Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0413-W/04
Beweisverfahren, ob die Käufer im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes bereits über das "ob und wie" der Errichtung des Doppelhauses (gemeinsam mit einer befreundeten Familie) gebunden waren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0413-W/04vom 28.02.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
gehaltene Preislisten, sodass es nachvollziehbar ist, dass die Bw. und ihr
Ehegatte nach ihrem gemeinsam mit der Familie D getroffenen Entschluss, ein
Doppelhaus der C-AG errichten zu lassen, rasch auch die entsprechenden
Werkverträge mit der C-AG abschließen konnten. Die Auswahl des
Haustyps aus einem Katalog erklärt auch, weshalb nach Abschluss des
Werkvertrages rasch Einreichpläne erstellt werden konnten und bedeutet
diese zeitliche Abfolge im konkreten Fall nicht, dass vor Abschluss des
Kaufvertrages bereits individuelle, auf das konkrete Grundstück
abgestimmte, bautechnische Vorplanungen erfolgt sein müssen. Gegenüber
der Baubehörde sind jedenfalls bereits die Bw. und ihr Ehegatte sowie die
Familie D als Bauwerber aufgetreten.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auf Grund der
vorliegenden Beweismitteln nicht festgestellt werden kann, dass die Bw. und ihr
Ehegatte im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über das
Grundstück über das "ob" und "wie" der Gebäudeerrichtung bereits
gebunden gewesen wären oder das der Liegenschaftsanteil und die
Doppelhaushälfte der C-AG Gegenstand eines einheitlichen Anbotes gewesen
wären. Es liegen zwar einige gewichtige Indizien vor, die für einen
inneren Konnex zwischen Grundstückserwerb und Gebäudeerrichtung
sprechen (wie insbesondere die knappe zeitliche Abfolge und das finanzielle
Interesse des Herrn X, der das Grundstück durch die mit den
Liegenschaftseigentümern getroffene Vereinbarung "fest an der Hand" hatte,
am Vertragsabschluss der Bw. mit der C-AG). Dem stehen aber die
glaubwürdigen Darstellungen der Bw., wie sie, nach dem sie das
Grundstück "gefunden" hatte, die Familie D - ohne Vermittlung von Herrn X
oder der C-AG - zum gemeinsamen Grundstückserwerb gewinnen konnten und wie
sie etwa 2 Monate später - im Haus der Schwester der Bw. - beschlossen
haben, gemeinsam ein Doppelhaus durch die C-AG errichten zu lassen,
gegenüber. Gerade dieser gemeinsame Beschluss der Miteigentümer
über die Auswahl eines bestimmten Haustyps unterscheidet den vorliegenden
Fall vom sonst üblichen Geschehensablauf bei so genannten
"Bauherrnprojekten", bei denen die künftigen Bewohner eines Doppelhauses
(oder Reihenhauses) durch Vermittlung eines "Organisators" zusammenkommen und
bei dem jeder Erwerber nur für seinen Anteil an der Liegenschaft eine
Entscheidung trifft. Nach Würdigung aller vorliegenden Beweismittel wird
daher davon ausgegangenen, dass sich die Bw und die Verkäufer des
Grundstücks (bzw. deren Vertreter) im Zeitpunkt des Grundstückskaufs
weder rechtlich noch faktisch über die Bebauung einig waren und die
Erwerber in ihrer Entscheidung, von welchem Anbieter sie ein Doppelhaus
errichten lassen, noch frei waren.
Aus diesem Sachverhalt folgt für die
rechtliche Beurteilung Folgendes:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen
Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf
Übereignung begründen, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Der Grunderwerbsteuer unterliegen gemäß
§ 1
Abs. 2 GrEStG weiters auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung
eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder
wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf
eigene Rechnung zu verwerten.
§ 1 Abs. 2 GrEStG hat einen selbständigen
und - gegenüber den Tatbeständen im § 1 Abs. 1 GrEStG -
subsidiären (Ersatz-)Tatbestand zum Inhalt. Diese Norm unterwirft
Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf
Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen,
ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten, der
Grunderwerbsteuer; sie lässt daher die wirtschaftliche Betrachtungsweise im
Gegensatz zur formalrechtlichen des § 1 Abs. 1 GrEStG zu (Fellner,
Grunderwerbsteuer, Kommentar, Rz 246 zu § 1, samt angeführter
Rechtsprechung).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der zwischen Herrn B
und Herrn A als Verkäufer und der Bw. als Käuferin abgeschlossene
Kaufvertrag besteuert. Dieses Rechtsgeschäft ist auf den Erwerb des
Eigentums an einem Viertel des Grundstücks gerichtet und stellt daher einen
Tatbestand iSd § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 dar.
Ob daneben (durch die Vereinbarung zwischen Herrn B und
Herrn X vom 10. Februar 2003) auch ein Vorgang iSd § 1 Abs. 2 GrEStG
verwirklicht wurde, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und somit
nicht Sache der gegenständlichen Berufungsverfahren vor dem
unabhängigen Finanzsenat.
Ein allenfalls verwirklichter gesonderter Erwerbsvorgang
iSd § 1 Abs. 2 GrEStG zwischen den Verkäufern und Herrn X
schließt aber nicht aus, dass bei Ermittlung der Gegenleistung für
den durch den Kaufvertrag vom 28.3/24.4.2003 erfolgten Eigentumserwerbes der Bw.
von Herrn B und Herrn A auch jene Leistungen einzubeziehen sind, die nicht den
Verkäufern, sondern dritten Personen zugekommen sind.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert
der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - , ist
zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden (vgl. ua. VwGH 17.3.2005,
2004/16/0246).
Wird von einem Organisator der Bebauung einer
größeren Grundfläche mit Häusern einer bestimmten Haustype,
ein Grundstück und die Errichtung eines Hauses "als Paket" angeboten und
erfolgt sodann die Unterzeichnung des Kaufvertrages über Grund und Boden
als auch den Werkvertrag über die Errichtung des Hauses in der selben
Anwaltskanzlei, so ist Gegenstand des in Rede stehenden Erwerbsvorganges nach
der klaren Zielsetzung der Parteien ein Grundstück mit einem bestimmten zu
errichtenden Gebäude und sind die Aufwendungen für die Herstellung
dieses Gebäudes in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. VwGH
30.4.1994, 97/16/0203).
War die Absicht der Beschwerdeführerin von vornherein
auf den Erwerb eines Fertighauses, wie solche von verschiedenen Unternehmungen
auf dem Markt mittels medialer Darstellungen und Musterhäusern angeboten
werden, gerichtet und wurde dabei wurde ihr vom Vermittler des entsprechenden
Werkvertrages zur Errichtung eines Fertighauses nach einem vorbestimmten Muster
gleichzeitig auch ein - im Beschwerdefall dem Vermittler selbst gehöriges -
geeignetes, aufgeschlossenes Grundstück angeboten, ergib sich, dass
zwischen dem Erwerb des Fertighauses und des für die Aufstellung des
Fertighauses geeigneten Grundstücks ein unmittelbarer sachlicher
Zusammenhang bestand. Ebenso wie in den Fällen, in denen der Erwerber an
ein bereits fertig vorgegebenes Konzept der Bebauung des Grundstücks
gebunden ist, so ist auch im Falle des Erwerbs eines Fertighauses zur Errichtung
auf einem dazu bereit gestellten Grundstück davon auszugehen, dass auch der
Werkvertrag in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen
ist. Gegenstand des im Beschwerdefall vorliegenden Erwerbsvorgangs war somit das
mit einem bestimmten Fertighaus bebaute Grundstück. Der Erwerb des
Fertighauses und der Erwerb des Grundstückes standen in einem derart engen
sachlichen Zusammenhang, dass ein einheitlicher Vorgang gegeben ist. Besonders
verdeutlicht wird dies im Beschwerdefall durch den Umstand, dass die
Beschwerdeführerin den Auftrag zur Errichtung des Fertighauses bereits vor
der Errichtung der Urkunde über den Erwerb des Grundstücks erteilt hat
(vgl. VwGH 18.6.2002, 2001/16/0437).
Die Beteiligung an einem Bauverfahren als Partei spricht
für die Bauherreneigenschaft. Daraus allein kann jedoch noch keine
zwingende Schlussfolgerung abgeleitet werden, da sich der Bauherr
grundsätzlich einer Hilfsperson bedienen kann, die für ihn alle
Behördenschritte unternimmt (vgl. VwGH 31.3.1999, 96/16/0213).
Die Kriterien "Fixpreisvereinbarung" und "Risikotragung"
dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Ein Bauwerber wird die
Bauherreneigenschaft nicht schon dadurch verlieren, dass er mit dem
Bauunternehmer eine Fixpreisvereinbarung eingeht. Auch wäre es in einem
solchen Fall unerheblich, ob mit den einzelnen Professionisten gesonderte
Verträge abgeschlossen werden, oder ob sich der Bauherr eines
Generalunternehmers bedient. Entscheidend ist für die Bauherrenfrage
vielmehr, mit wem eine solche Fixpreisvereinbarung getroffen wird: Ist der
Vertragspartner der Verkäufer oder ein Organisator und wird an diese
Personen das Risiko der planmäßigen Ausführung
überwälzt, dann spricht das gegen die Bauherreneigenschaft des
Erwerbers (vgl. VwGH 31.3.1999, 96/16/0213).
Der Umstand, dass das Vertragswerk in mehrere Urkunden auf
mehrere Vertragspartner aufgespalten worden ist, für die Beurteilung der
Gegenleistung ohne Belang, weil nicht die äußere Form der
Verträge maßgeblich ist, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt,
der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Ebensowenig war
entscheidend, dass in den Vertragsurkunden nicht aufeinander Bezug genommen
worden ist, weil schon durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der
Vertragsabschlüsse gewährleistet war, dass der Erwerber das
Grundstück jedenfalls nur in bebautem Zustand erhalten werde (vgl VwGH
18.12.1995, 93/16/0072).
Die durch die Annahme eines einheitlichen --sowohl den
Verkauf eines bestimmten Grundstücks als auch die Errichtung eines
bestimmten Gebäudes umfassenden-- Angebots ausgelöste Indizwirkung
für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Kauf- und
Bauvertrag im Sinne der Grundsätze zum einheitlichen Leistungsgegenstand
gilt auch dann, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen
auftreten. Ein einheitliches Angebot im vorgezeichneten Sinne kann auch dann
gegeben sein, wenn die bis (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung
inhaltlich maßgebend von der Erwerberseite mit beeinflusst oder gar
veranlasst worden ist (vgl. BFH 21.9.2005, II R 49/04).
Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen
besteht auch dann, wenn die Vereinbarungen - ohne eine ausdrückliche
Verknüpfung - nach dem Willen der Parteien derart von einander
abhängig sind, dass sie miteinander "stehen und fallen" (vgl. BFH 6.3.1991,
II R 133/87).
Das Abgabenverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass
einerseits die Abgabenbehörde die Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung
der materiellen Wahrheit trifft (§ 115 BAO), andererseits aber der
Abgabepflichtige in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO)
dazu verhalten ist, die Richtigkeit der in seinen Anbringen dargetanen
Umstände zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen (§ 138 BAO). Das
österreichische Abgabenverfahren ist daher durch ein Zusammenspiel
amtswegiger Ermittlung und Mitwirkung der Partei charakterisiert, wobei sich
beide Teile in dem Bemühen zur Erforschung der materiellen Wahrheit zu
ergänzen und gegenseitig zu unterstützen haben. Wo für beide
Seiten die Grenze für dieses Bemühen liegt, lässt sich allerdings
nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter sorgfältiger Beachtung
aller konkreten Umstände entscheiden (vgl. VwGH 27.9.1990, 89/16/0225 unter
Hinweis auf Schimetschek, Die Beweislast-Verteilung zwischen Steuerzahler und
Behörde, ÖStWK 1987/32, A V/S 17).
Die Abgabenbehörde darf vom Steuerpflichtigen nicht
unzumutbare Beweise fordern und an ihn ein - praktisch gesehen - kaum
erfüllbares Verlangen nach Erbringung eines negatives Beweises richten
(siehe Schimetschek, Die Beweislast-Verteilung zwischen Steuerzahler und
Behörde, SWK 1987, A V 17).
Die Bw. ist im vorliegenden Fall ihren Mitwirkungspflichten
nachgekommen, in dem sie die ihr zugänglichen Unterlagen betreffend den
Kaufvertrag über das Grundstück und die Errichtung des C-Hauses der
Abgabenbehörde vorgelegt hat und sie beim Erörterungstermin die an sie
gerichteten Fragen umfassend beantwortet hat. Sie hat zur Untermauerung ihres
Standpunktes weitere Beweismittel (nämlich die Einvernahme von Zeugen)
angeboten und zu den Bedenken des Finanzamtes (die gegen eine
Bauherrneigenschaft der Bw. sprechen) ausführlich Stellung genommen. Die
Tatsache, dass bei Abschluss des Kaufvertrages über den
Liegenschaftsanteil, keine Bindung gegenüber der C-AG gegeben war, stellt
eine negative Tatsache dar, weshalb den Beweis für eine derartige Bindung
nicht von der Abgabenpflichtigen, sondern von der Abgabenbehörde zu
erbringen gewesen wäre. Die bloße Vermutung des Finanzamtes, dass der
Geschehensablauf anders war, als von der Bw. dargelegt (das Finanzamt führt
in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2006 selbst aus, dass nicht
festgestellt werden könne, zu welchem Zeitpunkt der undatierte Werkvertrag
unterschrieben wurde), reicht bei den vorliegenden Beweismitteln nicht aus, um
den Erwerbern die Bauherrneigenschaft abzusprechen.
Im vorliegenden Fall hatte zwar Herr X das Grundstück
"fest an der Hand" und wäre es ihm dadurch möglich gewesen, das
Grundstück nur Personen anzubieten, die auch ein C-Haus erwerben.
Tatsächlich ist aber im konkreten Fall der Bw. und ihrem Ehegatten kein
einheitliches Anbot unterbreitet worden - dadurch unterscheidet sich der hier zu
beurteilende Fall im Sachverhalt wesentlich vom Beschwerdefall zu VwGH
18.6.2001, 2001/16/0437 - und waren die Bw. und ihr Ehegatte in der Lage, das
Grundstück zu erwerben, ohne sich zuvor hinsichtlich der
Gebäudeerrichtung faktisch oder rechtlich zu binden. Die Gültigkeit
des Kaufvertrages über das Grundstück wurde nicht davon abhängig
gemacht, dass die Käufer einen Werkvertrag mit der C-AG abschließen
werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erwerber Herrn X bereits
vor Abschluss des Kaufvertrages über die Liegenschaftshälfte ein Anbot
über die Errichtung eines C-Hauses überreicht haben und damit eine
faktische Bindung in Kauf genommen hätten. Eine rechtliche Bindung der
Erwerber gegenüber der C-AG bestand jedenfalls erst mit der Annahme des
Anbotes durch die C-AG am 23. Mai 2003 (insbesondere auch deshalb, weil die Bw.
und ihr Ehegatte nach Punkt 9. des Werkvertrages an ein von ihnen abgegebenes
Anbot nur 14 Tage gebunden waren). Im vorliegenden Fall waren die Käufer im
Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages nicht an ein
bestimmtes Bebauungskonzept gebunden - die Bw., ihr Ehegatte und die Familie D
haben selber nach Erwerb der Liegenschaft um Baubewilligung angesucht - und sie
konnten den weiteren Geschehensablauf - welche Firma wird wann und zu welchem
Preis mit der Errichtung eines Wohnhaus beauftragt - selbst bestimmen. Die
Erwerber waren im vorliegenden Fall im Zeitpunkt des Abschlusses des
Grundstückskaufvertrags in ihrer Entscheidung über das "Ob" und "Wie"
der Baumaßnahme gegenüber der Veräußererseite noch frei
(die beiden befreundeten Familien hatten sich nur untereinander geeinigt, dass
ein Doppelwohnhaus errichtet werden soll), weshalb Gegenstand des
Erwerbsvorganges hier nur das Grundstück im unbebauten Zustand war und die
Kosten für das C-Haus nicht in die Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.
Es war daher der Berufung Folge zu geben und die
Grunderwerbsteuer mit 3,5 % von € 23.890,92 = 836,18
festzusetzen.
Wien, am 28.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0413-W/04
- Stammnummer
- 26972
- Gültig
- 28.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF