…Geschäftsführerin ausübt und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die steuerlichen Angelegenheiten der abgabepflichtigen GmbH verantwortlich war. Strafrechtlich haftet jeder, der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen wahrnimmt, wobei es nicht auf die formelle Vertretungsbefugnis, sondern allein auf die faktische Besorgung ankommt. Im vorliegenden Fall ist daher nicht der Bf.…
…seinen Angehörigen überlassen musste, da er sich noch in Ausbildung befand und seinen Präsenzdienst ableisten musste. Im Finanzstrafrecht ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabepflichtigen keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren voraussetzt. Täter kann vielmehr jedermann sein, der für den Abgabepflichtigen…
…führende Handlung oder Unterlassung - etwa wie im gegenständlichen Fall die Verletzung der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung - unter Verletzung einer Wahrheits- oder Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen vornimmt. Dabei kommt es nicht auf die formelle Vertretungsbefugnis, sondern allein auf die faktische Besorgung an (VwGH 5.10.1987…
…Abgabenhinterziehung kämen auch diejenigen Personen in Betracht, die den Abgabepflichtigen oder dessen gesetzlichen Vertreter befugt oder unbefugt vor den Abgabenbehörden vertreten oder sonst dessen Angelegenheiten wahrnehmen würden. Nicht maßgeblich sei die formelle Vertretungsbefugnis, sondern alleine die faktische Besorgung. Der Beschuldigte habe durch sein Handeln einen…
…eines Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für ihn der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zu entsprechen, verlangt also keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren. Unmittelbarer Täter kann folglich jedermann sein, der für den Abgabepflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich spezifisch auf die abgabenrechtlichen Pflichten…
…zu § 9). Im Übrigen sei es belanglos, ob der Täter den Abgabepflichtigen mit oder ohne formelle Vertretungsbefugnis vertrete oder nur sonst wie diese Angelegenheiten wahrnehme. Es komme nicht auf eine formelle Vertretungsbefugnis, sondern allein auf die faktische Besorgung an. Wer es etwa übernimmt, für einen…
…wie auch viele andere). Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für ihn der abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zu entsprechen, verlangt also keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren. Unmittelbarer Täter kann folglich jedermann sein, der für den Abgabepflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt…
…zu § 9). Im Übrigen sei es belanglos, ob der Täter den Abgabepflichtigen mit oder ohne formelle Vertretungsbefugnis vertrete oder nur sonst wie diese Angelegenheiten wahrnehme. Es komme nicht auf eine formelle Vertretungsbefugnis, sondern allein auf die faktische Besorgung an. Wer es etwa übernimmt, für einen…
…eines Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für ihn der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zu entsprechen, verlangt also keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren. Unmittelbarer Täter kann folglich jedermann sein, der für den Abgabepflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich spezifisch auf die abgabenrechtlichen Pflichten…
…eines Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für ihn der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zu entsprechen, verlangt also keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren. Unmittelbarer Täter kann folglich jedermann sein, der für den Abgabepflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich spezifisch auf die abgabenrechtlichen Pflichten…
…eines Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für ihn der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zu entsprechen, verlangt also keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren. Unmittelbarer Täter kann folglich jedermann sein, der für den Abgabepflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich spezifisch auf die abgabenrechtlichen Pflichten…
…auch viele andere). Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für ihn der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zu entsprechen, verlangt also keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren. Unmittelbarer Täter kann folglich jedermann sein, der für den Abgabepflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt…
…Als Täter einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 FinStrG kommt derjenige in Betracht, der die steuerlichen Angelegenheiten tatsächlich wahrnimmt. Nicht die formelle Vertretungsbefugnis ist maßgeblich, sondern die faktische Besorgung der steuerlichen Agenden. Mit Beschluss vom 26. Juli 2007 erfolgte eine Konkursabweisung mangels Vermögens, am 30…
…oder Unterlassung - etwa wie im gegenständlichen Fall die Verletzung der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung und Umsatzsteuervoranmeldungen - unter Verletzung einer Wahrheits- oder Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen vornimmt. Dabei kommt es nicht auf die formelle Vertretungsbefugnis, sondern allein auf die faktische Besorgung an (VwGH 5.10.1987…
…wie deren Angelegenheiten wahrnehmen. Ein Wahrnehmender substituiert den Abgabepflichtigen voll und ganz (OGH 10.2.1972, 12 Os 226/71). Für die strafrechtliche Verantwortung kommt es dabei nicht auf eine formelle Vertretungsbefugnis bzw. ein Auftragsverhältnis, sondern allein auf die faktische Besorgung an. Voraussetzung ist dabei…
…Judikatzitaten; wie auch viele andere). Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für ihn den abgabenrechtlichen Pflichten zu entsprechen, verlangt also nicht einmal eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren. Unmittelbarer Täter kann folglich jedermann sein, der für den Abgabepflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt…
…a FinStrG derjenige in Betracht, der die steuerlichen Angelegenheiten tatsächlich wahrnimmt. Nicht die formelle Vertretungsbefugnis ist maßgeblich, sondern die faktische Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten. Erstmals in der Berufung verantwortete die Bw sich damit, im inkriminierten Zeitraum für die abgabenrechtlichen Belange der KEG nicht verantwortlich gewesen…
…daraus resultierende Aufgabe, für ihn der abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bzw. der Pflicht zur Entrichtung oder Abfuhr von Abgaben zu entsprechen, verlangt also keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren. Unmittelbarer Täter kann folglich jedermann sein, der für den Abgabepflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich spezifisch…
…eines Abgabepflichtigen und die daraus resultierende Aufgabe, für ihn der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zu entsprechen, verlangt also keineswegs eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabenverfahren. Unmittelbarer Täter kann folglich jedermann sein, der für den Abgabepflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich spezifisch auf die abgabenrechtlichen Pflichten…
…abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise zur Erstellung und Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) bzw. zur Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen (UVZ), zuständig und auch faktisch in der Lage ist. Dafür ist keinesfalls eine formelle Vertretungsbefugnis im Abgabeverfahren erforderlich (vgl. z.B. VwGH vom 20. September 1984, Zl. 82/16…