…dem Erwerb der Gesellschaftsrechte gegeben war. Nach dem Urteil des EuGH vom 17. 10.2002, Rs C-339/99 (ESTAG), ist anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, alleine auf die Herkunft abzustellenden Betrachtungsweise zu beurteilen, wem die Leistung zuzurechnen ist. Im Erkenntnis vom 6…
…gewerblichen Tätigkeit berechtigt war. Folglich stellt sich die formale Einschaltung der (funktionslosen) G Handelsanstalt in Liechtenstein mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht hinsichtlich der von ihr erklärten Gewinne nach den abkommensrechtlichen Bestimmungen Liechtenstein zusteht, als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 22 BAO…
…monatlich reduziert habe. Er habe mit Scheidungsvergleich aus dem vergangenen Jahr Anspruch auf 100 % der Geschäftsanteile erworben - die formale Umsetzung sei derzeit streitanhängig - und der Gesellschaft zwischenzeitlich Geldmittel aus der Veräußerung privater Vermögensgegenstände über die er als Folge der Scheidung Verfügungsmacht erlangt habe, zur Verfügung…
…Begriff Kettenverträge möchte ich nichts sagen. Zusammenfassend möchte ich noch sagen, dass es sich um ein Missbrauch der Formen- und Gestaltungsmöglichkeiten nach BAO handelt. Steuerberater: Missbrauch ist ein Argument, was die Behörde gerne vorbringt um den Sachverhalt zu schmeißen. Das ist die rechtliche Würdigung der…
…Dezember 2008, AB 11) begründete Annahme gestützt: Es liege - hinsichtlich der Gewinnscheinvereinbarung ein objektiver und subjektiver Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts (§ 22 BAO) sowie - hinsichtlich der Geldflüsse an die genannte Stiftung in Wahrheit eine Zuwendung an den Begünstigten im Wege der von…
…noch Quellensteuer; Informationsaustausch nur im Rahmen von Verständigungsverfahren; außer in Fällen von Geldwäsche und anderer Wirtschaftskriminalität keine Amtshilfe gegenüber ausländischen Behörden). Der Senat beurteilt die Gewinnscheinvereinbarung zwischen der Bw und der StiftungVaduz als vorsätzlichen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts (§ 22 BAO), so…
…lit. a UStG 1994 nicht dem Unternehmensbereich der Bw. zuzuordnen sei. Überdies sei die gewählte Konstruktion als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne des § 22 BAO zu qualifizieren, was die Nichtanerkennung der geltend gemachten Vorsteuern und des Grundstücksumsatzes zur Folge habe…
…KG) ausgeschlossen seien. Die Geschäftsführung der KG durch Kommanditisten im Rahmen von Dienstverhältnissen mit der GmbH stelle sich so als zwingende Folge der rechtlichen Gestaltung dar. Nur wenn man die Rechtsfigur einer KG grundsätzlich als Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts ansehe, wäre …
…Schlussbesprechung. Eine Diskussion über einzelne Punkte habe nicht stattgefunden, die Meinung der Betriebsprüfung sei mit dem für eventuelle Rechtsmittel zuständigen Fachbereich bereits abgesprochen und akkordiert worden. Auf Seite 7 des BP-Berichtes werde ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 22 BAO unterstellt…
…abgeschlossen worden wären. Dies gilt vor allem deshalb, weil der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst werden könnten (VwGH v. 2.6.2004…
…die bestehende A-GmbH mit Hilfe des Umgründungssteuergesetzes umzuwandeln, weil die formale Struktur einer GmbH für ihren Betrieb nicht passend und überdies viel zu teuer gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie auch den 25%-igen Anteile ihres ehemaligen Ehemannes an der A-GmbH übernommen…
…des Sachverhaltes sei auch zu beachten, dass in der Regel gerade bei vorgetäuschten Verträgen formale Belange beachtet würden. Von der Betriebsprüfung sei ein fremdüblicher angemessener Quadratmeternettopreis von € 7,-- angenommen und ausdrücklich den Aussagen von Bautech B widersprochen worden. Nach Bautech B entspreche ein Nettomietbetrag…
…minderjährigen Töchter E (geboren 1994) und C (geboren 1996) mit einer Vermögenseinlage von 27.- € als Kommanditisten beteiligt sind? Der Verdacht des Missbrauches von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten (§ 22 BAO) steht im Raum. - Laut Firmenbuch befindet sich der Sitz der AS Verwaltungs-KEG in der Stadt…
…erneut, dass der Dienstvertrag im Jahre 1998 nur mündlich und nicht schriftlich geschlossen worden sei. Bei der erfolgten Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse und der Abfuhr von Lohnabgaben handle es sich lediglich um formale Belange, woraus nicht das tatsächliche Rechtsverhältnis zur Arbeitnehmerin abgeleitet werden könne. Vielmehr…
…z.B. der Gebrauch von Basisgesellschaften) und mögliche Gegenmaßnahmen wie Regelungen, die den wirtschaftlichen Gehalt über die formale Gestaltung stellen ("Substance-over-form"-Regelungen) und Regelungen nach Art der US-amerikanischen Subpart-F-Gesetzgebung. Die große Mehrheit der Mitgliedstaaten der OECD ist der Auffassung, dass…
…eines Firmenwertes unter Hinweis auf die Abschnitt C 2.2 Abs. 4 der GER in Betracht käme (SWK 1992, A I 128), die - Jahre später - unter (bloßem) Hinweis auf Gestaltungsmöglichkeiten ("Inzuchtveräußerung") im Konzernbereich - wiederum zu verneinen sei (RdW 1998, 706; RWZ 2001, 189). Abgesehen davon…
…beim geprüften Unternehmen zu erfassen seien, könne nicht gefolgt werden, da die Zwischenschaltung dieser Gesellschaft steuerlich nicht anerkannt werde. Nach der Rechtsprechung liege ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 22 BAO vor, wenn Basisgesellschaften im niedrig besteuerten Ausland eingeschaltet werden, für deren Errichtung wirtschaftliche oder sonstige…
…eine rein formal-rechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwiderlaufen würden (VwGH 19. 12. 2002, 2001/16/0273). So ist auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen…
…zurückzuführen sei. Die Gründung einer Vertriebsfirma in Liechtenstein sei also wirtschaftlich gerechtfertigt. In der Wortwahl des Finanzamtes, etwa hinsichtlich der Ausdrücke "Scheingeschäft", "formal", "rechtsmissbräuchliche Gestaltung" u.ä., erblicke er Termini technici des Strafrechts. Der Handelsvertretervertrag mit der F-GmbH sei keinesfalls ein Scheingeschäft, da es…
…Großmuttergesellschaft, AG Beteiligungs-GmbH gebucht und von dieser wiederum in gleicher Höhe und mit gleichem Datum an die RG L (RG =Tochtergesellschaft) weitergegeben wurden. Nach Ansicht des Finanzamtes sollte durch diese Vorgangsweise unter Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts gemäß § 22 Abs. 1…