Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0148-F/07
Hinzurechnung bei beschränkter Steuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0148-F/07vom 27.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Romuald Kopf und die weiteren
Mitglieder Dr. Gerald Daniaux, KR Peter Latzel und Mag. Michael Kühne im
Beisein der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung der
Pe, vertreten durch WTH, vom 29. Dezember 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bregenz vom 30. August 2006 betreffend Einkommensteuer 2005
nach der am 29. November 2007 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, in der Folge Bw abgekürzt, ist
mit ihren Einkünften als Gesellschafterin einer österreichischen
Personengesellschaft beschränkt einkommensteuerpflichtig. Bei der
Veranlagung zur Einkommensteuer wandte das Finanzamt § 102 Abs. 3
EStG in der Weise an, dass es zum erklärungsgemäßen Einkommen
8.000 € hinzurechnete und auf Basis der so ermittelten
Einkommensteuerbemessungsgrundlage die Steuer gemäß
§ 33
Abs. 1 EStG ermittelte.
Dagegen wandte sich die Bw mit Berufung. In ihr wandte sie
sich gegen den geschilderten Berechnungsmodus unter Hinweis auf und Zitierung
von Reiner, RdW 2006, 720 ff, mit folgender zusammengefasst wiedergegebenen
Begründung: § 102 Abs. 3 EStG sei eine reine
Tarifbestimmung. Der Betrag von 8.000 € sei nur zur Ermittlung des
Steuersatzes hinzuzurechnen, er erhöhe nicht das zu versteuernde Einkommen.
Die gegenteilige Auffassung des Finanzamtes führe zu einer sinnwidrigen
Gesetzesanwendung und verstoße gegen Abkommens- und
Gemeinschaftsrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 in der erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwendenden Fassung durch
das Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, lautet:
Die
Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 33 Abs. 1
mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro
hinzuzurechnen ist.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 686 BlgNR
XXII. GP, heißt es dazu:
"In
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache des
Wohnsitzstaates, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen. Beschränkt
Steuerpflichtige sollen daher an der das Existenzminimum sichernden
Null-Steuerzone nicht mehr im selben Umfang wie unbeschränkt
Steuerpflichtige (10.000 €) teilnehmen. Daher soll bei der
Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim Tarif nach
§ 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt
bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt
Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 € an der existenzsichernden
Null-Steuerzone teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung eines Betrages von
8.000 € zur Bemessungsgrundlage erreicht. Im Ausland ansässigen
Steuerpflichtigen, die ihre Haupteinkünfte in Österreich erzielen,
steht aber die in § 1 Abs. 4 geregelte Option auf
unbeschränkte Steuerpflicht zu."
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 in der gleichfalls ab der
Veranlagung 2005 anzuwendenden Fassung (Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr.
57/2004) lässt Einkommen bis 10.000 € steuerfrei. Nach dem bis 2004
geltenden Tarifsystem (§ 33 Abs. 1 in der Fassung vor dem
Steuerreformgesetz 2005) war für die ersten 3.640 € keine
Einkommensteuer angefallen; für unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige
hatte sich darüber hinaus noch durch den Abzug des allgemeinen
Steuerabsetzbetrages (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung vor dem
Steuerreformgesetz 2005) ein steuerfreies Existenzminimum ergeben. Im neuen
Tarifsystem ist der allgemeine Absetzbetrag entfallen, er wurde in den Tarif
eingearbeitet (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Band III C, Tz 3 zu § 33). Um beschränkt Steuerpflichtige
im neuen Tarifsystem "nicht im selben Umfang
wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000 €) an der das
Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone teilnehmen zu lassen"
(Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AbgÄG 2004), wird das
Einkommen beschränkt Steuerpflichtiger bei Anwendung des Steuertarifes um
8.000 € erhöht (§ 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 idF BGBl.
I Nr. 180/2004); der Hinzurechnungsbetrag bewirkt, dass bei beschränkt
Steuerpflichtigen nur (inländische) Einkommen bis 2.000 €
steuerfrei bleiben.
Der Regelungsinhalt des § 102 Abs. 3 erster Satz EStG
1988 (idF BGBl. I Nr. 180/2004) ist daher nicht etwa darin gelegen, dass in
Höhe des Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden
soll. Vielmehr ist § 102 Abs. 3 EStG 1988 als reine Tarifbestimmung zu
sehen, die bei beschränkter Einkommensteuerpflicht ergänzend zu §
33 Abs. 1 EStG 1988 hinzutritt. Demnach ist der Hinzurechnungsbetrag ein
Ausgleich für den ab dem Jahre 2005 in den Tarif des § 33 Abs. 1 EStG
1988 integrierten allgemeinen Steuerabsetzbetrag, auf den beschränkt
Steuerpflichtige keinen Anspruch hatten (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Band III D, Tz 4 zu § 102; Doralt/Ludwig,
EStG9, § 102 Tz
41; UFSI 6.4.2007, RV/0451-I/06).
Der Senat schließt sich also der auch im Schrifttum
vertretenen Rechtsmeinung (RdW 2006, 720 ff) an, wonach § 102
Abs. 3 EStG eine Tarifbestimmung ist. Allerdings vermag der Senat nicht die
Schlussfolgerung zu teilen, zu der der zitierte Beitrag und die Bw kommen.
Dagegen spricht vor allem die in dem Fachartikel vernachlässigte
wörtliche Interpretation der in Rede stehenden Bestimmung sowie die
ungenügend berücksichtigte Absicht des Gesetzgebers, zum Ausdruck
gebracht in den oben wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen. Hätte
der Gesetzgeber wirklich gewollt, dass der Betrag von 8.000 € lediglich
für die Ermittlung des Steuersatzes des § 33 Abs. 1 EStG dem Einkommen
hinzuzurechnen ist, so hätte er dies zum Ausdruck gebracht. Dass dem
Gesetzgeber das Wort "Steuersatz" bekannt ist, zeigt er in zahlreichen
Bestimmungen des EStG (§§ 3 Abs. 2, 11a Abs. 1 und 3, 18 Abs. 5, 20
Abs. 2, 33, 37, 38, 41, 62, 67, 73, 97 und 108g Abs. 5), die sich in den
unterschiedlichsten Teilen des Einkommensteuergesetzes finden. Letzteres
wiederum bedeutet, dass die Tarifbestimmungen zwar im dritten Teil konzentriert,
im Übrigen aber im gesamten Gesetz verstreut sind, was wiederum zur Folge
hat, dass die systematische Interpretation nicht zwingend zur Lösung der
strittigen Rechtsfrage im Sinne des Berufungsbegehrens führt.
Der Autor des zitierten Fachartikels vertritt die
Auffassung, die grammatikalische Interpretation lasse zwei Auslegungen zu:
Einerseits werde normiert, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000.- €
hinzuzurechnen sei, andererseits werde "dies
als Maßgabe im Hinblick auf § 33 Abs. 1 EStG vorgeschrieben."
Letzteres wird vom Senat anders gesehen. Denn der Autor weicht bei seiner
Interpretation vom klaren Gesetzeswortlaut ab. Das Gesetz schreibt nicht die
Hinzurechnung "als Maßgabe im Hinblick
auf § 33 Abs. 1 EStG" vor, vielmehr ordnet es die Anwendung des
Tarifs "mit der Maßgabe" der
Hinzurechnung an. Der Verfasser des Beitrages verdreht also den Gesetzeswortlaut
und verwendet das Wort "Maßgabe" eher im Sinne von Maßnahme. Dadurch
aber wird der Sinn der zu interpretierenden Wortfolge entstellt.
Zweifellos sachlich richtig ist, dass die steuerlichen
Auswirkungen der Hinzurechnungsbestimmung gravierend sein können und mit
steigendem Einkommen entsprechend wachsen. Allerdings vermag der Senat hierin
kein Argument für die beantragte Auslegung zu erkennen. Denn die mit
steigendem Einkommen wachsenden Auswirkungen der Hinzurechnung sind Folge des
progressiven, allgemein gültigen Tarifs, der insbesondere im
Leistungsfähigkeitsprinzip seine Rechtfertigung findet (Doralt,
EStG6, § 33 Tz
4).
Zutreffend ist gewiss auch, dass sich das Einkommen durch
§ 102 Abs. 3 EStG begrifflich nicht ändert bzw nicht ändern darf.
Dem Gesetzgeber steht es aber nach Überzeugung des Senates frei, mittels
einer Tarifbestimmung die Besteuerung von beschränkt Steuerpflichtigen in
der Weise abweichend von der allgemeinen Besteuerung zu regeln, dass die
tarifarischen Auswirkungen (so wie in § 62 EStG) durch die
Erhöhung der Bemessungsgrundlage erzielt werden. Dadurch wird lediglich die
in § 33 EStG normierte allgemeine Freistellung des Existenzminimums
für beschränkt Steuerpflichtige wieder aufgehoben, da diese
Verpflichtung den Wohnsitzstaat trifft.
Aber auch die abkommens- und gemeinschaftsrechtlichen
Bedenken, die der Bw gegen die erstinstanzliche Hinzurechnung vorgebracht hat,
vermögen dem Berufungsbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zum einen ist
zu bedenken, dass das abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 24
Abs. 1 DBA Deutschland) allein die Diskriminierung auf Grund der
Staatsangehörigkeit verbietet bzw als Vergleichsmaßstab
ausdrücklich gleiche Verhältnisse, "insbesondere hinsichtlich der
Ansässigkeit" vorsieht, was im Berufungsfall eben nicht gegeben ist. Zum
anderen ist zu berücksichtigen, dass nichtansässige Steuerpflichtige
den im Tätigkeitsstaat ansässigen Personen nur vergleichbar sind, wenn
sie den wesentlichen Teil ihrer Einkünfte im Tätigkeitsstaat erzielen
(EuGH 14.2.1995, Rs C-279/93, Schumacker). Solchen Abgabepflichtigen räumt
aber § 1 Abs. 4 EStG ein - im Übrigen vom Bw nicht
beanspruchtes - Wahlrecht ein, bei beschränkt steuerpflichtigen
Einkünften eingeschränkt auf diese Einkünfte wie ein
unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden (Doralt,
EStG9, § 1
TZ 57, 58). Wie die Bw schließlich selbst vorbrachte, ist es nach der
Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich Sache des Wohnsitzstaates (und nicht
jene des Quellenstaates), durch Gewährung eines Grundfreibetrages das
Existenzminimum steuerfrei zu stellen (so auch die Erläuterungen zur
Regierungsvorlage des AbgÄG 2004 unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom
12.6.2003, Rs. C-234/01, Gerritse; siehe dazu weiters Loukota,
EG-Grundfreiheiten und beschränkte Steuerpflicht, Linde-Verlag 2006,
S. 228 ff). Gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbote werden durch
die in Rede stehende Bestimmung des nationalen Einkommensteuerrechtes daher
nicht verletzt (siehe auch UFS 22.8.2007, RV/0276-S/07, samt bestätigender
Besprechung in ecolex 2007, 805).
Aus den dargelegten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 27. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Hinzurechnungsbetragbeschränkt steuerpflichtigabkommenswidriggemeinschaftsrechtswidrigDiskriminierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0148-F/07
- Stammnummer
- 31659
- Gültig
- 27.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF