…Kosten und öffentlichen Abgaben werden von der Übernehmerin bezahlt." Angesichts dieser eindeutigen und unmissverständlichen Vertragslage wäre ein familienfremder Bewohner der gegenständlichen Wohnung keinesfalls bereit gewesen, den im Schlichtungsverfahren festgesetzten erhöhten Hauptmietzins zu bezahlen. Denn dazu bestand auf Grund der Vereinbarung im Übergabsvertrag keine rechtliche Verpflichtung…
…BGBl. I Nr. 161/2001. Die Mietzinsbeihilfe wurde 1974 geschaffen, um die damals eingeführte mietrechtliche Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Hauptmietzinse zu erhöhen, für sozial schwächere Bevölkerungsschichten, die sich der Mietzinserhöhung bei Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses nicht entziehen können, abzufedern. Der Anwendungsbereich der Bestimmung ist im Vergleich…
…dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates der erstmaligen Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst…
…hätten Wohnungen im März 1988, der zweite Sohn C die Mansarde Anfang 1997 bezogen. Die Wohnungen der Vormieter seien zwar im Gerichtsbeschluss über den erhöhten Hauptmietzins aus dem Jahre 1984 jeweils als Kategorie D eingestuft worden, jedoch sei nicht glaubwürdig, dass die von den Familienmitgliedern…
…Bezirk" in Wien den Antrag vom 1.6.2010 auf Abgeltung einer außergewöhnlichen Belastung gemäß § 107 des Einkommensteuergesetzes 1988 ab. Der Abgeltungsbetrag könne nicht gewährt werden, weil "bei Ihnen kein erhöhter Hauptmietzins gem. §§ 18 oder 45 Mietrechtsgesetz eingehoben wird." Gegen diesen Bescheid erhob der Bw…
…Grenze nicht überschritten wird. Auf Grund der aktenkundigen Sachbeschlüsse (§ 18a Abs.2 MRG) des Bezirksgerichtes Döbling wurde ein erhöhter Hauptmietzins erstmalig ab 1.12.2003 bis vorläufig 31.12.2009 für zulässig erklärt. Mit Bescheid vom 2.12.2003 wurde erstmalig eine Mietzinsbeihilfe für die…
…Juli 2005 wurde der Antrag auf Gewährung einer Mietzinsbeihilfe unter Verwendung des Formulars Mzb 2 abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Abgeltungsbetrag nicht gewährt werden könne, da ein erhöhter Hauptmietzins gem. § 18 oder 45 Mietrechtsgesetz nicht eingehoben werde. Mit Schreiben vom 11.7.2005…
…Finanzierung der Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen Verbesserungsarbeiten vom Hauptmieter die Entrichtung des nach Abs. 1 errechneten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages neben dem bisherigen Hauptmietzins oder erhöhten Hauptmietzins verlangen, sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist…
…betraf, von ihm und seiner Familie im August 2001 bezogen worden. Die MA 16 sei der Meinung gewesen, dass neugeschaffene Objekte bei Nachweis von Refinanzierungskosten bei der Berechnung des erhöhten Hauptmietzinses auszuschließen gewesen seien. Laut einem Aktenvermerk der MA 16 vom 17. 10. 2001 könnten…
…dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates der erstmaligen Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst…
…dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates der erstmaligen Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst…
…dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates der erstmaligen Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst…
…377,8800 | | 92.763,7201 | Einheitswert | 92.700,00 | Erhöht um 35 % gem. AbgÄG 1982 | 125.100,00 Die Kürzung gemäß § 53 Abs. 7 lit. a BewG war daher - unter Außerachtlassung jener Nutzflächen, für welche ein angemessener Hauptmietzins nach …
…dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates der erstmaligen Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst…
…GebG nach der Dauer des Bestandsvertrages und nach dem Wert richte. Bei der Wertermittlung sei auf die Bestandsdauer und den Bestandszins bestehend aus Haupt- und Nebenleistung (z.B. Hauptmietzins und Betriebskosten zuzüglich Umsatzsteuer) abzustellen. Gemäß Abs. 2 sei der Wert einer Leistung nur dann beachtlich…
…sind auch die während des Zeitraums, in dem sich solche oder ähnliche Arbeiten unter Zugrundelegung regelmäßiger Bestandsdauer erfahrungsgemäß wiederholen, zu erwartenden oder anrechenbaren Hauptmietzinse, somit einschließlich der zur Deckung eines erhöhten Aufwandes zulässigen Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses, für alle vermieteten, vermietbaren oder vom Vermieter benutzten…
…tauglich sind. Dies ist auch so, auch wenn kein erhöhter Mietzins erreicht werden kann, z.B. bei einer Wohnung der Kategorie D, die nicht verbessert wird, mit gebundenen Hauptmietzinsgrenzen! Die Rechtslage schließt daher die Überlegung der Bp aus." Aus dem Arbeitsbogen ist zu ersehen, dass…
…Anhebung nach § 45 MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001." Die Zahlung eines auf freier Vereinbarung beruhenden erhöhten Hauptmietzinses kann nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Eine zwischen Vermieter und Mieter frei vereinbarte Mietzinserhöhung (zB gemäß § 14 Abs. 2 WGG…
…als 20 % erhöht, was gemäß § 107 Abs 10 EStG 1988 zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrages führen muss. Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe jenes Betrages festzusetzen, um den der erhöhte Hauptmietzins 0,33 Euro je m² der Nutzfläche übersteigt: | Hauptmietzins (HMZ)…
…Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses bzw. 0,33 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche übersteigt. Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder anspruchsberechtigt, so darf der Abgeltungsbetrag höchstens für eine Nutzfläche…