Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0350-W/04
Hochrechnung von Einkünften beim Bezug von Transferleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0350-W/04vom 28.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P, vom 11. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
28. November 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
erzielte im Jahr 2002 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus
seiner Tätigkeit bei der Firma B. Er war bei diesem Arbeitgeber ab
6. Mai 2002 bis 31. Dezember 2002 beschäftigt. Vom
3. April bis zum 5. Mai 2002 bezog der Bw.
Arbeitslosenunterstützung. Daneben waren ihm im Jahr 2002 laut
Mitteilung der F noch Zahlungen in der Höhe von 23.410,90 €
brutto zugeflossen.
Bei der Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung wurden auf Grund des Bezuges von Arbeitslosengeld im
Veranlagungszeitraum die Einkünfte auf ein fiktives Einkommen hochgerechnet
und ein Durchschnittsteuersatz ermittelt. Der Bescheid ergab eine Nachforderung
in der Höhe von 951,05 €.
Gegen diesen Bescheid wurde
Berufung eingebracht. Der Bw. brachte darin vor, dass der Bescheid nicht richtig
berechnet worden sei. Er beantragte die Erlassung eines neuen Bescheides.
Nach Überprüfung des
Bescheides entschied das Finanzamt mit abweisender Berufungsvorentscheidung und
wies in der Begründung darauf hin, dass auch die Bezüge der F in die
Berechnung der Einkommensteuer miteinbezogen werden mussten.
Der Bw. beantragte die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Er brachte vor, dass er seitens der F nur 8.354 € erhalten
habe, welche nicht eine Steuernachzahlung in der Höhe von
951,05 € ergeben könnten.
Aus einem Aktenvermerk des
Steueraktes ist ersichtlich, dass die Finanzbehörde telefonisch bei der F
die tatsächliche Höhe der zugeflossenen Beträge erhob. Die
Nachfrage ergab, dass die Bezüge in der in der Mitteilung ausgewiesenen
Höhe zugeflossen waren.
Die Finanzbehörde legte
die Berufung zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Bw. erzielte im Jahr 2002
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit
bei der Firma B . Er war bei diesem Arbeitgeber ab 6. Mai 2002 bis
31. Dezember 2002 beschäftigt. Vom 3. April bis zum
5. Mai 2002 bezog der Bw. Arbeitslosenunterstützung. Daneben
waren ihm im Jahr 2002 von der F noch Zahlungen in der Höhe von
23.410,90 € brutto zugeflossen.
Beweiswürdigung:
Der Bw. bringt vor, dass er nur
8.354 € an Insolvenzausfallsgeld erhalten habe. Diesem Vorbringen ist
entgegen zu halten, dass laut Mitteilung der F der Bw. Insolvenzausfallsgeld in
der im Bescheid ausgewiesenen Höhe erhalten hat. Diese Mitteilung wurde
über neuerliche Nachfrage bezüglich der Höhe der ausbezahlten
Beträge von der F neuerlich bestätigt. Auf Grund dieser Angaben wird
daher davon ausgegangen, dass der laut Mitteilung bezahlte Betrag dem Bw.
zugeflossen ist.
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Einkommensteuer
im Jahr 2002 jährlich
|
für die ersten
3.640 €
|
0
Prozent
|
für die nächsten
3.630 €
|
21
Prozent
|
für die nächsten
14.530 €
|
31
Prozent
|
für die nächsten
29.070 €
|
41
Prozent
|
für alle weiteren
Beträge des Einkommens
|
50
Prozent
Bezieht ein
Arbeitnehmer während eines Jahres von mehreren auszahlenden Stellen
Bezüge, so wird von jeder auszahlenden Stelle die Lohnsteuer getrennt
ermittelt und nur in jener Höhe errechnet, als ob der Steuerpflichtige nur
diese Bezüge erhalten würde. Dies führt dazu, dass der Tarif von
0 Prozent und allenfalls von 21 Prozent mehrmals zur Anwendung kommt,
wodurch die im Steuerabzug einbehaltene Lohnsteuer geringer ausfällt. Im
Zuge der Veranlagung werden die Bezüge zusammengerechnet und so besteuert,
als wären sie von einer Stelle ausbezahlt worden. Mit der Zusammenrechnung
der Bezüge ergibt sich ein höherer Bezug, auf den sodann der
höhere Einkommensteuertarif anzuwenden ist, was eine höhere
Steuerbelastung zur Folge hat, die durch die einbehaltene Lohnsteuer nur
unvollständig beglichen wurde. Der Mehrbetrag wird dann im Steuerbescheid
als Nachforderung ausgewiesen.
Im vorliegenden Fall bezog der
Bw. Einkünfte von der Firma B in der Höhe von 6.638,80 €
(=Lohnsteuerbemessungsgrundlage, Kennzahl 245 laut Lohnzettel). Auf Grund
der Höhe dieses Bezuges kam bei der Ermittlung der Lohnsteuer durch den
Arbeitgeber der Tarif lediglich der Grenzsteuersatz von 21 Prozent zur
Anwendung. Bei der Ermittlung der Lohnsteuer durch die F kam neuerlich der
Steuersatz von 0 Prozent für die ersten 3.640 € und von
21 Prozent für die nächsten 3.630 € zur Anwendung,
wodurch nur ein geringer Teil der Lohnsteuerbemessungsgrundlage von 15.280,88
mit dem Grenzsteuersatz von 31 Prozent versteuert wurde. Dadurch kam der Bw.
zwei Mal in den Genuss der niedrigen Tarifsätze, wodurch insgesamt zu wenig
Lohnsteuer einbehalten wurde. Die Zusammenrechung der Bezüge bewirkte, dass
die Einkünfte des Bw. nun mit jenem Steuertarif versteuert wurden, dem
jedes Einkommen in dieser Höhe unterzogen wird, sofern die Bezüge nur
von einer bezugauszahlenden Stelle dem Steuerabzug unterworfen werden. Dies
bewirkte eine Nachforderung.
§ 3 Abs. 2 EStG
1988 regelt die Besteuerung des Einkommens, wenn im Besteuerungszeitraum
Transferleistungen wie beispielsweise Arbeitslosenunterstützung bezogen
werden, wie folgt:
"Erhält
der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5
lit. a (das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die
Notstandshilfe) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für
das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb und die
zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes
auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu
besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte
ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene,
die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben
würde.'
Zweck
dieser Regelung - so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage - ist es,
einen rechtspolitisch unerwünschten Effekt zu beseitigen, der sich ergibt,
wenn die steuerfreien Transferleistungen in einem Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) mit anderen, steuerpflichtigen Einkünften
zusammentreffen. Dies könne, insbesondere im Fall saisonaler
Arbeitslosigkeit, wegen der zum Teil erheblichen Milderung der Steuerprogression
dazu führen, dass das Nettoeinkommen eines nicht ganzjährig
Beschäftigten unter Berücksichtigung der im Wege der Veranlagung
erhaltenen Lohnsteuererstattung höher sei als das Nettoeinkommen eines
ganzjährig Beschäftigten.
Um
nun die Milderung der Steuerprogression auszuschließen, hat sich der
Gesetzgeber dazu gefunden, den Veranlagungszeitraum auf jenen Zeitraum zu
reduzieren, in dem Erwerbs- bzw. Pensionseinkünfte erzielt werden. Dies
soll dadurch erreicht werden, dass die steuerpflichtigen Lohnbezüge (dazu
zählen auch die steuerpflichtigen Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversorgung) für die Dauer des Bezuges von Transferleistungen auf
fiktive Jahreseinkünfte hochgerechnet werden. Für den Fall des Bezuges
niedriger steuerpflichtiger Erwerbs- oder Pensionseinkünfte im Restzeitraum
des Jahres ist überdies noch vorgesehen, dass aus der Umrechnung keine
höhere Steuerbelastung als im Falle der Vollbesteuerung der
Transferleistungen eintreten darf (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar zum EStG 1972, §§ 72, 73, Tz. 6b).
Zu beachten ist, dass
§ 3 Abs. 2 nur die für "das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
(das sind: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus
selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb) und die zum laufenden Tarif
zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" als
Umrechnungsgegenstand anspricht. Vor oder nach einem Arbeitslosengeld bezogene
Einkünfte sind damit einer Umrechnung (Hochrechnung) zu unterziehen,
während ganzjährig erwirtschaftete Einkünfte und Einkünfte,
die nicht ausschließlich außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der
Transferleistungen erzielt wurden, nicht mithochgerechnet werden
dürfen.
Im vorliegenden Fall hat der
Bw. Arbeitslosenunterstützung nur für einen Teil des Kalenderjahres
(und zwar vom 3. April bis zum 5. Mai 2002) bezogen und im selben
Jahr ausschließlich in einem Zeitraum, in dem keine
Arbeitslosenunterstützung und kein steuerfreies Krankengeld ausbezahlt
wurde (dies ist der Zeitraum vom 6. Mai bis zum
31. Dezember 2002) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
aus der Beschäftigung bei der Firma B (und zwar vom 6. Mai bis zum
31. Dezember 2002) erzielt. Die in diesem Zeitraum erhaltenen
Bezüge aus der aktiven Beschäftigung sind unter die zum laufenden
Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 einzuordnen. Das Vorliegen
dieser zu versteuernden Bezüge neben steuerfreien Bezügen löst
die Hochrechnung und die Ermittlung eines Durchschnittsteuersatzes auf Grund der
oben zitierten Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988
aus.
Die Voraussetzungen für
die Anwendung dieser Bestimmung sind damit erfüllt. Diese Bestimmung ist im
gegenständlichen Fall anzuwenden und eine Hochrechnung vorzunehmen. Die im
Bescheid erfolgte Hochrechnung steht in Übereinstimmung mit der
Gesetzeslage.
Die Hochrechnung erfolgt
sodann, indem die erzielten Einkünfte, die als Umrechungsgegenstand in
Frage kommen (hier: Einkünfte von der Firma B ), durch die Anzahl der Tage,
in denen keine Transferleistungen (Arbeitslosenunterstützung) bezogen
wurden (im gegenständlichen Fall 332 Tage), dividiert werden und mit
365 Tagen multipliziert werden, um jenen Betrag an Einkünften zu
erhalten, der zur Ermittlung des fiktiven Jahreseinkommens herangezogen wird.
Auf diesen errechneten Betrag zuzüglich der tatsächlich erzielten,
übrigen steuerpflichtigen Einkünfte, die nicht umgerechnet werden, und
nach Abzug des Sonderausgabenpauschbetrages wird sodann der Einkommensteuertarif
angewendet. Aus der auf diese Weise errechneten Steuer ergibt sich sodann der
Durchschnittsteuersatz, der auf die tatsächlich erzielten,
steuerpflichtigen Einkünfte (nicht auf die hochgerechneten Einkünfte)
anzuwenden ist. Auf diese Weise wird jener Steuerbetrag errechnet, der bei dem
vorliegenden Sachverhalt der Gesetzeslage entspricht.
Die Überprüfung des
Bescheides zeigt, dass der laut dieser Gesetzesbestimmung anzuwendende
Durchschnittsteuersatz korrekt berechnet wurde und auf das vom Bw.
tatsächlich erzielte, zu versteuernde Einkommen angewendet wurde.
Die Hochrechnung auf ein
fiktives Jahreseinkommen und die Anwendung eines ermittelten
Durchschnittssteuersatzes, wie es die geltende Rechtslage im Falle des Bezuges
von Arbeitslosenunterstützung anordnet, bewirkt im Ergebnis ebenfalls eine
Nachforderung an Einkommensteuer, da beim Steuerabzug vom Arbeitslohn noch keine
Berücksichtigung der Arbeitslosenunterstützung und des daraus
resultierenden Progressionsvorbehaltes erfolgte.
Beide Umstände im
Zusammenwirken ergeben sodann die im Bescheid ausgewiesene Nachforderung. Die
Überprüfung des Bescheidergebnisses führt zu keinem anderen
Steuerbetrag als dem im Bescheid ausgewiesenen Ergebnis.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
TransferleistungenArbeitslosenunterstützungUmrechungfikitves JahreseinkommenHochrechnungDurchschnittsteuersatzProgressionsvorbehalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0350-W/04
- Stammnummer
- 12015
- Gültig
- 28.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF