…Juli 2001 außer Arbeitslosengeld nur Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung bezogen habe, die Hochrechnung auf ein fiktives Einkommen von 289.288,00 S sei daher nicht gerechtfertigt. Das Finanzamt legte in einem internen Vermerk fest, dass für den Betrag von 9.333,00 S keine Hochrechnung…
…bei beschränkt Steuerpflichtigen nur (inländische) Einkommen bis 2.000 € steuerfrei bleiben. Der Regelungsinhalt des § 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 180/2004) ist daher nicht etwa darin gelegen, dass in Höhe des Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden soll…
…kein fiktives Einkommen zu besteuern. Fraglich sei nun, wie das Ausmaß der "Berücksichtigung" zu ermitteln sei. Überzogen wäre es aus Sicht der Bw., eine Berücksichtigung nur dort zu sehen, wo sich der Abzug steuerlich tatsächlich tariflich ausgewirkt habe, grob gesagt daher derzeit bei Einkommen von…
…ihm im Jahr 2002 laut Mitteilung der F noch Zahlungen in der Höhe von 23.410,90 € brutto zugeflossen. Bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung wurden auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld im Veranlagungszeitraum die Einkünfte auf ein fiktives Einkommen hochgerechnet und ein Durchschnittsteuersatz ermittelt…
…entspreche, der nach dem Verhältnis der betroffenen Einkünfte zum Gesamteinkommen auf diese Einkünfte entfalle. Die Anrechnung in Italien aus einem fiktiven Einkommen in Österreich erfolge erst im Folgejahr und führe zu einem hohen Ungleichgewicht der steuerlichen Belastung noch im selben Jahr. Abschließend regte die Bw…
…Es ist unseriös, von mir Steuer für ein fiktives Einkommen zu verlangen; ein Einkommen, welches ich nachweislich nicht erzielt habe bzw auch nicht erzielen konnte...." Das FA legte die Berufungen ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde…
…bei beschränkt Steuerpflichtigen nur (inländische) Einkommen bis 2.000,-- € steuerfrei bleiben. Der Regelungsinhalt des § 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 (idF BGBl I Nr 180/2004) ist daher nicht etwa darin gelegen, dass in Höhe des Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden soll…
…bei beschränkt Steuerpflichtigen nur (inländische) Einkommen bis € 2.000 steuerfrei bleiben. Der Regelungsinhalt des § 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 180/2004) ist daher nicht etwa darin gelegen, dass in Höhe des Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden soll…
…mitgeteilt, dass ...unter Punkt 3 ein fiktiver "Jahresbetrag " - basierend auf Punkt 1, bei welchem die "Einkünfte ohne Umrechnung" (=45.380,-) in Abzug (!) gebracht worden sind - ermittelt worden ist: dividiert durch die effektiven Arbeitstrage (!) lt. Punkt 2, ds 245 Tage . Punkt 4 beinhaltet das " rechnerische Einkommen "…
…Der Hinzurechnungsbetrag bewirkt demnach, dass bei beschränkt Steuerpflichtigen nur (inländische) Einkommen bis € 2.000,00 steuerfrei bleiben. Dabei ist der Regelungsinhalt des § 102 Abs. 3 EStG 1988 nicht etwa darin gelegen, dass in Höhe des Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden soll. Vielmehr ist …
…bei beschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen nur bis 2.000 € steuerfrei bleibt. Der Regelungsinhalt des § 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 180/2004) ist daher nicht etwa darin gelegen, dass in Höhe des Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden soll…
…Sie habe im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hohe Aufwendungen. Die Nichtanerkennung dieser Aufwendungen würde dazu führen, dass ein fiktives Einkommen besteuert würde. Sie erhalte ihr Entgelt ausschließlich für die jeweils abgehaltenen Stunden. Im Gegensatz zu einem Dienstverhältnis würde sie bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung für…
…bei beschränkt Steuerpflichtigen nur (inländische) Einkommen bis € 2.000 steuerfrei bleiben. Der Regelungsinhalt des § 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 180/2004) ist daher nicht etwa darin gelegen, dass in Höhe des Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden soll…
…bei beschränkt Steuerpflichtigen nur (inländische) Einkommen bis 2.000,-- € steuerfrei bleiben. Der Regelungsinhalt des § 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 (idF BGBl I Nr. 180/2004) ist daher nicht etwa darin gelegen, dass in Höhe des Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden soll…
…bei beschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen nur bis 2.000 € steuerfrei bleibt. Der Regelungsinhalt des § 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 180/2004) ist daher nicht etwa darin gelegen, dass in Höhe des Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden soll…
…bei beschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen nur bis 2.000 € steuerfrei bleibt. Der Regelungsinhalt des § 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 180/2004) ist daher nicht etwa darin gelegen, dass in Höhe des Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden soll…
…bei beschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen nur bis 2.000 € steuerfrei bleibt. Der Regelungsinhalt des § 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 180/2004) ist daher nicht etwa darin gelegen, dass in Höhe des Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden soll…
…Der Hinzurechnungsbetrag bewirkt demnach, dass bei beschränkt Steuerpflichtigen nur (inländische) Einkommen bis € 2.000,00 steuerfrei bleiben. Dabei ist der Regelungsinhalt des § 102 Abs. 3 EStG 1988 nicht etwa darin gelegen, dass in Höhe des Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden soll. Vielmehr ist …
…bei beschränkt Steuerpflichtigen nur (inländische) Einkommen bis 2.000 € steuerfrei bleiben. Der Regelungsinhalt des § 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 180/2004) ist daher nicht etwa darin gelegen, dass in Höhe des Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden soll…
…bei beschränkt Steuerpflichtigen nur (inländische) Einkommen bis 2.000 € steuerfrei bleiben. Der Regelungsinhalt des § 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 180/2004) ist daher nicht etwa darin gelegen, dass in Höhe des Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden soll…