Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1513-W/04
Weitergabe von Fachbuch-Gutscheinen an Seminarteilnehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1513-W/04vom 03.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des vertreten durch Dkfm. Freund &
Partner, Steuerberatungskanzlei, 1010 Wien, Schellinggasse 3/11, vom
13. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom
9. September 2003 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), der die Art seines Unternehmens
bzw. die Art seiner Tätigkeit mit Vermittlung von Werkverträgen
bezeichnete (vgl. die Seiten 1 der Steuererklärungen), machte in der
Einnahmen-Ausgabenrechnung u.a. die Betriebsausgabenposition
Werbekosten Werbung in Höhe von
S 23.341,15 geltend.
Das Finanzamt ersuchte den Bw., u.a. diese
Betriebsausgabenposition nachzuweisen.
Der Bw. beantwortete zwar weitere, nicht
berufungsgegenständliche Punkte jenes Schreibens des Finanzamtes, den
geforderten Nachweis erbrachte er jedoch nicht: Auf diesen Punkt wurde weder
durch Erstattung eines Vorbringens noch durch Vorlage von Unterlagen reagiert.
Im Rahmen der folgenden Veranlagung wurde die
angeführte Betriebsausgabenposition vom Finanzamt nicht anerkannt.
Die Abweichung wurde damit begründet, dass der Bw. der Aufforderung
um belegmäßigen Nachweis nicht nachgekommen ist, weshalb es nicht
möglich sei festzustellen, ob diese Ausgaben aus ausschließlich
beruflichen Gründen erfolgten. Die geltend gemachten Aufwendungen seien
daher außer Ansatz geblieben.
Der Bw. brachte das Rechtsmittel der Berufung ein und
beantragte, soweit dies nach Erlassung einer teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung noch verfahrensgegenständlich ist, die Anerkennung
der geltend gemachten Aufwendungen für Werbung in voller Höhe.
Verwiesen wurde auf die der Berufung beigelegten Kontoblätter mit den
entsprechenden Belegen.
Aus dem beigelegten Kontoblatt mit der Kontobezeichnung
Werbung, Auswertungszeitraum 01.01.2001
- 31.12.2001, sind folgende streitgegenständliche Eintragungen ersichtlich:
|
Erfassungstext
|
Soll
|
A. buchgutscheine
|
3.600,00
S
|
A. Bucher GS
|
3.600,00
S
Im Rahmen der vom Finanzamt
erlassenen, teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung, wurde die in Rede
stehende Betriebsausgabenposition teilweise anerkannt. Betreffend die nicht
anerkannten Betriebsausgaben wurde vom Finanzamt nachstehende Begründung
abgegeben: "Die Aufwendungen für Werbung wurden gem. § 20 EStG
1988 um S 7.880,00 (Gutscheine, Eintritt für Ausstellungsbesuch)
vermindert. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem Begriff
'Repräsentationsaufwendungen' im Sinne des § 20 Abs. 1
Z 3 EStG 1988 im Zusammenhang mit der eigenen Bedeutung dieses Wortes alle
Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen
bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm
also ermöglichen zu 'repräsentieren'. Dazu zählen demnach auch
Geschenke an Kunden und deren Mitarbeiter. Im gegenständlichen
Berufungsfall wurden die Aufwendungen für medizinische Fachbücher der
'B. Reihe', die der Bw. an seine Seminarteilnehmer als Werbegeschenke
weitergegeben hat, deshalb anerkannt, da diese Bücher vom Bw.
mitherausgegeben werden und auf der letzten Seite für sein Unternehmen
geworben wird. Der Bw. führt im Vorlageantrag in Hinblick auf die
nicht anerkannten Aufwendungen für Gutscheine aus, die Gutscheine für
den Bezug anderer Fachbücher würden ersatzweise überreicht, falls
ein Seminarteilnehmer bereits diese Lehrbücher der 'B. Reihe' besitze.
In diesen Fällen überwiegt jedoch nach Ansicht des Finanzamtes
der Repräsentationscharakter der Aufwendungen, selbst dann, wenn sie die
berufliche Tätigkeit des Bw. fördern."
Mit dem Vorlageantrag wurde die Anerkennung der Ausgaben
für die Gutscheine als Betriebsausgaben mit nachstehender Begründung
beantragt: "Bei den Gutscheinen handelt es sich um Fachbuchgutscheine
der Universitätsbuchhandlung für Medizin, Pharmazie und
Gesundheitsberufe A. . Der Bw. hat sich in seiner Beratertätigkeit auf
Mediziner spezialisiert und zwar auf solche in Ausbildung als auch auf fertig
ausgebildete. Seine von ihm abgehaltenen Seminare und Vorträge bewirbt er
damit, dass jeder Teilnehmer ein Fachbuch der 'B. Reihe', es handelt sich
hierbei um medizinische Lehrbücher, gratis erhält. Für den Fall,
dass ein Teilnehmer bereits die Lehrbücher der 'B. Reihe' besitzt, wird
diesem eben ein Gutschein für den Bezug eines Fachbuches in der oben
genannten Universitätsbuchhandlung überreicht. Die Art, wie der Bw.
seine Veranstaltungen bewirbt, hat sich in den von ihm betreuten Kreisen bereits
herumgesprochen, weshalb seine Veranstaltungen auch überdurchschnittlich
gut besucht sind, was wiederum dazu führt, dass der Bw. auch vermehrt
Geschäftsabschlüsse tätigen konnte. Diese Ausgaben haben
tatsächlich nicht mit Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben zu tun und können daher auch nicht unter das
Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen."
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersuchte den Bw.,
seine Angaben im Vorlageantrag nachzuweisen und insbesondere auch folgende
Unterlagen vorzulegen:
1.) Belege der gegenständlichen
Betriebsausgabenpositionen 2.) Bewerbung der Veranstaltungen 3.)
Aufstellung der Gutscheinempfänger (Jahr 2001 und zutreffendenfalls der
Folgejahre)
In der Folge wurden nachstehende Unterlagen eingereicht:
Werbeprospekt "...-Seminar ... Vorsorge- und
Vermögensmanagementseminar"
Vordruck "Auswahlliste der Bücher der 'B.
Reihe'"
Auflistung von Namen
Lieferschein "Gutscheine" vom 28. November
2001
Bank-Kontoauszug mit Ausweis einer Belastung A. , Wert
3. Dezember 2001
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Steht ein Aufwand (eine Ausgabe) eindeutig in dem für
seine einkunftsmindernde Berücksichtigung erforderlichen Zusammenhang mit
der Einkunftsquelle, ist der Aufwand (die Ausgabe) zum Abzug zuzulassen
(Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer, Rechtsprechung, II A,
Tz. 79 zu § 4 Abs. 4, allgemein).
Hingegen dürfen gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden. Unter Repräsentationsaufwendungen im Sinne dieser Bestimmung sind
alle Aufwendungen zu verstehen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen
bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen
Einkünften anfallen und geeignet sind, sein gesellschaftliches Ansehen zu
fördern, es ihm also ermöglichen, zu
"repräsentieren".
Der Verwaltungsgerichtshof legt bei
Repräsentationsaufwand einen sehr strengen, am Wortlaut des Gesetzes
haftenden Maßstab an. Nach seinen Ausführungen sind für die
Beurteilung als Repräsentationsaufwand die Motive, warum dieser getragen
wird, unmaßgeblich. Ebenso kommt keiner Bedeutung zu, ob sich der
Steuerpflichtige diesem Aufwand hätte entziehen können und ob er
ausschließlich im betrieblichen Interesse lag (vgl. VwGH 13.9.1989,
88/13/0193; VwGH 15.7.1998, 93/13/0205). Grundsätzlich sind Aufwendungen,
die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen oder um
bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher
Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, nicht abzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen (VwGH 13.10.1999, 94/13/0035). Nicht
abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen sind demnach beispielsweise
Ausgaben für Geschenke an Kunden, Klienten oder Mitarbeiter zu
Anlässen wie Geburtstagen, Weihnachten, Jahreswechsel, bei
"persönlichen Besuchen", aber auch bei keinen "besonderen Anlässen"
wie Geschenkskörbe, -kartons, Lederwaren, Bücher, Rauchwaren,
Handelsmünzen, Alkoholika und anderes mehr (vgl. VwGH 29.6.1985,
84/13/0091; VwGH 2.12.1987, 86/13/0002; Hofstätter - Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 7.3 zu § 20 EStG 1988, 50/7, 1997
und die hierin zitierte Judikatur).
Der Berufungswerber warb nach dem Inhalt des vorgelegten
Werbeprospektes "...-Seminar ... Vorsorge- und Vermögensmanagementseminar"
potentielle Seminarteilnehmer mit dem Versprechen an, dass diese bei einer
Seminarteilnahme Gutscheine erhalten.
In seinem Erkenntnis vom 24.10.2002, 2002/15/0123, hat der
Verwaltungsgerichtshof dem Anlass der kostenverursachenden Veranstaltung
entsprechende Bedeutung beigemessen: Wenn jedoch der Anlass der
Veranstaltung nicht ausschließlich dem Betriebsgeschehen zuzuordnen ist,
sondern, wie dies zB für Geburtstagsfeiern typisch ist, der privaten
Lebensführung des Unternehmens, steht der Privatbereich im Vordergrund.
Für diesen Fall schließt § 20 Abs. 1 Z 3 den
Betriebsausgabenabzug aus.
In seinem Erkenntnis vom 2.8.2000, 97/13/0096, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, es liege nicht fern, dass bei einem
Handelsvertreter die Spesen für die Bewirtung von Personen, mit denen er
sich (neuerliche) Geschäftsabschlüsse erhofft, einen Werbezweck
verfolgen und in erheblicher überwiegender Weise als beruflich veranlasst
anzusehen sind.
Im vorliegenden Fall ist der Anlass der Veranstaltung
ausschließlich dem Betriebsgeschehen zuzuordnen. Der Bw. bewarb
abgehaltene Seminare und Vorträge damit, dass jeder Teilnehmer ein Fachbuch
einer näher bezeichneten Reihe erhält und für den Fall, dass ein
Teilnehmer bereits die Lehrbücher dieser Reihe besitzt, diesem Teilnehmer
eben ein Gutschein für den Bezug eines anderen Fachbuches in der
Universitätsbuchhandlung überreicht wird. Im Übrigen entsprach
der Bw. dem Ersuchen seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz und legte
eine Auflistung der Gutscheinempfänger vor. Unter diesen Umständen
kann nicht davon gesprochen werden, es sei eine Zuordnung zur privaten
Lebensführung des Steuerpflichtigen gegeben und stehe der Privatbereich im
Vordergrund.
Zur Höhe der anzuerkennenden Betriebsausgaben:
Die Nachweispflicht für die Betriebsausgaben ergibt
sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach hat der Steuerpflichtige
die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen; kann ein Beweis nach den
Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so genügt die
Glaubhaftmachung (zu üblicherweise nicht belegbaren Betriebsausgaben, zu
Taxispesen, zu Reisekosten, zu Gratislieferungen von Medikamenten an Apotheken).
Dem Ersuchen der Abgabenbehörde zweiter Instanz, die
Belege der gegenständlichen Betriebsausgabenpositionen vorzulegen, wurde
nur hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von S 3.600,00
entsprochen. Bezüglich der gemäß dem Kontoblatt mit der
Kontobezeichnung Werbung,
Auswertungszeitraum 01.01.2001 - 31.12.2001 geltend gemachten, oben
angeführten Positionen wurde nur eine der Positionen nachgewiesen. Die
Nachweisführung, dass betrieblich veranlasste Aufwendungen, wie geltend
gemacht, vorliegen, ist also nur hinsichtlich dieses Betrages erfolgt.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut
Berufungsvorentscheidung in Höhe von S 123.390,00 sind daher um
S 3.600,00 auf S 119.790,00 zu vermindern.
Der Berufung konnte somit teilweise stattgegeben werden.
Berechnungen:
|
|
S
|
€
|
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
|
119.790,00
|
8.705,48
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Bezugsauszahlende Stelle
|
stpfl.
Bezüge (245)
|
|
|
Dr. Christian G.
|
12.000,00
S
|
|
|
Pauschbetrag für
Werbungskosten
|
-1.800,00
S
|
10.200,00
|
741,26
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
129.990,00
|
9.446,74
|
Sonderausgaben wie bisher
|
-974,00
|
|
Kirchenbeitrag wie
bisher
|
-1.000,00
|
|
Einkommen
|
128.016,00
|
9.303,29
|
Die Einkommensteuer beträgt
(vgl. Blatt 2 der BVE):
|
|
|
0% für die ersten 50.000,00
S
|
0,00
|
|
21% für die weiteren
50.000,00 S
|
10.500,00
|
|
31% für die restlichen
39.800 S
|
12.338,00
|
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
22.838,00
|
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-11.016,00
|
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-4.000,00
|
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-750,00
|
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
7.072,00
|
|
Gemäß
§ 33 EStG
1988 5,52% von 128.016,00 S
|
7.066,48
|
|
Einkommensteuer
|
7.066,48
|
513,54
Beilage:
Schnellhefter vorgelegte Originalbelege (20 Blatt)
Wien, am 3.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1513-W/04
- Stammnummer
- 20157
- Gültig
- 03.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF