Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0014-K/07
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0014-K/07vom 28.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Täter eines Finanzvergehens kommen auch diejenigen Personen in Betracht, die eine Abgabepflichtige (hier: eine GmbH) oder deren Organwalter (hier: den Geschäftsführer der GmbH) befugt oder unbefugt vor der Abgabenbehörde vertreten oder sonst wie deren steuerlichen Angelegenheiten wahrnehmen.
Ein sich im Ausland aufhaltender Geschäftsführer einer GmbH hat seine Angestellte zur Führung der Geschäfte der GmbH im Rahmen eines Saisonbetriebes und Vertretung derselben nach außen hin beauftragt und bevollmächtigt. Führt diese in der Folge den Betrieb in Österreich über einen Zeitraum von drei Jahren, ohne Abgabenerklärungen einzureichen und Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten, ist der Verdacht ausreichend begründet, sie komme als Täterin von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 und 2 lit.a FinStrG in Betracht.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, Mag. L., in der Finanzstrafsache gegen
N.N., O., vertreten durch Dr. W.Z., N.Str. 39, O., über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 18. Juni 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes O. vom 14. Mai 2007, SN 1234x, betreffend Einleitung des
Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes der Begehung des Finanzvergehens nach
§ 33 Abs.1 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu Recht
erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. Mai 2007 hat das Finanzamt O. als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin N.N.
(im Folgenden: Bf.) das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
begründete Verdacht besteht, sie habe als abgabenrechtliche Wahrnehmende
der Fa. N.1. GmbH vorsätzlich
a.) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr
der Kapitalertragsteuer aus verdeckter Gewinnausschüttung der Jahre 2003
bis 2005 die Verkürzung an Kapitalertragsteuer
iHv. € 23.441,31 bewirkt und b.) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen
für die Kalendermonate Jänner 2003 bis Dezember 2005 eine
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen iHv. € 26.197,93 bewirkt
und dadurch
die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach §
33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 18. Juni 2007, in
welcher im Wesentlichen schriftlich wie folgt vorgebracht wurde:
"Zunächst einmal ist nicht klar, ob ich
tatsächlich der richtige Adressat des gegenständlichen Verfahrens bin.
Im gegenständlichen Verfahren wird nur ausgeführt, dass ich die
abgabenrechtliche Wahrnehmende der N.N.1 GmbH sei, nicht jedoch aus welchen
Gründen dies der Fall ist.
Festzuhalten ist, dass über das Vermögen
der N.N.1 GmbH im Jahre 2001 ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels
kostendeckende vermögen abgewiesen wurde.
Es handelt sich bei der N. GmbH um eine
Gesellschaft im Zustand der Auflösung, die lediglich
Liquidationstätigkeiten durchgeführt bzw. durchführt.
Darüber hinaus bin ich nicht Liquidator der Gesellschaft."
Die Firma habe in diesen Zeiträumen Abgaben
entrichtet, sie sei jedoch mangels Vorliegens eines Rechenwerkes im Zuge der
Betriebsprüfung eingeschätzt worden. Man habe sich einen Buchhalter
bzw. Wirtschaftstreuhänder nicht mehr leisten können. Die
Schätzung sei mit dem zuständigen Referenten beim Finanzamt vereinbart
worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es
gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last
gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben
Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt",
d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden.
Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen
zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom 24. März 1994, Zl. 93/16/0118,
vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210,
u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend
auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch
die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in
Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die
Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm
ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der
einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter
der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die
Einleitung des Untersuchungsverfahrens
zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis,
Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine
abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern
"Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern
lediglich darum, ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen
unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen
für einen Verdacht ausreichen VwGH 20.1.2005, Zl. 2004/14/0132, VwGH
28.6.2007, 2007/16/0074). Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG
vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen
93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25.1.1990, Zl. 89/16/0183;
14. 2.1991, Zl. 90/16/0210; 28.6.2007, 2007/16/0074, 21.4.2005,
2002/15/0036).
Gemäß
§ 33 Abs.
1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Bei der
Prüfung, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse
des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich
darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde vorliegenden Mitteilungen unter
Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für
einen Verdacht ausreichen.
Vorweg wird festgestellt, dass
als unmittelbare Täter einer Abgabenhinterziehung alle Personen in Betracht
kommen, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung die abgabenrechtlichen
Verpflichtungen eines Abgabepflichtigen wahrzunehmen haben oder diese auch
bloß faktisch wahrnehmen. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kommen als Täter einer Abgabenhinterziehung auch
diejenigen Personen in Betracht, die den Abgabepflichtigen oder dessen
gesetzlichen Vertreter befugt oder unbefugt vor den Abgabenbehörden
vertreten oder sonst wie deren Angelegenheiten wahrnehmen. Voraussetzung ist
dabei nur, dass diese Person eine zur tatsächlichen Abgabenverkürzung
führende Handlung oder Unterlassung - etwa wie im gegenständlichen
Fall die Verletzung der Pflicht zur Abgabe einer
Umsatzsteuerjahreserklärung und Umsatzsteuervoranmeldungen - unter
Verletzung einer Wahrheits- oder Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen
vornimmt. Dabei kommt es nicht auf die formelle Vertretungsbefugnis, sondern
allein auf die faktische Besorgung an (VwGH 5.10.1987, 86/15/0022).
Der Finanzstrafbehörde ist
nachstehend angeführter Sachverhalt bekannt:
Die Gesellschaft handelt va.
mit Lederwaren und Waren verschiedenster Art und wird als Saisonbetrieb
geführt. Im Jahr 1996 wurde ein Antrag auf Konkurseröffnung über
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mangels kostendeckendem
Vermögen abgewiesen (Firmenbuchauszug vom 27.2.2008). Der
Geschäftsführer U.U. wurde zum Liquidator bestellt und befindet sich
seit diesem Zeitpunkt die Gesellschaft in Liquidation. Aus dem Bericht über
die Betriebsprüfung ergibt sich, dass der Geschäftsführer, der
sich in K.I. aufhält, seine Schwester als Angestellte der GmbH
bevollmächtigt hat, das Geschäft zu betreiben und die Gesellschaft
nach außen hin zu vertreten (Tz. 1 des Berichtes über das Ergebnis
der Außenprüfung gem. § 150 BAO vom 9. Mai 2005). Die Bf.
betreibt das Geschäft und vertritt die Gesellschaft auch gegenüber dem
Finanzamt.
Die Beschwerdeführerin
wurde mit Strafverfügung vom 7. August 2000 wegen nicht rechtzeitig
entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen in den Jahren 1996 bis 1998 und
Nichtabgabe der Steuererklärungen des Jahres 1998 mit einer Geldstrafe iHv.
ATS 30.000,-- bestraft.
Aus dem Bericht über die
Betriebsprüfung ergibt sich, dass für die Jahre 2003 bis 2005 weder
Steuererklärungen eingereicht, noch Jahresabschlüsse erstellt wurden.
Für das Jahr 2003 gab es weder Aufzeichnungen, noch Belege. In den Jahren
2004 und 2005 wurden Aufzeichnungen über die Bruttotageseinnahmen und
Wareneinkaufsrechnungen vorgelegt, jedoch kein in sich geschlossenen Rechenwerk
erstellt.
Aufgrund dieses Sachverhaltes
und der vollkommen unvollständigen Aufzeichnungen, der materiellen und
formellen Mängel des Rechnungswerkes nahm der Prüfer eine
Schätzung gemäß
§ 184 BAO der Umsatzsteuer-,
Kapitalertragsteuer- und Körperschaftsteuer-bemessungsgrundlagen
vor.
Gemäß
§ 184 BAO
hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit
sie nicht ermittelt oder berechnet werden können diese zu schätzen.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind. Abs.2 Zu schätzen ist
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind. Abs.3 Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen , die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die
geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in
Zweifel zu ziehen.
Die Betriebsprüfung ergab,
dass Grundaufzeichnungen mangelhaft bzw. nicht vorhanden gewesen sind und die
Abgabenbehörde daher verpflichtet war, an Hand der vorhandenen Unterlagen
und der nach der Aktenlage bekannten Umsatzsituation des Betriebes eine
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2003 bis 2005
vorzunehmen.
Aufgrund dieser im
Betriebsprüfungsbericht festgestellten formellen und materiellen
Mängel ist nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde die abgabenrechtliche
Schätzung zu Recht erfolgt und wird diese Schätzung den strengen
Kriterien des Finanzstrafverfahrens gerecht und kann somit bedenkenlos
übernommen werden.
Allein aufgrund der
unvollständigen Aufzeichnungen und der formellen und materiellen
Mängeln, den nachweislich nicht erfassten Wareneinkäufen ist der
Verdacht, die Bf. habe eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer begangen in
objektiver Hinsicht ausreichend begründet. Im subjektiven Bereich besteht
der Verdacht eines vorsätzliches Handeln, weil die Bf. durchaus Kenntnis
darüber hat, dass Grundaufzeichnungen vollständig zu führen sind
und Abgabenerklärungen ordnungsgemäß zu erstellen und
einzureichen sind.
Das Vorbringen der Bf. man habe
sich mit dem Referenten auf eine Schätzung des Unternehmens geeinigt rundet
die getroffenen Feststellungen des Betriebsprüfers ab und begründet in
objektiver Hinsicht den Verdacht, es liege eine Hinterziehung an
Kapitalertragsteuer vor. Eine Abgabenverkürzung ist tatsächlich
eingetreten. Der Verdacht, die Bf. komme als Täter einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG für nicht entrichtete
Kapitalertragsteuer in Frage ist somit sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht ausreichend begründet.
Zum Verdacht, die Bf.
könne eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen haben ist wie folgt zu berücksichtigen.
Voraussetzung für die
Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform
der Wissentlichkeit für die Bewirkung der Verkürzung. Im vorliegenden
Fall stellte das Prüfungsorgan fest, dass die GmbH weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet hat. Diese Feststellungen finden ihre Bestätigung im
Abgabenkonto, aus dem sich ergibt, dass Umsatzsteuervorauszahlungen
tatsächlich nicht eingelangt sind.
In subjektiver Hinsicht ist zu
berücksichtigen, dass die Bf. grundsätzlich über die Fristen zur
Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und die Folgen der Versäumnis
(Verkürzung nicht rechtzeitig entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen)
informiert ist. Sie ist wegen dieser strafbaren Handlungen bereits in
früheren Jahren wiederholt auffällig gewesen und vorbestraft.
Zum Tatbild der
Steuerhinterziehung gehört keineswegs eine endgültige Verkürzung
der Abgaben; es genügt auch die vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann,
wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder
teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er
nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat. Gerade beim
Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar.
Aus den
Prüfungsfeststellungen, den gewonnenen Ergebnissen der
Umsatzsteuernachschau der Monate Jänner 2002 bis Dezember 2005 und den
Umstand, dass trotz genauer Kenntnis der gesetzlichen Pflichten und der nicht
ordnungsgemäßen erfolgten Abgabe der in Rede stehenden
Umsatzsteuervoranmeldungen ist der Verdacht der Begehung einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver
als auch in subjektiver Hinsicht gegeben.
Werden Umsätze aus einem
bestimmten Unternehmensbereich (hier: Saisongeschäft in einem
Fremdenverkehrsort) nicht entsprechend erfasst, so liegen Tatsachen vor, die
nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, der
Abgabepflichtige bzw. dessen Vertreter habe vorsätzlich seine Verpflichtung
zur Abgabe von richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt und dabei gewusst,
dass infolge dessen die fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen
unterbleibt.
Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob die Beschuldigte das ihr zur Last gelegte
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat ist dem Ergebnis des weiteren
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 28. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-K/07
- Stammnummer
- 33331
- Gültig
- 28.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF