Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2628-W/02
Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen im Anschluss an eine Fortbildungsveranstaltung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2628-W/02vom 25.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bewirtungsspesen sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie im Anschluss an eine Fortbildungsveranstaltung anfallen und vom Bw., einem Primarius, an die daran teilnehmenden Ärzte erbracht werden. Das Vorliegen einer solchen Veranstaltung kann nichts daran ändern, dass die Bewirtungsspesen geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen des Bw. zu fördern, was die berufliche (Mit-)Veranlassung dieser Aufwendungen überlagert.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 23. September 2003 über die
Berufung des Bw., vertreten durch Leonidas SteuerberatungsgmbH, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und
Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Gabriele Plaschka , betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 wird teilweise Folge gegeben.
Dieser angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wird als unbegründet abgewiesen.
Dieser angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Facharzt und
Vorstand einer Universitätsklinik. Die Veranlagung zur Einkommensteuer 1998
erfolgte erklärungsgemäß.
Da - hier nicht mehr
interessierende - Belege in die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nicht eingearbeitet
worden waren, brachte die damalige steuerliche Vertretung Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 ein. Im Zuge der Erledigung dieser Berufung wurde
ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und dabei um Vorlage einer
Aufgliederung, um belegmäßigen Nachweis sowie um ausführliche
Darstellung der betrieblichen Veranlassung u.a. der Positionen "Morgenvorlesung
(ATS 173.886)" sowie "Beratungsaufwand (ATS 723.043)" ersucht.
In der Vorhaltsbeantwortung
wurde bezüglich "Morgenvorlesung" ausgeführt, diese sei eine
"Fortbildungsveranstaltung" für Mitarbeiter, die jeden Donnerstag um 6 Uhr
stattfinde. Sie diene der Fortbildung der Mitarbeiter, wobei als Motivation
für deren Erscheinen zu jedem Termin ein Frühstück (Buffet) durch
das Restaurant F. geliefert werde.
Da die Vereinnahmung von
Sonderklassegeldern auf der Erbringung von ärztlichen Leistungen (insbes.
durch Assistenzärzte) an Patienten beruhe, und zur Vermeidung von
ärztlichen Fehlleistungen die Qualität auf einem kontinuierlichen bzw.
sich erhöhenden Niveau gehalten werden müsse, seien die Kosten der
Morgenvorlesung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Betreffend Beratungsaufwand
wurden zwei Honorarnoten für die größten Posten ohne nähere
Erläuterungen vorgelegt.
Ein weiterer
diesbezüglicher Vorhalt blieb ohne Reaktion.
Am 13. Juni 2001 wurde der
angefochtene Bescheid mittels Berufungsvorentscheidung zu Ungunsten des Bw.
abgeändert; die Kosten für die Morgenvorlesung und den
Beratungsaufwand wurden nicht anerkannt.
Als Begründung
hierfür führte das Finanzamt an, dass
- die Kosten für
die Morgenvorlesung
a) kein Werbeaufwand seien, da
die es sich bei den Bewirteten nicht um Auftraggeber des Bw. handle, und also
auch kein direkter Zusammenhang mit den Einnahmen gegeben sei;
b) auch keinen freiwilligen
Sozialaufwand darstellten, da die Bewirteten nicht Dienstnehmer des Bw.
seien;
- der Beratungsaufwand nicht
anzuerkennen sei, da trotz Vorhalt die berufliche Veranlassung bzw. auch die
Bezahlung und tatsächliche Kostentragung durch den Bw. nicht dargestellt
und bewiesen wäre.
Dagegen wurde vom Bw. - nunmehr
nach Beraterwechsel bereits von der im Adressfeld angeführten
Steuerberatungskanzlei vertreten - ein Vorlageantrag eingebracht.
In diesem wurde wörtlich
ausgeführt:
"Vorab
halten wir fest, dass der Berufungswerber, ..., neben seiner Ordination als
Facharzt für Anaesthesie als Vorstand der Universitätsklinik
für... tätig ist. lm Rahmen seiner Tätigkeit als Vorstand der
obgenannten Universitätsklinik erwirtschaftet der Berufungswerber gemeinsam
mit den in seinem Bereich tätigen ca.200 Ärzten/innen den wesentlichen
Teil seiner steuerpflichtigen Einnahmen. Von den Sonderklassehonoraren werden
exakt 60% an diese nachgeordneten Arzte weitergegeben, rd. 20% sind Honorare des
Berufungswerbers, ..., die verbleibenden rd. 20% werden für klinikinterne
Ausgaben wie Fortbildung, freie Dienstnehmer, wissenschaftliche Mitarbeiter,
Beratungsaufwand etc. aufgewendet.
Aus
unserer Sicht hat die nicht ausführliche Beantwortung des Ersuchens um
Ergänzung vom 12. Jänner 2000 betreffend die Berufung ESt 1998
dazu geführt, dass die Betriebsausgaben Morgenvorlesung (ATS 173.886,42)
und Beratungsaufwand (ATS 723.043,04) vom Finanzamt nicht anerkannt
wurden.
Die
Aufgliederung des
Beratungsaufwandes,
der in der Einkommensteuererklärung
1998 mit ATS 723.043,04 als Betriebsausgabe angesetzt wurde, sowie die
dazugehörigen Zahlungsbelege ist bzw. sind als Beilage 1 diesem Antrag
angeschlossen. Die aufgelisteten Rechnungen bzw. Aconto-zahlungen wurden
einerseits vom Konto bei der CA Nr. ...8/00 lautend (Anm.: Name des Bw.) und
andererseits vom Konto bei der CA Nr. ...8/03 lautend auf (Anm.: Name des Bw.)
Sonderkl.Geb.Abt...., gezahlt bzw. geleistet.
Dazu ist festzuhalten,
dass Zahlungen von beiden genannten Bankkonten als Ausgaben in die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Berufungswerbers,..., aufzunehmen sind. Die
Trennung in "Ordination" und "Klinik" hat ausschließlich organisatorische
Gründe, wobei die Bezeichnung ,Klinik" nichts mit dem Krankenhaus ... zu
tun hat, sondern es sich hierbei um die Verwaltung der steuerpflichtigen
Einnahmen an Privatpatientengeldern (Sonderklassegebühren) von
(Anm.: Name des Bw.)
handelt.
Wie oben bereits erläutert werden
100% der Sonderklassegebühren (Anm.: Name des Bw.) als Betriebseinnahmen
erfasst und 60% davon an nachgeordnete Arzte für deren Leistungen
weitergegeben und somit als Betriebsausgabe angesetzt. Von den verbleibenden 40%
der Sonderklassegebühren werden 20% auf das Ordinationskonto (CA Nr. ...8)
von (Anm.: Name des Bw.) übertragen. Die restlichen 20% werden für die
Bezahlung von klinikinternen Ausgaben verwendet.
Da
in der Vorhaltsbeantwortung die Aufgliederung des Beratungsaufwandes
unterblieben ist und somit dem Finanzamt die berufliche Veranlassung bzw. auch
die Bezahlung / tatsächliche Kostentragung durch den Berufungswerber nicht
erkennbar war, wurde der Beratungsaufwand zur Ganze nicht anerkannt. Wie aus den
in Kopie beiliegenden Rechnungen (Beilage 1) ersichtlich ist, handelt es sich um
Steuerberatungshonorare (Jahresabschluss 1996 und 1997, Aconto Jahresabschluss
1998 sowie diverse Beratungsleistungen), Rechtsanwaltskosten für diverse
Causen und Kosten von .... für das Projekt "Begleitung der Evaluierung der
Universitätsklinik für ...". Beim zuletzt angesprochenen Projekt
handelt es sich um Beratertätigkeiten, die im Rahmen einer intern
durchgeführten Betriebsevaluierung einen optimalen Einsatz der Ressourcen,
der sich neben dem allgemeinen Versorgungsauftrag für die Patienten auch in
dem Aufkommen von Sonderklassepatienten niederschlagt, ermöglichen soll.
Diese Rechnungen stehen nur teilweise im Zusammenhang mit der Privatordination
und betreffen hauptsächlich die Abteilung für ..., deren Vorstand (der
Bw.) ist. Daher waren diese Rechnungen auf die Klinik mit der Adresse ... Wien,
..., auszustellen. Zum Nachweis der Zahlungen sind in der Beilage 1 zu den
jeweiligen Rechnungen die entsprechenden Zahlungsbelege in Kopie angeschlossen.
Wie aus den
detaillierten Ausführungen und Aufgliederungen ersichtlich ist, ist der
Beratungsaufwand zur Gänze betrieblich veranlasst und
abzugsfähig.
Betreffend
die
Kosten für die
Morgenvorlesung
i.H.v.
ATS 173.886,42 ist ebenfalls festzuhalten,
dass die eher oberflächliche Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung
das Finanzamt zu einer Nichtanerkennung als Betriebsausgabe veranlasst
hat.
Zunächst
ist die Frage zu klären, worum es sich bei der Morgenvorlesung
überhaupt handelt. Mit dem Dienstantritt des Berufungswerbers, ..., als
Vorstand der Universitätsklinik für ... konnte eine
Übereinstimmung mit dem operativen sowie diagnostisch interventionellen
Bereich erzielt werden, die wöchentlichen Vorlesungen jeweils an Mittwochen
um 7 (sieben) Uhr früh abzuhalten (bei der Vorhaltsbeantwortung ist man
irrtümlich von Donnerstag 6 (sechs) Uhr morgens ausgegangen). Dies deshalb,
da aufgrund massiver Überziehungen des Operationsprogrammes an Nachmittagen
- früher hat die Vorlesung jeweils um 15 Uhr 30 stattgefunden - nur ein
Teil der Mitarbeiter/innen bzw. nachgeordneten Arzte/innen teilnehmen konnte.
Zur Dokumentation legen wir in der Beilage 2 das Programm für das
Sommersemester 1998 und das Wintersemester 1998/1999 bei.
Die Morgenvorlesung ist
einerseits unerlässlich für die Fortbildung der im Bereich von
(Anm.: Name des
Bw.)
tätigen
Ärzte/innen und andererseits auch ein wichtiges Instrument der
"Patientenaquirierung".
Weil auch andere
Kliniken dem Beispiel folgend ihre wöchentliche Fortbildungsstunde auf
Mittwoch früh verlegt haben, nehmen auch Mitarbeiter anderer Kliniken an
diesen Vorlesungen teil. Einige dieser Vorlesungen werden auch gemeinsam mit
anderen Kliniken abgehalten. Von der Wichtigkeit der Arbeit und gemeinsamer
Fortbildungsinhalte abgesehen, ist dieser Umstand für die Klinik von (Anm.:
Name des Bw.)
deshalb von Bedeutung, weil die
Einkünfte an Sonderklassegebühren unmittelbar von der Belegung von
Sonderklassepatienten durch operative und diagnostisch interventionelle
Fächer abhängig sind. Aus Sicht des Klinikvorstandes, (Anm.: Name des
Bw.), haben die gemeinsamen Veranstaltungen dazu beigetragen, dass die
angesprochenen Kollegen und Kolleginnen vermehrt ihre Patienten/innen innerhalb
des Allgemeinen Krankenhauses und nicht in Wiener Privatspitäler behandeln.
Eine transparente Darstellung der Leistungen der Universitätsklinik
für ... auf dem Gebiet der Intensivmedizin hat somit positive Auswirkungen
auf Zutransferierungen an deren Stationen.
Entgegen
der in der Vorhaltsbeantwortung vertretenen Meinung, dass die Bewirtung durch
das Catering des Restaurants Fritz in den Hörsaal IV im HörsaaIzentrum
... zum Besuch der Morgenvorlesung motivieren soll, ist klar festzuhalten, dass
- wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich - die Fortbildung außer
Zweifel im Vordergrund stellt. Es werden ausschließlich Aufmerksamkeiten
in geringem Umfang dargeboten. Dieser Umstand ist aus der in Beilage 3 in Kopie
angeschlossenen Rechnung des Restaurants F...., ... Wien, ersichtlich: Pro
Teilnehmer wurden ATS 50,00 (fünfzig Schilling) für lmbisse und
Erfrischungen verrechnet; es handelt sich daher tatsächlich um
Aufmerksamkeiten in geringem Umfang! Die Gesamtkosten für die
wöchentliche Vorlesung belaufen sich auf rd. ATS 3.000,00 bis 4.000,00, je
nach Anzahl der Teilnehmer.
Gemäß
KZ 4819 der EStR sind zur Gänze abzugsfähig Bewirtungskosten, die
(nahezu) keine Repräsentationskomponente aufweisen.
Als Beispiel wird angeführt die
Bewirtung anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen, die für
Geschäftsfreunde, mit denen laufende Geschäftsbeziehungen bestehen,
gegeben werden (wie Produktvorstellung, Schulung usw. für selbständige
Handelsvertreter, Kaufleute usw., die die Erzeugnisse des Betriebs vertreten).
Weiters wird als Beispiel angeführt die Bewirtung anlässlich der
Schulung von Arbeitnehmern eines in- oder ausländischen
Geschäftsfreundes.
Für
(Anm.: Name des Bw.)
ist es unerlässlich, dass an seiner
Klinik sehr gut aus- und laufend fortgebildete Ärzte/innen tätig sind,
damit der Umsatz an Sonderklassegebühren erwirtschaftet werden kann. Wie
oben ausführlich dargelegt, ist ein wesentlicher Effekt der
Morgenvorlesung, dass sich die Einnahmen an Sonderklassegebühren durch die
Belegung von Sonderklassepatienten, von an der Veranstaltung teilnehmenden
Kollegen und Kolleginnen erhöhen.
Die im Rahmen der
Morgenvorlesung in geringem Umfang dargebotenen Aufmerksamkeiten sind unter die
KZ 4819 der EStR subsumierbar und daher die Kosten als Betriebsausgabe zur
Gänze abzugsfähig."
Beigelegt war dem Vorlageantrag
eine Aufgliederung des Beratungsaufwandes und die korrespondierenden Belege,
weiters eine Aufstellung der im Streitjahr abgehaltenen Morgenvorlesungen sowie
eine der - allerdings das Jahr 2000 betreffenden - Cateringrechnungen des
Restaurants F.
Diese lautete:
"Lieferung von
Frühstück nach der Morgenvorlesung am 4., 11. und 25.10.00 für
jeweils 70 Ärzte...
Kaffee, Earl Grey, Plunder
groß gem., Tramezzini, Müsli, Orangensaft...."
Pro Person wurden ATS 50,--
sowie 9 Stunden à ATS 100,-- für Betreuung in Rechnung gestellt, die
Rechnungssumme belief sich somit auf ATS 11.400,--.
Für 1999 erfolgte
zunächst am 22. Juni 2001, also nach Erlassung der Berufungsvorentscheidung
betreffend Einkommensteuer 1998, eine erklärungsgemäße
Veranlagung. Am 31. August 2001 wurde der Bescheid nach § 293b BAO
berichtigt und die Kosten der Morgenvorlesung in Höhe von ATS 166.648,--
nicht mehr berücksichtigt. Die dagegen gerichtete Berufung entspricht in
den wesentlichen Teilen dem Vorlageantrag 1998.
Über Antrag der Partei
wurde am 23. September 2003 eine mündliche Berufungsverhandlung
durchgeführt. Als Vertreter des Bw. sind Fr. Mag. K. und Hr. Mag. S.
erschienen.
Die Amtsbeauftragte des
Finanzamtes hegte keine Bedenken gegen die Anerkennung der Beratungskosten, da
die fehlenden Unterlagen betreffend zwischenzeitig vorgelegt wurden.
Betreffend der Kosten der in
Rede stehenden Morgenvorlesungen führte Fr. Mag. K. zunächst aus, es
handle sich ganz eindeutig um Fortbildungsveranstaltungen, was wird auch vom
Finanzamt nicht bestritten werde. Diese Vorlesungen fänden - ausgenommen in
der Ferienzeit - wöchentlich zwei Mal statt. Im Schnitt würden 77
Ärzte daran teilnehmen. Im Anschluss an die Veranstaltung werde den
Teilnehmern auf Kosten des Bw. Kaffee und Gebäck angeboten. Auf Grund
dieser Verknüpfung mit der eindeutigen Fortbildungsveranstaltung handle es
sich um abzugsfähige Betriebsausgaben.
An den Veranstaltungen
würden überdies neben Anästhesisten auch Ärzte anderer
Fachrichtungen teilnehmen, was wiederum dafür entscheidend sein könne,
dass diese Patienten im AKH behandeln lassen.
Zwei Teilnehmerlisten wurden
dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Die Amtsbeauftragte des
Finanzamtes hielt dem entgegen, es möge durchaus zutreffen, dass die
Bewirtungen im Anschluss an die eindeutig vorliegenden
Fortbildungsveranstaltungen geeignet seien, ein angenehmes Klima zu schaffen.
Dennoch stehe § 20 EStG einer Abzugsfähigkeit entgegen.
Mag. S. erwiderte, dass es sich
bei den angebotenen Bewirtungen um Aufmerksamkeiten bloß geringen Umfanges
handle. Analog Rz. 4819 der EStR lägen daher abzugsfähige
Betriebsausgaben vor.
Mag. K. verwies weiters darauf,
dass niemand sehr gerne um 7 Uhr früh eine Fortbildungsveranstaltung
besuche, von der Schaffung eines angenehmen Klimas könne somit nicht
gesprochen werden.
Überdies sei darauf
hinzuweisen, dass bei Veranstaltungen von Seminaren, bei denen ebenfalls Speisen
und Getränke angeboten werden, an der Abzugsfähigkeit der
entsprechenden Aufwendungen keineswegs gezweifelt werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Beratungskosten
Der Bw. hat im Vorlageantrag
die berufliche Veranlassung der Aufwendungen unter Anschluss der damit
zusammenhängenden Belege dokumentiert. Es bestehen daher - wie auch das
Finanzamt einräumt - keine Bedenken gegen eine Anerkennung.
2.
Kosten der Morgenvorlesung
2.1.
Nach § 20 Abs. 1 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a.
nicht abgezogen werden:
Z. 2 lit. a: "Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."
Z 3: "Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben
anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die
betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können
derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden."
2.2.
Nach dem insoweit unbestrittenen Sachverhalt steht fest, dass sog.
"Morgenvorlesungen" idR zweimal wöchentlich von 7-8 Uhr stattgefunden
haben. Nach der vorgelegten Aufstellung kann kein Zweifel daran bestehen, dass
es sich hierbei tatsächlich um Fortbildungsveranstaltungen gehandelt hat:
Vortragende waren offenkundig qualifizierte Ärzte, die über
einschlägige Themen referierten. Auch die Finanzamtsvertreterin hat diese
Ansicht geteilt.
2.3.
Fest steht weiters, dass im Anschluss an diese einstündigen
Fortbildungsveranstaltung die daran teilnehmenden Personen auf Kosten des Bw.
bewirtet wurden. Es ist daher nur mehr zu prüfen, ob es sich bei den
Bewirtungspesen um Repräsentationsaufwendungen gehandelt hat.
Aus der obig zitierten
Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG ist erkennbar, dass der Gesetzgeber
für Repräsentationsaufwendungen - ebenso wie bei den Aufwendungen
für die Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG - einen
prinzipiellen Ausschluss von einer steuerlichen Berücksichtigung normiert.
Davon ausgenommen sind - unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen -
nur Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden.
Da feststeht, dass es sich beim
bewirteten Personenkreis nicht um Geschäftsfreunde des Bw. handelt, kann
der Ausnahmetatbestand der obigen Bestimmung nicht zum Zug kommen. Sollte es
sich also tatsächlich hierbei um Aufwendungen iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit.
a und/oder Z 3 EStG handeln, sind diese zur Gänze nicht
abzugsfähig.
2.4.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter
Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben alle Aufwendungen zu verstehen,
die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang
mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften bewirkenden Einnahmen
anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern (vgl. z.B. VwGH
28.11.2001, 2000/13/0145). Maßgebend ist dabei das äußere
Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund eines Aufwandes schließen
lässt und nicht die bloß behauptete, davon abweichende Motivation des
Steuerpflichtigen (vgl. z.B. VwGH 15.7.1998, 93/13/0205; 30.4.2003,
99/13/0208).
Nun hängen zwar die
getätigte Aufwendungen eindeutig mit dem Beruf des Bw. zusammen; sie
wären nicht getätigt worden, wäre er nicht Vorstand einer
Universitätsklinik und gäbe nicht Klassegelder an Mitarbeiter
weiter.
Dies kann aber nichts daran
ändern, dass die Bewirtungsspesen geeignet sind, das gesellschaftliche
Ansehen des Bw. zu fördern, was die berufliche (Mit)Veranlassung dieser
Aufwendungen überlagert. Der Bw. ist damit jedem anderen Vorgesetzten
vergleichbar, der seine Mitarbeiter gelegentlich zum Essen einlädt oder
ihnen sonst Aufmerksamkeiten zukommen lässt. Es ist durchaus zutreffend,
dass dies alles das Arbeitsklima und damit den beruflichen Erfolg fördert;
eine Absetzbarkeit dieser Aufwendungen kann dadurch nicht eintreten.
2.5.
Der Bw. argumentiert weiters, die Morgenvorlesungen seien einerseits
unerlässlich für die Fortbildung der im Bereich des Bw. tätigen
Ärzten und Ärztinnen, stellten aber auch ein wichtiges Instrument der
"Patientenakquirierung" dar. Da auch Mitarbeiter anderer Kliniken an den
Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hätten, hätten die
gemeinsamen Veranstaltungen aus der Sicht des Klinikvorstandes (=Bw.) dazu
beigetragen, dass die angesprochenen Kolleginnen und Kollegen ihre Patienten
vermehrt innerhalb des Spitals des Bw. und nicht in Privatspitäler
behandeln.
Es wird auch hier keineswegs in
Abrede gestellt, dass die Fortbildungsveranstaltungen geeignet sein können,
die Belegdichte und damit die Klassegelder zu erhöhen.
Inwieweit dies aber nur iZm den
in Anschluss an die Morgenvorlesungen stattgefundenen Bewirtungen hätte
erfolgen können, ist für den unabhängigen Finanzsenat in keiner
Weise ersichtlich. Gerade dem Wohl der Patienten verpflichtete Ärzte und
Ärztinnen werden sich bei der Wahl des Spitals nur von dessen Qualität
leiten lassen und nicht davon, ob ihnen Aufmerksamkeiten zukommen.
Wenn der Vorlageantrag auf die
Einkommensteuerrichtlinien verweist, so ist zunächst anzumerken, dass diese
keine für den unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsgrundlage
darstellen. Festzuhalten ist allerdings, dass die in Rz 4819 angesprochen
Personengruppen, wie Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer, keinesfalls
mit den hier Bewirteten vergleichbar sind.
2.6.
Bewirtungsspesen können ausnahmsweise auch dann abzugsfähig sein, wenn
sie überwiegend Entgeltcharakter haben (VwGH 30.4.2003, 99/13/0208, und
26.9.2000, 97/13/0238, jeweils betreffend Bewirtungsspesen eines Journalisten
zwecks Informationsbeschaffung; VwGH 15.6.1988, 87/13/0052, betreffend
Bewirtungskosten eines Nationalratsabgeordneten für freiwillige Mitarbeiter
oder Wahlhelfer; vgl. auch Doralt,
ESt-Kommentar4, §
20 Tz 87, mwN). Dies setzt aber einen konkreten Zusammenhang mit einer
Gegenleistung voraus (die jeweilige Information, die Wahlhilfe...). Ein solcher
Zusammenhang ist im vorliegenden Fall aber in keiner Weise erkennbar.
Auch bei Seminarveranstaltungen
sind im Seminarpreis auch die Essenskosten inkludiert; der Teilnehmer "kauft"
daher die entsprechenden Leistungen mit, weshalb auch die Abzugsfähigkeit
nicht verwehrt werden kann.
2.7.
Zuletzt sei noch der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass auch
die in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2003 zum
Ausdruck kommende Rechtsmeinung zutreffend ist, mangels Dienstnehmereigenschaft
der Bewirteten zum Bw. läge auch kein freiwilliger Sozialaufwand vor, was
auch vom Bw. nicht behauptet wurde.
3.
Aus all diesen Gründen konnte der Berufung nur insoweit entsprochen werden,
als der Beratungsaufwand 1998 anerkannt wird; der Einkommensteuerbescheid 1998
war daher abzuändern, der Gewinn aus selbständiger Arbeit vermindert
sich gegenüber der Berufungsvorentscheidung von ATS 5,399.061 um ATS
723.043 auf ATS 4,676.018. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999
war hingegen abzuweisen.
Beilage: 2
Berechnungsblätter (in ATS und €)
Wien,
25. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2628-W/02
- Stammnummer
- 6023
- Gültig
- 25.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF