheitsstrafe gerechnet
wird, erweist sich die tatsächlich verhängte Ersatzfreiheitsstrafe als
angemessen.
Die Höhe
der dem Beschuldigten vorzuschreibenden Verfahrenskosten ergibt sich aus der
Bestimmung des § 185 Abs.1 lit.a FinStrG, wonach diese mit 10 % der
Höhe der Geldstrafe, maximal aber mit einem Betrag von € 363,--
festzulegen sind.
Der Berufung des Amtsbeauftragten ist daher kein Erfolg
beschieden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Auf die nach
Ansicht des Berufungssenates im gegenständlichen Fall gegebene
Möglichkeit der Anwendung einer teilweisen gnadenweisen Nachsicht der
Geldstrafe im Sinne des § 187 FinStrG wird ausdrücklich
verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müsste.
Linz,
30. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 32 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 32 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 32 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 41 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 186 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerUmsatzsteuervorauszahlungenVoranmeldungenHinterziehungFinanzordnungswidrigkeitLohnabgabenVollstreckbarkeitVerjährungVollstreckbarkeitsverjährungVorstrafeTilgungStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0065-L/05
- Stammnummer
- 31256
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF