Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1625-W/04
Bauherrneigenschaft beim Erwerb einer zu sanierenden Eigentumswohnung - einheitliches Anbot über Kauf und Sanierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1625-W/04vom 21.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat am 12. Dezember 2007 durch die Vorsitzende HR Dr. Hedwig
Bavenek-Weber und die weiteren Mitglieder Mag. Ilse Rauhofer, Gustav Anderst und
Michael Haim über die Berufung der X GmbH, Adr1, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 17. Februar
2004 betreffend Grunderwerbsteuer zu ErfNr.xxx nach der in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 24. Mai 2000 erwarb die X GmbH (die
nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) von der "U" F Immobilien Handel KEG
39/2324stel Anteile samt Wohnungseigentum an Wohnung W 21/22 der Liegenschaft
EZxKGy (Liegenschaftsadresse).
Im Kaufvertrag wurde hierfür ein Kaufpreis von S
470.000,00, ausgewiesen.
Unter Punkt V des Kaufvertrages wurde von den
Vertragsparteien festgehalten, dass die Wohnung in unsaniertem Zustand gekauft
worden sei.
Die Grunderwerbsteuer für den Erwerb dieser
Eigentumswohnung wurde vom Vertragserrichter mit 3,5 % des im Kaufvertrag
ausgewiesenen Kaufpreises selbstberechnet und an das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien abgeführt.
Im Zuge von Verfahren beim Finanzamt für den 1. Bezirk
zu GZ.xxx betreffend die Gesellschafter der Verkäuferin erfolgte eine
Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen Darunter ua. folgende, den Erwerb der
Eigentumswohnung durch die Bw. betreffende Unterlagen (in Kopie im Bemessungsakt
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu
ErfNrxxx):
Bauauftrag
der Bw. vom 15. April 2000 an die BaugmbH c/o K & F " über
S 470.000,00 (inklusive Umsatzsteuer) Darin wird als Termin für
die voraussichtliche Fertigstellung der Arbeiten der 30. Juni 2000
genannt.
Weiters fertigte das Finanzamt von den auf dem Server der
X-AG gespeicherten Dateien Abzüge her. Darunter ua. ein an die Bw.
adressiertes Schreiben vom 22. Februar 2000 ("Brf X. Angebot 00022.doc") mit
auszugsweise folgendem Inhalt:
"wie
mit Ihnen telefonisch besprochen, bieten wir Ihnen folgende Liegenschaft zum
Kauf an:
Adresse1.
Obergeschoß, mit Kellerabteil, 39,66
m²
Kaufpreis
öS 990.000,00
Der
Kaufpreis setzt sich wie folgt zusammen:
Kaufpreis
öS 520.000,00
Bauauftrag
öS 470.000,00 (inkl. USt. S 78.333,00 = Rückfluß)
Daraus
ergibt sich ein Preis pro m² von öS 24.750,00.
.........
Ausstattung
:
Die
Wohnung wurde
generalsaniert.
Neue
Küchenzeile, neues Badezimmer, Boden und Wände revitalisiert, Fenster
neu."
Mit Bescheid vom 17. Februar 2004 gemäß
§
201 BAO setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
gegenüber der Bw. die Grunderwerbsteuer für den o.a. Kaufvertrag vom
24. Mai 2000 mit 3,5 % von € 68.312,46 = € 2.390,94 fest. Der in Form
der Selbstberechnung durch Notar abgeführte Betrag in Höhe von
€ 1.195,47 wurde angerechnet, womit sich eine Nachforderung von
€ 1.195,47 ergab.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Laut den
vorhandenen Urkunden (Kaufvertrag, Bauauftrag, Kaufanbot) hatten die
Vertragspartner die Absicht, eine fertig renovierte Wohnung zu kaufen, bzw. zu
verkaufen. Gem. § 4 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Gem. § 5 (1) 1 GrEStG ist bei einem Kauf die Gegenleistung der
Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen
Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Da es die Absicht der
Vertragspartner war, eine vollständig sanierte Wohnung zu
veräußern bzw. zu erwerben, sind die angelaufenen und verrechneten
Renovierungskosten inkl. Umsatzsteuer Teil der Bemessungsgrundlage im Sinne
obiger Definition.
Die
Bemessungsgrundlage ergibt sich daher wie Folgt:
|
Kaufpreis
laut Kaufvertrag
|
ÖS
|
470.000,00
|
Baukosten
inkl. USt
|
ÖS
|
470.000,00
|
richtige
Bemessungsgrundlage
|
ÖS
|
940.000,00
|
dem
entsprechen
|
€
|
68.312,46
Da die von
Notar durchgeführte
Selbstberechnung nur vom Kaufpreis der unsanierten Wohnung, also ohne Baukosten
inkl. USt erfolgte, war diese mit gegenständlichem Bescheid
richtigzustellen."
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde von der Bw. die
Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2004 beantragt. Von der Bw. wurde
eingewandt, dass es unrichtig sei, dass sie die Absicht gehabt hätte, eine
fertig renovierte Wohnung zu erwerben. Sie habe schon längere Zeit die
Absicht gehabt, eine sanierte Wohnung zu erwerben, zu sanieren und auszubauen,
um sie in weitere Folge zu vermieten. Nachdem sie sich bereits längere Zeit
am Immobilienmarkt umgesehen habe, sei sie mit der X-Gruppe in Kontakt getreten,
die damals unsanierte Wohnungen am Markt angeboten habe. Zum Zeitpunkt
der Vorverhandlungen über den Kauf der Wohnung im April 2000 sei mit den
allgemeinen Hausrenovierungsarbeiten bzw. mit den Roharbeiten in der Wohnung
begonnen worden. Nach längeren Überlegungen habe sich die Bw.
entschlossen die "ARGE-Adresse" mit den konkreten Um- und Ausbauten des
angekauften Tops zu beauftragen. Im Vergleich zu anderen Baufirmen sei der
Bauauftrag sehr günstig erschienen. Als Bauherr im abgabenrechtlichen Sinn
dürfe der Bw. die Grunderwerbsteuer nur vom Kaufpreis der Wohnung
vorgeschrieben werden. Für ihre Bauherrneigenschaft würden folgende
Tatsachen sprechen: - Der Vertragswille der Vertragspartner sei gewesen,
unsanierte Wohnungen zu kaufen, um sie zu sanieren und zu vermieten; -
Sie habe die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Ausgestaltung der
Wohnungen gehabt - Sie habe den bauausführenden Unternehmen den
Bauauftrag erteilt, sodass sie daraus unmittelbar berechtigt und verpflichtet
gewesen sei und das Baurisiko getragen habe. Als die Wohnung erstmals
besichtigt und Vorverhandlungen geführt worden seien, sei erst mit den
Vorbereitungen der Haussanierung begonnen worden. Die konkreten Renovierungs-
und Ausbauarbeiten seien erst Anfang April 2000 begonnen worden. Die letzten
Arbeiten seien erst zwei Monate später, nämlich Ende Mai 2000,
abgeschlossen worden. Wesentlich sei, dass für die Bw. keine vertragliche
Verpflichtung bestanden habe, den Bauauftrag der "ARGE-Adresse" zu erteilen.
Konkret sei es um folgende Arbeiten gegangen: Herstellung der Decken,
Wände und Böden Einbau der Elektro- und
Sanitärinstallationen Einbau der Heizung und
Beleuchtungskörper Einbau der Küche Grundsatz sei: Wer
das Baurisiko trage, sei Bauherr. Dazu wurde auf die Erkenntnisse des VwGH
27.6.1991, 90/16/0169 und 5.8.1993, 93/14/0044 sowie auf Doralt, Kommentar zum
UmsatzsteuerG 19942, S
607 verwiesen.
Dem erwiderte das Finanzamt in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 16. Juli 2004 im Wesentlichen, dass die Kriterien
für das Vorliegen der Bauherrneigenschaft kumulativ vorliegen müssten.
Darin wurde der Bw. die Daten des Bauauftrages und des Kaufvertrages vorgehalten
und dazu ausgeführt, dass die Erteilung des Bauauftrages schon vor dem
Kaufvertrag zeige, dass sich die Bw. in ein Vertragskonzept einbinden habe
lassen. Die Bw. sei gegenüber der Baubehörde nicht als Bau- und
Konsenswerber aufgetreten. In dem Bauauftrag werde die Gesamt-,
Ausführungs- und Detailplanung von Architekten genannt. Das von einem
Bauherrn zu tragende Bau- und Finanzierungsrisiko sei hier nicht mehr gegeben
gewesen. Es bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen den oben genannten
Verträgen. Diesem Vertragsgeflecht zufolge sei auch der vertraglich
begründete Bauauftrag in den grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang
einzubeziehen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde von der Bw. die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung gemäß
§ 284 BAO und die Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat gemäß
§ 282 BAO beantragt. Zum
Sachverhalt wurde vom Bw. noch ergänzend vorgebracht, dass Herr X als
Geschäftsführer der Bw. im April 2000 erstmals mit der X-Gruppe in
Kontakt getreten sei und seine Verhandlungen am 15. April 2000 zur Abgabe eines
Anbots zwecks Erwerb der unsanierten Eigentumswohnung top 21/22 an der EZxKGy an
die "U" F Immobilien Handel KEG geführt habe. Durch dieses Anbot, welches
von der Handels KEG noch am selben Tag angenommen worden sei, sei die
zivilrechtliche Willensübereinkunft, somit der Kauf der
gegenständlichen Eigentumswohnung zustande gekommen. Der Abschluss des
notariellen Kaufvertrages habe sich dann noch bis zum 24. Mai 2000
verzögert. Diese Verzögerung sei aber nur daran gelegen, einen
gemeinsamen Termin zwischen dem Geschäftsführer der Bw., dem Notar und
dem Geschäftsführer der Verkäuferin zu
finden. Selbstverständlich habe die Bw. die gegenständliche
unsanierte Wohnung nur mit einer bereits vorliegenden, rechtskräftigen
Baubewilligung vom 26. April 1999 für die Sanierung der Wohnung und den
Ausbau des Gesamtobjektes erworben. Ein Erwerb ohne vorliegende Baubewilligung
sei nicht in Frage gekommen, da die Bw. unbedingt eine umgehende Sanierung der
gegenständlichen Wohnung aus betriebswirtschaftlichen Gründen in
Auftrag geben wollte. Die Kosten für die vorhandene Baubewilligung sei auch
bereits im Kaufpreis der unsanierten Wohnung von Seiten der Verkäuferin
inkludiert worden. Die grundsätzliche Willenübereinstimmung
über die Erteilung des Bauauftrages zur Sanierung der Eigentumswohnung
zwischen der ARGE-Adresse und dem Geschäftsführer der Bw. sei relativ
rasch im Rahmen der Vorgespräche im April 2000 erfolgt und sei ein
entsprechender Bauauftrag auch am 15. April 2000 unterfertigt worden. Auch hier
seien für die Bw. ausschließlich betriebswirtschaftliche Argumente
ausschlaggebend gewesen. Die ARGE habe deshalb ihre Leistung des Umbaus deutlich
billiger anbieten können, als alle Konkurrenten, weil sie in der
gegenständlichen Liegenschaft nicht nur die Wohnung der Bw., sondern auch
eine Reihe von anderen Wohnungen gleichzeitig umgebaut habe. Die dabei
eintretenden Rationalisierungseffekte (wie zB. einmalige Baustelleneinrichtung
etc.) seien an die Bauherren in Form von besonders günstigen Umbaupreisen
weiter gegeben worden. Selbstverständlich habe die Bw. von der Arge bei
Erteilung des Bauauftrages auch eine Fertigstellungsgarantie und eine
Preisgarantie verlangt. Jedenfalls seien zum Zeitpunkt des Ankaufes der
gegenständlichen Wohnungen durch die Bw. noch keinerlei
Sanierungsmaßnahmen in der erworbenen Wohnung gesetzt gewesen. Lediglich
die Sanierungsmaßnahmen an der Gesamtliegenschaft seien bereits in Angriff
genommen worden. Diese seien aber von der Verkäuferin im Rahmen des
Kaufvertrages über die unsanierten Wohnung garantiert worden. Die
Gesamtsanierung des Gebäudes sei für die Bw. von entscheidender
Bedeutung gewesen.
Zum Beweis für den geschilderten Sachverhaltes
beantragte die Bw. die Einvernahme folgender Zeugen:
Herrn
J F als Geschäftsführer und Gesellschafter der Verkäuferin zum
Beweis dafür,dass die Verkäuferin der Bw. am 24. Mai 2000 eine
unsanierte Wohnung verkauft habe
Herrn
A als Geschäftsführer der "ARGE-Adresse zum Beweis
dafür,dass der Bauauftrag zum Umbau der unsanierten Wohnung Mitte
April 2000 beauftragt und in den darauf folgenden Wochen durchgeführt
worden sei.
Herrn
B als damaliger Geschäftsführer der BaugmbH, welche den Umbau dann im
Auftrag der ARGE vorgenommen habe, zum Beweis dafür,dass die
tatsächlichen Bauführungen in der Eigentumswohnung im Zeitraum Mitte
April bis Ende Mai 2000 gesetzt worden seien.
Zu den oa. Anträgen auf Einvernahme des Herrn J F,
des Herrn A und Herrn B wurde der Bw im Zuge der Ladung Folgendes
mitgeteilt:
"Herr
JF wurde am heutigen Tag in seiner
Eigenschaft als Geschäftsführer der Verkäuferin der
Eigentumswohnung zur mündlichen Berufungsverhandlung geladen. Hingegen
wurde von einer Ladung des Herrn A
sowie des
Herrn
B Abstand genommen, weil die durch die
Einvernahme unter Beweis zu stellende Tatsachen (nämlich, dass der
Bauauftrag zum Umbau der unsanierten Wohnung Mitte April 2000 erteilt wurde und
dass die tatsächlichen Bauführungen in der Eigentumswohnung im
Zeitraum Mitte April 2000 bis Ende Mai 2000 gesetzt worden sind) einerseits als
richtig anerkannt werden und anderseits dem Zeitpunkt der Durchführung der
Sanierungsmaßnahmen für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung keine
entscheidende Relevanz zukommt."
Zu der am 12. Dezember 2007
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung ist für die Bw. deren
Geschäftsführer, Herr X, erschienen und wurde ihm von der Referentin
während des Vortrages des Sachverhaltes eine Kopie des an die Bw.
adressierten Schreiben vom 22. Februar 2000 mit der Bezeichnung "Brf X. Angebot
00022.doc" ausgehändigt. Herr J F ist weder persönlich erschienen,
noch hat er - wie telefonisch angekündigt - einen Vertreter entsandt.
Herr X führte in der
Verhandlung ergänzend noch Folgendes aus:
"Unsere
Firma war bei einem Partnerpool. Dort entstand ein Guthaben, das unter anderem
über den Erwerb einer Wohnung abbaubar war.
U war auch bei dem Partnerpool. Die
Partnerfirma stellte den Kontakt zu Herrn
F her. Er stellte uns mehrere Projekte
vor. Er bot uns die Wohnung an, entweder sie so zu kaufen oder vermietbar
(fertiggestellt), und auch, einen Mieter für die Wohnung zu suchen. Als ich
die Wohnung besichtigte, war die Wohnung in einem für uns uninteressantem
Zustand.
Wir
überlegten uns, die Wohnung selbst zu sanieren. Die Fliesen machten wir
selbst. Den Bauauftrag für die Generalsanierung der Wohnung erteilte ich
Herrn F. Für mich war es ein
Paket. C macht noch immer die
Hausverwaltung.
Ich wollte die
Wohnung erwerben, um sie zu vermieten. Bevor das Guthaben unverzinst bei der
Partnerfirma liegt, wurde so ein Eigenkapital für die GmbH
geschaffen."
Dazu legte Herr X Fotos vor, die in Kopie zu den Akten
genommen wurden.
Zu den Einwänden der Amtspartei, 1) dass die Bw. nicht
gegenüber der Baubehörder als Konsenswerber aufgetreten sei und es im
Gegenteil, der Erwerberin darauf angekommen sei, dass eine Baubewilligung
vorliegt und diese am 26.4.1999 erteilt wurde, 2) dass der Erwerb zu einem im
Voraus vereinbarten Fixpreis vereinbart worden sei und 3) dass sich die
Liegenschaftserwerberin in ein vorgegebenes, geplantes Gesamtkonzept einbinden
habe lassen, erwiderte Herr X Folgendes:
"Ich brauche
keine Baubewilligung für die Sanierung einer Wohnung. Ich habe keine
Wände verändert uä. Es ist möglich, dass die Baubewilligung
für das Projekt erforderlich ist, aber nicht für meine Wohnung. Wenn
mir die Amtspartei den Passus aus der Berufung vorhält, kann ich nur dazu
sagen, dass unser Anwalt dies so vorbereitet hat. Die Statik hätte ich
nicht verändern können. Die Querwände sind so geblieben und die
Heizung wurde saniert. Die Sanitärsachen wurden eingebaut, der Estrich
wurde erneuert und die Fenster wurden neu eingebaut."
Auf die Frage der Amtspartei, ob von der C der Eindruck
vermittelt worden sei, dass die Bw. die Wohnung roh erwerben hätte
können oder ob sie sich bemüht habe, den Bauauftrag zu bekommen,
antwortete Herr X:
"Sie
bemühte sich schon. Aber wir wollten einiges selbst machen (Fliesen). Herr
F sagte uns, dass das möglich
wäre. Über die anderen Miteigentümer weiß ich nichts, ich
war der einzige, der letzte Woche an der Hausversammlung teilgenommen hat. Weil
die C die Sanierung angeboten hat, habe
ich das Angebot angenommen. Wenn wir die Wohnung saniert hätten, wäre
es billiger gekommen, aber wir hätten das damals zeitlich nicht
geschafft."
Abschließend ersuchte das Finanzamt, die Berufung als
unbegründet abzuweisen, weil der Bw. eine Bauherreneigenschaft nicht
zukomme und ersuchte die Bw., der Berufung stattzugeben, weil Kaufvertrag und
Bauauftrag zwei verschiedene Sachen seien und die Steuern bereits
ordnungsgemäß abgeführt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen
Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf
Übereignung begründen, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist nicht erst das
Erfüllungsgeschäft, sondern schon das Verpflichtungsgeschäft. Der
Grunderwerbsteuer unterliegt nicht die Beurkundung des Kaufvertrages über
eine Liegenschaft, sondern das mit der Einigung über Kaufpreis und
Kaufgegenstand zustande gekommene Rechtsgeschäft selbst (vgl. VwGH
21.3.2002, 2001/16/0429).
Im vorliegenden Fall hat die Willenseinigung zwischen der
Verkäuferin und dem Geschäftsführer der Bw. über den Ankauf
der Eigentumswohnung bereits am 15. April 2000 stattgefunden. Dies wurde von der
Bw. mehrfach vorgebracht und besteht kein Hinweis darauf, dass die
diesbezüglichen Zeitangaben der Bw. nicht dem tatsächlichen
Geschehensablauf entsprechen. Somit wurde der grunderwerbsteuerpflichtige
Erwerbsvorgang nicht erst mit Unterzeichung des Kaufvertrages im Mai 2000,
sondern bereits mit der am 15. April 2000 erfolgten - mündlichen -
Willenseinigung verwirklicht.
Über ein und denselben Erwerbsvorgang können auch
mehrere, inhaltlich von einander abweichende Vertragsurkunden errichtet werden
(z.B. zunächst eine Punktation und sodann eine einverleibungsfähige
Urkunde). Eine Punktation (§ 885 ABGB), die die Hauptpunkte eines
(Kauf-)Vertrages enthält, unterliegt der Steuerpflicht, da sie die in ihr
ausgedrückten Rechte und Verbindlichkeiten bereits begründet und,
obzwar noch zur Errichtung der vorbehaltenen formellen Urkunde verpflichtend,
selbst schon die Wirkungen eines Hauptvertrages hat (vgl. VwGH 20.1.1983,
81/16/0094).
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf in einer
Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der
Rechtsmittelbehörde in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im
Ergebnis erstmals) erlassen. Sie darf beispielsweise nicht erstmals eine Abgabe
überhaupt oder eine andere Abgabe anstelle der vom Finanzamt festgesetzten
Abgabe vorschreiben, eine Partei erstmals in eine Schuldnerposition verweisen
etc. Innerhalb dieses Rahmens hat die Berufungsbehörde jedoch die ihr zu
entscheidende Sache unabhängig vom Bescheid der Unterbehörde einer
eigenen Beurteilung zu unterziehen und zwar nach der Sachlage und Rechtslage im
Zeitpunkt ihrer Entscheidung. Dies schließt die Verpflichtung mit ein,
auch Änderungen der Sachlage und Beweislage, welche erst nach Erlassung des
erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, in der
Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. War Angelegenheit des Verfahrens
erster ebenso wie jenes zweiter Instanz der Erwerb desselben, bestimmten
Grundstücks (Grundstücksanteiles), dann darf die Berufungsbehörde
hinsichtlich der Frage, wann dieser Erwerbsvorgang verwirklicht wurde, ihre
Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz setzen und
dabei auch einen Zeitpunkt annehmen, der nach der Erlassung des Bescheides
erster Instanz lag (vgl. VwGH 27.10.1983, 82/16/0158). Auch wenn im Betreff des
angefochtenen Bescheides (ebenso wie in den Selbstberechnungserklärungen)
auf den Kaufvertrag vom 24. Mai 2000 Bezug genommen wurde, so ist im
vorliegenden Fall schon auf Grund der in der Begründung genannten weiteren
Urkunden (Bauauftrag und Kaufanbot) klargestellt, dass von der
Abgabenbehörde erster Instanz der bereits mit der mündlichen
Willenseinigung am 15. April 2000 verwirklichte Erwerbsvorgang der
Grunderwerbsteuer unterzogen wurde.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert
der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - , ist
zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden (vgl. ua. VwGH 17.3.2005,
2004/16/0246).
Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine künftige
Sache oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des
Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen
werden müssen. Gegenstand ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich
verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher
Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als
einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies
ist der Fall, wenn der Veräußerer auf Grund einer in bautechnischer
und finanzieller Hinsicht konkreten und bis annähernd zur Baureife
gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten
Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der
Erwerber dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt annehmen
kann (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II
(Grunderwerbsteuer), § 1, Rz 117b und 118).
Der Umstand, dass das Vertragswerk in mehrere Urkunden auf
mehrere Vertragspartner aufgespalten worden ist, ist für die Beurteilung
der Gegenleistung ohne Belang, weil nicht die äußere Form der
Verträge maßgeblich ist, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt,
der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Ebensowenig ist
entscheidend, ob in den Vertragsurkunden aufeinander Bezug genommen wird, wenn
schon durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der
Vertragsabschlüsse gewährleistet ist, dass der Erwerber das
Grundstück jedenfalls nur in bebautem Zustand erhalten wird (vgl VwGH
18.12.1995, 93/16/0072).
Die durch die Annahme eines einheitlichen --sowohl den
Verkauf eines bestimmten Grundstücks als auch die Errichtung eines
bestimmten Gebäudes umfassenden-- Angebots ausgelöste Indizwirkung
für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Kauf- und
Bauvertrag im Sinne der Grundsätze zum einheitlichen Leistungsgegenstand
gilt auch dann, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen
auftreten. Ein einheitliches Angebot im vorgezeichneten Sinne kann auch dann
gegeben sein, wenn die bis (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung
inhaltlich maßgebend von der Erwerberseite mit beeinflusst oder gar
veranlasst worden ist (vgl. BFH 21.9.2005, II R 49/04).
Ein Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist
und c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen. Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen
der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen (vgl. VwGH
29.7.2004, 2004/16/0053 unter Hinweis auf Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 90 zu §
5 GrEStG).
Als wesentliches Merkmal der Bauherreneigenschaft ist nicht
nur der Umstand anzusehen, dass der Bauherr das Vorhaben plant, bei der
Baubehörde als Bauwerber auftritt und die Baubewilligung erwirkt.
Entscheidend ist auch, ob dem Abgabepflichtigen ein Recht und eine
Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens
oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes zugestanden ist;
ein Käufer ist nämlich nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die
bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen kann (vgl. VwGH 17.10.2001, 2001/16/0230
unter Hinweis auf Fellner, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Randzahl 92 zu § 5
GrEStG, 56 X). Im vorliegenden Fall ist die Bw. nicht gegenüber der
Baubehörde aufgetreten und hat die Bw. die Eigentumswohnung bereits mit
rechtskräftiger Baubewilligung vom 26. April 1999 erworben. Grundlage
für die Sanierung war ein bestehendes Sanierungskonzept für das
gesamte Wohnhaus und umfasst die erteilte Baubewilligung umfangreiche und auch
wohnungsübergreifende Bauarbeiten.
Weiters wurde hier ein Fixpreis vereinbart und wird daher
der Ausschluss des Risikos der Preiserhöhung als weiteres wesentliches
Indiz für den Ausschluss der Bauherreneigenschaft der Bw. angesehen (vgl.
dazu VwGH 15.3.2001, 2000/16/0082).
Die Bauherrneigenschaft der Erwerber von
Miteigentumsanteilen ist u.a. auch dann zu verneinen, wenn die Erwerber von
vorneherein in ein bereits fertiges Planungs-, Vertrags- und
Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden werden. Als
Gegenleistung sind die prognostizierten Gesamtinvestitionskosten heranzuziehen,
weil es stets darauf ankommt, zu welchen Leistungen sich der Erwerber im
zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages verpflichtet hat (vgl. VwGH 6.11.2002,
99/16/0204).
Im vorliegenden Fall wurde die Wohnung der Bw. zu einem
Gesamtkaufpreis von S 990.000,00 (inklusive Umsatzsteuer) angeboten und ist
in dem Anbot vom 22. Februar 2000 ausdrücklich davon die Rede, dass die
Wohnung generalsaniert wurde. Sowohl der Verkauf der Wohnung als auch die
Sanierung der Wohnung wurden der Bw. "aus einer Hand" durch
gesellschaftsrechtlich verflochtene Firmen mit teilweise identen
Geschäftsführern (siehe die Beweisanträge der Bw.) angeboten.
Herr X führte in der mündlichen Senatsverhandlung selber aus, dass der
Ankauf der Wohnung und der Bauauftrag für die Generalsanierung der Wohnung
für ihn ein Paket gewesen ist. Sowohl die Gespräche über den
Ankauf der Wohnung als auch über die Durchführung der
Sanierungsarbeiten erfolgten mit Herrn Franke. Auch wenn es Überlegungen
gab, die Wohnung selbst zu sanieren, so hat sich die Bw. letztendlich doch in
das von der Verkäuferseite vorbereitete Konzept einbinden lassen und wurden
bloß die im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Sanierung geringen
Teilarbeiten der Verfliesung - Unternehmensgegenstand der Bw. ist die
Durchführung von Verfliesungsarbeiten - von der Bw. selbst gemacht. Der im
Anbot vom 22. Februar 2000 genannte Kaufpreis von S 990.000,00 reduzierte sich
letztendlich auf den von der Bw. zu leistenden Gesamtbetrag von S 940.000,00 - S
470.000,00 Kaufpreis laut Kaufvertrag zuzüglich S 470.000,00 (inklusive
Umsatzsteuer) Sanierungskosten laut Bauauftrag - und war dieser Betrag von der
Bw. gegenüber der Verkäuferseite aufzuwenden, um die Eigentumswohnung
im "vermietbaren" (dh. sanierten) Zustand zu erwerben. Entscheidend ist, dass
sich die Bw. letztendlich entschlossen hat, den Bauauftrag an die mit der
Verkäuferin organisatorisch eng verbundene ARGE zu vergeben und
gleichzeitig mit dem Abschluss des mündlichen Kaufvertrages am 15. April
2000 den Bauauftrag erteilt hat. Damit ließ sie sich in das von der
Verkäuferseite konzipierte Vertragsgeflecht einbinden.
Beim Kauf eines Grundstücksanteiles zum Zweck der
Erlangung einer Eigentumswohnung hindert auch eine Personenverschiedenheit
zwischen dem Verkäufer des Grundstücksanteiles und dem Bauführer
die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage dann nicht, wenn die
Abreden über den Kauf des Grundstücksanteiles und über die
Betrauung mit der Errichtung eines Wohnhauses - wirtschaftlich gesehen - eine
Einheit bilden und wenn der wohlverstandene einheitliche Vertragswille (§
914 ABGB) auch in diesem Fall auf den Erwerb einer fertigen Wohnung samt
ideellem Grundstücksanteil gerichtet war (vgl. VwGH 25.2.1993, 91/16/0031
unter Hinweis auf VwGH 26.3.1992, 90/16/0211, 0212).
Von Parteien beantragte Beweise sind gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung
gemäß
§ 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme
beantragter Beweise ist ua. abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden
Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind (vgl. VwGH
2.3.1993, 92/14/0182). Dies trifft auf die Beweisanträge der Bw. aus
folgenden Gründen zu:
Für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung ist
irrelevant, wann die Baumaßnahmen tatsächlich durchgeführt
wurden, weil auch erst nach Erwerb der Wohnung an Dritte zu erbringende
Leistungen, Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer sein können.
Ist Gegenstand des Erwerbsvorganges ein Grundstücksanteil verbunden mit dem
Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung, so sind regelmäßig auch
die erst später fällig werdenden Baukosten in die Bemessungsgrundlage
der Grunderwerbsteuer einzubeziehen (vgl. VwGH 24.5.1971, 1251/69). Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll.
Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine künftige Sache oder eine
Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte
Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen.
Entscheidend ist hier die finale Verknüpfung zwischen dem Erwerb der
Eigentumswohnung und der gleichzeitigen Erteilung des Bauauftrages.
Die von der Bw. mit den Beweisanträgen unter Beweis zu
stellenden Tatsachen werden daher entweder als richtig angesehen (nämlich,
dass die Willenseinigung der Bw. mit der Verkäuferin der Eigentumswohnung
bereits am 15. April 2000 erfolgt ist und dass der Bauauftrag am selben Tag
erteilt wurde) bzw. sind unerheblich für die grunderwerbsteuerliche
Beurteilung (Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahmen).
Zusammenfassend ist die Bauherreneigenschaft der Bw. hier
wegen der im Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges vorhandenen
finalen und zeitlichen Verknüpfung des Ankaufes der Eigentumswohnungen und
der Verpflichtung zur Sanierung zu verneinen und sind daher die Kosten der
Sanierung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen.
Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der
Abgabe zulassen, ist gemäß
§ 201 BAO idF vor BGBl. I Nr. 97/2002
ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung
einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich
die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht
richtig erweist. Die Erlassung solcher Festsetzungsbescheide liegt für bis
zum 31. Dezember 2002 entstandene Abgabenansprüche nicht im Ermessen der
Behörde. Wird der Abgabenbehörde die Unrichtigkeit der Selbstbemessung
bekannt, so ist sie verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen. Der
gegenständliche Erwerbsvorgang wurde am 15. April 2000 verwirklicht, sodass
der Abgabenanspruch vor dem 31. Dezember 2002 entstanden ist. Aus den oben
dargelegten Gründen hat sich die durchgeführte Selbstberechnung nur
von dem im Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreis als unrichtig erwiesen, sodass
vom Finanzamt zwingend eine bescheidmäßige Festsetzung der
Grunderwerbsteuer von der gesamten Gegenleistung (Kaufpreis und
Sanierungskosten) vorzunehmen war.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 21.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1625-W/04
- Stammnummer
- 32551
- Gültig
- 21.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF