…dass dem Bw. zwar die berufliche Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen zuzugestehen ist, dass aber damit in hohem Ausmaß auch sein gesellschaftliches Ansehen gefördert wird. Damit liegt aber gerade ein typischer Fall von Repräsentationsaufwendungen vor, der nicht unter die vom Gesetz beschriebene Ausnahme von der generellen Nichtabzugsfähigkeit…
…abgezogen werden. Als Repräsentationsaufwendungen sind nach der ständigen Rechtsprechung alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren". Den Gründen, die…
…des Verwaltungsgerichtshofes sind unter Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern (vgl. z.B. VwGH 28.11.2001…
…EStG 1988 handelt. Unter Repräsentationsaufwendungen fallen alle Aufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren" (VwGH 9.12.2004, 99/14/0253; VwGH…
…die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünfte bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern würden. Diese allgemeinen Grundsätze seien auch auf die Aufwendungen eines Politikers anzuwenden. Aufwendungen für (Geschäfts-)Freunde seien ohne Rücksicht…
…der Werbung dient und die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Bei einem Politiker ist die berufliche Veranlassung zwar zuzugestehen, aber es wird damit auch in hohem Maße sein gesellschaftliches Ansehen gefördert, was somit wieder typischer nichtabzugsfähiger Repräsentationsaufwand darstellt. Abzugsfähig sind derartige Aufwendungen daher bei politischen Funktionären…
…verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. in Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 3.7.2003, 2000/15/0159). Bei den gegenständlichen Blumenspenden handelte es sich nach Angaben der Bw…
…Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Das Finanzamt hat daher den Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Rockfestivals und des Weinheurigen zutreffend die Anerkennung als Werbungskosten versagt, zumal kein überwiegender Werbezweck nachgewiesen…
…sind unter Repräsentationsaufwendungen iSd. Z 3 alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm ermöglichen, zu "repräsentieren". Den Motiven, warum der Repräsentationsaufwand…
…steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist von dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung…
…die mit der Erzielung der Einkünfte als Ober- bzw. Primarärztin unmittelbar zusammenhängen. Beide Veranstaltungen dienten nicht dazu, das gesellschaftliche Ansehen meiner Mandantin zu fördern. Es ist daher der § 20 EStG nicht auf diese als Werbungskosten anzusetzenden Aufwendungen anzuwenden. Ich beantrage die Aufhebung des Bescheides und…
…dieser Bestimmung sind alle Aufwendungen zu verstehen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen und geeignet sind, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren". Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben…
…EStG 1988 im Zusammenhang mit der eigenen Bedeutung dieses Wortes alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen zu 'repräsentieren'. Dazu zählen demnach auch Geschenke an Kunden und deren Mitarbeiter…
…diene und die berufliche Veranlassung weitaus überwiege. Aufwendungen oder Ausgaben, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt und geeignet seien, sein gesellschaftliches Ansehen zu fördern, seien nicht abzugsfähig. Unmaßgeblich für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen seien die Motive für die Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit…
…der Bw. mit, dass es sich bei den beantragten Werbungskosten um notwendige, mit der Erzielung der Einkünfte unmittelbar zusammenhängende Ausgaben handle. Die Veranstaltung habe nicht dazu gedient, das gesellschaftliche Ansehen des Bw. zu fördern. § 20 EStG 1988 sei daher nicht anzuwenden. Der Bw. leite die…
…Es erscheine wohl unbestritten, dass der Besuch oder die Übernahme von Kosten für Aufwendungen aus Vergnügungsetablissements wohl nicht dazu geeignet seien das gesellschaftliche Ansehen eines Steuerpflichtigen zu fördern. Darüber hinaus würden unter Bewirtungskosten wohl nur Geschäftsessen und die Übernahme von Hotelkosten fallen. Es würden daher…
…die Berufung als unbegründet ab: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ausgaben und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, und die geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen zu fördern gem. § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 iVm …
…1 Z 3 EStG alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren". Unmaßgeblich für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind…
…Danach sind unter Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren" (VwGH vom 22.1.1985, 84/14/0035)…
…die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren". Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den Bewirtungsaufwendungen unbestritten um Einladungen von Studenten…