Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2108-L/02
Hochrechnung von nichtselbstständigen Einkünften auf ein fiktives Jahreseinkommen, etwa bei teilweisem Bezug von Arbeitslosengeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2108-L/02vom 14.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.S., vom 13. August 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Steyr vom 9. August 2002 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid vom 9.
August 2002 wird abgeändert. Die Nachforderung an Einkommensteuer
erhöht sich von bisher 1.282 S (93,17 €) auf 5.398 S (392,29
€).
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Jahr 2001 nichtselbstständige
Einkünfte. Seine Dienstgeber waren die E-GmbH (vom 1.1. bis 30.6.2001),
R.K. (vom 1.7. bis 31.10.2001), R.K. (vom 1.11. bis 31.12.2001) sowie die D.U.
(vom 1.7. bis 31.12.2001).
Über die Bezüge wurde zunächst mit Bescheid
vom 9. August 2002 die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt und
die Einkommensteuer mit 28.547,59 S berechnet. Begründet wurde der
Bescheid damit, dass bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt)
von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein Betrag von
144.099,00 S durch 181 Tage dividiert und mit 365 Tagen
multipliziert worden sei. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen
allfälligen Einkünften sei das Einkommen rechnerisch mit
289.288,00 S ermittelt worden. Darauf sei der Tarif angewendet und ein
Durchschnittssteuersatz von 19,29 % ermittelt worden. Dieser Steuersatz sei
dann, wie im Bescheid dargestellt, auf die Einkünfte angewendet
worden.
In einer dagegen eingebrachten Berufung vom
13. August 2002 wandte der Bw. ein, dass er ab 1. Juli 2001
außer Arbeitslosengeld nur Einkünfte aus geringfügiger
Beschäftigung bezogen habe, die Hochrechnung auf ein fiktives Einkommen von
289.288,00 S sei daher nicht gerechtfertigt.
Das Finanzamt legte in einem internen Vermerk fest, dass
für den Betrag von 9.333,00 S keine Hochrechnung vorzunehmen sei, da
diese Bezüge gleichzeitig mit dem Arbeitslosengeld zugeflossen seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
11. September 2002 änderte das Finanzamt den Erstbescheid vom
9. August 2002 ab und berechnete die Einkommensteuer mit
28.319,11 S. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Ermittlung
des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) von den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit ein Betrag von 140.899,00 S durch
181 Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert worden sei. Mit
diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften
sei das Einkommen rechnerisch mit 286.035,00 S ermittelt worden. Darauf sei
der Tarif angewendet und ein Durchschnittssteuersatz von 19,13 % ermittelt
worden. Dieser Steuersatz sei dann, wie im Bescheid dargestellt, auf die
Einkünfte angewendet worden.
Mit Schreiben vom 17. September 2002 erhob der
Steuerpflichtige neuerdings "Berufung" gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001, die als Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde II. Instanz zu werten ist. Der Bw. führte aus, dass das
im Jahr 2001 zu versteuernde Einkommen von 142.801,00 S (lt. den
Berechnungen des Finanzamtes, warum das Finanzamt die deklarierten
Einkünfte von der D.U. nicht berücksichtigt habe, sei schleierhaft)
nicht im ersten Halbjahr 2001 bezogen wurde, also nicht in 181 Tagen,
sondern über das gesamte Jahr 2001, also in
365 Tagen.
Am 2. Oktober 2002 forderte das Finanzamt den
Lohnzettel von der D.U. für das Jahr 2001 an, der in der Folge
übermittelt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die im Jahr 2001 von der E-GmbH
bezogenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (zeitlich gesehen
bezogen vor dem Erhalt des Arbeitslosengeldes ab 1.7.2001) zur Aufrechterhaltung
der vollen Steuerprogression auf ein fiktives Jahreseinkommen hochzurechnen sind
(Ansicht des Finanzamtes) oder nicht (Ansicht des Bw.).
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 normiert
sinngemäß, wenn ein Steuerpflichtiger steuerfreie Bezüge, wie
z.B. Arbeitslosengeld, nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält,
dann sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden
Einkünfte (aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit,
aus Gewerbebetrieb) und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des
Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag
umzurechnen.
Bei den Steuerbefreiungen für das Arbeitslosengeld,
die Notstandshilfe etc. werden die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
Einkünfte aus den Haupteinkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1
bis 4) zur Aufrechterhaltung der vollen Steuerprogression auf ein fiktives
Jahreseinkommen umgerechnet. Der Umrechnung auf ein Jahreseinkommen unterliegen
die Einkünfte und damit der um Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
gekürzte Betrag, das Werbungskostenpauschale ist jedoch noch nicht zu
berücksichtigen. Hochzurechnen sind weiters nur die Einkünfte, die
außerhalb des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bezogen wurden.
Das Hochrechnungsverfahren ist nicht verfassungswidrig
(VfGH vom 28.6.1990, G 71/90, 1991, 298). Mit dem Hochrechnungsverfahren
soll vermieden werden, dass das verfügbare Nettoeinkommen eines teilweise
Arbeitslosen höher ist als das eines ganzjährig Beschäftigten.
Im konkreten Fall wurde bei der Ermittlung des Steuersatzes
(Progressionsvorbehalt) von den Einkünften aus nichtselbstständiger
Tätigkeit, bezogen von der E-GmbH (Nettoeinnahmen abzüglich
Werbungskosten), ein Betrag von 140.899,00 S durch 181 Tage dividiert
und mit 365 Tagen multipliziert. Auf diesen umgerechneten Jahresbetrag und
sonstige allfällige Einkünfte wurde der Tarif angewendet und ein
Durchschnittssteuersatz von 19,13 % ermittelt. Dieser Steuersatz wurde dann
auf die Einkünfte des Bw. angewendet und eine Einkommensteuer iHv.
32.662,81 S errechnet.
Es ergibt sich insofern eine Änderung zur
Berufungsvorentscheidung vom 11. September 2002, als bei den
Bezügen aus nichtselbstständiger Arbeit zusätzlich der neue
Lohnzettel der D.U. erfasst wurde. Dadurch erhöht sich die Einkommensteuer
von 28.319,11 S auf 32.662,81 S. Die beantragte außergewöhnliche
Belastung iHv. 14.500,00 S liegt unter dem Selbstbehalt von 8 % des Einkommens
iSd. § 2 Abs.2 EStG 1988 und hat daher keine steuerliche
Auswirkung.
Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2001 ist beiliegendem Berechnungsblatt zu entnehmen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 14.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2108-L/02
- Stammnummer
- 14051
- Gültig
- 14.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF