…nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn der Veräußerer auf Grund einer in bautechnischer und…
…dem Katalog. Der Kauf des Grundstücks war in keiner Weise mit dem Abschluss eines Werkvertrages bedingt oder verbunden. Vielmehr war es so, dass sich die Käufer nach sorgfältiger Überprüfung mehrerer Anbote und aufgrund der Tatsache, dass sich in ihrem Bekanntenkreis bereits zufriedene C. Kunden befanden…
…dass die Bw. und ihr Ehegatte im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über das Grundstück über das "ob" und "wie" der Gebäudeerrichtung bereits gebunden gewesen wären oder das der Liegenschaftsanteil und die Doppelhaushälfte der C-AG Gegenstand eines einheitlichen Anbotes gewesen wären. Es liegen zwar…
…dass der Bw. im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über das Grundstück über das "ob" und "wie" der Gebäudeerrichtung bereits gebunden gewesen wären oder das der Liegenschaftsanteil und die Errichtung eines Hauses durch die B Gegenstand eines einheitlichen Anbotes gewesen wären. Es liegen im gegenständlichen…
…dass die Bw. im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über das Grundstück über das "ob" und "wie" der Gebäudeerrichtung bereits gebunden gewesen wären oder dass der Liegenschaftsanteil und die Errichtung eines Hauses durch die B Gegenstand eines einheitlichen Anbotes gewesen wären. Es liegen im gegenständlichen…
…dass die Bw. im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über das Grundstück über das "ob" und "wie" der Gebäudeerrichtung bereits gebunden gewesen wären oder dass der Liegenschaftsanteil und die Errichtung eines Hauses durch die B Gegenstand eines einheitlichen Anbotes gewesen wären. Es liegen im gegenständlichen…
…wenn der Veräußerer auf Grund einer in bautechnisch und finanzieller Hinsicht konkreten und bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis anbiete und der Erwerber dieses Anbot als einheitliches annehme und nur annehmen könne…
…wenn der Veräußerer auf Grund einer in bautechnisch und finanzieller Hinsicht konkreten und bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis anbiete und der Erwerber dieses Anbot als einheitliches annehme und nur annehmen könne…
…Der Bw. wurde eine Frist von drei Wochen zu einer etwaigen Äußerung eingeräumt, die bis dato nicht eingelangt ist. Hinsichtlich der übrigen Punkte waren die beiden Anbote inhaltsgleich. Laut Punkt I. des Kaufanbotes erwarb die Käuferin den Vertragsgegenstand in Kenntnis der derzeit gültigen Bebauungsbedingungen, der…
…1997, welche er mit der GGmbH abgeschlossen hatte. Diese Vereinbarung hatte zunächst eine Laufzeit bis 1.12.1999. Mit weiterem Anbot vom 29.7.1999, unterzeichnet am 5.8.1999, wurde hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Bauparzelle die Frist bis 31.12.1999 verlängert. Die erste Vereinbarung…
…1997, welche er mit der GGmbH abgeschlossen hatte. Diese Vereinbarung hatte zunächst eine Laufzeit bis 1.12.1999. Mit weiterem Anbot vom 29.7.1999, unterzeichnet am 5.8.1999, wurde hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Bauparzelle die Frist bis 31.12.1999 verlängert. Die erste Vereinbarung…
…unterzeichnet am 29.9.1997, lautet auszugsweise wie folgt : KM stellt an die GGmbH folgendes Anbot: KM verkauft und übergibt an die GGmbH aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ GB die im Lageplan rot umrandeten Flächen der Grundstücke ..... Die oa. Grundstücke werden in neun Parzellen…
…unterzeichnet am 29.9.1997, lautet auszugsweise wie folgt : KM stellt an die GGmbH folgendes Anbot: KM verkauft und übergibt an die GGmbH aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ GB die im Lageplan rot umrandeten Flächen der Grundstücke ..... Die oa. Grundstücke werden in neun Parzellen…
…unterzeichnet am 29.9.1997, lautet auszugsweise wie folgt : KM stellt an die GGmbH folgendes Anbot: KM verkauft und übergibt an die GGmbH aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ GB die im Lageplan rot umrandeten Flächen der Grundstücke ..... Die oa. Grundstücke werden in neun Parzellen…
…unterzeichnet am 29.9.1997, lautet auszugsweise wie folgt : KM stellt an die GGmbH folgendes Anbot: KM verkauft und übergibt an die GGmbH aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ GB die im Lageplan rot umrandeten Flächen der Grundstücke ..... Die oa. Grundstücke werden in neun Parzellen…
…unterzeichnet am 29.9.1997, lautet auszugsweise wie folgt : KM stellt an die GGmbH folgendes Anbot: KM verkauft und übergibt an die GGmbH aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ GB die im Lageplan rot umrandeten Flächen der Grundstücke ..... Die oa. Grundstücke werden in neun Parzellen…
…unterzeichnet am 29.9.1997, lautet auszugsweise wie folgt : KM stellt an die GGmbH folgendes Anbot: KM verkauft und übergibt an die GGmbH aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ GB die im Lageplan rot umrandeten Flächen der Grundstücke ..... Die oa. Grundstücke werden in neun Parzellen…
…Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des Grundstücks betreffenden Verträgen mit Dritten ist (einheitlicher) für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgebender Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers…
…liege ein einheitliches Rechtsgeschäft mit aleatorischem Charakter vor. Diesem Argument des Bw. vermag sich der Berufungssenat nicht zu verschließen. Die verstorbene G.G. hatte nämlich am 17. Jänner 2000 eine als "Kaufvertrag" bezeichnete Urkunde unterfertigt und quasi uno actu am gleichen Tag ein Anbot auf…
…mit zahlreichen Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes. Sinngemäß führte sie aus, sie habe das nackte Grundstück erworben. Die Planungsentwürfe des Baumeisters hätten im Zeitpunkt des Grundstückserwerbes lediglich den Charakter eines Anbots gehabt. Sie seien somit nicht verbindlich gewesen. Sie habe volle Dispositionsfreiheit über das von H erworbene…