Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0958-W/08
Umrechnung gemäß § 3 Abs 2 EStG 1988 bei UN Auslandseinsatz eines Beamten beim BMfLV
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0958-W/08vom 11.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 25. November 2004, 8.
September 2005 und 2. Mai 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 16. November 2004, 1. September 2005 und 8. April 2008
betreffend Einkommensteuer 2003, 2004 und 2005 entschieden:
Die Berufung
betreffend Einkommensteuer 2003 wird als unbegründet
abgewiesen. Dieser Bescheid bleibt unverändert.
Die
Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 werden insofern abgeändert, als sie
für endgültig erklärt werden. Im Übrigen bleiben
diese Bescheide unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Beamter beim BMfLV. In den
Streitjahren bezog er steuerfreie Einkünfte auf Grund von
Auslandseinsätzen.
Das Finanzamt (FA) behandelte die steuerfreien
Einkünfte zum Teil als steuerfrei ohne Umrechnung gemäß
§ 3
Abs 2 EStG 1988, zum Teil als steuerfrei mit Umrechnung gemäß
§
3 Abs 2 EStG 1988. Bei letzteren wurden die für das restliche Kalenderjahr
bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umgerechnet und der dabei
ermittelte Steuersatz auf das Einkommen angewendet. Die Bescheide
für 2003 und 2004 ergingen gem § 200 Abs 1 BAO vorläufig.
Gegen die vom FA vorgenommenen Berechnungen in den
Steuerbescheiden (Umrechnung gem § 3 Abs 2 EStG 1988) richten sich die
Berufungen.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wird
iw vorgebracht:
" ...In diesem Bescheid
wird richtigerweise festgestellt, dass ich im Jahr 2003 121 Tage aus
nichtselbständiger Arbeit erhalten habe. Das ist richtig; ich bin Beamter
beim BMfLV und erhielt in diesem Zeitraum meine normalen, bereits der Steuer
unterliegenden Bezüge. Den Rest des Jahres war ich als UN-Soldat im
Ausland. Die dafür erhaltenen Geldleistungen sind ausdrücklich
steuerfrei gestellt.
Daher
erfolgt die Anrechung des Jahresbetrages zu Unrecht. Ich habe außer den
Bezügen des BMfLV für diese 121 Tage keine weiteren steuerpflichtigen
Einkünfte gehabt. ...
Da
mein Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2003 (steuerpflichtig) mit €
13.959,30,-- seitens des Finanzamtes angegeben worden ist und ich nachweislich
im weiteren Verlauf des Jahres nicht im Inland war und auch keinerlei weitere
steuerpflichtige Einkünfte hatte, ist mir die Anrechnung eines fiktiven
Einkommens unverständlich. ..."
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wird
iw vorgebracht:
" ... In diesem Bescheid
wird richtigerweise festgestellt, dass ich im Jahr 2004 164 Tage Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit erhalten habe. . Das ist richtig; ich bin
Beamter beim BMfLV und erhielt in diesem Zeitraum meine normalen, bereits der
Steuer unterliegenden Bezüge. Den Rest des Jahres war ich als UN-Soldat im
Ausland. Die dafür erhaltenen Geldleistungen sind ausdrücklich
steuerfrei gestellt.
Im
Zusammenhang damit weise ich auch darauf hin, dass die Tätigkeit als
UN-Soldat im Ausland im überwiegenden Interesse der Republik
Österreich liegt und weder einer "Auslandsmontagetätigkeit eines
inländischen Betriebes" noch der Tätigkeit eines "Entwicklungshelfers"
entspricht.
Daher erfolgt die
Anrechnung des Jahresbetrages zu Unrecht. Ich habe außer den Bezügen
des BMfLV für diese 164 Tage keine weiteren steuerpflichtigen
Einkünfte gehabt.
Da meine
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte im Jahr 2004 mit €
12.107,33,-- seitens des Finanzamtes angegeben worden ist und ich nachweislich
im weiteren Verlauf des Jahres nicht im Inland war und auch keinerlei weitere
steuerpflichtige Einkünfte hatte, ist mir die Anrechnung eines fiktiven
Einkommens unverständlich. ..."
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 wird
iw vorgebracht:
"... Gem o.a. Bescheid
war ich in ggstdl. Jahr 217 Tage in Österreich beschäftigt. Den Rest
des Jahres war ich im Rahmen eines UN Einsatzes im Ausland tätig.
Dadurch hatte ich keinerlei
Möglichkeit, einer anderen, steuerpflichtigen Beschäftigung
nachzukommen. Es ist unseriös, von mir Steuer für ein fiktives
Einkommen zu verlangen; ein Einkommen, welches ich nachweislich nicht erzielt
habe bzw auch nicht erzielen konnte...."
Das FA legte die Berufungen ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Der Bw ist Beamter beim BMfLV und erzielte als solcher in
den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In
den Streitjahren war der Bw im Rahmen von UN Einsätzen im Ausland
tätig. Im Jahr 2003 bezog der Bw für 121 Tage
nichtselbständige, lohnsteuerpflichtige Einkünfte als Beamter des
BMfLV. Die restliche Zeit war er iR eines UN Einsatzes im Ausland tätig.
Im Jahr 2004 bezog der Bw für 164 Tage nichtselbständige,
lohnsteuerpflichtige Einkünfte als Beamter des BMfLV. Die restliche Zeit
war er iR eines UN Einsatzes im Ausland tätig. Im Jahr 2005 bezog
der Bw für 317 Tage nichtselbständige, lohnsteuerpflichtige
Einkünfte als Beamter des BMfLV. Die restliche Zeit war er iR eines UN
Einsatzes im Ausland tätig. Für die Auslandseinsätze
erhielt der Bw eine Bezahlung (Einkommensersatz) nach den hiefür geltenden
Rechtsvorschriften, welche sich für die gesamten Zeiten der
Auslandseinsätze einerseits aus steuerfreien Bezügen nach § 4 Abs
2 Auslandseinsatzgesetz, BGBl I Nr 55/2001 (Heeresgebühren) und
andererseits aus steuerfreien Auslandszulagen unter Anwendung des
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, BGBl I Nr 66/1999, zusammensetzte.
Dieser Sachverhalt ist unbestritten. Dass der Bw nur
für einen Teil des jeweiligen Kalenderjahres steuerpflichtige und für
den anderen Teil steuerfreie Einkünfte erhielt, hat der Bw selbst
vorgebracht. Die genaue tageweise Aufteilung ergibt sich aus den im Steuerakt
befindlichen Lohnzetteln und Meldungen des Dienstgebers und wird vom Bw
ausdrücklich bestätigt. Im Jahr 2005 war der Bw gemäß
Bescheid des FA, auf den er sich in der Berufung bezieht, 317 und nicht 217 Tage
(wie in der Berufung offenbar irrtümlich vorgebracht) in Österreich
nichtselbständig beschäftigt.
Die Art der Bezahlung für die Auslandseinsätze
ergibt sich aus den im Steuerakt befindlichen entsprechenden Meldungen des
Dienstgebers, den Recherchen des FA und den für die Bezahlung der
Auslandseinsätze anzuwendenden Rechtsvorschriften.
Aus rechtlicher Sicht ergibt sich folgendes.
§ 3 Abs 1 EStG 1988 idfd Streitjahre gF lautet
auszugsweise:
"Von der Einkommensteuer
sind
befreit:
...
22.
a) Bezüge der Soldaten nach dem 2., 3., 5. und 7. Hauptstück des
Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, ausgenommen
Leistungen eines Härteausgleiches, der sich auf das 6. Hauptstück
bezieht.
b) Geldleistungen
gemäß
§ 4 Abs. 2 des Auslandseinsatzgesetzes 2001,
BGBl. I
Nr. 55.
...
24.
Die Auslandszulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Auslandszulagengesetzes, BGBl. I
Nr. 66/1999.
..."
§ 3 Abs 2 EStG 1988 idfd Streitjahre gF lautet:
"(2) Erhält der
Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5
lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des
Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des
Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind
die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im
Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu
versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41
Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33
Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das
Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist
mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der
umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht
höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge
ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31.
Jänner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine
Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des
Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die
Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche
Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muß. Diese Mitteilung kann
entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch
übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung
festzulegen."
Unbestritten steht fest, dass der Bw in den Streitjahren
nur für einen Teil des Kalenderjahres Geldleistungen gemäß
§ 4 Abs. 2 des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 55/2001, somit Bezüge im Sinne des § 3 Abs 1 Z 22 lit b EStG
1988 erhalten hat. Diese Bezüge sind steuerfrei und wurden auch als
steuerfrei behandelt.
Da aus § 3 Abs 2 EStG 1988 hervorgeht, dass bei nicht
ganzjährigem Erhalt steuerfreier Geldleistungen im Sinne des § 3 Abs 1
Z 2 lit b EStG 1988 die für das restliche Kalenderjahr bezogenen, zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag
umzurechnen sind, entspricht die Vorgangsweise des FA eindeutig der gesetzlichen
Anordnung des § 3 Abs 2 EStG 1988.
Die Umrechnung ist zwingend durchzuführen. Die
Tatsache, dass der Bw neben den steuerfreien Geldleistungen iSd § 3 Abs 1 Z
22 lit b EStG 1988 auch solche gem § 3 Abs 1 Z 24 EStG 1088 (steuerfreie
Auslandszulagen) erhielt, die (allein) keine Umrechnung nach § 3 Abs 2 EStG
1988 auslösen würden, vermag daran nichts zu ändern.
Der Bw bekämpft die Umrechnung dem Grunde nach; die
rechnerische Ausführung der Umrechnung und die daraus folgende steuerliche
Auswirkung derselben blieben unbestritten und wurden vom FA richtig
durchgeführt.
Erläuternd wird ausgeführt, dass die
Einkünfte, die zur Umrechnung führen, steuerfrei sind und auch
bleiben. Allerdings wird auf die zu versteuernden nichtselbständigen
Einkünfte ein höherer Steuersatz angewendet, nämlich der, der
sich ergeben hätte, wenn der Bw das ganze Jahr die zu versteuernden
nichtselbständigen Einkünfte bezogen hätte. Dies hat den Zweck,
eine über die Steuerfreistellung der auf Grund des Auslandseinsatzes
bezogenen Einkünfte hinausgehende Progressionsmilderung bei jenen
Arbeitseinkünften zu vermeiden, die der Steuerpflichtige für den
restlichen Teil des Kalenderjahres erhalten hat. Solche Arbeitseinkünfte
sollen nicht deswegen geringer besteuert werden, weil der Steuerpflichtige
während eines Teiles des Jahres statt der Arbeitseinkünfte steuerfreie
Geldleistungen im Sinne des § 3 Abs 1 Z 22 lit b EStG 1988 bezogen hat.
§ 3 Abs 2 EStG 1988 ist verfassungsrechtlich
unbedenklich (s VwGH 20.7.1999, Zl
94/13/0024).
Zur Anwendung der Regelung in vergleichbaren Fällen
(UN-Auslandseinsätze und daran knüpfende Umrechnung gem § 3 Abs 2
EStG 1988) wird auf die Entscheidungen des UFS,
RV/0361-G/05 vom 20.9.2007, RV/0789-S/02 vom
25.3.2003 und RV/0407-L/05 vom 6.6.2007 verwiesen.
Da keine Ungewissheit über den Umfang der
Abgabepflicht besteht, sind die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 für
endgültig zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0958-W/08
- Stammnummer
- 36138
- Gültig
- 11.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF