Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0259-L/02
Ist ein Missbrauch auch im Gebührenrecht denkbar; kann eine Umwegtransaktion (Darlehensgewährung und Ersatzbeurkundung zwischen Großmutter und Tochtergesellschaft) in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu einer Gebührenpflicht führen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0259-L/02vom 26.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Bereich der Gebühren und Verkehrsteuern ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise beschränkt auf Tatbestände, bei denen der Gesetzgeber an wirtschaftliche Merkmale anknüpft; die Gebührentatbestände für Rechtsgeschäfte sind jedoch zivilrechtlich umschrieben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der RG L, in Le, vertreten durch KPMG
Alpen-Treuhand GesmbH, Steuerberatungskanzlei, 4021 Linz,
Kudlichstraße 41-43, vom 5. Juni 1998 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom 5. Mai 1998
betreffend Rechtsgeschäftsgebühr für den Zeitraum 1994
bis 1995 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer Gebühren- und
Verkehrsteuerprüfung bei der AGL (AG =Muttergesellschaft) wurde
festgestellt, dass von der AG in den Jahren 1994 und 1995 Darlehen in Höhe
von insgesamt 12 Mio. S zunächst an die
Großmuttergesellschaft, AG Beteiligungs-GmbH gebucht und von dieser
wiederum in gleicher Höhe und mit gleichem Datum an die RG L (RG
=Tochtergesellschaft) weitergegeben wurden. Nach Ansicht des Finanzamtes sollte
durch diese Vorgangsweise unter Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts gemäß
§ 22 Abs. 1 BAO die Steuerpflicht für Gesellschafterdarlehen
gemäß
§ 33 TP 8 Abs. 4 GebG umgangen werden. Mit
Bescheid vom 5. Mai 1998 wurde daher die 0,8 %-ige Gebühr in
Höhe von S 96.000,-- der RG vorgeschrieben.
Dagegen hat die RG Berufung erhoben und vorgebracht, dass
für die konkrete Abwicklung der Darlehen nicht abgabenrechtliche sondern
wirtschaftliche Überlegungen ausschlaggebend gewesen seien. Ein Missbrauch
sei jedoch nur dann anzunehmen, wenn wirtschaftliche Gründe für den
beschrittenen Weg zur Gänze fehlten. Überdies sei das
Gebührengesetz ein formales Gesetz, sodass regelmäßig kein Platz
für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise gegeben sei. Es sei
somit zwischen der AG und der RG weder ein Darlehensvertrag zustande gekommen,
noch liege darüber eine Urkunde vor, sodass eine Gebührenpflicht nicht
denkbar sei.
In der abweislichen Berufungsvorentscheidung vom
24. Juni 1998 hat das Finanzamt unter anderem darauf hingewiesen, dass die
Anwendung des § 22 BAO nach der Rechtsprechung des VwGH auch für
das Gebührenrecht nicht zur Gänze ausgeschlossen werden
könne.
Am 10. Juli 1998 hat daraufhin die RG im wesentlichen
unter Hinweis auf die Begründung zur Berufung, deren Vorlage zur
Entscheidung durch die II. Instanz beantragt, weil ein Missbrauch im
Gebührenrecht de facto undenkbar sei, weil die Gebührenpflicht an die
zivilrechtliche Gestaltung anknüpfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 8 GebG unterliegen
Darlehensverträge einer Gebühr von 0,8 % vom Werte der
dargeliehenen Sache. Wird über das Darlehen eines Gesellschafters an
seine Gesellschaft keine Urkunde in einer für das Entstehen der
Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet, so gelten die nach den
abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen
des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde
(Ersatzurkunde gemäß Abs. 4 der Bestimmung).
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob im
Gebührenrecht die Bestimmung des § 22 BAO zur Anwendung kommen
kann.
§ 22 Abs. 1 BAO besagt zunächst, dass
die Abgabepflicht nicht durch einen Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes umgangen oder
gemindert werden kann. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind für
den Fall, dass ein Missbrauch (Abs. 1) vorliegt, die Abgaben so zu erheben,
wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und
Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben
wären.
Während in der Lehre nahezu einhellig und mit
überzeugenden Argumenten die sogenannte Innentheorie vertreten wird, wonach
§ 22 BAO nur bei wirtschaftlicher Anknüpfung eines Tatbestandes
zur Anwendung komme (siehe Lang ÖStZ 1994, 176 ff), hat der VwGH
in seinen früheren Entscheidungen § 22 BAO im Bereich rechtlicher
Anknüpfung teilweise für anwendbar gehalten.
Demgegenüber hat der VfGH - im Sinne der
Innentheorie - in seinem grundlegenden Erkenntnis zum
Auslandsbeurkundungserlass vom 8. Mai 1980, V 14/80, ausgesprochen, dass
§ 22 BAO als Sonderfall der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nur
unter der Voraussetzung anzuwenden sei, dass der maßgebende
Abgabentatbestand überhaupt einen wirtschaftlichen Vorgang der Abgabe
unterzieht. Im Bereich der Gebühren und Verkehrsteuern sei die
wirtschaftliche Betrachtungsweise daher nicht schlechthin ausgeschlossen,
allerdings beschränkt auf Tatbestände, bei denen der Gesetzgeber
selbst an wirtschaftliche Merkmale anknüpft.
In der Folge hat sich auch in der Rechtsprechung die
Innentheorie durchgesetzt.
Unter Hinweis auf die oben zitierte Entscheidung des VfGH
hat der VwGH den § 16 Abs. 2 GebG als die speziellere Norm
gegenüber der allgemeinen Missbrauchsregel des § 22 BAO
qualifiziert (VwGH vom 6. November 1980, 2511/78). Zum
Schenkungssteuerrecht hat der VwGH klargestellt, dass der zivilrechtlich
geprägte Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z1 ErbStG einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zugänglich ist (VwGH vom
21. Oktober 1982, 81/15/0059, ebenso 15. November1990,
90/16/0192). Nach dem weiteren Erkenntnis des VwGH vom
27. Jänner 1983, 81/15/0121, ist für die wirtschaftliche
Betrachtungsweise vor allem dort kein Raum, wo sich die Abgabenpflicht allein an
die Beurkundung eines Rechtsgeschäftes knüpft (ergangen zu
§ 33 TP 19 GebG, Kreditverträge).
Nach dem soeben Gesagten kommt es darauf an, ob sich der
§ 33 TP 8 GebG einer rechtlichen oder wirtschaftlichen
Anknüpfung bedient.
Der III. Abschnitt des GebG besteuert
Rechtsgeschäfte, wobei die in den einzelnen Tarifposten enthaltenen
Gebührentatbestände zivilrechtlich umschrieben sind. § 33
TP 8 GebG unterzieht seinem Wortlaut nach Darlehensverträge im Sinne
des § 983 ABGB der Steuerpflicht. Dass sich der Gesetzgeber im Rahmen
des Katalogs des § 33 GebG einer rechtlichen Anknüpfung bedient
hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Umstand, dass einige
Rechtsgeschäfte, durch die wirtschaftlich gleichwertige Wirkungen
regelmäßig erreicht werden, gebührenrechtlich unterschiedlich
geregelt sind (zB Darlehens- und Kreditverträge, Garantievertrag und
Bürgschaft oder Schuldbeitritt, Gesellschafterdarlehen und
Vermögenseinlage). Die Interpretation des § 33 ergibt daher, dass
weder § 21 noch § 22 BAO zur Anwendung kommen können.
(Frotz-Hügl-Popp, Kommentierung zu § 33).
Nicht zuletzt vertritt auch Gaier, Kommentar zum
Gebührengesetz, konkret zu der im gegenständlichen Fall
eingeschlagenen Umwegtransaktion die Ansicht, dass die wirtschaftliche
Betrachtungsweise nicht zur Konstruktion einer Gebührenpflicht führen
könne. (§ 33 TP 8, Rz. 42 und 43).
Es handelt sich daher bei dem von den beteiligten Firmen
gewählten Weg um eine zulässige Steuervermeidung und nicht um einen
unzulässigen Missbrauch.
Der Berufung war daher stattzugeben.
Linz, am 26.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 8 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0259-L/02
- Stammnummer
- 15694
- Gültig
- 26.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF