…Kosten und öffentlichen Abgaben werden von der Übernehmerin bezahlt." Angesichts dieser eindeutigen und unmissverständlichen Vertragslage wäre ein familienfremder Bewohner der gegenständlichen Wohnung keinesfalls bereit gewesen, den im Schlichtungsverfahren festgesetzten erhöhten Hauptmietzins zu bezahlen. Denn dazu bestand auf Grund der Vereinbarung im Übergabsvertrag keine rechtliche Verpflichtung…
…BGBl. I Nr. 161/2001. Die Mietzinsbeihilfe wurde 1974 geschaffen, um die damals eingeführte mietrechtliche Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Hauptmietzinse zu erhöhen, für sozial schwächere Bevölkerungsschichten, die sich der Mietzinserhöhung bei Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses nicht entziehen können, abzufedern. Der Anwendungsbereich der Bestimmung ist im Vergleich…
…dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates der erstmaligen Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst…
…hätten Wohnungen im März 1988, der zweite Sohn C die Mansarde Anfang 1997 bezogen. Die Wohnungen der Vormieter seien zwar im Gerichtsbeschluss über den erhöhten Hauptmietzins aus dem Jahre 1984 jeweils als Kategorie D eingestuft worden, jedoch sei nicht glaubwürdig, dass die von den Familienmitgliedern…
…Bezirk" in Wien den Antrag vom 1.6.2010 auf Abgeltung einer außergewöhnlichen Belastung gemäß § 107 des Einkommensteuergesetzes 1988 ab. Der Abgeltungsbetrag könne nicht gewährt werden, weil "bei Ihnen kein erhöhter Hauptmietzins gem. §§ 18 oder 45 Mietrechtsgesetz eingehoben wird." Gegen diesen Bescheid erhob der Bw…
…Grenze nicht überschritten wird. Auf Grund der aktenkundigen Sachbeschlüsse (§ 18a Abs.2 MRG) des Bezirksgerichtes Döbling wurde ein erhöhter Hauptmietzins erstmalig ab 1.12.2003 bis vorläufig 31.12.2009 für zulässig erklärt. Mit Bescheid vom 2.12.2003 wurde erstmalig eine Mietzinsbeihilfe für die…
…Juli 2005 wurde der Antrag auf Gewährung einer Mietzinsbeihilfe unter Verwendung des Formulars Mzb 2 abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Abgeltungsbetrag nicht gewährt werden könne, da ein erhöhter Hauptmietzins gem. § 18 oder 45 Mietrechtsgesetz nicht eingehoben werde. Mit Schreiben vom 11.7.2005…
…Finanzierung der Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen Verbesserungsarbeiten vom Hauptmieter die Entrichtung des nach Abs. 1 errechneten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages neben dem bisherigen Hauptmietzins oder erhöhten Hauptmietzins verlangen, sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist…
…betraf, von ihm und seiner Familie im August 2001 bezogen worden. Die MA 16 sei der Meinung gewesen, dass neugeschaffene Objekte bei Nachweis von Refinanzierungskosten bei der Berechnung des erhöhten Hauptmietzinses auszuschließen gewesen seien. Laut einem Aktenvermerk der MA 16 vom 17. 10. 2001 könnten…
…MRG in Verbindung mit § 2 Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 -VO (WWFSG 1989) für die Mietgegenstände des Hauses für die Zeit von 1.9.2005 -30.11.2009 die Einhebung erhöhter, monatlicher Hauptmietzinse in dort näher bezeichnetem Ausmaß für zulässig erklärt. Im Punkt III dieses Bescheides…
…65 netto entfällt. 2. Der monatliche Hauptmietzins erhöht sich ab Fertigstellung der Arbeiten betreffend Verbesserung - Ausstattung Beschreibung (Beilage ./1) um 1/12 von 3 % [drei Prozent] des Wertes der vom Vermieter getragenen Gesamtkosten für Verbesserung - Ausstattung Beschreibung (Beilage ./1). Der Vermieter wird diesbezüglich einen Betrag…
…und ersuchte unter Hinweis darauf, dass laut Punkt IV (2) des Vertrages sich ab Fertigstellung der Arbeiten der monatliche Hauptmietzins erhöhe um Beantwortung folgender Fragen. "1. Wann war die Fertigstellung der Umbauarbeiten? 2. Ab wann wird und wurde ein erhöhter Mietzins bezahlt? (€….)" Beantwortung…
…und ersuchte unter Hinweis darauf, dass laut Punkt IV (2) des Vertrages sich ab Fertigstellung der Arbeiten der monatliche Hauptmietzins erhöhe um Beantwortung folgender Fragen. „1. Wann war die Fertigstellung der Umbauarbeiten? 2. Ab wann wird und wurde ein erhöhter Mietzins bezahlt? (€….)“ Beantwortung…
…dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates der erstmaligen Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst…
…dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates der erstmaligen Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst…
…dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates der erstmaligen Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst…
…gefertigt bzw. unterfertigt worden; dies sei jenes Datum, an dem auch das ursprüngliche Mietanbot (Hauptmietzins € 10.750 kalt) unterzeichnet worden sei. Es hätte einfach nur im Rahmen einer Vereinbarung die endgültige Miete (€ 17.348) dargestellt werden sollen, wobei allerdings Fehler passiert seien. So…
…H.: | Von U.: | Von W. N.: | a) Miete erhöht um Wertsicherung 3.416,32+BK 492,00 pm= 3.908,32+10% = 4.299,15*12M= 51.589,15 b) BK- Nachverrg. für 2011/2012 € 3.738,47+10 %=…
…000 | Erhöhter Einheitswert | 434.700 Der Grundsteuermessbetrag sei daher unter Zugrundelegung dieses Einheitswertes ebenfalls neu festzusetzen. Die Bf. wandte sich nicht gegen die Berechnung, sondern es ging ihr darum, dass auch der „angemessene Hauptmietzins“ eine gesetzliche Beschränkung des zulässig zu vereinbarenden Hauptmietzinses darstelle…
…377,8800 | | 92.763,7201 | Einheitswert | 92.700,00 | Erhöht um 35 % gem. AbgÄG 1982 | 125.100,00 Die Kürzung gemäß § 53 Abs. 7 lit. a BewG war daher - unter Außerachtlassung jener Nutzflächen, für welche ein angemessener Hauptmietzins nach …