Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0413-W/04
Beweisverfahren, ob die Käufer im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes bereits über das "ob und wie" der Errichtung des Doppelhauses (gemeinsam mit einer befreundeten Familie) gebunden waren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0413-W/04vom 28.02.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau BW, Adr, vertreten durch
Merkur-Treuhand Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsges.m.b.H.,
1130 Wien, St. Veit-Gasse 50, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 8. Jänner 2004 zu ErfNr.xxx
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie
Folgt:
Die
Grunderwerbsteuer wird mit 3,5 % der Gegenleistung von € 23.890,92 = €
836,18 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 28. März 2003/24. April 2003
erwarben Frau BW (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) und ihr Ehegatte,
je einen 1/4-Anteil der Liegenschaft EZ-X von Herrn A und Herrn B um einen
vereinbarten Kaufpreis von (gemeinsam) € 47.781,84. Bei Abschluss des
Kaufvertrages wurde Herr B durch Herrn X und Herr A durch Herrn Rechtsanwalt Dr.
Y vertreten.
In Punkt IV des Kaufvertrages wurde unter Hinweis auf einen
dem Vertrag angeschlossenen Lageplan vom 20.03.2003 (erstellt von Herrn
Dipl.Ing.) eine Benützungsregelung getroffen und der Bw. und ihrem
Ehegatten jener Teil der Liegenschaft im Ausmaß von 263 m2 mehr oder
weniger, zu ihrer gemeinsamen alleinigen Nutzung und Benutzung zugewiesen, der
mit "TOP 2" bezeichnet ist. Weiters wurden Regelungen für eine
künftige Begründung von Wohnungseigentum vorgesehen.
Über Vorhalt des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Bw. dem
Finanzamt mit Schreiben vom 24. Juli 2003 mit, dass sich der Kaufvertrag
ausschließlich auf den ideellen Hälfteanteil der Liegenschaft EZ-X
beziehe. Da vorliegend ideelle Liegenschaftsanteile verkauft wurden seien, sei
es rechtlich notwendig, entsprechende Bestimmungen für den Fall der
Bebauung der Liegenschaft in den Kaufvertrag aufzunehmen, um Streitigkeiten in
der Zukunft hintanzuhalten. Tatsache sei, dass in jedem Falle eine
allfällige Bebauung des von den Bw. erworbenen ideellen
Liegenschaftsanteiles in Eigenverantwortlichkeit und wirtschaftlicher
Selbständigkeit vorgenommen werde.
Über weitere Vorhalte übermittelte der
steuerliche Vertreter der Bw. dem Finanzamt mit Schreiben vom 16. Oktober 2003
und vom 20. Oktober 2003 folgende Unterlagen (in Kopie):
Ausdruck
vom 9. Juli 2003 einer Internetseite der Fa. C. auf der es ua. heißt: "Wir
garantieren Ihnen eine Fixpreis für die Lieferung des Hauses innerhalb von
12 Monaten ab Kaufdatum."
Kostenaufstellung
der C-AG per 23 Mai 2003 in der als Kaufdatum der 12 Mai 2003 und als
Gesamtkaufpreis ein Betrag von € 108.740,00 ausgewiesen werden
eine
Kostenaufstellung der C-AG per 25. Juni 2003 in der als Gesamtkaufpreis ein
Betrag von € 108.222,00 ausgewiesen wird
Einreichplan
vom 2. Juli 2003 zur Errichtung eines Doppelhauses in der neben der Bw. und
ihrem Ehegatten (für top 2) Herr MD und Frau AD - im Folgenden kurz Familie
D - (für Top 1) als Bauwerber ersichtlich sind. Als Planverfasser und
Bauführer für das Fertighaus und den Keller sind darin die C-AG
ausgewiesen
Bescheid
der Baubehörde vom 20. August 2003, mit dem der Bw. und ihrem Ehegatten
sowie der Familie D die Abbruchbewilligung für den Altbestand und die
Baubewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses mit Einfriedung
erteilt wurde.
Eine
an die Bw. und ihrem Ehegatten adressierte Auftragsbestätigung der E-GmbH
vom 21. Juli 2003 zur Herstellung und Montage eines Fertigkellers
Ein
undatierter "Kaufvertrag/Werkvertrag" der Bw. und ihres Ehegatten mit der C-AG
mit dem Vermerk "Verkäufer X." über die Errichtung eines
"Projekthauses" Haustyp "RH 118 geändert" zum Gesamtkaufpreis von €
111.087,00 inklusive Umsatzsteuer.Auf Seite 5 dieses Vertrages findet sich
ua. Folgendes:
"Der/Die
Käufer/Besteller bestätigt, dass er ausdrücklich darauf
hingewiesen wurde, dass zur Geschäftsabwicklung für den Ankauf des
Doppel-/Reihenhauses mit nachstehenden Partnern Verträge geschlossen
werden:
Für den
Ankauf des Grundstockes ist ausschließlich Mag.
RA zuständig.
Für die
Lieferung des Fertighauses ab Fundament/Kellerdecken-Oberkante ist
C. zuständig.
C.
übernimmt keine Haftung
bezüglich Grundstück und Baumeisterarbeiten.
Der Auftrag wird
nur ausgeführt, wenn für die 2. Haushälfte oder die, für das
Gesamtprojekt geplanten Einzelhäuser ein Käufer gefunden wird und der
Bautermin ist von der Einhaltung der Termine des Käufers der 2.
Haushälfte oder geplanten Einzelhäuser abhängig (gültig auch
für mehrere Käufer bei Reihenhäusern).
Der Käufer
wird hiermit informiert, daß er auch für das gegenständliche
Haus die jeweils gültige Grunderwerbsteuer, derzeit 3,5 %, selbst an das
Finanzamt zu leisten hat."
Mit Übersendung der Unterlagen wurde außerdem
ein Fragekatalog des Finanzamts wie Folgt beantwortet:
"Ad
1
a) Das Gebäude wurde von
der Bw. und ihrem Ehegatten konzeptionell geplant, dann wurde der Auftrag an die
C-AG vergeben.
b) der Auftrag
wurde von der Bw. und ihrem Ehegatten an die Fa.
C. erteilt
c) es handelt
sich um kein Projekt, sondern lediglich um die Errichtung eines Doppelhauses
durch Private
d) es gab keine
Bewerbung
e) es gibt/gab
keine Prospekte oder sonstigen Unterlagen
f)
gegenstandslos (auf die Frage "Wie haben die Erwerber vom Projekt Kenntnis
erlangt?)
g) die Erwerber
nehmen auf die Gestaltung des Gebäudes umfassenden Einfluss
h) Baupläne
liegen bei
i) um
Baubewilligung haben angesucht: Bw. und ihr Ehegatte
j)
Verhandlungsschriften liegen bei
k) die
Baubewilligung wurden der Bw. und ihrem Ehegatten erteilt
l) eine
Benützungsbewilligung liegt noch nicht vor
Ad
2
a) die Erwerber sind den
bauausführenden Unternehmen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet; in der Beilage wird der Vertrag mit der
C-AG
übermittelt
b) die Rechnung
wurden an die Bw. und ihrem Ehegatten gelegt
c) siehe Beilage
(auf die Frage: Welche Verträge wurden mit dem Bauführer
abgeschlossen)
d) Treuhand- und
Werkverträge existieren nicht
e) seitens
C-AG wurde ein Preis garantiert, die
übrigen Professionisten wurden ohne Preis vergeben (auf die Frage: Wurde
für die Errichtung (Sanierung) ein Fixpreis vereinbart?)
f) Die
Rechnungslegung durch die Unternehmer erfolgte direkt an die
Erwerber
g) die
Rechnungen der Professionisten wurde durch Eigenmittel und Fremdmittel
finanziert
i) entfällt
(auf die Frage: Aufschlüsselung der Gesamtbaukosten je
Wohneinheit)
Ad
3
a) die Miteigentümer
kennen sich privat
b)
gegenstandslos, fand nicht statt (auf die Frage: Wie fand eine eventuelle
"Vermittlung" zwecks Zustandekommen einer Personenmehrheit zwecks Wohnhausbau
statt?)
c) es gibt keine
diesbezüglichen Anbote, keine Verpflichtungen zum Abschluss künftiger
Verträge (auf die Frage: Wann und von wem wurden Anbote zum Erwerb von
Miteigentum gemacht? Welche Verpflichtungen zum Abschluss welcher
zukünftiger Verträge waren damit verbunden?)
d) nein (auf die
Frage: Wurde ein auf die Errichtung bzw. Planung des gegenständlichen
Projektes gemeinsamer Beschluss gefasst? Wann wurde er gefasst?
e)
gegenstandslos (auf die Frage: Bitte Vorlage aller Gründungsversammlungs-
und sonstiger Versammlungsprotokolle und Beschlüsse)
Mit Bescheid vom 9. Jänner 2004 setzte das Finanzamt
gegenüber der Bw. von einer Bemessungsgrundlage von € 79.434,42
(Kaufpreis € 23.890,92 und "sonstige Leistungen" € 55.543,50) die
Grunderwerbsteuer fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass beim
Erwerb des 1/2 Liegenschaftsanteiles (bzw. je 1/4 Anteiles) das Grundstück
und die Hälfte des Doppelhauses im Blickpunkt gestanden seien. Daher sei
von Grund- und Baukosten die Grunderwerbsteuer vorzuschreiben gewesen (siehe
dazu auch Seite 5 des Werkvertrages, letzter Absatz).
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde gerügt,
dass der Bescheidbegründung keine ausreichende Ermittlung des wahren
Sachverhaltes zugrunde liege und der rechtlichen Beurteilung nicht gefolgt
werden könne. Es werde die Festsetzung der Grunderwerbsteuer bezogen auf
den Kaufpreis des Grundstückes ohne Berücksichtigung des Gebäudes
beantragt.
Zu einem Vorhalt des Finanzamtes vom 18. Februar 2004 gab
der steuerliche Vertreter der Bw. mit Schreiben vom 4. März 2004 eine
Stellungnahme ab, in der ausführlich dargelegt wurde, weshalb kein
Vertragsgeflecht gegeben sei und der Erwerb des Grundstückes
unabhängig vom Abschluss eines Werkvertrages mit der C-AG gewesen sei. Dazu
wurden dem Finanzamt noch folgende Unterlagen (in Kopie)
übermittelt:
Kaufvertrag/Werkvertrag
der Bw. und ihres Ehegatten mit der C-AG, datiert mit 12. Mai 2003 und einem
Eingangsstempel "eingelangt Auftragsbearbeitung 13. Mai 2003"
Auftragsannahme
der C-AG vom 23. Mai 2005
Bauherrn-Merkblatt
für Fertighäuser
Durchführungsbestätigung
der X-Bank vom 30. Mai 2003 über Überweisung eines Betrages von
€ 3.000,00 an die C-AG
Bankgarantie
der X-Bank zugunsten der C-AG vom 3. Juli 2003
Kaufantrag
der Bw und ihres Ehegatten an die E-GmbH vom 11. Juli 2003 über die
Lieferung eines Fertigkellers
Die Berufung wurde dem unabhängigen Finanzsenat vom
Finanzamt ohne vorherige Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt und
in einem (auch der Bw. übersandten) Beilblatt ausgeführt, dass die
C-AG die Bw. an einen bestimmten Kaufvertragserrichter binden habe können
und, weil die zunächst vorgelegte Kopie kein Datum enthalte, die
begründete Vermutung bestehe, dass der Kauf/Werkvertrag nachträglich
datiert und vor Errichtung des Kaufvertrages über den Liegenschaftsanteil
unterschrieben worden sei. Die C-AG habe die Montage vom Verkauf des
Gesamtprojektes (aller geplanten Häuser) abhängig machen können.
Dem Kauf/Werkvertrag sei außerdem ein Lageplan des Gesamtprojektes
beigelegen. Aufgrund der o.a. Umstände sei das Finanzamt zum Schluss
gekommen, dass der gegenständliche Erwerbsvorgang unter zwingender
Einbeziehung in ein Gesamtprojekt auf den Grundstücksanteil samt zu
errichtendem Hausanteil gerichtet gewesen sei.
Zu diesen Anmerkungen des Finanzamtes im Beiblatt gab der
steuerliche Vertreter die Bw. mit Schreiben vom 15. März 2004 noch eine
ergänzende Stellungnahmen ab in der ua. ausgeführt wurde, dass die
Existenz zweier Vertragskopien dadurch bedingt sei, dass nach Fixierung
über den Vertragsinhalt, dies entspricht dem Zeitpunkt der Unterschrift des
Vertrages, noch einige Details offen gewesen seien. Dies seien die
Inanspruchnahme der Terminaktion (Preisnachlass und Küche) sowie die
Baumeisterarbeiten (Keller) gewesen. Nach einigen Tagen hätten sich die Bw.
und ihr Ehegatte entschieden, beide Themen wie in der der Behörde
vorliegenden unterschriebenen und datierten Vertragskopie ausgeführt, in
Anspruch zu nehmen. Der bereits unterschriebene Vertrag sei daher in diesem
Zeitpunkt datiert und an die Fa. C. geschickt worden und von dieser angenommen
worden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ein bindender Vertrag entstanden. Aus
diesem von der Behörde zitierten Sachverhalt abzuleiten, dass der Vertrag
nachträglich, dh nach Abschluss des Kaufvertrages über das
Grundstück, datiert worden sei, sei weder tragfähig begründet
noch zwingend und stelle eine bloße Mutmaßung dar. Als Zeuge stehe
der Vertreter von C. zur Verfügung. Die Bw. und ihr Ehegatte seien nicht an
die Fa. C. gebunden gewesen. Sie hätten vielmehr nach reiflicher
Prüfung der verschiedenen Angebote die Fa. C. ausgewählt, weil diese
das beste Preis/Leistungsverhältnis gehabt hätte. Sie hätten sich
vor und nach dem Liegenschaftsverkauf eine Reihe von Fertigteilhäusern
angesehen und insbesondere auch nach Grundstückskauf Gespräche
über die Errichtung eins Baumeisterhauses geführt. Am Rande sei
erwähnt, dass der Käufer der zweiten Liegenschaftshälfte vom
Finanzamt als Bauherr behandelt worden sei.
Beweis wurde vom
unabhängiger Finanzsenat noch erhoben durch Einsicht in den Bauakt der
Gemeinde H, in den Bemessungsakt des Finanzamt betreffend den Erwerb der zweiten
Liegenschaftshälfte durch Herrn MD (insbesondere Beantwortung des
Fragenkataloges durch Herrn MD vom 3. Mai 2004), Befragung der Bw. und ihres
Ehegatten beim Erörterungstermin vom 26. Juli 2006 (siehe die darüber
errichtete Niederschrift), schriftliche Zeugenbefragungen des Herrn X und des
Herrn Dr. Y sowie eine persönliche Einvernahme des Herrn B.
Bei seiner Einvernahme am 23.
August 2006 (siehe die darüber errichtete Niederschrift) überreichte
Herr B Kopien der Vollmacht an Herrn X vom 7. Februar 2003 und der mit Herrn X
geschlossen Vereinbarung vom 10. Februar 2003. Herr B betonte, dass er bei den
Gesprächen mit den Käufern nie dabei gewesen sei und die
Verkaufsverhandlungen nur durch Herrn X geführt worden seien. Er habe
letztendlich die Vereinbarung vom 10. Februar 2003 getroffen, weil ihm nur
wichtig gewesen sei, dass er € 30.000,00 für den Grund bekommt und sei
er damit einverstanden gewesen, dass der € 30.000,00 übersteigende
Teil des Kaufpreises Herrn X zukommt. Herr X habe ihm eine Visitkarte gegeben,
aus der hervorging, dass Herr X bei der Firma C. arbeitet. Er wisse aber nicht,
ob er sonst wüsste, dass Herr X für C. tätig ist. Ob Herr X den
Kaufvertrag auch unterzeichnet hätte, wenn kein Werkvertrag über ein
C-Haus abgeschlossen worden wäre, könne er nicht sagen, weil er bei
den Gesprächen mit den Käufern nicht dabei war.
In Beantwortung der an Herrn X
gerichteten Fragen langte am 14. September 2006 beim unabhängigen
Finanzsenat ein nicht unterzeichnetes Schreiben ein, dass Herrn X als Absender
nennt. Dieses Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"Die
Herren A. und
B. haben mich mit dem Verkauf ihrer
Liegenschaft beauftragt. Nach meiner Erinnerung gab es - wie üblich - nur
eine mündliche Vereinbarung und auch nach Durchsicht meiner Unterlagen,
welche von mir allerdings nach erfolgtem Verkauf auch nicht mehr benötigt
wurden, konnte ich kein derartiges Schriftstück auffinden. Wobei die
bezughabende schriftliche Vollmacht beim zuständigen Grundbuchsgericht im
Original aufliegt.
Zwischen
den Verkäufern und der Firma C.
sind keinerlei Absprachen getroffen worden. In dieser Zeit war ich zwar als
selbstständiger Handelsvertreter bei der Firma
C. tätig, doch stand diese
Tätigkeit nie in irgendeinem Zusammenhang mit dem Verkauf des
Grundstücks.
Das
Grundstück wurde in keiner Weise beworben, da ich von den Käufern
direkt angesprochen wurde und sich somit jegliche Werbung
erübrigte.
Für
den Verkauf des Hauses habe ich von der Firma
C. eine Provision in Höhe von
€ 7.142,70 inkl. USt. erhalten. Am Verkauf der Liegenschaft habe ich
in diesem speziellen Fall vom damals äußerst günstigen
Wechselkurs des Euro zum Dollar profitiert.
Dipl.Ing.
wurde von mir beauftragt und auch bezahlt
Es
wurden keinerlei Vorplanungen getätigt. Die Käufer bestellten das Haus
- wie üblich - aus dem Katalog.
Der
Kauf des Grundstücks war in keiner Weise mit dem Abschluss eines
Werkvertrages bedingt oder verbunden. Vielmehr war es so, dass sich die
Käufer nach sorgfältiger Überprüfung mehrerer Anbote und
aufgrund der Tatsache, dass sich in ihrem Bekanntenkreis bereits zufriedene
C. Kunden befanden, von selbst für
ein C-Haus entschieden haben, was von
mir natürlich begrüßt, jedoch in keiner Weise gefordert
wurde.
Es
gab keinerlei Bindung der Käufer an ein bestimmtes Projekt oder an
Vorplanungen.
Leider
kann ich nicht genau sagen wann mir das Anbot übergeben wurde, da ich
diesbezüglich keine Unterlagen mehr auffinden konnte.
In
jedem Fall wäre der Kaufvertrag auch zustande gekommen, wenn nicht die
Firma C. beauftragt worden
wäre."
Mit diesem Schreiben wurden dem
unabhängigen Finanzsenat außerdem die Honorarnote des Herrn Dipl.Ing.
vom 1. April 2003 und die Provisionsaufstellung der C-AG vom 4. Dezember 2003
übermittelt.
In Beantwortung der an Herrn
Dr. Y gerichteten Fragen übermittelt die Rechtsanwaltskanzlei Dr. G &
Dr. Y dem unabhängigen Finanzsenat per E-Mail am 25. September 2006 ein
Schreiben, in dem lediglich mitgeteilt wurde, dass der gegenständliche
Kaufvertrag von Herrn Dr. Y für Herrn A in seiner Eigenschaft als
berufsmäßiger Parteienvertreter unterfertigt worden sei und er daher
hinsichtlich aller Informationen, welche im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag
stehen, der anwaltlichen Verschwiegenscheitspflicht unterliege. Eine
Kontaktaufnahme mit Herrn A, welcher nach seinem Wissenstand zuletzt in den USA
aufhaltig gewesen sei, sei erfolglos geblieben und sei eine Entbindung von der
Verschwiegenheitspflicht nicht eingelangt.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 übermittelte der
unabhängige Finanzsenat sowohl der Bw. als auch dem Finanzamt Kopien der
seit dem Erörterungstermin erhaltenen Unterlagen und der aufgenommenen
Niederschrift. Beiden Parteien wurde außerdem mitgeteilt, wie sich die
Sach- und Rechtslage für den unabhängigen Finanzsenat darstellt und
wurde dem Finanzamt mit der Gelegenheit zur Stellungnahme auch mit der
Durchführung der nach Ansicht des Finanzamtes noch erforderlichen
Ermittlungen beauftragt.
Das Finanzamt richtet noch eine Anfrage an die C-AG und
teilte diese dem Finanzamt mit Schreiben vom 20. November 2006 mit, dass Herr X
mit der C-AG gemäß Vertrag vom 8. Oktober 1997 als Handelsvertreter
für ihre Produkte in Geschäftsverbindung gestanden sei und dieser
Vertrag per 30. November 2005 aufgelöst worden sei. Gemäß den
vertraglichen Verpflichtungen sei es Herrn X untersagt gewesen, für andere
Unternehmungen im Bereich sämtlicher Erzeugnisse ihres Unternehmens
tätig zu sein. In diesem Sinne sei es ihm vertraglich nicht möglich
gewesen, für andere Fertighausfirmen als Verkäufer tätig zu
sein.
In einer Stellungnahme vom 11. Dezember 2006 führte
das Finanzamt ua. noch aus, dass Herr X auf Grund der Vereinbarung mit Herrn B
vom 10. Februar 2003 habe bestimmen können, an wen und zu welchem Preis das
Grundstück verkauft werde. Zu diesem Zeitpunkt sei Herr X als
Handelsvertreter der C-AG tätig gewesen und sei es ihm vertraglich
untersagt gewesen, für andere Unternehmen im Bereich sämtlicher
Erzeugnisse der Fa. C. tätig zu sein. Herr X hätte auf Grund der
Vereinbarung mit Herrn B. zwar das Grundstück allein weiter verkaufen
können, jedoch zeige die Beauftragung eines Geometers am 17. März
2003, also vor Abschluss des Liegenschaftskaufvertrages, dass seine Absicht
gewesen sei, den zukünftigen Käufern ein Grundstück mit einem zu
errichtenden Doppelwohnhaus zu verkaufen, um für ihn den maximalen Ertrag
aus dem Rechtsgeschäft zu bewirken. Herr X hätte wohl nicht wenige
Tage vor Abschluss des Kaufvertrages auf seine Kosten den Auftrag zur Erstellung
eines Lageplanes betreffend Parifizierung und Nutzflächenaufstellung
für top 1 und top 2 erteilt, wenn er nicht auch den Abschluss eines
Werkvertrages für ein Doppelwohnhaus im Blickpunkt gehabt hätte. Wenn
Herr X behaupte, seine Tätigkeit bei der C-AG stehe in keinem Zusammenhang
mit dem Verkauf des Grundstückes, widerspreche dies den üblichen
wirtschaftlichen Gepflogenheiten. Da Herr X ausschließlich Produkte der C.
habe vermitteln können, sei die Bindung der Bw. an diese Firma gegeben
gewesen. Zu welchem Zeitpunkt der undatierte Werkvertrag unterschrieben worden
sei, könne nicht festgestellt werden, jedoch wäre der Zeitpunkt des
Kaufvertragsabschlusses betreffend das Grundstück durchaus denkbar,
sozusagen zur Ansicherung für Herrn X. So wie die Bw. ausführe, dass
der undatierte Werkvertrag nur 2-3 Tage vor dem datierten Vertrag unterfertigt
worden sei, werde vom Finanzamt bezweifelt; ebenso dass Herr X das
Grundstück auch ohne Abschluss eines Werkvertrages an die Bw. verkauft
hätte. Herr X allein habe bestimmen können, an wen er das
Grundstück verkauft. Aus wirtschaftlichen Überlegungen hätte er
das Grundstück mit Sicherheit nur an Erwerber verkauft, die den Abschluss
eines Werkvertrages über ein Einfamilienhaus, Doppelwohnhaus oder
Reihenhäuser (je nach Größe des Grundstückes) zustimmten.
Dies zeige auch eine Abfrage des Finanzamtes nach Rechtsvorgängen, an denen
Herr X als Verkäufer beteiligt gewesen sei. Es hätten einige
Grundstückserwerbe und anschließende Verkäufe ermittelt werden.
Dabei würden jedoch nicht jene Fälle aufscheinen, wo das
Grundstück Herrn X "an die Hand" gegeben worden seien. Diese seien
scheinbar dem Finanzamt nicht angezeigt worden. Bei all den ermittelten
Erwerbsvorgängen sei Rechtsanwalt Dr. RA mit der Abwicklung des
Rechtsgeschäftes befasst gewesen. Dass der Rechtsanwalt auch der Bw.
bekannt gewesen sei, werde nicht bezweifelt, aber wie aus der Vielzahl der
Fälle geschlossen werden könne, sei er der Rechtsvertreter des Herrn X
gewesen und der Treuhänder bei all seinen Geschäftsabwicklungen mit
der Fa. C.. Bei 3 vom Finanzamt ermittelten Fällen, in denen
Grundstücke von Herrn X verkauft worden seien, sei es ebenfalls zur
Errichtung von Wohneinheiten durch die C-AG (zweimal in Form von
Reihenhäusern, einmal Errichtung eines Doppelwohnhauses) gekommen. Weitere
Erhebungen bzw. Überprüfungen zu den obigen Feststellungen seien
eingeleitet worden. Laut telefonischer Auskunft des Finanzamtes Baden, bei dem
Herr X erfasst sei, seien die Erträge aus Buchhandel (Büchernest),
Handelsagentur und Grundstücksvermittlung in einer Summe angeführt,
sodass der Einzelfall nicht festgestellt werden könne. Wie der
unabhängiger Finanzsenat in der rechtlichen Beurteilung unter Verweis auf
das VwGH-Erkenntnis v. 18.6.2001, 2001/16/0437 ausführe, bestehe zwischen
dem Erwerb eines Fertighauses und eines gleichzeitig angebotenen geeigneten
Grundstückes für die Aufstellung dieses Hauses ein unmittelbarer
sachlicher Zusammenhang, wenn die Bw. die Absicht hatten ein Fertighaus zu
erwerben und vom Vermittler des Werkvertrages gleichzeitig ein ihm
wirtschaftlich gehöriges Grundstück angeboten wird. In diesem Fall sei
auch der Werkvertrag in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang
einzubeziehen. Der Erwerb des Fertighauses und der Erwerb des Grundstückes
stünden in einem derartig engen sachlichen Zusammenhang, dass ein
einheitlicher Vorgang gegeben sei. Das Finanzamt beantrage daher, die Berufung
abzuweisen.
Über telefonische Nachfrage gab das Finanzamt dem
unabhängigen Finanzsenat am 12. Februar 2007 bekannt, dass die in der
Stellungnahme angekündigten weiteren Ermittlungen sich auf die anderen dort
genannten Fälle beziehen und dem Finanzamt für den vorliegenden Fall
im Hinblick auf die bereits getätigten Ermittlungen die Durchführung
weiterer Erhebungen (zB durch persönliche Einvernahme des Herrn X) nicht
zielführend erscheine.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird
folgender Sachverhalt als erwiesen
angenommen:
Herr B und Herr A waren auf Grund von
Einantwortungsurkunden vom 9. Juli 1979 bzw. 2. Juli 2001 jeweils zur
Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ-X (ADR). Auf dem Grundstück
befand sich ein kleines abbruchreifes Gartenhäuschen. Durch einen Bekannten
des Herrn A erfuhr Herr X, dass Herr B und Herr A die Liegenschaft verkaufen
wollten und wandte sich Herr X in der Folge an die Verkäufer (bzw. an die
rechtsfreundliche Vertretung des Herrn A). Herr A hat Herrn Rechtsanwalt Dr. Y
mit der Abwicklung des Verkaufes der Liegenschaft beauftragt, weil er in den USA
wohnhaft ist.
Herr X war von 8. Oktober 1997 bis 30. November 2005
für die C-AG als Handelsvertreter tätig und war es ihm vertraglich
untersagt, auch für andere Fertighausfirmen als Verkäufer tätig
zu sein.
In diesem Zeitraum erzielte Herr X nicht nur Einkünfte
aus seiner Tätigkeit als Handelsvertreter für die C-AG, sondern auch
aus der Vermittlung von Grundstücken.
Bei den Gesprächen des Herrn X mit Herrn B über
den Verkauf der Liegenschaft ist Herr X im eigenen Namen und nicht im Namen der
C-AG aufgetreten. Herr X hat Herrn B lediglich eine Visitkarte gegeben, aus der
hervorging, dass Herr X bei der Firma C. arbeitet. Herr B erklärte sich
schließlich damit einverstanden, dass er für seinen
Liegenschaftsanteil € 30.000,00 bekommt und ein € 30.000,00
übersteigender Teil des Kaufpreises Herrn X zukommt. Alle mit der besseren
Verwertung des Grundstückes im Zusammenhang stehenden Kosten (wie zB
Vermessungskosten) waren von Herrn X zu tragen. Am 7. Februar 2003 erteilte Herr
B Herrn X eine notariell beglaubigte Vollmacht mit - auszugsweise - folgendem
Inhalt:
"Herr
B bevollmächtigt hiermit,
insbesondere unter Beachtung der Bestimmung des § 31 Grundbuchgesetz Herrn
X , ..., die oben genannte Liegenschaft
zur Gänze oder in Teilen an wen immer im Kaufwege zu veräußern,
das Entgelt und die sonstigen Vertragsbestimmungen, insbesondere bezüglich
Übergabe und Übernahme des bezeichneten Grundstückes zu
vereinbaren, die schriftlichen Verträge im Vollmachtsnamen von Herrn
B zu schließen und zu fertigen
und diese nötigenfalls wiederum aufzuheben und rückabzuwickeln, die
aus solchen Rechtsgeschäften flüssig werdenden Beträge in Empfang
zu nehmen und hierüber rechtsgültig zu quittieren, sämtliche
grundbücherliche Eingaben, auch Ansuchen um grundbücherliche Anmerkung
der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zu fertigen
und anzubringen, Einverleibungsbewilligungen zu erteilen, Zustellungen aller
Art, insbesondere von Grundbuchbeschlüssen entgegen zu nehmen, Ansuchen an
Baubehörden, insbesondere auf Bewirkung der Bauplatzerklärung und
Ansuchen hinsichtlich der Erteilung von Baubewilligungen zu stellen, zu
unterfertigen und Entscheidungen der Baubehörde gegebenenfalls anzufechten,
Teilungen des Grundstückes vorzunehmen und überhaupt alles
vorzukehren, was für diese Rechtsangelegenheiten für nötig und
nützlich erachtet wird."
Am 10. Februar 2003 schlossen Herr X und Herr B eine
Vereinbarung, die auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"Herr
B ist zur Hälfte Eigentümer
der Liegenschaft EZ-X..
Herr
X verfügt über die
Möglichkeit, das oben bezeichnete Grundstück innerhalb eines
absehbaren Zeitraumes einer Verwertung zuzuführen, und wird sich um den
Verkauf der gegenständlichen Liegenschaft, in Entsprechung der ihm von dem
Liegenschaftseigentümer gesondert erteilten Verkaufsvollmacht,
bemühen.
Ausdrücklich
festgehalten wird, daß Herr B aus
der Verwertung des gegenständlichen Grundstückes durch Herrn
X ein Betrag von genau
€ 30.000,- zuzufließen hat; dies völlig unabhängig von
jenem Verkaufspreis, der bei der Verwertung der Liegenschaft tatsächlich
erzielt werden kann.
Die rechtliche
Umsetzung des Verkaufes des gegenständlichen Grundstückes wird durch
Herrn Mag. RA., Rechtsanwalt, ...,
erfolgen. Die Vergebührung dieser Vereinbarung und Überprüfung,
ob diese Vereinbarung der Finanzbehörde anzuzeigen ist, wird von der
steuerrechtlichen Vertretung der Vertragsparteien vorgenommen.
Herr
B wird sämtliche Erklärungen
abgeben, Handlungen vornehmen und Unterschriften leisten, welche zur Verwertung
des Grundstückes notwendig und förderlich sind."
Das gegenständliche Grundstück wurde nicht
über Zeitungsinserate annonciert oder sonst aktiv beworben. Das
Grundstück befindet sich in einer bestehenden Wohnsiedlung, mit
Wohnhäusern unterschiedlichster Baujahre und wurde keines der benachbarten
Grundstücke zeitgleich zum Verkauf angeboten oder zeitgleich mit einem
Doppelwohnhaus, Reihenhaus oder Einfamilienhaus von der C-AG bebaut.
Die Bw. und ihr Ehegatte suchten seit Herbst 2002 in der
näheren Umgebung von S nach einem Grundstück. Die Suche konzentrierte
sich auf diese Gegend, weil die Bw. in S bei der X-Bank beschäftigt ist. Im
Jänner/Februar 2003 haben die Bw. verschiedene Grundstücke in der
Umgebung von S besichtigt.
Die Bw. und ihr Ehegatte waren schon seit längerem
(über die Schwester der Bw.) mit der Familie D befreundet und haben sowohl
jede Familie für sich als auch beide Familien gemeinsam nach einem
Grundstück in der Umgebung von S gesucht. In dieser Zeit waren beide
Familien mehrmals in der "Blauen Lagune" um Fertigteilhäuser anzuschauen
und Prospekte verschiedener Anbieter zu sammeln, darunter auch Häuser und
Kataloge der C-AG.
Ein Geschäftspartner machte die Bw. darauf aufmerksam,
dass Herr X ein guter Ansprechpartner für die Suche nach einem
Grundstück ist und hat deshalb die Bw. Herrn X angerufen. Herr X nannte ihr
die Adresse des gegenständlichen Grundstückes in H und haben die Bw.
und ihr Ehegatte das Grundstück zunächst alleine besichtigt. Dabei war
ihnen von vorneherein klar, dass das auf der Liegenschaft befindliche
Gartenhäuschen abbruchreif war. Die persönlichen Besprechungen
über den Kaufpreis und das Bestehen von Lasten sind nur mit Herrn X
erfolgt. In die Verkaufsverhandlungen waren die Eigentümer des
Grundstückes nicht eingebunden und ist es nie zu einem persönlichen
Kontakt zwischen den Verkäufern und der Bw. gekommen. Im Zuge der
Verkaufsgespräche über das Grundstück erwähnte Herr X, dass
er Verkaufsberater bei der Firma C. ist. Bei den Verkaufsverhandlungen über
das Grundstück trat er jedoch nicht im Namen der C-AG in
Erscheinung.
Nach dem die Bw. von Herrn X erfahren hatten, dass das
gegenständliche Grundstück zum Verkauf steht, haben sie die Familie D
darüber informiert, damit diese auch das Grundstück besichtigen und
ihre Entscheidung treffen konnten. Alleine war den Bw. das Grundstück zu
teuer und erschien es ihnen von Vorteil, wenn man die späteren Nachbarn
schon gut kennt.
Nachdem sie vom Grundstück im Himberg erfahren hatten,
waren die Bw und die Familie D abwechselnd mehrmals in der "Blauen Lagune" um
Preislisten und Informationen über Doppelhäuser von verschiedenen
Fertighausanbietern einzuholen. Im März 2003 entschieden sich die Bw.
gemeinsam mit der Familie D, das gegenständliche Grundstück zu
erwerben und ein Doppelwohnhaus zu errichten. Die Entscheidung, welche Firma mit
der Errichtung eines Doppelhauses beauftragt werden soll und um welchen Haustyp
es sich handeln soll (zB Baumeisterhaus oder Fertigteilhaus) war im damaligen
Zeitpunkt noch offen.
Am 17. März 2003 beauftragte Herr X Herrn Dipl.Ing.
mit Vermessungsarbeiten und wurde von Herrn Dipl.Ing. ein Lage- und
Höhenplan sowie ein Parifizierungsplan betreffend das gegenständliche
Grundstück erstellt. Die Kosten hierfür in Höhe von €
1.440,00 wurden von Herrn X getragen.
Am 28. März 2003 unterzeichneten die Bw., ihr Ehegatte
und Herr X (als Vertreter des Herrn B) den von Herrn Rechtsanwalt Mag. RA.
errichteten Kaufvertrag über einen Hälfteanteil des
gegenständlichen Grundstücks. Am 24. April 2003 unterzeichnete Herr
Dr. Y den Kaufvertrag für Herrn A. Als Kaufpreis wurde für die halbe
Liegenschaft ein Betrag von € 47.781,84 vereinbart, der beim
Vertragsverfasser als Treuhänder erlegt wurde. In Punkt II. Abs. 2 des
Kaufvertrages wurde festgelegt, dass vom Kaufpreis ein Betrag in Euro, der
wertmäßig dem Betrag von $ 22.500,00 entspricht, an Herrn A
(vertreten durch Dr. Y) auszuzahlen ist. Als Stichtag für die Umrechnung
des Betrages von US-Dollar in Euro wurde der Tag der Unterfertigung des
Kaufvertrages festgelegt.
Zum 24. April 2003 betrug der Umrechnungskurs des Euro zum
Dollar 1:1,1008. sodass Herrn A vom Gesamtkaufpreis von € 47.781,84 ein
Betrag in Höhe von € 20.439,68 zukam. Der restliche Kaufpreis sollte
laut Kaufvertrag Herrn B (vertreten durch X) zukommen. Auf Grund der
Vereinbarung vom 10. Februar 2003 leitete Herr X von dem für Herrn B
erhaltenen Teil des Kaufpreises einen Teilbetrag von € 15.000,00
weiter und verblieb ihm der Restbetrag in Höhe von € 12.342,16.
Im Punkt VI. des Kaufvertrages wurde ausdrücklich
festgelegt, dass neben diesem Kaufvertrag keine mündlichen Nebenabreden
bestehen und allfällige frühere mündliche oder schriftliche
Vereinbarungen mit Unterfertigung dieses Vertrages ihre Gültigkeit
verlieren.
Im April 2003 wurden von der Bw. und ihrem Ehegatten sowie
von der Familie D von verschiedenen Anbietern Angebote für
"Baumeisterhäuser" und Fertigteilhäusern eingeholt. Die Entscheidung
ein Doppelhaus der C-AG zu nehmen, fiel Ende April/Anfang Mai 2003 bei einem
Besuch der Bw., ihres Ehegatten und der Familie D im Haus der Schwester der Bw.,
die auch ein C-Haus desselben Typs bewohnt. Die Unterlagen über das C-Haus
hatten die Bw. und ihr Ehegatte auch in der "Blauen Lagune" erhalten und zwar
nicht von Herrn X, sondern von einem anderen Verkaufsberater (der seinerzeit die
Schwester der Bw. beraten hatte). Da die Bw. wussten, dass Herr X auch für
die Firma C. tätig ist und sie ihn durch die Gespräche über das
Grundstück bereits kannten, wurden die Gespräche über die
weiteren Details des C-Hauses mit Herrn X geführt. Die Bw., ihr Ehegatte
und die Familie D waren überzeugt, dass sie auch einen anderen Anbieter
wählen hätten können. Die Entscheidung für das C-Haus trafen
sie wegen dem Preisleistungsverhältnis, weil ihnen die Form des Hauses
gefallen hat und weil die Schwester der Bw. mit der Qualität dieses
Haustyps zufrieden war.
Anfang Mai 2003 unterzeichneten die Bw. und ihr Ehegatte
eine undatierte Fassung des Werkvertrages mit der C-AG. Das Datum wurde noch
freigelassen, weil noch einige Details offen waren (zB betreffend die Küche
und Rollläden) und verblieb die undatierte Fassung bei Herrn X. In dieser
Fassung wurde ein Gesamtkaufpreis von € 111.087,00 ausgewiesen. Am 12.
Mai 2003 wurde der Werkvertrag noch um einige Details sowie das Datum
ergänzt und der Vertrag sodann von Herrn X an die Geschäftsleitung der
C-AG weitergeleitet.
Am 23. Mai 2003 nahm die C-AG den Auftrag der Bw. zur
Errichtung des C-Hauses an und bestätigte den Bw. mit Schreiben vom 23. Mai
2003 einen Gesamtkaufpreis von € 108.740,00.
Ebenfalls am 23. Mai 2003 nahm die C.-Fertighaus den
Auftrag der Familie D an.
Am 30. Mai 2003 überwies die Bw. eine Anzahlung in
Höhe von € 3.000,00 an die C-AG.
Am 8. Juli 2003 ersuchten die Bw. und ihr Ehegatte
(für top 2) und die Familie D (für top 1) als Bauwerber um Erteilung
einer Baubewilligung zur Errichtung eines Doppelhauses. Der angeschlossene
Einreichplan trägt das Datum 2. Juli 2003.
Am 11. Juli 2003 erteilten die Bw. und ihr Ehegatte der
E-GmbH den Auftrag zur Herstellung und Montage eines Fertigkellers zum Preis von
€ 37.757,11.
Am 20. August 2003 erteilte die Baubehörde der Bw. und
ihrem Ehegatten sowie der Familie D die Abbruchbewilligung für den
Altbestand und die Baubewilligung für die Errichtung eines Doppelhauses mit
Einfriedung.
Nach einer Kostenaufstellung der C-AG per 25. August 2003
betrugen die Kosten für die Doppelhaushälfte der Bw. und ihres
Ehegatten € 108.792,00.
Für den Auftrag der Bw. und ihres Ehegatten an die
C-AG erhielt Herr X eine Provision in Höhe von € 7.142,70 (inklusive
20 % USt). In der Provisionsabrechnung der C-AG vom 4. Dezember 2003 werden als
Basis für die Provision Kosten in Höhe von € 108.222,00
(für das Haus) sowie von € 6.315,00 (für Heizung)
ausgewiesen.
Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte die
Referentin auf Grund folgender
Beweiswürdigung:
Herr B sowie die Bw. und ihr Ehegatte erklärten
übereinstimmend, dass keine persönliche Begegnung stattgefunden hat
und dass sämtliche Verhandlungen der Erwerber über das Grundstück
nur mit Herrn X erfolgt sind. Aus der von Herrn B vorgelegten Vollmacht sowie
der Vereinbarung vom 10. Februar 2003 ergibt sich deutlich, dass Herr X auch
rechtlich in der Lage war, die Konditionen für den Grundstücksverkauf
festzulegen. Die Behauptung (in dem von Herrn X nicht unterschriebenen
Schreiben), es habe nur eine mündliche Vereinbarung gegeben, ist durch die
von Herrn B vorgelegten Unterlagen klar widerlegt und geben Anlass auch am
Wahrheitsgehalt der übrigen Ausführungen in dem genannten Schreiben zu
zweifeln. Im Gegensatz dazu machte Herr B gegenüber der Referentin einen
äußerst glaubwürdigen Eindruck und bemüht, dem
unabhängigen Finanzsenat alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen
in Kopie zu überreichen. Er schilderte überzeugend, dass ihm nur der
Erhalt eines Betrages von € 30.000,00 wichtig gewesen ist und er nicht mit
weiteren Kosten belastet werden wollte. Offensichtlich war er deshalb damit
einverstanden, dass ein Mehrerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft, die
Herr X durch auf dessen Kosten zu erfolgende Maßnahmen zur besseren
Verwertung des Grundstückes (wie zB die Vermessung des Grundstückes)
erzielen konnte, Herrn X zukommen sollte. Durch die Aussage des Herrn B und die
von ihm vorgelegten Urkunden gelangte die Referentin zur Überzeugung, dass
Herr X das Grundstück "fest in der Hand" hatte und er darüber
bestimmen konnte, an wen und zu welchem Preis das Grundstück verkauft
wird.
Aus Abfragen im Grundbuch und im Abgabeninformationssystem
ergibt sich, dass der Erwerb und die Bebauung des gegenständlichen
Grundstücks nicht Teil eines "Projektes" über die gleichzeitige
Errichtung mehrer Wohnhäuser durch die Firma C. in H war. Da nur ein
einzelnes Grundstück in einer bereits bestehenden Siedlung zum Verkauf
stand, ist es für die Referentin nachvollziehbar, dass das Grundstück
nicht per Inserat oder sonst wie aktiv beworben wurde. Die von der Bw.
geschilderten Suche eines Grundstückes auch durch entsprechende Nachfrage
bei Freunden, Kollegen und Geschäftspartnern ist eine durchaus übliche
Vorgehensweise und entspricht es den allgemeinen Lebenserfahrungen, dass gerade
einzelne Grundstücke in guter Lage und im Nahbereich von Wien auch mittels
"Mundpropaganda" angeboten werden. Es wird daher davon ausgegangen, dass
betreffend das gegenständliche Grundstück keine "Projektunterlagen"
(wie beispielsweise Prospekte, Flugblätter oder Auftritte im Internet, wie
sie bei größeren, von Fertighausfirmen initiierten Siedlungen
üblich sind) existieren.
Ebenso entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass
während der Phase der Grundstückssuche auch bereits von verschiedenen
Fertigteilhausanbietern Prospekte und Informationen eingeholt werden, um die
Gesamtkosten kalkulieren zu können.
Für die Referentin besteht kein Anlass an der
Darstellung der Bw. und ihres Ehegatten zu zweifeln, dass sie mit der Familie D
bereits vor dem Erwerb des Grundstückes befreundet waren und dass die
beiden Familien nicht durch Vermittlung des Herrn X oder eines anderen
Mitarbeiters der C-AG "zueinander gefunden" haben und dass beide Familien
gemeinsam die Entscheidung über den Erwerb des gegenständlichen
Grundstückes getroffen haben. Auch Herr D betonte in seiner
Vorhaltsbeantwortung vom 3. Mai 2004, dass sich die Erwerber bereits länger
kannten und dass daher keine "Vermittlung der Miteigentümer" stattgefunden
hat, sondern es sich um die "Errichtung eines Doppelhauses mit unserer
Bekanntschaft" handelte.
Durch die vorliegenden objektivierbaren Beweismittel wird
das Vorbringen der Bw., Herr X habe das Grundstück allein (ohne
Fertigteilhaus) angeboten und die Verhandlungen und der Erwerb des
Grundstückes wären vom späteren Abschluss eines Werkvertrages
unabhängig gewesen, jedenfalls nicht widerlegt. Es liegt zwar auf der Hand,
dass Herr X wegen seiner Provision daran interessiert war, nicht nur den
Kaufvertrag über das Grundstück zu vermitteln, sondern die Erwerber
auch zum Abschluss eines Werkvertrages mit der C-AG zu bewegen. Auf Grund der
mit den Eigentümern der Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen macht es
aber für Herrn X wirtschaftlich auch einen Sinn, der Bw. und ihrem
Ehegatten und Herrn D nur das Grundstück "zu verkaufen." Dies zeigt die
nachfolgende Berechnung:
|
Kaufpreis für Liegenschaftshälfte der
Bw. und ihres Ehegatten
|
47.781,84
|
davon an A (entspricht 22.500,00 US$ per
24.4.2003)
|
- € 20.439,68
|
davon an B (lt. Vereinbarung vom 10.2.2003)
|
- € 15.000,00
|
1/2 Vermessungskosten
|
- 720,00
|
Betrag, der Herrn X für 1/2 Liegenschaft
verblieb
|
11.622,16
Stellt man den insgesamt Herrn X aus dem
Grundstücksverkauf verbliebenen Betrag von € 23.244,32 (€
11.622,16 x 2) dem laut Provisionsabrechnung von der C-AG erhaltenen Betrag von
€ 7.142,70 (inklusive USt) gegenüber, so zeigt sich, dass die nach der
Vermessung des Grundstückes gegebene bessere Verwertungsmöglichkeit
(durch die Möglichkeit ein Grundstück an 2 Familien zu verkaufen wird
wegen der im Regelfall begrenzten Finanzierungskapazität einer Familie in
Summe ein höherer Kaufpreis erzielbar sein) sowie auf Grund des
Verhandlungsgeschicks des Herrn X (durch die Vereinbarung mit den Verkaufern
verblieb ihm der "Mehrerlös"), der Abschluss des Kaufvertrages über
das Grundstück alleine für Herrn X auch lukrativ war.
Aus der Honorarnote des Herrn Dipl.Ing. vom 1. April 2003
ergibt sich, dass die Beauftragung mit Vermessungsarbeiten und der Ausfertigung
eines Parifizierungsplanes am 17. März 2003 erfolgt ist. Dies ist rund
eineinhalb Wochen vor Unterzeichnung des gegenständlichen Kaufvertrages
durch die Bw., ihren Ehegatten und Herrn X am 28. März 2003. Diese
zeitliche Nähe spricht zwar dafür, dass bei Auftragserteilung an
Dipl.Ing. die Erwerber des Grundstückes bereits bekannt waren und dass
deshalb bereits vor Abschluss des Kaufvertrages Vorplanungen für die
Errichtung eines Doppelhauses auf dem gegenständlichen Grundstück
getätigt wurden. Dies deckt sich auch mit dem Vorbringen der Bw., wonach
bereits im März 2003 gemeinsam mit Familie D der Entschluss zum
Grundstückankauf und für ein Doppelhaus getroffen wurde. Der
gemeinsame Entschluss, dass ein Doppelhaus errichtet werden soll, sagt aber noch
nichts darüber aus, dass bereits eine Bindung an einen bestimmten Anbieter
eines Doppelhauses erfolgt ist. Aus dem erstellten Parifizierungsplan kann nicht
abgeleitet werden, dass die Käufer bereits in diesem Zeitpunkt einen
bestimmten Typ eines Doppelhauses (der von einem bestimmten Hersteller angeboten
wird) im Auge gehabt hätten. Die im Parifizierungsplan (der dem Kaufvertrag
als Beilage A angeschlossen ist) enthaltene "Nutzflächenaufstellung" von je
263 m² für top 1 und top 2, in Summe also 526 m², entspricht
lediglich dem Ausmaß des unbebauten Grundstückes von 526 m². Aus
der Erstellung dieses Parifizierungsplanes (an Hand des unbebauten
Grundstückes) sowie den Vertragsbestimmungen in Punkt IV des Kaufvertrages
über die künftige Begründung von Wohnungseigentum kann daher
nicht geschlossen werden, dass der Abschluss des Kaufvertrages untrennbar mit
dem Abschluss eines Werkvertrages mit der C-AG verknüpft gewesen
wäre.
Auch die Auswahl des Herrn Rechtsanwalt Dr. RA als
Vertragserrichter und Treuhänder, gibt letztendlich keinen Aufschluss
darüber, ob die Erwerber bei Erwerb des Grundstückes über das "ob
und wie" der Bebauung noch frei waren. Die in der Vereinbarung zwischen Herrn B
und Herrn X getroffenen Vereinbarung vom 10. Februar 2003 spricht zwar
dafür, dass Herrn Rechtsanwalt Dr. RA von Herrn X vorgeschlagen wurde. Dies
steht aber nicht im Widerspruch zur Angabe der Bw., Herrn Rechtsanwalt Dr. RA
aus ihrer beruflichen Tätigkeit bei der X-Bank zu kennen, aber nicht mehr
sagen zu können, wer ihn vorgeschlagen hat. Auch wenn (wie vom Finanzamt
beim Erörterungstermin bestätigt) Herr Rechtsanwalt Dr. RA häufig
als Vertragserrichter bei Liegenschaftserwerben tätig ist, die im
Zusammenhang mit "Projekten" der C-AG stehen bzw. (wie in der Stellungnahme vom
Finanzamt betont) Herr Dr. RA alle ermittelten Verträge errichtet hat, bei
denen Herr X als Vertragspartei beteiligt ist, so kann daraus nicht abgeleitet
werden, dass auch im vorliegenden Fall ein "Projekt" vorgelegen ist, in das sich
die Erwerber einbinden ließen. Dass die C-AG auch "Projekte" (Haus +
Grund) anbieten, ist deutlich aus der Homepage der C-AG (www.C..at mit link zu
xxxx) ersichtlich. Dies erklärt auch, weshalb im
(formularmäßigem) Werkvertrag ein Hinweis auf die
Grunderwerbsteuerpflicht von Grund- und Baukosten sowie auf den
Grundstücksankauf enthalten ist. Die Tatsache, dass es "Projekte" der C-AG
gibt, bei denen Grundstücke (bzw. Anteile davon) und Häuser gemeinsam
zum Verkauf angeboten werden, die zeitliche Nähe der gegenständlichen
Vetragsabschlüsse und die "Beteiligung" eines Verkaufsberaters der C-AG am
Kaufvertragsabschluss betreffend das Grundstück stellen zwar gewichtige
Indizien dafür dar, dass auch im vorliegenden Fall eine finale
Verknüpfung zwischen dem Erwerb des Grundstückes und der Errichtung
des Gebäudes bestand. Trotzdem ist es aber nicht ausgeschlossen, dass im
konkret zu beurteilenden Einzelfall ein "atypischer" Geschehensablauf erfolgt
ist.
Die Erklärung der Bw., dass im Werkvertrag Mag. RA als
für den Ankauf des Grundstückes zuständig genannt wurde, weil die
grundbücherliche Durchführung noch offen war (Treuhandabwicklung des
Kaufpreises, Anzeige der Grunderwerbsteuer etc) erscheint durchaus plausibel.
Bei der Treuhandabwicklung des Kaufpreises und der Anzeige des Erwerbsvorganges
zur Grunderwerbsteuerbemessung handelt es sich zwar um Angelegenheiten, die mit
dem Grundstückserwerb zusammenhängen und enthält damit der
Werkvertrag Hinweise auf den Liegenschaftserwerb. Geht man allerdings davon aus,
dass der Werkvertrag erst nach Abschluss des Kaufvertrages über die
Liegenschaft abgeschlossen wurde, so sagen auch diese Hinweise letztendlich
nichts darüber aus, ob im Zeitpunkt des Grundstückserwerbes durch die
Bw. bereits eine Bindung an die C-AG gegeben war.
Die Vermutung des Finanzamtes, dass die undatierte Fassung
des Werkvertrages bereits vor Abschluss des Kaufvertrages unterzeichnet worden
sei, wurde von den der Bw. und ihrem Ehegatten beim Erörterungstermin
vehement bestritten. Die Angaben der Bw. und ihres Ehegatten, dass zwischen der
Unterzeichnung der undatierten Fassung und dem 12. Mai 2003 nur zwei bis drei
Tage (in denen noch Details überlegt wurden) verstrichen sind, konnte auch
vom Finanzamt nicht widerlegt werden. Das Finanzamt führte selbst in der
Stellungnahme aus, dass nicht festgestellt werden könne, zu welchem
Zeitpunkt der undatierte Werkvertrag unterschrieben wurde. Gegen eine
"Nachdatierung" des Werkvertrages spricht, dass die Kopie der undatierten
Fassung des Werkvertrages von der Bw. und ihrem Ehegatten dem Finanzamt
vorgelegt wurde. Hätten die Bw. und ihr Ehegatte die Tatsache, dass der
Werkvertrag zunächst ohne Beisetzung eines Datums unterzeichnet wurde, der
Abgabenbehörde gegenüber verschleiern wollen, so hätten sie
konsequenterweise dem Finanzamt sogleich eine Kopie jener Fassung des
Werkvertrages übersenden müssen, aus dem als Datum der
Vertragsunterzeichnung der 12. Mai 2003 ausgewiesen ist. Diese Vorgehensweise
bestätigt daher den von der Bw. und ihrem Ehegatten im
Erörterungsgespräch gewonnen Eindruck, dass diese durchaus bemüht
sind, den Geschehensablauf wahrheitsgemäß darzustellen.
Auf der datierten Fassung des Werkvertrages befindet sich
der Eingangsstempel der C-AG mit 13. Mai 2003. Aus dem Annahmeschreiben der C-AG
ergibt sich, dass das Anbot der Bw. und ihres Ehegatten jedenfalls erst am 23.
Mai 2003 angenommen wurde. Nach Punkt 9 des Werkvertrages waren die Bw. und ihr
Ehegatte an ihren Auftrag nur 14 Tage gebunden, was dagegen spricht, dass die
Bw. und ihr Ehegatte bereits wesentlich früher ein verbindliches Anbot zum
Abschluss eines Werkvertrages abgegeben haben. Auch die erste Anzahlung an die
C-AG leistete die Bw. erst am 30. Mai 2003, sodass von einer Bindung der Bw. und
ihres Ehegatten gegenüber der C-AG bereits im März oder April 2003
nicht ausgegangen werden kann. Die undatierte Fassung unterscheidet sich nur
mehr geringfügig von der datierten Fassung und sind beispielsweise die
"Gutschriften für Eigenleitungen" oder die Sonderausstattungen bereits in
der undatierten Fassung betragsmäßig angeführt, weshalb die
Darstellung der Bw., wonach zwischen der undatierten Unterzeichnung des
Kauf/Werkvertrages und der Weiterleitung des Vertrages an die C-AG nur wenige
Tage vergangen sind, die höhere Wahrscheinlichkeit für sich hat und
wird daher davon ausgegangen, dass die (zunächst bei Herrn X verbliebene
Fassung des) Anbotes von der Bw. und ihrem Ehegatten erst Anfang Mai 2003
unterzeichnet wurde.
Es liegen keine Schriftstücke vor, die eine Bindung
der Erwerber beim Ankauf des Grundstücks an eine bestimmte
Gebäudeerrichtung andeuten würden, noch bestehen konkrete
Anhaltspunkte für eine entsprechende mündliche Nebenabrede beim
Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück. Außerdem wurde
in Punkt VI. des Kaufvertrages ausdrücklich festgehalten, dass neben dem
Kaufvertrag keine mündlichen Nebenabreden bestehen und hätten
allfällige frühere mündliche oder schriftliche Vereinbarungen mit
Unterfertigung des Kaufvertrages ihre Gültigkeit verloren. Der Kaufvertrag
selber enthält jedenfalls keine Bestimmungen, wonach die Gültigkeit
des Kaufvertrages vom Abschluss weiterer Verträge abhängig sein
sollte.
Die Tatsache, dass Herr X vertraglich an die C-AG gebunden
war und er kein "Konkurrenzprodukt" verkaufen hätte können, steht
nicht im Widerspruch zu den Angaben der Bw., wonach sie und ihr Ehegatte bei
Abschluss des Kaufvertrages über die Liegenschaftshälfte noch gar
nicht hinsichtlich der Gebäudeerrichtung gebunden waren und sie und die
Familie D nach Abschluss des Liegenschaftskaufvertrages Gespräche mit
anderen Firmen über die Errichtung eines Doppelhauses geführt
hätten. Nach den Angaben der Bw. fanden auch die Erstgespräche
über das C-Haus nicht mit Herrn X, sondern mit einem anderen
Verkaufsberater statt.
Aus der Auflistung des Finanzamtes, wonach es in drei
weiteren Fällen bei denen Herr X am Verkauf des Grundstückes beteiligt
war zur Errichtung von Wohnhäusern durch die C-AG gekommen ist, kann schon
auf Grund der geringen Anzahl der Fälle nicht zwingend abgeleitet werden,
dass zum Erwerb des Grundstückes von Herrn X nur solche Interessenten
zugelassen wurden, die auch zum Abschluss eines Werkvertrages mit der C-AG
bereit waren. Nach der telefonischen Auskunft des Wohnsitzfinanzamtes des Herrn
X erzielte Herr X auch Einkünfte aus der Vermittlung von Grundstücken
und ist es daher nachvollziehbar, dass Herr X Geschäfte über
Liegenschaften, die für ihn auch ohne gleichzeitigem Abschluss eines
Vertrages mit der C-AG lukrativ waren (bei denen ein Folgegeschäft von ihm
zwar möglicherweise erhofft wurde) zum Abschluss gebracht hat.
Daraus, dass die verbindliche Auftragserteilung über
das Gebäude wenige Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages über das
Grundstück erfolgte, folgt im vorliegenden Fall nicht, dass bereits vor
Kaufvertragabschluss konkrete Vorplanungen über die Gebäudeerrichtung
erfolgt sind. Bei Fertigteilhäusern existieren Kataloge und allgemein
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0413-W/04
- Stammnummer
- 26972
- Gültig
- 28.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF