Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1483-W/07
Repräsentationskosten einer Primarärztin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1483-W/07vom 20.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Kosten für die Bewirtung von Kollegen anläßlich einer Abschieds- und einer Einstandsfeier einer Primarärztin sind Repräsentationsaufwendungen, welche in Hinblick auf § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind (vgl. Doralt, Tz. 95 zu § 20).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der DF, 1180, vertreten durch Clemens
Reinöhl, Steuerberater, 1190 Wien, Obkirchergasse 34, vom
10. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes 9/18/19 Klosterneuburg
vom 9. März 2007 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Jahr 2005
Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger
Arbeit. Im Zuge der Veranlagung anerkannte das Finanzamt die Kosten für ein
Abschiedsfest in Höhe von € 3.500,-- sowie für ein Antrittsfest
in Höhe von € 2.583,04 nicht als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dies wurde damit
begründet, dass die geltend gemachten Aufwendungen für Bewirtungen,
Repräsentationen und dgl. gemäß
§ 20 EStG 1988 bzw. §
12 KStG 1988 nicht abzugsfähig seien. Dagegen brachte die Bw. eine Berufung
ein, die sie wie folgt begründete.
"Bei der Berechnung des Einkommens wurden die als
Werbungskosten geltend gemachten Kosten für das Antrittsfeier in Höhe
von € 2.583,04 nicht berücksichtigt. Meine Mandantin ist im Jahr
2005 zur Primarärztin an einem anderen Spital bestellt worden.
Anlässlich Ihres Dienstantrittes wurde von der Spitalsleitung ein Fest
veranstaltet. Die Auswahl des Ortes des Festes, der Gäste und des Buffets
wurden von der Spitalsleitung vorgenommen. Meine Mandantin hatte darauf keinen
Einfluss. Ihr oblag lediglich die Bezahlung der Kosten. Diese Aufwendungen sind
für meine Mandantin keine Repräsentationskosten. Es lag von Ihrer
Seite her kein Bedürfnis oder eine Notwendigkeit vor, den vom Spital
geladenen Gästen gegenüber zu repräsentieren. Es handelt sich
vielmehr um Repräsentationskosten des Spitals. Für meine Mandantin
waren es Aufwendungen, die sich im Zusammenhang mit der Beförderung zur
Primarärztin und damit verbunden der Verbesserung ihres Einkommens
zwangsläufig ergaben.
Weiters wurden bei der Berechnung die als Werbungskosten
angesetzten Ausgaben für das Abschiedsfeier im bisherigen Spital meiner
Mandantin nicht berücksichtigt. Meine Mandantin war dort als
Oberärztin beschäftigt. Es ist im Spitalsdienst allgemein üblich,
dass bei Ausscheiden aus einem höheren Spitalsdienst die Kollegen und
Mitarbeiter der Abteilung zu einem Abschiedsfest eingeladen werden. Meine
Mandantin konnte sich dieser allgemein üblichen Verpflichtung nicht
entziehen. Auch in diesem Fall handelt es sich nicht um
Repräsentationsspesen, da meine Mandantin gegenüber den Mitarbeitern
ihres bisherigen Spitals nichts mehr zu repräsentieren hatte.
In beiden Fällen handelt es sich um notwendige
Ausgaben, die mit der Erzielung der Einkünfte als Ober- bzw.
Primarärztin unmittelbar zusammenhängen. Beide Veranstaltungen dienten
nicht dazu, das gesellschaftliche Ansehen meiner Mandantin zu fördern. Es
ist daher der § 20 EStG nicht auf diese als Werbungskosten
anzusetzenden Aufwendungen anzuwenden.
Ich beantrage die Aufhebung des Bescheides und
Neufestsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Kosten
für die Abschiedsfeier von € 3.500,00 und die Antrittsfeier von
€ 2,583,04, zusammen € 6.083,04".
Daraufhin erließ das Finanzamt eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, welche wie folgt begründet wurde:
"Gemäß
§ 20 Abs. 1 Zi. 3
EStG 88 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte
Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen werden.
Nach ständiger Rechtssprechung sind unter
Repräsentationsaufwendungen alle Aufwendungen / Ausgaben zu verstehen, die
zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der
Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein
gesellschaftliches Ansehen fördern (VwGH 22.1.1985, 84/14/0035).
Bei der Bewirtung von Kollegen und Mitarbeiter handelt es
sich um Repräsentationsaufwendungen, die unter das Abzugsverbot gem.
§ 20 Abs. 1 Zi. 3 EStG fallen und somit steuerlich nicht in
Ansatz gebracht werden können."
Dagegen brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein, welcher
nicht näher begründet wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 2988 handelt es sich
bei Werbungskosten um Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a dürfen Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden. Nach § 20 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 dürfen auch Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen
werden, worunter auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung
von Geschäftsfreunden fallen. Nur wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass
die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche
Veranlassung weitaus überwiegt, können sie zur Hälfte abgezogen
werden.
§ 20 EStG
1988 enthält somit Bestimmungen, durch die die Sphäre der
Einkommenserzielung von der Sphäre der Einkommensverwendung ausgabenseitig
getrennt werden soll. Aufwendungen und Ausgaben wird die Abzugsfähigkeit
bei den einzelnen Einkünften wegen ihres ausschließlich oder nahezu
ausschließlich privaten Charakters oder im Hinblick auf das
Zusammentreffen beruflicher (betrieblicher) mit privater Veranlassung nach
näherer Anordnung vom Gesetz versagt.
Die Judikatur versteht unter
Repräsentationsaufwendungen solche Aufwendungen, die zwar durch den Beruf
des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit steuerpflichtigen
Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern
und ihm somit die Möglichkeit eines "Repräsentierens" erlauben
(Doralt, EStG4, Tz. 83 zu § 20 mit Verweis auf zahlreiche
VwGH-Erkenntnisse). Der VwGH hat weiters in mehreren Erkenntnissen
Bewirtungsspesen den Werbecharakter, der einen Abzug der Aufwendungen zur
Hälfte zuließe, verneint (vgl. die Beispiele bei Doralt, aaO, Tz. 95
zu § 20, die bspw. die "Einstandsfeier" eines Primararztes betrafen). Lt.
Doralt (aaO, Tz. 98 zu § 20) kommt bei Nichtselbständigen bei
Bewirtungsspesen eine Werbekomponente idR überhaupt nur dann zum Tragen,
wenn der Lohn - zumindest teilweise - erfolgsabhängig ist.
Den Motiven, warum der Repräsentationsaufwand getragen
wird, kommt keine Bedeutung zu; es ist auch unmaßgeblich, ob sich der
Steuerpflichtige diesem Aufwand hätte entziehen können und ob er
ausschließlich im betrieblichen Interesse lag. (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I § 20 Tz 83 und die dort zitierte
Judikatur)
Bewirtungsaufwendungen sind nach den
Bestimmungen des EStG 1988 abzugsfähig, wenn die Bewirtung der Werbung
dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.
Der Verwaltungsgerichtshof legt auch für die Abzugsfähigkeit einen
überaus strengen Maßstab an. Er fordert im Erkenntnis vom 3.6.1992,
91/13/0176:
Einen eindeutigen Werbungszweck. Bei
einem bloß werbeähnlichen Aufwand sind diese Voraussetzungen nicht
erfüllt.
Erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder
beruflichen Veranlassung.
Den Nachweis des Zutreffens obiger Voraussetzungen für
jede einzelne Aufwendung. Eine bloße Glaubhaftmachung (§ 138
Abs. 1 BAO) reicht nicht aus, geschweige denn bloß allgemein gehaltene
Behauptungen (VwGH vom 18. November 1987, 84/13/0083). Die Beweislast trifft den
Steuerpflichtigen allein, der den Aufwand zum Abzug geltend macht (vgl.
Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 20 EStG 1988, S. 50). Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist es Aufgabe des Bw. (Beweislastumkehr), von
sich aus den Werbezweck und die weitaus überwiegende betriebliche oder
berufliche Veranlassung durch entsprechende Organisation der Belege und der
Aufzeichnungen nachzuweisen.
Im gegenständlichen Fall ist der Werbungszweck
hinsichtlich des Repräsentationsaufwandes aus folgenden Gründen nicht
gegeben:
Durch die in § 20 Abs. 1 EStG 1988 eingefügte
Ziffer 3 wird auf dem Gebiet der Einkommensteuer ein generelles Abzugsverbot
für Repräsentationsaufwendungen festgelegt. Dieses Verbot gilt auch
dann, wenn als Repräsentationsaufwendungen anzusehende Ausgaben
unbestritten betrieblich bedingt sind. Nicht berührt durch das Verbot sind
jene Aufwendungen, die für Zwecke der Werbung getätigt werden. Das
Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen wird daher insbesondere
für die Abgrenzung solcher Aufwendungen vom Werbeaufwand von Bedeutung
sein.
Wenn eine Werbemaßnahme als Ziel eine
Imagebeeinflussung vor Augen hat, so muss sie, um nicht als
Repräsentationshandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
eingestuft zu werden, ausschließlich den unternehmerischen Bereich
tangieren. Sobald sie aber auch das gesellschaftliche Ansehen des Unternehmers
fördert, sie diesem ermöglicht zu repräsentieren (VwGH vom 22.
Jänner 1985, ZI. 84/14/0035), wird der Bereich der Werbung im eigentlichen
Sinne verlassen und muss im steuerlichen Sinn von
Repräsentationsaufwendungen gesprochen werden.
Im vorliegenden Fall wurde kein Werbeobjekt in Form einer
Werbebotschaft an eine Zielperson herangetragen, daher liegt keine Werbung vor.
Dies wurde auch nicht behauptet. Laut Ausführungen in der Berufung handelt
es sich um Repräsentationskosten des Spitals und um Aufwendungen, die sich
im Zusammenhang mit der Beförderung der Bw. zur Primarärztin ergaben.
Somit liegen Repräsentationskosten vor, die im Zusammenhang mit der
Beförderung der Bw. anfielen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
26.4.1994, Zl. 91/14/0036 zu den Aufwendungen eines Primararztes für die
Einstandsfeier anläßlich des Dienstantritts ausgeführt, dass
diese Aufwendungen Repräsentationsaufwendungen eines Primararztes sind und
daher nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen. Dies
entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1981, 2157/79; 26. September 1990,
90/13/0192; 29. Jänner 1991, 89/14/0088), von der abzugehen sich der
Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst sehe. Derartige Aufwendungen seien durch
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte
Aufwendungen der Lebensführung. Auch wenn sie möglicherweise geeignet
sind, den Beruf des Geschenkgebers oder seine Tätigkeit zu fördern,
müsse ihnen die Abzugsfähigkeit versagt bleiben. Gleiches gilt auch
für die Abschiedsfeier der Bw.
Unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen kommt
eine Abzugfähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen im
Hinblick auf § 20 EStG 1988 nicht in Betracht.
Wien, am 20.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1483-W/07
- Stammnummer
- 35311
- Gültig
- 20.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF