Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0094-F/09
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen / Ausgaben einer Italienischlehrerin als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (DVDs, DVD-Player, Spiel, Literatur, Reisekosten - Sprachkurs im Ausland)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0094-F/09vom 08.02.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dem Finanzamt ist aus nachstehenden Gründen dennoch darin zu folgen, dass es sich bei diesen Aufwendungen um dem Abzugsverbot unterliegende Repräsentationsaufwendungen iSd. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 handelt. Unter Repräsentationsaufwendungen fallen alle Aufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren" (VwGH 9.12.2004, 99/14/0253; VwGH 30.4.2003, 99/13/0208, vgl. auch JAKOM, aaO, § 20 Tz 61 f).
Den Gründen bzw. dem Anlass, aus dem ein solcher Aufwand getragen wurde, kommt keine Bedeutung zu. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich der Steuerpflichtige diesem Aufwand hätte entziehen können und ob er ausschließlich im beruflichen Interesse lag.
Repräsentationsaufwendungen, zu denen u.a. Ausgaben für Theater- und Ausstellungsbesuche, gesellige Zusammenkünfte aller Art, Bewirtung von Arbeitskollegen oder wie im vorliegenden Fall auch die von Schülern gehört, sind auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezwecks nicht abziehbar. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen besteht lediglich hinsichtlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden unter bestimmten gesetzlich bestimmten Voraussetzungen.
Dass die von der Bw für Essen getätigten Aufwendungen fallbezogen dazu beitragen konnten, die Beliebtheit / das Ansehen der Bw bei Schülern (oder auch Kollegen und Vorgesetzten) zu steigern und die Bewirtung von den Schülern usw. als willkommene Abwechslung im Unterrichtsgeschehen gewertet wird, ist für die Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen nicht relevant. Aus Sicht der Referentin zeichnet sich im Übrigen ein abwechslungsreicher Unterricht nicht notwendigerweise dadurch aus, dass Schülern Essen verabreicht wird. Für die Referentin ist auch nicht denkbar, dass es für die Frage, ob die Bw einen unbefristeten Vertrag erhält, bedeutsam wäre, ob Sie Schüler (oder Kollegen, Vorgesetzte) bewirtet.
5. Fleecedecke:
Wie die Bw selbst ausgeführt hat, war die Fleecedecke ein reines Deko-Objekt, das im Rahmen des Tages der offenen Tür den Italienischraum geschmückt habe. Damit gibt sie bereits deutlich zu erkennen, dass es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, das typischerweise für private Zwecke angeschafft und verwendet wird. Dass die Decke tatsächlich im Italienischraum angebracht war, wurde im Übrigen nicht nachgewiesen (z.B. durch ein Foto). Wie die Bw vorgebracht hat, wirbt die Schule und nicht sie um neue Schüler, sodass auch die Notwendigkeit der Anschaffung für die Referentin nicht ersichtlich ist. Im Übrigen ist für die Referentin nicht erkennbar, weshalb sich die Fleecedecke nicht für eine private Nachnutzung eignen sollte (vgl. nochmals das Erkenntnis vom 25.11.2009). Ob die Bw die Decke tatsächlich auch privat verwendet hat, ist für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit nicht von Bedeutung und wäre für die Behörde auch nicht überprüfbar. Die Bw hat nicht behauptet, die Decke schmücke seither den "Italienischraum" (sei also an der Schule verblieben) bzw sie verwende diese seither ausschließlich in der Schule für andere, konkret bezeichnete pädagogische Zwecke. Auch dieser Aufwand unterliegt diesfalls aber dem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988. Für die Referentin ist insgesamt nicht erkennbar, inwiefern der Aufwand für eine Deko-Objekt der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung ihrer Einnahmen aus der beruflichen Tätigkeit dienen hätte sollen. Eine Anschaffung aus beruflichen Gründen liegt aber diesfalls nicht vor.
6. Lehrbücher "Buon Appetito" und "Foto Parlanti":
Auf Basis des Vorbringens der Bw im Vorlageantrag an den UFS sowie der diesem angeschlossen Auszüge aus dem Buch "Buon Appetito" geht die Referentin in freier Beweiswürdigung davon aus, dass das Buch von der Bw ausschließlich aus beruflichen Gründen angeschafft wurde. Dafür spricht, dass das Buch in italienischer Sprache abgefasst ist, die Bw das Fach Italienisch unterrichtet, offensichtlich in diesem Buch nicht nur die Regionen Italiens mit ihren kulinarischen Spezialitäten abgehandelt werden, sondern das Buch auch reichhaltiges Material zur Einübung und Festigung des einschlägigen Wortschatzes sowie Aktivitäten zur Wiederholung von Grammatik beinhaltet (Quelle: Auswertung der Abfrageergebnisse des Finanzamtes unter www. amazon.de, abgelegt im Veranlagungsakt).
Aus Sicht der Referentin kann unter diesen Umständen eine privat veranlasste Anschaffung bzw. eine nicht nur völlig untergeordnete private Nutzung ausgeschlossen werden. Die Bw würde zwar möglicherweise auf Grund ihrer berufsbedingt ausgezeichneten Sprachkenntnisse auch für private Zwecke ein Kochbuch in italienischer Sprache anschaffen. Allerdings wäre für die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates nicht ersichtlich, weshalb sie sich für private Zwecke ein (Koch)Buch anschaffen sollte, das - wie sich aus den von ihr vorgelegten Auszügen bzw. der "Produktbeschreibung" (im Akt des Finanzamtes abgelegt) ergibt - neben Rezepten zur regionalen Küche Italiens auch reichhaltiges Übungsmaterial (Grammatikübungen samt Lösungen und Vokabellisten) beinhaltet. Die Referentin geht vielmehr davon aus, dass ihr die Grammatik und die einschlägigen Vokabeln auch aus diesem Bereich geläufig sind. Überdies geht aus dem Vorbringen der Bw deutlich hervor, dass im Rahmen des Schulunterrichts italienische Spezialitäten besprochen wurden und Referate zu diesem Themenbereich gehalten wurden. Das Finanzamt hat das Vorbringen der Bw nicht in Zweifel gezogen und sich bis dato mit dem Ergebnis der eigenen Recherchen nicht auseinandergesetzt. Die von der Bw für die Anschaffung dieses Buches getätigten Aufwendungen (laut WK-Aufstellung 21,90 €) werden aus dargestellten Gründen als ausschließlich beruflich veranlasst beurteilt und sind daher als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug zu bringen.
Auch die Anschaffung des Buches "Foto Parlanti" (laut Wk-Aufstellung 23,50 €) ist nach Ansicht der Referentin angesichts des Inhaltes (Vokabellisten, Einsetzübungen) und des lehrbuchmäßigen Aufbaus des Werkes, der sich den von der Bw dem Vorlageantrag angeschlossenen Buchauszügen entnehmen lässt, als ausschließlich beruflich veranlasst zu beurteilen und sind die Aufwendungen daher als Werbungskosten zu berücksichtigen. Eine privat veranlasste Anschaffung und (nicht nur untergeordnete) private Verwendung kann aus Sicht der Referentin unter diesen Umständen ausgeschlossen werden. Für die Referentin wäre nicht ersichtlich, weshalb sich die Bw als Italienischprofessorin für private Zwecke ein Buch mit Vokabellisten und Einsetzübungen anschaffen sollte. Da die Bw die ausschließliche Berufsbezogenheit des getätigten Aufwandes glaubhaft dargetan und durch entsprechende Buchauszüge den Lehrbuchcharakter belegt hat, ist es unerheblich, ob das Buch möglicherweise auch von anderen an der italienischen Sprache Interessierten gekauft werden würde.
7. Reisekosten - Sprachaufenthalt in Sizilien:
Nach Lehre (Doralt Einkommensteuer Kommentar, § 16 Tz 203/1-6, sowie Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer III B zu § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 und Müller in SWK-Sonderheft Feber 2002, Seite 157) und Verwaltungspraxis (LStR 2000, Rz 363) zählen zwar auch Aufwendungen für Fremdsprachkurse (zum Erwerb von Fremdsprachkenntnissen) nach der neuen Rechtslage ab dem Jahr 2000 zu den Fortbildungskosten, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für den Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist (vgl. VwGH 26.4.1989, 88/14/0091). Das Finanzamt hat aber ohnedies die Kurskosten, nicht aber die Reisekosten anerkannt.
Bei Sprachkursen im Ausland ist - wie bei allen Studienreisen - die nahezu ausschließliche berufliche oder betriebliche Veranlassung vom Steuerpflichtigen zweifelsfrei nachzuweisen, da hier eine private Mitveranlassung besonders nahe liegt. Kann diese in freier Beweiswürdigung nicht als erwiesen angesehen werden, so sind die Reisekosten in den Bereich der privaten Lebensführung zu verwiesen.
Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen, zu denen auch Sprachreisen zählen, liegt umfangreiche Rechtsprechung des VwGH vor (VwGH 29.1.2004, 2002/15/0034; 21.10.2003, 2001/14/0217; 31.3.2003, 2000/14/0102; 27.3.2003, 2000/15/0226; 29.1.2002, 98/14/0124; 27.9.2000, 96/14/0055; 22.9.2000, 98/15/0111; 31.5.2000, 97/13/0228; 19.10.1999, 99/14/0131; 16.7.1996, 92/14/0133; 24.11.1993, 92/15/0099; 17.11.1992, 92/14/0150; 20.10.1992, 90/14/0266; 18.3.1992, 91/14/0171).
Nach den vom VwGH in dieser Judikatur erarbeiteten Grundsätzen sind Kosten einer Studienreise grundsätzlich als Aufwendungen für die Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 anzusehen. Studienreisen und Auslandsaufenthalte zu Studienzwecken sind nur dann nicht den Aufwendungen für die private Lebensführung zuzurechnen, wenn u.a. die Planung und Durchführung in einer Weise erfolgt, die zumindest die weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt; Programm und Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf die interessierten Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jegliche Anziehungskraft auf andere, als in der spezifischen Richtung beruflich (betrieblich) interessierte Teilnehmer entbehren.
Im Erkenntnis vom 28.10.2009, 2008/15/0062 hat der VwGH seine bisherige Rechtsprechung aufrecht erhalten, wonach die Kosten von Reisen als Werbungskosten (Betriebsausgaben) nur dann zu berücksichtigen, wenn die Reisen ausschließlich beruflich (durch den Betrieb) veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Im Falle gemischt veranlasster Aufwendungen besteht ein Aufteilungsverbot (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 2003, 2001/14/0217, und vom 31. Mai 2000, 97/13/0228). Bezüglich des zulässigen Nachweises der (nahezu) ausschließlich beruflichen (betrieblichen) Veranlassung ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. September 2008, 2008/15/0032, und vom 26. August 2009, 2007/13/0031).
Ob eine Reise (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu beantwortende Tatfrage.
Das Finanzamt hat der Bw in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung die Voraussetzungen für die Anerkennung von Reise- und Aufenthaltskosten iZm. einer Sprachkurs im Ausland dargelegt. Es wäre daher im Hinblick auf den Vorhaltscharakter einer Berufungsvorentscheidung Aufgabe der Bw gewesen, von sich aus Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die (nahezu) ausschließliche berufliche bzw. betriebliche Bedingtheit des Sprachaufenthalts in Sizilien ergeben hätte.
Entgegen der erkennbaren Ansicht der Bw, die Reise- und Aufenthaltskosten seien (schon) deshalb anzuerkennen, weil in ihrer Umgebung keine Kurse auf diesem hohen Niveau angeboten würden, ist zu sagen, dass die Zwangsläufigkeit des Besuchs eines Sprachkurses im Ausland weder Tatbestandsmerkmal für die Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ist noch Auskunft über deren nahezu ausschließliche berufliche bzw. betriebliche Veranlassung gibt. Die Kurskosten wurden bereits vom Finanzamt ohnedies anerkannt.
Die Bw hat nicht in Abrede gestellt, dass am Nachmittag (nach Kursende) Exkursionen stattgefunden haben, also der Sprachkurs nicht ganztätig stattgefunden hat. Die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates bezweifelt nicht, dass die nachmittäglichen Exkursionen das kulturelle Verständnis und das landeskundliche Wissen sichern und weiterentwickeln können. Dabei handelt es sich aber um positive Nebeneffekte, die jeder Kulturinteressierte mit einer Reise anstrebt. Die Bw hat im Übrigen weder den Inhalt des nachmittäglichen "Kulturprogramms" erläutert noch dargelegt, dass und weshalb es sich bei diesen bzw. welchen Exkursionen um Programmpunkte gehandelt hätte, die nur Italienischlehrer (ob selbständig unterrichtend oder angestellt) und nicht auch andere Kulturinteressierte angesprochen hätten bzw. spezifisch auf sie ausgerichtet gewesen seien. Für die Referentin ist schon deshalb nicht zu erkennen, dass bzw. weshalb das nachmittägliche Kulturprogramm nicht (nur) von allgemeinem touristischem Interesse gewesen wäre. Ob auch am Nachmittag unter den Teilnehmern italienisch gesprochen wurde, ist nicht entscheidungswesentlich. Dass eine Reise aus der beruflichen Sicht eines Abgabepflichtigen von ganz besonderem Interesse ist und für seine Berufstätigkeit von Nutzen sein konnte, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, um sie als nahezu ausschließlich durch den Beruf veranlasst erscheinen zu lassen (mit Verweis auf das Erkenntnis vom 17. Oktober 1989, 86/14/0100).
Die Bw hat - obwohl sie ausreichend dazu Gelegenheit gehabt hätte (Beilage zur Steuererklärung, Berufung, Vorlageantrag an die Abgabenbehörde 2. Instanz) - weder überzeugend dargelegt, dass es sich nicht um eine Reise mit Mischcharakter gehandelt hat noch irgendwelche Kurs- bzw. Reiseunterlagen zu Beweiszwecken angeboten bzw. vorgelegt, an Hand derer sich die Behörde ein Bild machen bzw. sich vom Gegenteil überzeugen hätte können. Es ist aber Aufgabe des Steuerpflichtigen, der Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt haben möchte, nicht nur eine nahezu ausschließliche berufliche / betriebliche Veranlassung der Reise zu behaupten, sondern der Behörde unaufgefordet jene Unterlagen (Beweismittel) vorzulegen, die sein Vorbringen belegen.
Die Bw hat nicht einmal konkrete Anhaltspunkte dafür geboten, an Hand derer eine Aufteilung der beantragten Reisekosten (in einen privaten und beruflichen/betrieblichen) Teil möglich gewesen wäre (keine Angaben zu Kurszeiten, Dauer und Ziele der nachmittäglichen Exkursionen, Teilnehmer, lehrgangsmäßige Organisation auch des Kulturprogramms etc.). Die Angaben vormittags (Kurs) und am Nachmittag (Exkursionen) geben keinerlei Aufschluss über die tatsächlichen Kurszeiten und die (mangels Gegenbeweis) privaten Zeiten (Exkursionen, Freizeit). Diesfalls ist aber eine auch nur anteilige Anerkennung von Reisekosten nicht möglich. Die Berufung war daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Die Aufwendungen für italienische Zeitungen können schon deshalb nicht als beruflich veranlasst beurteilt werden, weil die Bw nicht einmal angegeben hat, welche Zeitungen angeschafft wurden und auch keine Beweismittel (Rechnung über Abonnement, Belege) vorgelegt hat. Im Übrigen hat sie weder eine (nahezu) ausschließliche Verwendung der gekauften Zeitungen (Einzelnachweis) im Unterricht noch im Rahmen der selbständigen Tätigkeit im MP nachgewiesen.
Zeitungen werden üblicherweise von Lesern (auch) deshalb angeschafft, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Ein allgemein gehaltenes Vorbringen (Aktualität sei besonders bei höheren Klassen für Textbesprechungen von großer Bedeutung bzw. Forderung bzw. Förderung der Kursteilnehmer mit Zusatzmaterial und aktuellen Texten) vermag weder die ausschließlich berufliche/betriebliche Veranlassung der Anschaffung noch die (nahezu) ausschließlich berufliche/betriebliche Verwendung einer angeschafften Zeitung zu erweisen.
Im Übrigen geht aus einem bereits vom Finanzamt abgefragten Persönlichkeitsprofil der Bw auf der Homepage der HAK Reutte hervor, dass italienische Zeitungen zu ihrer "Lieblingslektüre" zählen und sie sich daher offensichtlich italienische Zeitungen auch aus privatem Interesse anschafft. Es wäre daher ihre Aufgabe gewesen, den objektiven Zusammenhang eines Aufwandes für eine konkrete Zeitung zu ihrer Tätigkeit als Italienischprofessorin herzustellen, um gegebenenfalls eine unter den gegebenen Umständen umso notwendigere Abgrenzung von Aufwendungen für privat und beruflich angeschaffte Zeitungsexemplare vornehmen zu können. Das allgemein gehalten Vorbringen lässt keine Beurteilung der Art, die (nicht einmal näher bezeichneten) Zeitungen seien ausschließlich aus beruflichen bzw. betrieblichen Gründen angeschafft bzw. nur für diese Zwecke verwendet worden, zu.
Sollte der Zusatz "u.a." in der Begründung zum Vorlageantrag dahingehend zu verstehen sein, dass die Bw nicht nur die im Vorlageantrag konkret bezeichneten Aufwendungen (wie jene für DVD-Player etc.), zu denen sie ein Vorbringen erstattet hat, sondern alle vom Finanzamt bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger bzw. selbständiger Arbeit unberücksichtigt gelassenen Aufwendungen / Ausgaben als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt haben wollte, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der Bw gewesen wäre, den vom Finanzamt in der Begründung zum Einkommensteuerbescheid bzw. der Berufungsvorentscheidung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich jeder nicht anerkannten Aufwendung / Ausgabe substantiiert und bezogen auf den konkret zu bezeichnenden Aufwand (wie z.B. DVD-Player) begründet entgegenzutreten und dem Vorlageantrag Unterlagen (Beweismittel) anzuschließen, an Hand derer die Referentin die behauptete ausschließlich beruflich und/oder betrieblich veranlasste Anschaffung des konkreten Wirtschaftsgutes (des diesbezüglichen Aufwands) bzw. (nahezu) ausschließlich berufliche und/oder betriebliche Nutzung der konkreten Aufwandsposition prüfen hätte können. Da die Bw dies unterlassen hat und Beweismittel nicht einmal angeboten hat, können über die obig zusätzlich (zu den vom FA bereits zum Abzug gebrachten) anerkannten keine weiteren Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Das Finanzamt hat bereits in der Berufungsvorentscheidung deutlich gemacht, dass die Beweislast bei der Bw liegt.
Die Zuordnung der vom UFS anerkannten Aufwendungen (vgl. obige Ausführungen) zu den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ist entsprechend dem Vorbringen der Bw in der Berufung bzw. dem Vorlageantrag erfolgt. Grundsätzlich wird angemerkt, dass eine prozentuelle (anteilsmäßige) Zuordnung von Aufwendungen / Ausgaben zu Werbungskosten und Betriebsausgaben nur dann erfolgen kann, wenn der Aufwand auch tatsächlich durch beide Einkunftsquellen (-arten), also gemischt veranlasst ist. Die vom Steuerpflichtigen gewählten Prozentsätze müssen nachvollziehbar sein. Laut VwGH begegnet es keinen Bedenken, die Aufteilung im Verhältnis der aus der jeweiligen Einkunftsquelle geflossenen Einnahmen vorzunehmen (VwGH 24.10.2005, 2001/13/0272; JAKOM/Lenneis EStG, 2010, §4 Rz 275).
Auffallend ist, dass die Bw bei "Mischaufwendungen" unterschiedlichste Prozentsätze für die Aufteilung der Kosten auf Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben herangezogen hat (siehe Tabellen Sachverhaltsdarstellung der Referentin bzw. Beilage der Bw zur Einkommensteuererklärung 2007). Da das Finanzamt aber keinen Änderungsbedarf gesehen hat und sich im Berufungsjahr durch eine "Umschichtung" von Betriebsausgaben zu Werbungskosten keine steuerlichen Auswirkungen ergeben würden, kann für 2007 dahingestellt bleiben, ob die jeweils angeführten Prozentsätze das Ausmaß der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung der Aufwendungen tatsächlich widerspiegeln.
Die Anerkennung zusätzlicher (zu jenen, die das FA bereits anerkannt hat) Aufwendungen durch den UFS als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten führt zu nachfolgender Berechnung der Einkommensteuer 2007:
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit
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2.226,65 €
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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25.073,61 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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27.300,26 €
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- Sonderausgabenviertel / Topfsonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
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- 106,05 €
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- Kirchenbeitrag
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- 57,22 €
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Außergewöhnliche Belastungen:
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- Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 Abs. 4 EStG 1988)
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- 120,87 €
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Selbstbehalt
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120,87 €
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Einkommen
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27.136,99 €
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Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG (27.136,99 - 25.000,00) x 11.335,00 / 26.000,00 + 5.750,00
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6.681,65 €
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- Verkehrsabsetzbetrag
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- 291,00 €
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- Arbeitnehmerabsetzbetrag
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-54,00 €
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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6.336,65 €
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+ Steuer sonstige Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit 6 %
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213,05 €
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Einkommensteuer
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6.549,70 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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5.776,01 €
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Festgesetzte Einkommensteuer 2007 laut BE
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773, 69 €
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Bisher vom FA festgesetzte Einkommensteuer 2007
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795, 61 €
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 8. Februar 2011
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0094-F/09
- Stammnummer
- 51843
- Gültig
- 08.02.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF