Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0054-W/05
Finanzordnungswidrigkeit, Strafberufung, Tilgung von Vorstrafen vor Berufungsentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0054-W/05vom 08.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Getilgte Bestrafungen sind zwar bei der Strafbemessung nicht als Vorstrafen erschwerend zu berücksichtigen, können jedoch zur Beurteilung der subjektiven Tatseite herangezogen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn Dr. W., wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
1. August 2002 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes für den 1. Bezirk
vom 25. Juni 2002, SN 2002/00037-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
stattgegeben, der angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe und die Verfahrenskosten aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der
Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 49 Abs.
2 FinStrG wird unter Bedachtnahme auf § 23 FinStrG die Geldstrafe
mit € 1.200,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit
gemäß
§ 20 FinStrG an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 Tagen neu bemessen.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten
des Finanzstrafverfahrens mit € 120,00 neu bestimmt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
25. Juni 2002, SN 2002/00037-001, hat das Finanzamt für den 1.
Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber
(in weiterer Folge Bw.) für schuldig erkannt, er habe vorsätzlich
Abgaben, die selbst zu berechnen und abzuführen sind, nämlich
Umsatzsteuer für die Monate Juni bis Dezember 1999 in Höhe von ATS
69.570,00 und Jänner bis August 2000 in Höhe von ATS 89.457,00
(zusammen € 11.557,00) nicht spätestens am jeweils fünften
Tag nach Fälligkeit entrichtet und den Betrag auch nicht gemeldet. Der Bw.
habe dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Über den Bw. wurde gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von €
1.750,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 8 Tagen ausgesprochen. Die Kosten des Strafverfahrens wurden
gemäß
§ 185 FinStrG mit € 175,00 bestimmt.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass mit Abschlussdatum 4. Juli 2000 eine
Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum März bis Dezember 1999
stattgefunden habe. Wegen Nichtvorlage der Buchhaltungsunterlagen sei vorerst
eine Festsetzung im Schätzungswege erfolgt.
Feststehe, dass der Bw.
für die Monate Juni bis Dezember 1999 weder Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet habe. In Anlehnung an die
Äußerungen des Bw. im Abgabenverfahren, dass sich die Behörde an
die Angaben in seiner später eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung
halten solle, werde der strafbestimmende Wertbetrag für den vorgenannten
Zeitraum mit ATS 69.570,00 festgestellt. Dies errechnet sich aus der
Zahllast für das Jahr 1999 von ATS 119.263,00 aliquotiert auf sieben
Monate.
Dem Umsatzsteuerakt einerseits
und den Buchungen anderseits sei zu entnehmen, dass für die Monate
Jänner bis August 2000 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet worden seien. Lediglich für die
Monate September bis Dezember 2000 seien Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht
worden. Da diese einen Betrag von ATS 70.175,00 ausmachen, die Zahllast für
das gesamte Jahr 2000 laut Jahreserklärung jedoch ATS 159.632,00 betragen
habe, ergebe sich daraus ein strafbestimmender Wertbetrag von ATS 89.457,00
für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis August 2000.
Neben dem objektiven
Sachverhalt wird zur subjektiven Tatseite angeführt, dass der Bw. seit
vielen Jahren im Berufsleben stehe und definitiv von der Verpflichtung zur
Abgabe von Voranmeldungen wusste. Darüber hinaus sei der Bw.
einschlägig vorbestraft. Bereits mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 3.
September 1997 sei er wegen desselben Delikts zu einer Geldstrafe verurteilt
worden. Innerhalb des Tilgungszeitraumes sei es am 22. März 1999 zu einer
Strafverfügung gekommen, die ebenfalls die Nichtabfuhr von Umsatzsteuer zum
Thema hatte. Diese Strafe sei am 17. Februar 2000 ausbezahlt worden. Dieser
Umstand wirke sich auch auf die Höhe der Strafe aus. Somit könne dem
Einwand des Bw. in seinem Einspruch, dass die Geldstrafe überhöht sei,
nicht gefolgt werden.
Bei der Strafbemessung wurde
kein Umstand als mildernd gewertet; als erschwerend hingegen zwei
einschlägige Vorstrafen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 1.
August 2002 führt der Bw. aus, dass die Bestrafung wegen
Finanzordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt sei. Der Bw. habe im
gegenständlichen Zeitraum Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw.
Umsatzsteuern erklärungsgemäß bezahlt, sodass eine Strafbarkeit
nicht vorliege. Jedenfalls sei aber die über ihn verhängte Strafe,
selbst wenn ein strafrechtlicher Tatbestand vorliegen sollte,
überhöht. Es werde daher der Antrag gestellt, das Erkenntnis
aufzuheben und die Geldstrafe jedenfalls angemessen herabzusetzen.
Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht
beantragt.
Der Bw. hat offenbar hinsichtlich der Entrichtung der
Abgaben immer wieder mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen und dabei -
laut den im Akt erliegenden Vermerken - in Aussicht gestellt, die Berufung
gegen das Erkenntnis zurückzuziehen. Zuletzt blieb eine Vorladung des Bw.
vom 28. Februar 2005 zur Besprechung der Rückstandstilgung bzw. zum Stand
des Finanzstrafverfahrens unbeantwortet, sodass die Berufung erst am 6. Mai 2005
an den UFS vorgelegt wurde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird;
im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich
allein nicht strafbar.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe
geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder
verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der
geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
§
23 Abs. 1 FinStrG: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld
des Täters.
§ 23 Abs.
2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35
StGB
sinngemäß.
§ 23
Abs. 3 FinStrG: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 186 Abs. 1 FinStrG gelten Bestrafungen durch Finanzstrafbehörden mit
Ablauf der im Abs. 3 genannten Fristen als getilgt. Mit der Tilgung
erlöschen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die kraft Gesetzes
mit der Bestrafung verbundenen Folgen.
§ 186 Abs. 2 FinStrG:
Getilgte Bestrafungen dürfen bei der Strafbemessung nicht
berücksichtigt und in Auskünfte an Gerichte oder andere Behörden
nicht aufgenommen werden. Der Bestrafte ist nicht verpflichtet, getilgte
Bestrafungen auf Befragen vor Gericht oder einer anderen Behörde
anzugeben.
§ 186 Abs. 3
FinStrG: Die Tilgungsfrist beginnt, sobald die Strafen vollzogen oder
nachgesehen worden sind oder die Vollstreckbarkeit verjährt ist. Sie
beträgt drei Jahre bei Bestrafungen wegen Finanzordnungswidrigkeiten und
fünf Jahre bei Bestrafungen wegen aller übrigen
Finanzvergehen.
§ 186 Abs.
4 FinStrG: Wird jemand rechtskräftig wegen eines Finanzvergehens bestraft,
bevor eine oder mehrere frühere Bestrafungen wegen Finanzvergehen getilgt
sind, so tritt die Tilgung aller Bestrafungen nur gemeinsam und zwar erst mit
dem Ablauf der Tilgungsfrist ein, die am spätesten
endet.
Zunächst darf dem
Berufungsbegehren, der Bw. habe im gegenständlichen Zeitraum
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben bzw. Umsatzsteuern
erklärungsgemäß bezahlt, sodass eine Strafbarkeit nicht
vorliege, entgegnet werden, dass der Bw. übersieht, dass er nur für
einige Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume der Jahre 1999 und 2000, die im
Übrigen vom Finanzstrafverfahren nicht umfasst sind,
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat. Die Monate, in denen er seiner
Verpflichtung nicht nachgekommen ist, sind die im Spruch des angefochtenen
Erkenntnisses dargelegten angeschuldeten Zeiträume samt der entsprechenden
Darstellung der Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge anhand der vom
Bw. selbst in seinen Jahresumsatzsteuererklärungen gelieferten Zahllasten.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz sieht aufgrund der logischen
Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz keine Veranlassung, an deren Höhe zu zweifeln.
Zur subjektiven Tatseite sei
auf die bereits im Erkenntnis angesprochenen Vorstrafen verwiesen, wonach der
Bw., der von Beruf Rechtsanwalt ist, wiederholt entsprechende
Finanzordnungswidrigkeiten begangen hat und entsprechend verurteilt wurde.
Getilgte Bestrafungen sind zwar bei der Strafbemessung nicht als Vorstrafen
erschwerend zu berücksichtigen, können jedoch zur Beurteilung der
subjektiven Tatseite herangezogen werden. Aufgrund der langjährigen
Berufserfahrung des Bw. und der damit in Verbindung stehenden Kenntnis von der
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen besteht somit für
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz kein Zweifel an der Verwirklichung
der subjektiven Tatseite. Dem diesbezüglichen allgemein gehaltenen
Berufungsbegehren ("selbst wenn ein strafrechtlicher Tatbestand vorliegen
sollte") ist somit ein Erfolg versagt.
Zwar ist die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zum Zeitpunkt der Erlassung des
Erkenntnisses richtiger Weise davon ausgegangen, dass der Bw. einschlägig
vorbestraft war. Aufgrund der Bestimmung des § 186 Abs. 3 FinStrG, die die
Tilgungsfrist für Bestrafungen wegen Finanzordnungswidrigkeiten mit drei
Jahren normiert, sind, da der Vollzug der letzten Bestrafung am 10. Jänner
2000 eingetreten ist (die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist dabei
irrtümlicher Weise vom 17. Februar 2000 ausgegangen), diese Bestrafungen
nicht mehr als Vorstrafen bei der Strafbemessung erschwerend zu
berücksichtigen.
Somit ist das
Berufungsbegehren, das auf eine angemessene Reduzierung der Geldstrafe gerichtet
ist, insoweit von Erfolg gekrönt, als der Erschwerungsgrund der
einschlägigen Vorstrafen - wie oben ausgeführt -
weggefallen ist und als mildernd zudem das lange Zurückliegen der Tat zu
werten ist. Angesichts der aktenkundigen wirtschaftlichen Lage des Bw. erscheint
aus general- und spezialpräventiven Gründen gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG in Verbindung mit § 23 FinStrG bei einer möglichen
Höchststrafe von € 5.778,00 eine Reduzierung der Geldstrafe auf
einen Betrag von € 1.200,00 als schuldangemessen.
Für den Fall der
Uneinbringlichkeit wird unter denselben Strafzumessungsgründen die
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 FinStrG mit 5 Tagen neu
bemessen.
Die Kosten des
Finanzstrafverfahrens werden gemäß
§ 185 Abs. 1 FinStrG mit
€ 120 neu bemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 186 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0054-W/05
- Stammnummer
- 16858
- Gültig
- 08.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF