Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1525-L/02
Bewirtungsspesen eines Berufsoffiziers (Lehrgangsleiters)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1525-L/02vom 18.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für Einladungen zu "Lehrpersonalabenden" sowie für Geschenke eines Berufsoffiziers (Lehrgangsleiters an einer Heeresunteroffiziersakademie) stellen - selbst bei Bescheinigung eines dienstlichen Interesses durch den Arbeitgeber - keine Werbungskosten, sondern nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen dar. Ein Zusammenhang zur eigenen nichtselbständigen Tätigkeit besteht nicht, da sie nicht der Sicherung der daraus bezogenen Einkünfte gedient haben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H gegen den Bescheid
des Finanzamtes Perg vom 11. September 2001 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
Berufsoffizier und als solcher als Lehrgangsleiter an der
Heeresunteroffiziersakademie tätig. In diesem Zusammenhang machte er als
Werbungskosten u.a. Aufwendungen für vier Lehrpersonalabende in Höhe
von S 6.158,70 sowie für Erinnerungsgeschenke an Lehrgangsteilnehmer
(Bücher "Schwarzbuch des Kommunismus" sowie "Bilder des Jahrhunderts") in
Höhe von insgesamt S 519,-- als Werbungskosten geltend. Hinsichtlich
der genannten Aufwendungen liegt eine Bestätigung der
Heeresunteroffiziersakademie vor, wonach diese Aufwendungen "im dienstlichen
Interesse angefallen" seien.
Im hier strittigen
Einkommensteuerbescheid wurden diese Aufwendungen jedoch nicht als
Werbungskosten anerkannt, da es sich dabei - nach Ansicht des Finanzamtes
Perg - um nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung gehandelt
habe.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte H. zunächst aus, dass durch die
Heeresunteroffiziersakademie die Aufwendungen als "von dienstlichem Interesse"
bestätigt worden seien.
Zudem sei es im Jahr 2000
seine Aufgabe als Lehrgangsleiter gewesen, jeweils für verschiedene
Lehrgangstermine ein Team aus mehr als zehn teilweise nur für die Kursdauer
dienstzugeteilten Offizieren und Unteroffizieren aus dem gesamten Bundesgebiet
neu zu formen. Lehrpersonalabende hätten wesentlich zur Teambildung
innerhalb eines neu zusammengetretenen Lehrerteams beigetragen und die
Motivation dienstzugeteilter Offiziere erhöht. Als Lehrgangsleiter seien
ihm für derartige Aufwendungen keine dienstlich zugewiesenen finanziellen
Mittel zur Verfügung gestanden. Im Sinne der Förderung von Teamgeist,
Arbeitsklima und Motivation lägen aus seiner Sicht dienstliche Interessen
vor.
Auch die Aufwendungen für
Bucherinnerungsgeschenke seien von der Heeresunteroffiziersakademie als "von
dienstlichem Interesse" bestätigt worden. Als Lehrgangsleiter habe er einen
Lehr- und Ausbildungsbetrieb von derzeit 121 zum Berufsunteroffizier
auszubildenden Lehrgangsteilnehmern sowie von 13 ihm unmittelbar zugeteilten
Lehroffizieren bzw. Lehrunteroffizieren zu leiten. Dabei werde er lediglich von
einem Unteroffizier sowie einem Grundwehrdiener untermittelbar unterstützt.
Diese Grundwehrdiener erhielten von ihm bislang aus eigenen Mitteln angekaufte
Bücher samt Dank- und Anerkennungsurkunde als Erinnerungsgeschenk an die
Grundwehrdienstzeit. Seine Absicht sei gewesen, einerseits die Leistungen der
Grundwehrdiener symbolisch anzuerkennen, andererseits aber damit einen
bleibenden positiven Eindruck vom österreichischen Bundesheer zu
fördern. Im Sinne der Förderung von möglichst nachhaltiger
positiver Einstellung zum Dienst im Bundesheer und damit auch für den Staat
an sich liege aus seiner Sicht ein dienstliches Interesse vor, welches sogar
über das des österreichischen Bundesheeres hinausgehe.
Mit Schreiben vom 28.1.2002
führte das Finanzamt Perg zum angeführten Rechtsmittel Folgendes
aus:
Werbungskosten eines
Arbeitnehmers seien Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst seien.
Diese Veranlassung sei gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben im
Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stünden und
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet würden oder
den Steuerpflichtigen unfreiwillig träfen und nicht unter ein Abzugsverbot
des § 20 EStG 1988 fielen. Gem. § 20 Abs. 1
EStG 1988 dürften Repräsentationsaufwendungen bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fielen auch Aufwendungen oder
Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, etc.
Derartige Aufwendungen könnten nur dann zur Hälfte abgezogen werden,
wenn der Steuerpflichtige nachweise, dass die Bewirtung der Werbung diene und
die berufliche Veranlassung weitaus überwiege. Aufwendungen oder Ausgaben,
die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt und geeignet seien, sein
gesellschaftliches Ansehen zu fördern, seien nicht abzugsfähig.
Unmaßgeblich für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen
seien die Motive für die Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit, sich
dem Aufwand entziehen zu können oder das Vorliegen eines
ausschließlich beruflichen Interesses.
Bei den als Werbungskosten
beantragten Aufwendungen für Bewirtung des Lehrpersonals und für
Bücher als Erinnerungsgeschenke für Grundwehrdiener handle es sich um
Repräsentationsaufwendungen, welche gem. § 20 EStG 1988
nicht abgezogen werden dürften, selbst wenn sie ausschließlich aus
dienstlichem Interesse erfolgt seien. Aus diesen Gründen werde die Berufung
abzuweisen sein. Sollten gegen die vorgesehene Berufungserledigung Einwände
bestehen, werde ersucht diese darzulegen. Sollte keine
Rückäußerung einlangen, werde die Berufung
abgewiesen.
Nachdem seitens des
Berufungswerbers keine Reaktion auf diesen Vorhalt erfolgt war, wurde das
gegenständliche Rechtsmittel mit Berufungsvorentscheidung vom 27.2.2002 als
unbegründet abgewiesen und zur Begründung auf den
gegenständlichen Vorhalt verwiesen.
Im Vorlageantrag vom 5.3.2002
führte der Rechtsmittelwerber zur Begründung aus:
Die Aufwendungen für die
Lehrpersonalabende wären seiner Ansicht nach zur Hälfte als
Repräsentationsaufwendungen abzuziehen, da sie der Werbung gedient
hätten und die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hätte.
Die Aufwendungen hätten insofern der Werbung gedient, als die
Heeresunteroffiziersakademie auf Dienstzuteilung geeigneter Lehroffiziere aus
dem gesamten Bundesgebiet angewiesen sei. Der Organisationsplan sehe auch den
Einsatz von dienstzugeteiltem Lehrpersonal in der Unteroffiziersausbildung vor.
Die Bereitschaft eine solche Dienstzuteilung auf sich zu nehmen, hänge in
einem gewissen Ausmaß auch von Betreuungsmaßnahmen ab, welche
seitens des verantwortlichen Leitungspersonals am Zuteilungsort für das
dienstzugeteilte Lehrpersonal gesetzt würde. Da zudem die Bereitschaft von
Offizieren und Unteroffizieren für eine Dienstzuteilung ohnehin sinke,
erachte die von ihm als Werbungskosten eingereichten Lehrpersonalabende als der
Werbung dienend. Es hätten keine dienstfremden Personen, wie z.B.
Angehörige des dienstzugeteilten Lehrpersonals an den Veranstaltungen
teilgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall
ist strittig, ob es sich bei den vom Berufungswerber geltend gemachten
Aufwendungen für "Lehrpersonalabende" und "Erinnerungsgeschenke" um
abzugsfähige Werbeaufwendungen oder nicht abzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen handelt.
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 handelt es sich bei Werbungskosten um Aufwendungen
oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Werbungskosten bei
nichtselbständigen Einkünften liegen zwar auch dann vor, wenn sie im
dienstlichen Interesse der beruflichen Tätigkeit erfolgen und vom
Arbeitgeber nicht ersetzt werden (VwGH 8.10.1991, 88/14/0023 zu Fahrtkosten),
allerdings muss ein Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen bestehen (Doralt,
EStG, Tz. 33 zu § 16). Trägt daher ein Arbeitnehmer für
seinen Arbeitgeber freiwillig Betriebsausgaben, ohne dass er sie ersetzt
bekäme, so liegen beim Arbeitnehmer deshalb nicht schon jedenfalls
Werbungskosten vor. Kein Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit
besteht somit dann, wenn ein Arbeitnehmer - etwa in seiner Funktion als
Vorgesetzter - Mitarbeiter zu Betriebsveranstaltungen einlädt. Selbst
wenn daher die Aufwendungen beim Arbeitgeber - bspw. als freiwilliger
Sozialaufwand - Betriebsausgaben begründen würden, sind sie beim
Arbeitnehmer als nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung
anzusehen (Doralt, aaO, Tz. 33 zu
§ 16 mit Verweis auf VwGH 26.4.1994, 91/14/0036 zu Aufwendungen eines
Primararztes betr. Weihnachtsgeschenke, Feiern und Betriebsausflüge
für das Stationspersonal). Eine andere Beurteilung ergäbe sich nur
dann, wenn der Bezug des Dienstnehmers unmittelbar vom Erfolg eines anderen
Mitarbeiters abhängig ist (BFH, BStBl 1984 II 557).
Nach § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht abgezogen werden. Nach § 20 Abs. 1 Z. 3
EStG 1988 dürfen auch Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen
werden, worunter auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung
von Geschäftsfreunden fallen. Nur wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass
die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche
Veranlassung weitaus überwiegt, können sie zur Hälfte abgezogen
werden.
Die Judikatur versteht unter
Repräsentationsaufwendungen solche Aufwendungen, die zwar durch den Beruf
des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit steuerpflichtigen
Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern
und ihm somit die Möglichkeit eines "Repräsentierens" erlauben
(Doralt, aaO, Tz. 83 zu § 20
mit Verweis auf zahlreiche VwGH-Erkenntnisse). Der VwGH hat weiters in mehreren
Erkenntnissen Bewirtungsspesen den Werbecharakter, der - so wie der
Berufungswerber im Vorlageantrag nunmehr argumentiert - einen Abzug der
Aufwendungen für die Lehrpersonalabende und Erinnerungsgeschenke zur
Hälfte zuließe, verneint (vgl. die Beispiele bei
Doralt, aaO, Tz. 95 zu § 20,
die bspw. die "Einstandsfeier" eines Primararztes betrafen). Bei
Nichtselbständigen käme bei Bewirtungsspesen eine Werbekomponente nur
dann zum Tragen, wenn der Lohn - zumindest teilweise -
erfolgsabhängig ist (Doralt, aaO,
Tz. 98 zu § 20).
Bei Anwendung dieser
Ausführungen auf den gegenständlichen Fall ergibt sich, dass
hinsichtlich der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen offenbar kein
unmittelbarer Zusammenhang mit der eigenen nichtselbständigen
Tätigkeit des Berufungswerbers als Berufsoffizier bzw. Lehrgangsleiter an
der Heeresunteroffiziersakademie bestanden hat, zumal auch dessen Bezug vom
Erfolg der Eingeladenen bzw. Beschenkten nicht abhängig ist. Die von ihm
angesprochene Erhöhung der Motivation von dienstzugeteiltem Personal hat
nämlich auf die Einkünfte des Berufungswerbers keinen Einfluss; dass
diese Einladung der Sicherung seiner Einkünfte - etwa in der Form,
dass ohne deren Durchführung seine Funktion als Lehrgangsleiter in Frage
gestanden wäre - gedient hätten, hat er nicht behauptet.
Somit verlagern sich die
Einladungen jedenfalls auf die Ebene von Repräsentationsaufwendungen, wo
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls ein Werbecharakter
in Form von Bewirtungen von "Geschäftsfreunden" nicht erkennbar ist und
somit kein Abzug in Höhe der Hälfte der geltend gemachten Aufwendungen
erfolgen kann. Dies gilt selbst für den Fall, dass sie - zumindest
indirekt - der Förderung des Berufes des H. bzw. dem Ansehen des
österreichischen Bundesheeres gedient haben und somit - wie
bescheinigt wurde - im "dienstlichen Interesse" gelegen
haben.
Die Berufung war daher aus den
angeführten Gründen abzuweisen.
Linz,
17. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1525-L/02
- Stammnummer
- 4730
- Gültig
- 18.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF