Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0832-S/02
Bei gleichzeitigem Bezug von Transferleistungen und Arbeitseinkünften, ist der Betrag der auf die Arbeitseinkünfte innerhalb dieses Zeitraumes in dem dieser Doppelbezug vorliegt zu errechnen und für Zwecke der Hochrechnung vorerst zu neutralisieren, aber zur Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes wieder zuzurechnen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0832-S/02vom 10.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Zell am See betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. stellte im
Februar 2002 einen Antrag auf Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001. Die Veranlagung ergab unter
Berücksichtigung der (elektronisch) übermittelten Lohnzettel eine
Nachforderung von € 113.15 (Bescheid vom
19. März 2003). Gegen diesen Bescheid wurde berufen und auf das
Wesentlichste reduziert ausgeführt, dass es dem Bw unlogisch erscheine wie
eine Nachforderung entstehen könne, da ihm bisher nicht abgesetzte
Sonderausgaben anerkannt worden sind. Das Finanzamt hat das Berufungsbegehren
als Antrag auf Zurückziehung des Antrages auf Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung gewertet, da die dem Bw zugeflossenen Bezüge der
Salzburger Gebietskrankenkasse nicht nach § 69 EStG 1988,
sondern nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 zugeflossen
seien, wodurch ein Tatbestandsmerkmal für die Durchführung einer
Pflichtveranlagung nicht vorläge. Die Abgabenbehörde erster Instanz
hob unter Hinweis auf die rechnerische Richtigkeit ihres Bescheides den
ergangenen Bescheid durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO auf und erstatte den
vom Bw in der Zwischenzeit einbezahlten Betrag zurück (29. April
2002).
Die gegen die
Berufungsvorentscheidung eingebrachte Berufung (26. April 2002) wurde von der
Abgabenbehörde erster Instanz als Antrag auf Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung gewertet, da der mit 19. März 2002
ergangene Bescheid durch die Berufungsvorentscheidung vom
23. April 2002 (Aufhebung) aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. In
dieser "Berufung" führt der Bw ua. aus, dass er der Meinung sei, dass ein
Steuerguthaben entstehen müsse, da er nur für zehn Monate
Pensionsbezieher gewesen sei und außerdem Topfsonderausgaben sowie den
Kirchenbeitrag geltend mache.
Im Zuge der Bearbeitung dieses
Anbringens führte die im Finanzamt für die Bearbeitung des Anbringens
zuständige Bearbeiterin ein Telefongespräch (15. Mai 2002)
mit dem Bw und machte diesen darauf aufmerksam, dass eine Überprüfung
sämtlicher (elektronisch) übermittelten Bezugszettel ergeben habe,
dass über einen Zeitraum von zwei Monaten eine "Überschneidung" von
(steuerpflichtigen) Pensionsbezügen und (steuerfreien) Bezügen
(Krankengeld von der Salzburger Gebietskrankenkasse - Transferleistungen)
vorläge, die sie prüfen werde. Mit Schriftsatz vom
21. Mai 2002 brachte der Bw unter Hinweis auf das mit der Bearbeiterin
geführte Telefongespräch eine "Ergänzung" seines Anbringens ein.
Darin führte er ua. aus, dass er die Progressionseinkünfte von AMS und
GKK bis 30. 4. 2001 "mit 120 Tagen gerechnet habe sowie den
Pensionsbeginn vom 1.4. auf 1.5. verlegt hätte und dies eine Verdichtung
von 306 Tagen auf 245 Tage" ergäbe. Er stellte die Frage, ob der
Pensionsbezug mit 1.3. belassen werden könne und dafür die
AMS/GKK-Bezüge von 120 Tagen auf 59 Tage "verdichtet" werden könnten.
Des weiteren ermittelte er eine fiktive Bemessungsgrundlage von
S 339.143,10 (1.1. bis 31.12. - 365 Tage - 12 Monate) und zog
davon "tatsächliche" Einkünfte von S 227.644,- ab, wodurch sich
ein fiktives Einkommen (1.1. - 28.2. - 59 Tage - 2 Monate) von
S 111.499,10 ergäbe. Im Anschluss an diese Berechnung stellte der Bw
die Frage, wie bei einem monatlichen Pensionsbezug von S 22.764,40 ein
fiktives Einkommen von S 111.499,10 erreicht werden könne.
In einem ca. einen Monat
(23. Juni 2002) später eingereichten "Schreiben", urgierte der Bw
die Erledigung seines Anbringens und bat um Bekanntgabe des Bearbeiters seiner
Berufung bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg. Das Finanzamt
erledigte das Anbringen des Berufungswerbers und erließ mit 27. Juni 2001
einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001, der ein Guthaben von
€ 71,- aufwies, welches auf das vom Bw bekannt gegebene Girokonto
überwiesen wurde. In der Begründung führte das Finanzamt
aus:
Bei
der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehaltes)...wurde von Ihren
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 182.264,00 S
durch 245 Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert. Mit diesem
umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften wurde
das Einkommen rechnerisch mit 305.916,00 S ermittelt. Darauf wurde der Tarif
angewendet und ein Durchschnittssteuersatz mit 20,02% ermittelt. Dieser
Steuersatz wurde dann wie im Bescheid dargestellt - hinsichtlich
allfälliger ermäßigter Einkünfte entsprechend allquotiert
- auf Ihre Einkünfte angewendet.....
Bestimmte
steuerfreie Bezüge lösen bei der Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung im Sinne des § 41 Abs. 1 oder
2 EStG 1988 eine BESONDERDE Berechnung aus. Für das
Kalenderjahr 2001 haben Sie derartige steuerfreie Bezüge
gemäß
§ 3 Abs 1 Z 5 lit. a EStG 1988,
nämlich AMS Notstandshilfe (1.1. - 15.1. und 24.1. bis 30.1.) sowie
Krankengeld während der Arbeitslosigkeit
(16. 1. - 23. 1. und
31. 1. - 30. 4.) bezogen. Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 betrifft die HOCHRECHNUNG nur jene
Einkünfte, die AUSSERHALB des Zeitraumes des Bezuges der o. a.
Transferleistungen (AMS-NH, SGKK-KG) bezogen wurden. GLEICHZEITIG während
der Zeit der Transferleistungen bezogene Einkünfte sind daher NICHT auf
einen Jahresbetrag hochzurechnen. In Ihrem Falle betrifft dies die
Pensionseinkünfte von 1.3. - 30.4., d. s. S 45.380,-, welche nunmehr
von der Umrechnung ausgenommen worden sind.
Ihr
Schreiben vom 26. 4. 2002 wurde als Antrag auf Durchführung einer
(weiteren) Arbeitnehmerveranlagung gewertet, sodass Sie (wieder) einen
Erstbescheid erhalten.
Gegen den mit
1. Juli 2002 zugestellten Bescheid brachte der Bw am
2. Juli 2002 eine Berufung ein und führte aus, dass für die
Berechnung der Einkommensteuer nicht von S 305.916,- sondern nur von
S 260.536,- ausgehen sei und verwies auf die Lohnsteuerrichtlinien
(L 114) sowie auf seine Berechnung. Die nach Meinung des Bw richtige
Höhe des steuerpflichtigen Einkommens wurde von ihm wie folgt
berechnet:
|
Pension
lt. PV Ang-Meldung 1.3. - 31.12. / 306 Tage
|
227.644,00
|
Transferleistungen
SGKK-KG 1.3. - 30.4. / 61 Tage
227.644,-
: 306 Tage x 61 Tage
|
-
45.380,00
|
|
----------------
|
Einkünfte
zur Hochrechnung 245 Tage (ohne Transferleistung)
|
182.264,00
|
Hochrechnung
auf Jahreseinkommen:
182.264,-
: 245 Tage x 365 Tage
|
271.536,00
|
Topf-Sonderausgaben
/ Kirchenbeitrag
|
-11.000,00
|
|
---------------
|
meiner
Meinung nach das steuerpflichtige Einkommen
|
260.536,00
|
?
sonstige allfällige Einkünfte (Zuschlag ?)
|
?
+ 45.380,00
|
|
---------------
|
Einkommen
laut Einkommensteuerbescheid
|
305.916,00
Außerdem ersuchte er um
Aufklärung ("für Laien auch verständlich"), wie der Betrag von
ATS 305.916,- zu verstehen sei und ob mit einer weiteren Steuergutschrift
gerechnet werden könne. Der Bw sprach darüber hinaus am 2. Juli 2002
bei der zuständigen Bearbeiterin im Finanzamt vor, die ihm den ergangenen
Bescheid und auch die Abweichungen gegenüber den nicht mehr im
Rechtsbestand befindlichen Bescheid vom 19. März 2003
erläuterte, wie dem vorgelegten Akt zu entnehmen ist.
Das Finanzamt wies die
eingebrachte Berufung durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
(22. Juli 2002), die am 26. Juli 2002 zugestellt wurde, ab.
In der Begründung wurde ausgeführt:
Die
Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes von 20,02% wurde noch einmal
überprüft, wobei sich die Berechnung lt. Einkommensteuerbescheid vom
27.6.2002 als korrekt erwies. Folglich war die Berufung als unbegründet
abzuweisen. ERGÄNZEND ZUR AUSFÜHRLICHEN BEGRÜNDUNG DES O.A.
BESCHEIDES werden die einzelnen BERECHNUNGSSCHRITTE iVm dem EStG 1988
angeführt (alles in Schilling):
1.
Gesamtbetrag der Einkünfte § 2 (3) : 227.664 abzüglich
45.380,- = 182.264,--
2.
Effektive Arbeitstage : 365 - 120 =245 (22 Tg. Notstandshilfe, 98
Krankeng.)
3.
Ermittlung "Jahresbetrag": 182.264,- x 365 / 245 =
271.536,--
4.
Ermittlung "rechnerisches Einkommen" : 271.536,- + 45.380,- - 11.000,- =
305.916,-
5.
Anwendung Tarif § 33 (1) auf 305.900,- (gerundet) =
74.919,-
6.
Absetzbeträge nach § 33 (3 - 6) : 74.919,- minus (8.168,- +
5.000) = 61.251,-
7.
Ermittlung Durchschnittssteuersatz: 61.251,- x 100 / 305.916,- (Pkt. 4) =
20,02%.
8.
Anwendung auf das Einkommen gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG
1988:
216.644,- x 20.02% = 43.372,13.
Mit Schriftsatz vom
31. Juli 2002 ersuchte der Bw die Abgabenbehörde erster Instanz
folgende für ihn auf Grund des Bescheides bestehende Unklarheiten zu
beseitigen:
...Im
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 22. 07. 2002 wurde in der Begründung unter
Punkt 3. der Jahresbetrag mit 271.536,- (für 365 Tage) ermittelt. Im
Punkt 4. kommen zu diesem Jahresbetrag noch weitere 45.380,- (für 61 Tage
?, das wären dann 426 Tage für das Jahr 2001) dazu. Ich ersuche
höflich um Mitteilung, warum der ermittelte Jahresbetrag von 271.536,- um
diese 45.380,- ergänzt wurde...
In Beantwortung dieses
Ersuchens (6. August 2001) wurde dem Bw von der Bearbeiterin des
Finanzamtes mitgeteilt, dass
...unter
Punkt
3
ein
fiktiver
"Jahresbetrag
" - basierend auf
Punkt 1, bei welchem die "Einkünfte ohne Umrechnung" (=45.380,-) in Abzug
(!) gebracht worden sind - ermittelt worden ist: dividiert durch die
effektiven Arbeitstrage (!) lt. Punkt 2, ds
245
Tage
.
Punkt
4
beinhaltet das
"
rechnerische
Einkommen
", welches für die
Ermittlung des
Durchschnittssteuersatzes
(vg. Punkt 5,
6 und 7) maßgebend ist. Der so ermittelte Durchschnittssteuersatz von
20,02% wurde auf das Einkommen gemäß
§ 2 Abs. 2
EStG 1988 angewandt..Die weiteren Berechnungsschritte sind dem vorhin
angeführten Einkommensteuerbescheid zu entnehmen. Abschließend wird
angemerkt, dass - entgegen Ihrer Annahme - bei keinem der o. a.
Punkte eine Umrechnung mit 426 Tagen erfolgte.
In einer weiteren Eingabe
(9. 8.2002), die aus der Kopie der vorhin angeführten Beantwortung der
Anfrage des Bw durch das Finanzamt bestand, vermerkte der Bw, dass seine mit
31.7.2002 zu Punkt 4 gestellte Frage nicht beantwortet worden sei, denn er wolle
wissen ..warum der ermittelte Jahresbetrag von
271.536,- um diese 45.380,- ergänzt.. werde. Eine Beantwortung
dieser Anfrage wurde fernmündlich vorgenommen, wie einem Vermerk der
Sachbearbeiterin im vorgelegten Akt zu entnehmen ist.
Innerhalb der Frist brachte der
Bw eine "Berufung" gegen die Berufungsvorentscheidung ein, die vom Finanzamt als
Vorlageantrag gewertet wurde. In der Begründung führte er ua.
aus:
..Da
meine Frage in der Berufung vom 02.07.2002 "? sonstige allfällige
Einkünfte (Zuschlag ?) + 45.380,- ?" im Bescheid vom 22.07.2002 nicht
beantwortet wurde, daher nun wieder meine Anfragen vom 31. 07. und 09. 08.
weshalb der ermittelte Jahresbetrag von ATS 271.536,- im Bescheid vom 22. 07.
2002 noch um weitere steuerpflichtige ATS 45.380,- ergänzt wurde. Ich
ersuche daher nochmals um eine entsprechende
Stellungnahme...
Dem Vermerk der
zuständigen Bearbeiterin des Finanzamtes ist zu entnehmen, dass sich der Bw
inzwischen an das Steuerlandesinspektorrat der Finanzlandesdirektion für
Salzburg (GA 2) gewandt hat. Mit 22. August 2002 wurde die
Anfrage des Berufungswerber vom 18. August 2002 von der
zuständigen Bearbeiterin der GA 2 wie folgt beantwortet:
....Bezugnehmend
auf Ihr oben angeführtes Schreiben wird seitens des
Steuerlandesinspektorates versucht die Berechnung der Einkommensteuer Ihrer
Arbeitnehmerveranlagung 2001 ausführlich zu
erläutern:
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG lösen bestimmte steuerfrei Bezüge wie z. B
Bezüge gem. § 3 Abs 1 Z 5 lit. a EStG (das
versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an
deren Stelle tretende Ersatzleistungen) eine besondere Berechnung der
Einkommensteuer aus, wobei wie in Ihrem Fall, die laufenden
nichtselbständigen Bezüge hochzurechnen sind. Bezweckt wird mit dieser
besonderen Berechnung, dass die unterschiedliche Steuerbelastung zwischen
Steuerpflichtigen mit steuerfreien Transferzahlungen und Steuerpflichtigen, die
Einkünfte in derselben Höhe, jedoch ohne steuerfreie Bezugsteile
beziehen, wenigstens teilweise ausgeglichen wird.
Die Hochrechnung
hat nur für den Zeitraum zu erfolgen, in dem keine Transferleistungen (z.B.
das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder
an deren Stelle tretende Ersatzleistungen) bezogen wurden. In Ihrem Fall ist
dies der Zeitraum vom 1.5.2001 bis 31.12.2001; das sind 245 Tage. Der
steuerpflichtige Pensionsbezug in Höhe von S 227.644,-- (siehe KZ 245 lt.
Lohnzettel) ist daher vorläufig für diesen Zeitraum umzurechnen, da
dieser Betrag für den Zeitraum vom 1.3.2002 bis 31.12.2001 (306 Tage)
bezogen wurde.
Es ist daher
zuerst folgende Rechnung durchzuführen:
S 227.644 / 306
* 245 = 182.264 = (steuerpflichtiger Pensionsbezug für 1.5.2001 -
31.12.2001).
Dieser Betrag
ist dann auf einen Jahresbetrag umzurechnen :
S 182.264 /245 *
365 = S 271.536,--
Diesem
vorläufig errechneten Jahresbetrag ist der steuerpflichtige Bezug für
den Zeitraum hinzuzurechnen, für den sowohl steuerfreie Transferleistungen
als auch steuerpflichtige Pensionsbezüge bezogen wurden. Dies traf in Ihrem
Fall für den Zeitraum vom 1.3.2001 bis 30.4.2001 = 61 Tage zu.
S 227.644 / 306
* 61 = 45.380,--
bzw.
S 227.644 -
182.264 (Zeitraum 1.5.01 - 31.12.01 siehe oben) = 45.380,--.
Vorläufig
errechneter Jahresbetrag in Höhe von S 271.536,-- und
nun
hinzuzurechnender neutraler Bezugsteil
S
45.380,--
ergibt
S 316.916,--
von diesem
Betrag ist das Viertel der absetz-
baren
Sonderausgaben u. der Kirchenbeitrag
abzuziehen:
S
11.000,--
ergibt
S 305.916,--
abgerundet
S 305.900,--
Für dieses,
auf einen Jahresbetrag umgerechnete Einkommen ist der Tarif gem § 33 Abs.1
EStG anzuwenden und der Durchschnittssteuersatz zu
ermitteln:
0 % für die
ersten 50.000,--
21 % für
die weiteren 50.000,-- ............S 10.500,--
31 % für
die weiteren 200.000,--...........S 62.000,--
41 % für
die restlichen 5.900,--...........
S
2.419,--
ergibt
S 74.919,--
abzüglich
allgem. Steuerabsetzbetrag S 8.168,--
abzüglich
Pensionistenabsetzbetrag
S
5.500,--
ergibt Steuer in
Höhe von S 61.251,--
Der
Durchschnittsteuersatz in % errechnet sich aus dieser Steuer dividiert durch das
umgerechnete Jahreseinkommen: 61.251 / 305.916 = 20,02%
Dieser
Durchschnittssteuersatz ist nun auf Ihr tatsächlich bezogenes
steuerpflichtiges Einkommen anzuwenden:
steuerpflichtige
Pensionsbezüge lt. LZ S 227.644,--
abzüglich
Sonderausgaben u. Kirchenbeitrag
S
11.000,--
ergibt
S 216.644,--
davon 20,02 %
S 43.372,13
zuzüglich
Steuer für sonstige Bezüge........
lt. LZ KZ 220 S 32.860,--
abzüglich
SV-Beiträge lt. LZ KZ 225 S 1.232,--
abzüglich
steuerfreier
Betrag
S
8.500,--
ergibt S
23.128,--
davon fester
Steuersatz von 6 %
ergibt S
1.387.68
Steuer von den
laufenden Bezügen in Höhe von S 43.372,13
und Steuer von
sonstigen Bezügen in Höhe von S 1.387,68
abzüglich
bereits bezahlter LST lt. LZ KZ
260
S
45.737,31
ergibt
Abgabengutschrift in
Höhe von S 977,50
gerundet S
977,--
in
Euro € 71,--
entspricht Ihrem
Einkommensteuerbescheid vom 27. Juni 2002
Dieser
Abgabenbetrag ist festzusetzen, sofern die Besteuerung sämtlicher
Bezüge nicht eine niedrigere Steuer ergeben würde. Es ist daher
folgende Kontrollrechnung durchzuführen:
Pensionsbezüge
lt. LZ KZ 245 S 227.644,--
zuzüglich
Bezüge gem. § 3 Abs 1 Z. 5 EStG S 44.472,--
abzüglich
Sonderausgaben u.
Kirchenbeitrag
S
11.000,--
ergibt S
261.116,--
gerundet S
261.100
davon Steuer lt.
Tarif:
0 % für
die ersten 50.000,--
21 % für
die weiteren 50.000,-- ............S 10.500,--
31 % für
die weiteren
161.100,--...........
S
49.941,--
ergibt
S 60.441
abzüglich
allgem. Steuerabsetzbetrag S 9.185-- *
abzüglich
Pensionistenabsetzbetrag
S
5.500,--
ergibt Steuer in
Höhe von S 45.756,--
zuzügl.
Steuer für sonstige Bezüge
(Berechnung
siehe oben) S 1.387,68
abzüglich
bereits bez.
LSt
S
45.737,31
ergäbe
Nachforderung in Höhe von S 1.406,--
....Das
Steuerlandesinspektorat hofft mit obigen Ausführungen die Unklarheiten
beseitigen zu können;......
Die innerhalb der Frist
eingebrachte "Berufung" wurde vom Bw zusammen mit einer Kopie der
Begründung der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes nochmals am
21.8.2002 an die Abgabenbehörde erster Instanz gesandt. Dieser Kopie ist zu
entnehmen, dass für den Bw die Zurechnung von S 45.380,- ("WOHER?
WARUM ? WIESO? WESHALB?") bei der Ermittlung des rechnerischen Einkommens
(Punkt 4. der Begründung) offenbar völlig unklar ist. Die
Abgabenbehörde erster Instanz leitete die Anfrage des Bw an das
Steuerlandesinspektorrat weiter. Diese Anfrage wurde von der zuständigen
Bearbeiterin der GA 2 wie folgt beantwortet
(9. September 2002):
....Zu Ihrer
neuerlichen Anfrage wird mitgeteilt, dass es bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung
keinesfalls zu einer Doppelbesteuerung kommt. Es wird lediglich Ihr
tatsächlicher Pensionsbezug laut Kennzahl 245 (Lohnzettel) mit dem
Durchschnittsteuersatz versteuert.
Bei der
Berechnung des Durchschnittsteuersatzes ist der Zeitraum vom 1. März 2001
bis 30.4.2001 allerdings sowohl bei der Hochrechnung (Hochrechnung erfolgt
ausgehend vom Bezug lt. KZ 245, jedoch reduziert um den Anteil für den
Zeitraum vom 1.3. - 30.4. = S 182.264,--), als auch mit der Hinzurechnung
der tatsächlichen Bezüge vom 1.3. - 30.4. = S 45.380,-- zu
berücksichtigen. Tatsächlich wurden für diesen Zeitraum auch
Arbeitslosengeld bzw. an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen
und
Pension bezogen.
Da nun am 21.
August 2001 erneut eine Berufung eingelangt ist, ist diese als Vorlageantrag zu
werten und wird der Rechtsmittelabteilung II. Instanz zur Bearbeitung vorgelegt,
eine weitere Erledigung seitens des Finanzamtes erfolgt
nicht.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz legte die Berufung (3. Oktober 2002) und den bisher mit dem Bw
geführten Schriftverkehr der Rechtsmittelbehörde
(Finanzlandesdirektion für Salzburg) vor.
In einer weiteren Anfrage an
die zuständige Sachbearbeiterin der GA 2 (23.12.2002) ersuchte der Bw um
eine schriftliche Beantwortung nachstehender Fragen:
...a)
Laut Ihrem Schreiben vom 09.09.2002 wurde meine Berufung vom 21.08.2002 der
Rechtsmittelabteilung zweiter Instanz vorgelegt - ich habe bis heute keine
Entscheidung erhalten.
Frage:
innerhalb welchem Zeitraum sollte eine Berufung erledigt
werden?
b)
fiktive Bemessungsgrundlage laut Bescheid vom 27.06.2002:
|
01.01.
- 31.12.2001 / 365 Tage / 12 Monate
|
316.916,00
|
tatsächliche
Einkünfte lt. LZ / KZ 245:
|
|
01.03.
- 31.12.2001 / 306 Tage / 10 Monate
|
-
227.644,00
|
|
-------------------
|
Fiktives
Einkommen:
|
|
01.01.
- 28.02.2001 / 59 Tage / 2 Monate
|
89.272,00
Frage:
wie
kann man mit einer monatlichen ASVG-Pension von 22.764,40 in zwei (!) Monaten
ein steuerpflichtiges Einkommen von 89.272,-- erreichen?
c)
steuerpflichtiges Einkommen pro Tag:
|
laut
LZ / KZ 245 227.644,- : 306 Tage
|
=
743,93
|
laut
Bescheid vom 27.6.02 319.916,- : 365 Tage
|
=
868.26
Frage:
Warum
wird die Einkommensteuer von 868,26 pro Tag berechnet, obwohl laut Lohnzettel
das Einkommen nur 743,93 pro Tag beträgt?
d)
Begründung im Bescheid vom 27.06.2002 / Blatt 2
Bei
der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehaltes)...wurde von Ihren
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein Betrag
von 182.264,00 S
durch 245 Tage
dividiert und mit
365 Tagen
multipliziert
.
Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen allfälligen
Einkünften wurde das Einkommen rechnerisch
mit
305.916,00
S
ermittelt
. Darauf wurden der Tarif
angewendet und ein Durchschnittssteuersatz mit 20,02% ermittelt. Dieser
Steuersatz wurde dann wie im Bescheid dargestellt - hinsichtlich
allfälliger ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert
- auf Ihre Einkünfte angewendet.....
meine
Berechnung:
|
182.264,-
: 245 Tage = 743,93
|
|
743,93
x 365 Tage
|
271.536,00
|
allfällige
Einkünfte; keine (laut LZ)
|
+--------------
|
Sonderausgaben
und Kirchenbeitrag
|
-
11.000,00
|
|
-----------------
|
mein
Ergebnis
|
260.536,00
Frage:
wie
rechnete da die Finanzveraltung, damit ein Einkommen auf 305.916,-- ermittelt
wurde?
e)
Erklärung im Bescheid vom 27.6.2002 / Blatt 2
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 betrifft die HOCHRECHNUNG nur jene
Einkünfte, die AUSSERHALB des Zeitraumes des Bezuges der o. a.
Transferleistungen (AMS-NH, SGKK-KG) bezogen wurden. GLEICHZEITIG während
der Zeit der Transferleistungen bezogene Einkünfte sind daher NICHT auf
einen Jahresbetrag hochzurechnen. In Ihrem Falle betrifft dies die
Pensionseinskünfte von 1.3. - 30.4., d. s. S 45.380,-,
welche nunmehr von
der Umrechnung ausgenommen worden
sind
.
Frage:
wo
wurde wann welcher Betrag "von der Umrechnung" ausgenommen ?
In Beantwortung dieser Anfrage,
teilte die Bearbeiterin der GA 2 dem Bw mit, dass ab
1. Jänner 2003 die Entscheidung über die eingebrachte
Vorlage dem Unabhängigen Finanzsenat Außenstelle Salzburg obliege und
sein Anfrage daher weitergeleitet worden sei.
Zur Klärung seiner
"Steuerangelegenheit" wandte sich der Bw im April 2003 offenbar an den
"Steuerombudsmann" einer österreichischen Tageszeitung, wie dem
Antwortschreiben des Ministerbüros vom 25. Juni 2003 an diesen zu entnehmen
ist. In Beantwortung dieser Eingabe wird ua. ausgeführt, dass eine
Überprüfung "der Steuerangelegenheit" des Bw vorgenommen worden sei.
Leider habe das zuständige Finanzamt die Hochrechnung jener Einkünfte,
die außerhalb des Zeitraumes der steuerfreien Transferleistungen bezogen
wurden zweimal falsch beurteilt. Der Bescheid sei mittlerweile richtig gestellt
worden. Außerdem käme es bei der Bearbeitung der Berufung durch den
Unabhängigen Finanzsenat zu einer nochmaligen Überprüfung des
betroffenen Steuerbescheides.
Dieses Antwortschreiben
übersandte der Bw im Juni 2003 offenbar an das Büro des
Bundesministers, dem Bundesministerium für Finanzen, an die Bearbeiterin in
der GA 2, an die Bearbeiterin des zuständigen Finanzamtes sowie an den
"Steuerombudsmann" einer österreichischen Tageszeitung und bat um eine
prompte Erledigung des nachfolgenden Anliegens:
...hoffentlich
ist es in der Finanzverwaltung endlich jemanden möglich, mir meine
folgenden Fragen zu beantworten.
Das
Büro des Bundesministers hat mir mit Schreiben vom 25.06.2003 (vor zwei
Monaten) unter anderem mitgeteilt "mittlerweile wurde der Bescheid richtig
gestellt." (siehe nachfolgende Kopie dieses Schreibens).
Frage
a:
von
wem werde ich diesen und wann werde ich diesen "mittlerweile richtiggestellten
Bescheid" erhalten?
Frage
b:
Wann
werde ich mein Steuerguthaben bekommen?
In Beantwortung seines Anliegens
(26. August 2002) wurde dem Bw von der zuständigen Bearbeiterin
der GA 2 ua. mitgeteilt:
....
zu Frage
a:
Nach nunmehriger Kenntnis
des Schreibens von Herrn Dr. S., Büro des Bundesministers, handelt es sich
bezüglich des "mittlerweile richtiggestellten Bescheides" um den Bescheid
vom 27.6.2002 des Finanzamtes Zell am See. Diese Ansicht wurde von Herrn Dr. S.
in einem Telefonat am 25.8.2003 bestätigt und diesen Bescheid haben Sie
bereits per Ende Juni 2002 erhalten. Ein weiterer Bescheid durch das Finanzamt
wird nicht ergehen, außer der Unabhängige Finanzsenat kommt zu einem
anderen Ergebnis. Darauf haben aber weder das Finanzamt noch die
Finanzlandesdirektion einen Einfluss.
zu Frage
b:
Ob es zu einem weiteren
Steuerguthaben kommt und wann Sie dieses gegebenenfalls erhalten, ist
abhängig von der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates.
Weitere Eingaben
Ihrerseits können weder durch das Finanzamt noch durch die
Finanzlandesdirektion behandelt werden, da die ausschließliche
Zuständigkeit beim Unabhängigen Finanzsenat liegt. Sie werden daher
ersucht Anfragen ausschließlich an den Unabhängigen Finanzsenat zu
richten. Zukünftige Eingaben in dieser Angelegenheit werden daher ohne
Beantwortung an den Unabhängigen Finanzsenat
weitergeleitet.
Der Bw ergänzte daraufhin
den Adressatenkreis seiner Anfrage um einen weiteren Empfänger
(Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Salzburg) und sandte sein
Anliegen am 29. August 2003 an den Unabhängigen Finanzsenat
(Außenstelle Salzburg). In einem weiteren Schriftsatz (23. September 2003)
übermittelte der Bw ein mit 17. April 2003 datiertes Schreiben ("Der
Amtsschimmel wiehert!") sowie den bereits an die Bearbeiterin der GA 2 gesandten
Schriftsatz vom 23. Dezember 2002 an den Unabhängigen Finanzsenat
(Außenstelle Salzburg). In diesem Schreiben wird vom Bw ua die Behauptung
aufgestellt, dass ein Antrag fünf Berechnungen erfordert habe, die zu
fünf unterschiedlichen Ergebnissen geführt hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im
Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a... nur für einen Teil des Kalenderjahres, so
sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte
im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu
versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs.
4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde
(§ 3 Abs. 2 EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 142/2000 und
BGBl. I Nr. 144/2001).
Wie den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage
(277 BlgNR XVII. GP) zu entnehmen ist, hat die zitierte Bestimmung den Zweck,
eine über die Steuerfreistellung des Arbeitslosengeldes hinausgehende
Progressionsmilderung bei jenen Einkünften - im gegenständlichen
Verfahren sind dies Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(Pensionsbezüge) - zu vermeiden, die der Empfänger eines
Arbeitslosengeldes allenfalls in Zeiträumen eines solchen Jahres erzielt,
in denen er kein Arbeitslosengeld erhält. Solche Arbeitseinkünfte
- im gegenständlichen Verfahren Pensionsbezüge - sollen nicht
deswegen geringer besteuert werden, weil der Steuerpflichtige während eines
Teiles des Jahres statt der Arbeitseinkünfte steuerfreies Arbeitslosengeld
bezogen hat (siehe VwGH 18. 12. 1990, 89/14/0283). Da
nämlich bei Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung (vormals eines
Jahresausgleiches) eine gleichmäßige Verteilung der Einkünfte
auf sämtliche Monate des Kalenderjahres vorgesehen und der so ermittelte
"Monatslohn" für die Steuerermittlung maßgebend ist, wird dieser
fiktive Monatslohn entsprechend geringer, wenn in die Verteilung Zeiträume
einbezogen werden, in denen keine Arbeitseinkünfte bezogen wurden. Solche
Zeiträume sollen durch die Hochrechnung neutralisiert werden (siehe
VwGH 20. 07. 1997, 94/13/0024).
Die Überprüfung des angefochtenen Bescheides
durch den Unabhängigen Finanzsenat (Außenstelle Salzburg) hat
ergeben, dass die Abgabenbehörde erster Instanz
gesetzeskonform vorgegangen ist und die
von ihr vorgenommene (besondere)
Berechnung der Einkommensteuer für
das Jahr 2001 richtig ist.
Das Finanzamt hat, da der Bw im Jahr 2001 sowohl
steuerfreie Bezüge (Transferleistungen), nämlich AMS-Notstandshilfe
(vom 1.1. - 15.1. und 24.1. - 30.1.) sowie Krankengeld während
der Arbeitslosigkeit (vom 16.1. - 23.1. und 31.1. - 30.4.) als auch
steuerpflichtige Bezüge (Pensionseinkünfte vom 1.3. - 31.12.)
bezogen hat, die in diesen Fällen gesetzlich vorgesehene Berechnung eines
"besonderen Progressionsvorbehaltes" dieses Jahres vorgenommen. Dabei hat es,
den Pensionsbezug, der gleichzeitig neben den im gleichen Zeitraum erhaltenden
Transferleistungen - dies betrifft den Zeitraum vom 1.3. - 30.4.
- errechnet und vorerst aus der Berechnung (Umrechnung) eines fiktiven
Jahresbezuges innerhalb dessen weder Transferleistungen noch Transferleistungen
und Pensionseinkünfte bezogen wurden (1.5. - 31.12.) ausgeschieden.
Der errechnete fiktive Pensionsbezug für den Zeitraum Mai bis Dezember
2001 wurde sodann durch die Anzahl der Tage dieses Zeitraumes (245) dividiert,
der (errechnete) "Tagesbezug" mit 365 multipliziert und ein fiktiver Jahresbezug
(S 271.536,-) errechnet. Diesem errechneten fiktiven Jahresbezug
(S 271.536,-) wurde dann jener
(steuerpflichtige) Betrag (S 45.380,-) der vorher für Zwecke
der Hochrechnung nicht berücksichtigt wurde, da er gleichzeitig mit
Transferleistungen (Zeitraum 1.3. - 30.4.) bezogen wurde, zur Ermittlung
des Durchschnittssteuersatzes - und nur
zur Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes - wieder hinzugerechnet.
Dies ergab für das Jahr 2001 einen fiktiven Gesamtbetrag der Einkünfte
in Höhe von S 316.916,-. Von diesem errechneten fiktiven Gesamtbetrag
der Einkünfte wurde nach Abzug der Sonderausgaben ("Topfsonderausgaben" in
Höhe von S 11.000,-) das fiktive Einkommen (S 305.916,-)
errechnet und der auf dieses fiktive Einkommen anzuwendende Steuertarif (ohne
Berücksichtigung der Steuerabsetzbeträge) angewandt sowie der
Gesamtbelastungsprozentsatz (= Durchschnittssteuersatz) mit 20.02% ermittelt.
Mit diesem Durchschnittssteuersatz wurde dann das nach Abzug der Sonderausgaben
vom Bw tatsächlich erzielte steuerpflichtige Einkommen (S 216.644,-)
unter Berücksichtung der Steuerabsetzbeträge (Allgemeiner Absetzbetrag
und Pensionistenabsetzbetrag) der Besteuerung unterzogen.
Mit Rücksicht auf die Vorbringen des Bw, dem
offensichtlich die vom Finanzamt für
Zwecke der
Ermittlung des
Durchschnittssteuersatzes vorgenommene
Ab- und Zurechnung des Betrages von
S 45.380,- nach wie vor unklar ist,
obwohl im bisherigen Verfahren die Organe der Finanzbehörde (Finanzamt und
Steuerlandesinspektorrat) bemüht waren dem Bw im Wege
von
fernmündlichen Erläuterungen durch die Bearbeiterin des
Finanzamtes,
einer
ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung im Bescheid vom 27.
Juni 2002,
einer
Vorsprache des Bw bei der Bearbeiterin des Finanzamtes am 2. Juli 2002,
einer
verständlichen und nachvollziehbaren Darstellung der Berechnung sowie einer
ausführlichen Begründung in der Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli
2002,
einer
ergänzenden Stellungnahme der Bearbeiterin des Finanzamtes nach Ergehen der
Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2002 in der dem Bw die für
ihn unklaren Punkte der Berufungsvorentscheidung (3 und 4)
erläutert wurden,
einer
weiteren fernmündlichen Erläuterung durch die Bearbeiterin des
Finanzamtes nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung,
einer
eingehenden und anschaulichen Darlegung der einzelnen Berechnungsschritte, der
konkreten Berechnungsvorgänge unter Einbeziehung der gesetzlich
vorgesehenen Kontrollrechnung (die im Übrigen zu einer Nachforderung
geführt hätte) durch die zuständige Beabeiterin der GA 2 vom
22. August 2002, sowie
einer
nochmaligen Erläuterung der zuständigen Bearbeiterin in der GA 2 vom
9. September 2002
die Berechnung der
Einkommensteuer für das Jahr 2001 nahe zubringen, der Bw aber offenbar nach
wie vor missversteht warum zuerst eine
Abrechnung und dann eine Zurechnung des
Betrages von S 45.380,- erfolgt, wie dies seinen Schriftsätzen zu
entnehmen ist, wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Umstand, dass das Gesetz ausdrücklich nur eine
Umrechnung jener Arbeitseinkünfte vorsieht, "die für das restliche
Kalenderjahr" bezogen wurden, ist offensichtlich auf die typisierende
Betrachtungsweise zurückzuführen, dass während der Dauer eines
Arbeitslosengeldbezuges regelmäßig keine ins Gewicht fallenden
Arbeitseinkünfte zufließen. Gerade in Fällen, in denen neben dem
Arbeitslosengeldbezug Arbeitseinkünfte erzielt würden, wäre es
mit der Zielsetzung des § 3 Abs. 2 EStG 1988
unvereinbar, diese Bezugszeiträume nicht zu neutralisieren und den
progressionsmildernden Umstand der Steuerbefreiung des Arbeitslosengeldes
für die nicht befreiten Einkünfte zum Tragen kommen zu lassen (siehe
VwGH 20. 07. 1997, 94/13/0024). Dieser gesetzlichen Zielsetzung
ist das Finanzamt nachgekommen, indem es bei der Berechnung (Hochrechnung) jene
"Pensionsbezüge" ausgenommen (neutralisiert) hat, die gleichzeitig mit
Transferleistungen (Zeitraum 1.3. - 30.4.) bezogen wurden und den vorerst
neutralisierten Betrag bei der Errechnung der Basis für die Ermittlung des
Durchschnittssteuersatzes - und nur für die Ermittlung des
Durchschnittssteuersatzes - folgerichtig wieder zurechnete. Die Annahme des Bw,
dass Arbeitseinkünfte - im gegenständlichen Verfahren sind dies
Pensionseinkünfte - die gleichzeitig mit Transferleistungen bezogen
werden und die auf Grund der gesetzlichen Anordnung (vorerst) zu neutralisieren
(abzurechnen) sind, bei Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes völlig
außer Ansatz zu bleiben haben und so zu einer vom Gesetzgeber nicht
vorgesehenen weiteren Progressionsminderung führt, als dies durch
steuerbefreite Transferleistungen ohnehin geschieht, ist nicht zutreffend (siehe
VwGH 20. 07. 1997, 94/13/0024 "...Im Wege des Jahresausgleiches
wurde die Steuer vom Finanzamt unter Anwendung des Progessionsvorbehaltes
gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl
660/1989 in der Weise ermittelt, dass die
Aktiveinkünfte auf einen
Jahresbetrag
umgerecht und danach um die
Folgeprovisionen erhöht wurden...").
Es waren daher bei
Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes
- und nur bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes - die
errechneten steuerpflichtigen Pensionseinkünfte in Höhe von
S 45.380,- die der Bw gleichzeitig
mit einer Transferleistung (Krankengeld vom 1.3. bis 30.4) bezogen hat, vorerst
von der Berechnung des fiktiven Jahresbezuges auszunehmen (zu neutralisieren)
und nach Vornahme der Hochrechnung dem fiktiven Jahresbezug für die
Ermittlung des Durchschnitssteuersatzes - und
nur für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes - wieder
zuzurechnen um den fiktiven Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln.
Würde man der Auffassung des Bw folgen, blieben steuerpflichtige
Einkünfte - Pensionsbezug vom 1.3. bis 30.4.2001 - bei der
Ermittlung des Durchschnittsteuersatzes
außer Ansatz und würden dadurch zu einer vom Gesetzgeber
nicht vorgesehenen weiteren
Progressionsminderung führen. Der Betrag von S 45.380,- war
daher für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes - und nur
für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes - dem errechneten fiktiven
Jahresbezug von S 271.536,- wieder zuzurechnen um den fiktiven Gesamtbetrag
der Einkünfte (S 316.916,-) zu ermitteln.
Da das Finanzamt gesetzeskonform vorgegangen ist und die
vorgenommene Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2001 richtig ist,
war die Berufung
abzuweisen.
Hinzugeführt wird noch,
dass die Behauptung des Bw, ein Antrag habe fünf Berechnungen erfordert,
die zu fünf unterschiedlichen Ergebnissen geführt hätten, unter
Hinweis auf den zu beurteilenden einen
Bescheid und der einen Berechnung
nicht nachvollziehbar ist. Nachvollziehbar ist hingegen, dass der Bw trotz der
Bemühungen der Organe der Finanzbehörde (Finanzamt und
Steuerlandesinspektorrat), die seine Anfragen - insbesondere jene um
Aufklärung der vorgenommen Zu- und Abrechnung des Betrages von
S 45.380,- - nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
(Außenstelle Salzburg) mehrmals klar und verständlich beantwortet
haben, der Bw aber offensichtlich nach wie vor nicht versteht, wie in seiner
"Steuerangelegenheit" die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes zu erfolgen
hat. Der ständige Verweis auf eigene Berechnungen, die
ausschließlich darauf aufgebaut
sind, den Betrag von S 45.380,- bei
der Ermittlung des
Durchschnittsteuersatzes
außer
Ansatz zu lassen und daher mit der
Zielsetzung des § 3 Abs. 2 EStG 1988
unvereinbar ist, ist nicht geeignet
einen anderen Bescheid zu erwirken, als dies gesetzlich vorgesehen
ist.
Salzburg,
10. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0832-S/02
- Stammnummer
- 6454
- Gültig
- 10.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF