Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4367-W/02
Einbeziehung der Nebenkosten in die Bemessungsgrundlage gemäß § 33 TP 5 GebG 1957
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4367-W/02vom 10.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Betriebskosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Ebenso ist das Entgelt, das der Bestandnehmer aufgrund der Übernahme von Verpflichtungen, die der Sicherung, der Erhaltung der Bestandsache oder der Erleichterung der Ausübung des bestimmungsgemäßen Gebrauches dieser Sache leisten muss, ein Teil der Bemessungsgrundlage.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 12. August 2002 gegen
den vorläufigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 9. Juli 2002 betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wie folgt
abgeändert und für endgültig erklärt.
Die
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1
GebG 1957 wird festgesetzt mit € 20.134,74
(1% von der
Bemessungsgrundlage von € 2,013.475,87).
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Schilling-Information:
S 27,706.032,00
(€ 2,013.475,87) x 1%= S 277.060,00
(€ 20.134,74).
Entscheidungsgründe
Am 30. Mai 2001 schloss die Berufungswerberin
(Bw.) einen Bestandsvertrag ab. In § 4 Abs. 3 des Vertrages
wurde vereinbart:
"Neben dem Hauptbestandzins entrichtet der Bestandnehmer
anteilig die für die allgemeinen bzw. vom Bestandnehmer mitgenutzten
Flächen entstehenden, im Folgenden demonstrativ dargestellten Nebenkosten
und zwar:
a) Sämtliche die Liegenschaft betreffende Steuern und
öffentliche Abgaben, die aufgrund des Eigentums an der Liegenschaft kraft
Gesetz, Verordnung oder behördlicher Verfügung an den
Grundeigentümer zur Vorschreibung gelangen.
b) Sämtliche Betriebskosten, einschließlich
Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Erhaltungskosten, die zur
Aufrechterhaltung des Zentrumsbetriebes sowie der dafür erforderlichen
Nebenflächen, Einrichtungen und der Garage entstehen.
Unter diese Kosten fallen insbesondere Heizung,
Lüftung (Klimatisierung) und Warmwasser für allgemeine Flächen
und Einrichtungen samt Nebenkosten und die für deren Bedienung
eingestellten Fachkräfte; Wasser- und Kanalisationsgebühren,
Gebühren für Rauchfangkehrung, Kanalräumung, Reinigung von
Fettabscheidern, Schädlingsbekämpfung und Müllabfuhr; die Kosten
für Strom, Be- und Entwässerung, Reinigung; die Kosten angemessener
Versicherungen, Sturmschadenversicherung, sowie alle mit der laufenden Erhaltung
und Verwaltung des gesamten Zentrums und Infrastruktur verbundenen sonstigen
Aufwendungen, so auch alle Umgestaltungen oder Ergänzungen aufgrund
gesetzlicher oder behördlicher Vorschreibungen.
Die Kosten der Erhaltung und Wartung der
Gemeinschaftsanlagen, wie insbesondere der Aufzüge, Rolltreppen, WC- und
Nassgruppen, Müllpressen oder sonst der Gemeinschaft dienende Einrichtungen
wie der Mall, Parkplätze, Ladehöfe, Einkaufswagen, Informationsstand,
Grün- und Gartenanlagen, Durchgänge, der Grünbrücke,
Schneeräumung, Abfallbeseitigung und die Erfüllung der jeweils
für den Betrieb des Zentrums erteilten Behördenaufträge etc.
sowie sonstige für das gesamte Zentrum zu entrichtende laufende
öffentliche Abgaben und eventuell vorgeschriebene Gebrauchsgebühren,
Personal- und Besucher-WC, sonstige Nassgruppen und Technikräume sowie
Parkflächen für Kunden werden gegen angemessenes Entgelt von der
Bestandgeberin zur Verfügung gestellt.
Der geeignete Umlageschlüssel wird im Hinblick auf die
verschiedenen Nutzungen vom Bestandgeber festgelegt, was der Bestandnehmer
ausdrücklich zur Kenntnis nimmt. Macht der Bestandnehmer von der Heizung,
Lüftung, etc. keinen oder geringen Gebrauch, so befreit dies nicht von der
Verpflichtung zur anteiligen Zahlung der Kosten. Auf die unter a) und b)
genannten Kosten hat der Bestandnehmer am ersten jeden Kalendermonats den
erforderlichen Betrag vorschussweise zu bezahlen, den der Bestandgeber aufgrund
der tatsächlichen Erfordernisse jeweils festsetzt. Die Abrechnung erfolgt
einmal jährlich zum 31. Dezember.
Ergibt sich aus einer Jahresabrechnung ein Überschuss
zugunsten des Bestandnehmers, so ist dieser Betrag auf das Entgelt für
Betriebskosten des nächsten Kalenderjahres unverzinslich anzurechnen, ein
Fehlbetrag ist vom Bestandnehmer auszugleichen.
Für die Gestionierung und Vorschreibung, Einhebung und
Abrechnung der oben angeführten Aufwendungen sowie die Zentrumsleitung
erhält der Bestandgeber bzw. die von diesem mit der Verwaltung beauftragte
Gesellschaft seine nachgewiesenen Aufwendungen im Rahmen der
Betriebskostenverrechnung ersetzt.
§ 15 Pkt. K)
§ 4 Pkt 3. wird um lit. c)
ergänzt:
Der Bestandgeber verrechnet dem Bestandnehmer für die
Kosten gem. Pkt. 3 einen Pauschalbestandzins von ATS 70,00 je m²
(€ 5,09) zuzüglich Umsatzsteuer, wertgesichert gemäß
§ 4 Pkt. 2 für die Zeit zwischen dem Tag der
Lokalübergabe und dem auf die Eröffnung der
XX., folgenden Monatsersten. Ab diesen
Monatsersten verrechnet der Bestandgeber dem Bestandnehmer für die Kosten
gemäß
§ 4 Pkt. 3 einen Pauschalbestandzins von
ATS 40,00 je m² (€ 2,91) zuzüglich Umsatzsteuer,
wertgesichert gemäß
§ 4 Pkt. 2."
Mit vorläufigem Gebührenbescheid vom
9. Juli 2002 setzte das Finanzamt für diesen Bestandvertrag
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG eine Gebühr in
Höhe von € 22.694,71 fest.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
Vorschreibung vorläufig erfolge, da nach dem Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss
sei.
Die Bemessungsgrundlage in Höhe von
S 31.228.632,00 ermittle sich wie folgt:
Hauptbestandzins S 523.385,00 plus Nebenkosten
S 70,00 für 2.850m² = S199.500,00 inkl. USt. S 867.462,00 x
36 Monate (unbestimmte Dauer) = 31,228.632,00 (€ 2,269.473,19), hievon
1% = S 312.286,00 (€ 22.694,71).
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die
Berufungswerberin (Bw.) aus, dass sich die Bemessungsgrundlage für die
Bestandsgebühr gemäß
§ 33 TP
5 Abs. 3 GebG nach der Dauer des Bestandsvertrages und nach dem
Wert richte. Bei der Wertermittlung sei auf die Bestandsdauer und den
Bestandszins bestehend aus Haupt- und Nebenleistung (z.B. Hauptmietzins und
Betriebskosten zuzüglich Umsatzsteuer) abzustellen. Gemäß Abs. 2
sei der Wert einer Leistung nur dann beachtlich, wenn die Leistung "für"
die (und nicht bloß "anlässlich" der) Überlassung des Gebrauches
vereinbart worden sei.
Nicht für die Überlassung des Gebrauches
vereinbarte Leistungen, wie beispielsweise für den Fall der
Beschädigung und zur Abdeckung zusätzlich anlaufender Kosten (etwa
Bewachung, wie hier vorliegend bis zur Eröffnung des Bauteils II)
würden jedoch keinesfalls einen Teil der Bemessungsgrundlage bilden
(Arnold, Rechtsgebühren, 7 Auflage). Aufgrund der früheren
Eröffnung des Bauteils I sei dem Bestandgeber aus Erfahrung bekannt, dass
zwischen Mietereinzug (zur Lokalgestaltung, Umbau, Adaptierung) und
Eröffnung hohe Kosten für die durch den Einzug erfolgte
Beschädigungen (Aufzüge, Laderampen, Rolltreppen,
Kühlgeräte, Verkabelungen usw. anfallen würden. Dieser
Erfahrungswert sei anteilsmäßig auf die m² des Bestandsobjektes
umgelegt und entsprechend der Dauer bis zur Eröffnung vorgeschrieben worden
(im vorliegenden Fall sei dies vom 11. September 2001 bis zur
Eröffnung des Bauteiles II am 23. Oktober 2001). Die Kosten seien
in Höhe von rund € 2,18 (ATS 30,00) pro m² veranschlagt
worden. Wie aus den beiliegenden Vorschreibungsblättern ersichtlich, seien
die Beträge taggenau abgerechnet und vorgeschrieben worden.
Für die tatsächliche Gebrauchsüberlassung
auf unbestimmte Dauer seien daher nur Nebenkosten in Höhe von
€ 2,91 (ATS 40,00) bei der Berechnung zu
berücksichtigen.
Ab erfolgter Eröffnung sei in Entsprechung der
vertraglichen Vereinbarung zu § 4 Abs. 3 des Mietvertrages
(§ 15 lit k des Vertrages) der nicht für die Überlassung des
Gebrauchsgegenstandes eingerechnete Teilbetrag auch nicht mehr vorgeschrieben
worden. In § 15 lit k sei irrtümlich von Bestandzins gesprochen
worden, tatsächlich handle es sich um Nebenkosten (Betriebskosten), diese
seien auch als solche in § 4 Abs. 3 des Mietvertrages
definiert.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
5. September 2002 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
Rechtsgebühr nach § 33 TP 5 GebG nach dem Wert des
Bestandvertrages zu bemessen sei. Zu diesem Wert würden auch alle
Leistungen zählen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet
habe, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen.
Betriebskosten seien in die Bemessungsgrundlage der Bestandsvertragsgebühr
einzubeziehen. Eine allfällige Abdeckung von besonderen Aufwendungen aus
vereinbarten Betriebskosten nehme den Betriebskosten nicht den Charakter. Ein
Abgeltungsbetrag für Beschädigungen sei jedenfalls nicht vereinbart
worden.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Bw. führte zur weiteren Berufungsbegründung
aus, dass nicht für die Überlassung des Gebrauches vereinbarte
Leistungen, wie beispielsweise für den Fall der Beschädigung und zur
Abdeckung zusätzlich anlaufender Kosten (etwa Bewachung, wie hier
vorliegend bis zur Eröffnung des Bauteiles II) jedenfalls einen Teil der
Bemessungsgrundlage bilden würden. Aufgrund der früheren
Eröffnung des Bauteils I sei dem Bestandgeber aus Erfahrung bekannt, dass
zwischen Mietereinzug (zur Lokalgestaltung, Umbau, Adaptierung) und
Eröffnung hohe Kosten für die durch den Einzug erfolgte
Beschädigungen (Aufzüge, Laderampen, Rolltreppen,
Kühlgeräte, Verkabelungen usw.) anfallen würden. Dieser
Erfahrungswert sei anteilsmäßig auf die m² des Bestandsobjektes
umgelegt und entsprechend der Dauer bis zur Eröffnung vorgeschrieben worden
(11. September 2001 bis 23. Oktober 2001). Die Kosten seien
in Höhe von rd. € 2,18 (ATS 30,00) pro m² veranschlagt
worden.
Ab erfolgter Eröffnung sei in Entsprechung der
vertraglichen Vereinbarung zu § 4 Abs. 3 des
Mietvertrages (§ 15 lit k) der für nicht für die
Überlassung des Gebrauchsgegenstandes eingerechnete Teilbetrag, auch nicht
mehr vorgeschrieben worden. In § 15 lit k sei irrtümlich von
Bestandzins gesprochen worden, tatsächlich handle es sich um Nebenkosten
(Betriebskosten) und diese seien als solche in § 4 Abs. 3
des Mietvertrages definiert.
Richtigerweise gelte der Verweis in § 15 lit
k ebenfalls für die in § 4 Abs. 3 des Mietvertrages
aufgezählten Kosten. Der Grund für eine derartige Erhöhung liege
in der Natur der Sache selbst. Erhöhte Kosten würden zwischen dem
Zeitraum für Ein-, Umbau und Adaptierung der Räumlichkeiten bis zur
tatsächlichen Geschäftseröffnung naturgemäß anfallen,
diese würden jedoch keine für die Überlassung des Gebrauchs
vereinbarte Leistung darstellen und seien auch keinesfalls als Betriebskosten zu
werten.
In der Begründung der Berufungsvorentscheidung sei
ausgeführt worden, dass die bis zur Eröffnung angefallenen Kosten im
Mietvertrag nicht explizit als solche schriftlich vereinbart worden seien. Die
Behörde habe daher diese Kosten als Betriebskosten eingestuft. Die Kosten
der Bewachung, Sonderreinigung und Reparaturen welche vom Vermieter während
des Einzuges an den Mieter vereinbarungsgemäß bis zur Eröffnung
vorgeschrieben würden, würden mangels Betriebskosteneigenschaft
Aufwendungen darstellen, welche weiterverrechnet worden seien und nur einmalig
im Adaptierungszeitraum anfallen könnten.
Die konkreten Umstände würden eindeutig darauf
hinweisen, dass die vom Einzug bis zur Eröffnung erhöhten
Vorschreibungen keinesfalls eine vereinbarte Leistung für die
Überlassung des Gebrauchs darstellen würden, diese daher nicht in die
Bemessungsgrundlage für die Gebührenbemessung einzurechnen seien. Der
Natur der Betriebskosten liege der Bewirtschaftungscharakter zugrunde.
Betriebskosten seien Kosten, welche sich in Anlehnung einer der Kostenarten des
§ 21 Abs. 1 MRG typischerweise zuordnen lassen. Im
vorliegenden Fall treffe dies mangels Einordnungsmöglichkeit eindeutig
nicht zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 erster Satz GebG 1957 ist für die
Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.
Nach
§ 17 Abs. 2 GebG wird, wenn aus der Urkunde die Art oder
Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung
der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, bis
zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld
begründet oder die höhere Gebühr zur Folge
hat.
Gebühren
für Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und
sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer sonstigen Sache auf
eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, sind nach
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG nach dem
Wert im Allgemeinen mit 1 v.H. festzusetzen.
Einmalige oder
wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches
vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich
bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können
(§ 33 TP 5 Abs. 2).
Aufgrund des § 33 TP 5 Abs. 3
erster Satz GebG 1957 sind bei unbestimmter Dauer die wiederkehrenden Leistungen
mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten.
Zum Wert, von dem die Gebühr für
Bestandverträge zu berechnen ist, zählen alle Leistungen, zu deren
Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des
Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen.
Als Bestandzins sind also jene Leistungen anzusehen, die
der Bestandnehmer für die Nutzung des Bestandsobjektes aufwendet oder
künftig aufwenden muss.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind Betriebskosten in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen (vgl. VwGH 17.2.1994, 93/16/0160).
Ebenso ist das Entgelt, das der Bestandnehmer für die
Übernahme von Verpflichtungen, die der Sicherung, der Erhaltung der
Bestandsache oder der Erleichterung der Ausübung des
bestimmungsmäßigen Gebrauches dieser Sache dienen, leisten muss, ein
Teil des "Preises" und damit auch der Bemessungsgrundlage (vgl. VwGH 21.3.2002,
99/16/0160).
Bei ihrer Argumentation scheint die Bw. sowohl zu
übersehen, dass gemäß
§ 17 GebG 1957 für die
Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Geschäft
errichteten Urkunde maßgebend ist und dass in § 4 Abs. 3 des
gegenständlichen Mietvertrages weder die Kosten für Beschädigung
der Bestandsache noch Kosten für die Bewachung angeführt sind.
Vielmehr wurde in § 7 Abs. 3 des Mietvertrages, also gesondert von der
Vereinbarung über die Betriebskosten, ohnedies vereinbart, dass der
Bestandnehmer für Schäden, die nach Übergabe des Bestandobjektes
durch ihn, seine Dienstnehmer, Lieferanten, von ihm beauftragten Professionisten
sowie die in seinem Bestandobjekt verkehrenden Kunden oder sonstigen Personen am
Bestandobjekt oder Folgeeinrichtungen verursacht werden.
Die in § 4 Abs. 3 lit. b des
gegenständlichen Mietvertrages angeführten Kosten entsprechen im
Wesentlichen den "Betriebskosten und laufenden Abgaben" des Mietrechtsgesetzes
(BGBl. Nr. 520/1981 idgF) (§ 21) und zählen daher zu den
Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches vereinbart wurden.
Daher stellen diese ein Gegenleistung dar.
Zur Höhe der Bemessungsgrundlage wird allerdings
festgestellt:
"Wiederkehrende Leistungen" im Sinne des
§ 33 TP 5 Abs. 3 Satz 1 sind alle
Leistungen des Bestandnehmers, die dem Bestandgeber nur nach Maßgabe der
tatsächlichen Dauer des Bestandverhältnisses verbleiben, die somit
nach Beendigung des Bestandverhältnisses zu erstatten sind, als sie nicht
"abgewohnt" wurden nur mit dem auf drei Jahre entfallenden Betrag
(Amortisationsbetrag) in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, auch wenn sie
auf einmal fällig sind.
"Einmalige Leistungen", die bei unbestimmter Vertragsdauer
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 3 Satz 1 "e
contrario" mit dem vollen Wert in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind,
liegen nur dann vor, nach den Vereinbarungen keine Erstattung erfolgen
soll.
Unbestritten ist, dass der gegenständliche
Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde.
Gemäß
§ 15 K) des Mietvertrages
wurde für die in § 4 Pkt. 3 genannten Kosten ein
Pauschalbestandzins in der Höhe von S 70,00 je m² für die
Zeit zwischen der Lokalübergabe und dem auf die Eröffnung folgenden
Monatsersten verrechnet, ab diesem Zeitpunkt ein Pauschalbestandzins in
Höhe von S 40,00.
Wenngleich der Tag der geplante Tag der Eröffnung im
Vertrag nicht angeführt wurde, war dieser Tag bestimmbar, zumal gerade beim
vorliegenden Objekt davon auszugehen ist, dass der Eröffnungstermin exakt
geplant war. Dies ergibt sich auch aus Punkt 15 C) des Vertrages, in dem
ausgeführt wird, dass die Lokalübergabe spätestens sechs Wochen
vor dem Eröffnungstermin zu erfolgen habe.
Die Lokalübergabe erfolgte am 11. September 2001,
die Eröffnung am 23. Oktober 2001. Gemäß den
Vertragsbestimmungen waren für September daher die "Sonderkosten" für
21 Tage und im Oktober für den gesamten Monat zu entrichten.
Die Berechnung der erhöhten Kosten stellt sich
folgendermaßen dar:
|
September
|
S 57.000,00
|
2.850 (m²) x20 (Tage) x S 1(S 30,00 pro
Monat, somit S 1 je Tag)
|
Oktober
|
S 85.500,00
|
2.850 (m²) x 30
|
|
S 142.500,00
|
|
|
S 28.500
|
Umsatzsteuer
|
|
S 171.000,00
|
Summe
Dieser erhöhte Mietzins zählt nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates nicht zu den auf unbestimmte Zeit vereinbarten
Leistungen, jedoch ist dieser exakt bestimmbare Betrag im Hinblick auf das oben
Gesagte der Gegenleistung hinzuzurechnen, da er aufgewendet wurde, um in den
Genuss des Gebrauchsrechtes der Liegenschaft zu gelangen.
Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich daher wie
folgt:
|
S 523.385,00
|
Hauptbestandzins
|
S 114.000,00
|
Betriebskosten auf unbestimmte Zeit (S 40,00 x
2.850)
|
S 637.385,00
|
Zwischensumme
|
S 127.477,00
|
Umsatzsteuer
|
S 764.862,00
|
|
S 27,535.032,00
|
auf unbestimmte Zeit = 36 fach
|
S 171.000,00
|
erhöhter Mietzins, siehe oben
|
S 27,706.032,00
=€ 2.013.475,87
|
Bemessungsgrundlage
Im Hinblick auf den eröffneten Konkurs über das
Vermögen der Vertragspartnerin kann es zu keiner Änderung der
Bemessungsgrundlage kommen. Daher entfällt der Spruchbestandteil der
Vorläufigkeit.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4367-W/02
- Stammnummer
- 13432
- Gültig
- 10.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF