Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0435-G/02
Einbeziehung der Baukosten betreffend ein Fertigteilhaus in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0435-G/02vom 16.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Hans Georg Popp, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung
betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 13./25.10.1999 erwarben die Bw. und ihr
Ehemann von KM je zur Hälfte das neugebildete Grundstück 397/9
aus der Liegenschaft EZ GB im Ausmaß von 611 m2 sowie je 1/18 einer
neugebildeten Wegparzelle. Als Kaufpreis wurde insgesamt ein Betrag von
244.400,- S vereinbart. Des Weiteren verpflichteten sich die Käufer
zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis einen
Aufschließungskostenbeitrag von 22.300,- S zu bezahlen.
Die Versteuerung dieses Erwerbsvorganges erfolgte mittels
Selbstberechnung.
Im Zuge von finanzbehördlichen Ermittlungen beim
Gemeindeamt G im Jahre 2000 wurde festgestellt, dass es sich beim
gegenständlichen Grundstück um eines von neun neu parzellierten
Grundstücken der EZ GB handelt. Die Widmung dieser neun
Grundstücke in Bauland erfolgte durch die Gemeinde G im Zuge der Erstellung
des Flächenwidmungsplanes im Jahre 1998, ebenso die Vermessung. Über
Auftrag der Gemeinde G wurde im März 1998 für diese Grundstücke
ein allgemeiner Bebauungsplan erstellt. Am 18.8.1998 wurde von der LGmbH
beim Amt der Stmk. Landesregierung für diese Grundstücke die
Begutachtung der Förderungswürdigkeit für den Bau von "Eigenheim
in Gruppen" beantragt. Die LGmbH trat hiebei als Projektträger auf. Der
Antrag wurde positiv erledigt. Weiters wurde über Auftrag der LGmbH
und der GGmbH (Antragsteller bzw. Bauträger) für diese
Grundstücke ein Gutachten des Energiebeauftragten des Landes Steiermark
erstellt.
Im Jahre 1998 wurden diese Grundstücke incl.
Fertigteilhaus (von der GGmbH) von der LGmbH in Zeitungsannoncen zum Verkauf
angeboten.
Projektunterlagen der LGmbH (in der Fassung Oktober 1997)
ist zu entnehmen, dass die Gesamtplanung von der LGmbH in Kooperation mit der
GGmbH durchgeführt wurde. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die
graphische Ausarbeitung lediglich eine Grundvariante darstellt, die in jeder
Hinsicht individuell angepasst bzw. neu erarbeitet werden kann. Mit der
Bauausführung ist die GGmbH beauftragt. Zugrunde liegt dabei eine ruhig
gelegene Fläche von über 6.300 m2, die in 9 Bauparzellen aufgegliedert
wurde. Danach folgt eine Aufstellung der Grundstückskosten für jede
einzelne der 9 Parzellen und eine Kostenübersicht für Anschluss- und
Aufschließungskosten, sowie für Haustypen in verschiedenen Varianten
und Ausbaustufen.
Über Befragen gab der Veräußerer KM lt.
Niederschrift vom 3.3.2000 bekannt, dass die einzelnen Erwerber der Parzellen
von der GGmbH namhaft gemacht wurden und zwar auf Grund der Vereinbarung vom
29.9.1997, welche er mit der GGmbH abgeschlossen hatte. Diese Vereinbarung hatte
zunächst eine Laufzeit bis 1.12.1999. Mit weiterem Anbot vom 29.7.1999,
unterzeichnet am 5.8.1999, wurde hinsichtlich der berufungsgegenständlichen
Bauparzelle die Frist bis 31.12.1999 verlängert. Die erste
Vereinbarung, datiert mit 11.9.1997 und unterzeichnet am 29.9.1997, lautet
auszugsweise wie folgt :
KM stellt an die GGmbH
folgendes Anbot:
KM verkauft und
übergibt an die GGmbH aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ GB die im
Lageplan rot umrandeten Flächen der Grundstücke
.....
Die oa. Grundstücke
werden in neun Parzellen und einen Weganteil ... aufgeteilt, wobei das erste
Grundstück im Osten sowie im Westen einen Kaufpreis von S 380,- hat und die
restlichen einen Kaufpreis von S 400,-
haben.....
Der Anbotnehmer ist
seinerseits berechtigt, dieses Anbot, auch nur bezogen auf Teilflächen ...
auszuüben, andererseits gilt dieses Anbot auch für von dem Anbotnehmer
zu nennende dritte
Personen.
Alle Rechte und
Pflichten aus diesem Anbot gehen beiderseits auf allfällige
Rechtsnachfolger
über......
Bei Annahme
dieses Anbotes verpflichtet sich der Anbotgeber alle zur Durchführung
dieses Anbotes erforderlichen Urkunden, insbesondere die entsprechenden
Kaufverträge, ..... zu
unterfertigen......
Die mit der
Errichtung und grundbücherlichen Durchführung auf Grund der Annahme
dieses Anbotes entstehenden Kosten, ... trägt der jeweilige Annehmer des
Anbotes.
Dieses Anbot ist noch mit einer handschriftlichen
Ergänzung versehen, wonach sich KM das Recht vorbehält,
zwei nebenliegende Grundstücke
einzubehalten, d.h. solange noch zwei nebenliegende Grundstücke nicht
verkauft sind ist die Lage dieser nicht fixiert.
Im März 1999 waren acht dieser neun Grundstücke
bereits verkauft und auf jedem der acht Grundstücke ist in der Folge von
der GGmbH ein Haus errichtet worden.
Am 28.11.2000 erging eine Anfrage an die Bw., woraufhin
diese mitteilte, dass - nur das Grundstück zum Kauf angeboten
wurde, - mit KM die Verhandlungen bezüglich des
Grundstückserwerbes geführt wurden, - kein Vorvertrag bzw. eine
sonstige Vereinbarung (Annahmeerklärung) betreffend den
Grundstückskauf abgeschlossen wurde, sondern eine mündliche
Vereinbarung mit KM, - ein Bauvertrag abgeschlossen wurde und -
für die Errichtung des Gebäudes ein Fixpreis vereinbart
wurde. Dem Schreiben waren eine Rechnung vom 29.6.2000, der Bauvertrag,
das Ansuchen um Baubewilligung der GGmbH vom 3.8.1999, der diesbezügliche
Einreichplan, der Baubewilligungsbescheid vom 31.8.1999, sowie ein weiterer
Einreichplan (nunmehr die Bw. und ihr Ehemann als Bauwerber), bei der Gemeinde
eingelangt am 17.12.1999, beigelegt.
Der Bauvertrag wurde am 4.10.1999 abgeschlossen mit einem
Fixpreis von 1,851.524,-- S sowie weitere Fixkosten lt.
zusätzlicher Vereinbarung.
Diesen Gesamtbetrag weist auch die Rechnung vom 29.6.2000
auf.
Am 17.12.2001 erging seitens des Finanzamtes der Bescheid
über die Festsetzung der Grunderwerbsteuer an die Bw. unter Miteinbeziehung
der anteiligen Hauskosten.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass Kaufgegenstand ein unbebautes
Grundstück gewesen sei. Der Kaufentschluss für das Haus sei
völlig losgelöst vom Kauf des Grundstückes gefallen. Es sei zwar
richtig, dass zwischen KM und der GGmbH ein Übereinkommen hinsichtlich des
Verkaufes der Parzellen bestanden habe. Jedoch wäre auf Grund einer
handschriftlichen Zusatzvereinbarung vereinbart worden, dass sich KM zwei
nebeneinander liegende Grundstücke zurückbehalten dürfe ohne
Definierung, welche Parzellen von diesem Zurückbehaltungsrecht betroffen
sein sollten. Eines dieser zurückbehaltenen Grundstücke sei der Bw.
von KM direkt und ohne Vermittlung der GGmbH angeboten worden. Über den
Kauf des Grundstückes hätten sich die Bw. und KM mündlich um den
15. August 1999 geeinigt.
Am 26.4.2002 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Am 24.5.2002 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht mit dem
Ersuchen um ergänzende Einvernahmen. Überdies sei
unberücksichtigt geblieben, dass die auf den übrigen Grundstücken
errichteten Gebäude bereits fertiggestellt waren, sodass sich auch baulich
kein direkter Zusammenhang zwischen den Aktivitäten der GGmbH und den
Zielen des Bw. ergäben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Gegenstand eines nach
§ 1 Abs. 1 Z 1
GrEStG 1987 der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgangs ist das
Grundstück in bebautem Zustand auch dann, wenn die Verträge über
den Erwerb des unbebauten Grundstücks einerseits und des darauf zu
errichtendem Gebäudes andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien
rechtlich verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist dann der Fall, wenn der
Veräußerer auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller
Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung
ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur insgesamt annehmen kann (vgl. VwGH vom 9. August
2001, Zl 2000/16/0772).
Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des
Grundstückes betreffenden Verträgen mit Dritten ist (einheitlicher)
für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgeblicher
Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Zur
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in
diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben (BFH vom 27. Oktober 1999, II R 17/99, NJW 2000, 3592).
Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer im Sinne des §
1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegenden Kaufvertrages kann auch eine
künftige Sache sein. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das
Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, § 1
Rz 117b und § 5 Rz 92, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Konzept eingebunden, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte
Verträge abgeschlossen werden und diese zeitlich nachgelagert sind.
Bei einem solchen Käufer zählen auch die Herstellungskosten
für das projektierte Gebäude zur Gegenleistung (vgl. die bei Fellner,
aaO, § 5 Rz 88a dargestellte Rechtsprechung, siehe diesbezüglich auch
VwGH vom 14.10.1999, 97/16/0219 und vom 17.10.2001, 2001/16/0230, VwGH
21.3.2002, 2001/16/0429). Nicht von Bedeutung ist es, wenn sich
der Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung
des Gebäudes gegen verschiedene Personen richten. Entscheidend ist
vielmehr, dass der den Grundstücksübereignungsanspruch
begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht einbezogen ist, das unter
Berücksichtigung aller Umstände, darauf gerichtet ist, dem Erwerber
als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in dem
zukünftigen (bebauten) Zustand zu verschaffen. Die Bauherrenrolle
ist in einem solchen Vertragsgeflecht dem jeweiligen Initiator des Projektes
zuzuordnen.
Für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung
ist demnach der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem dieses
erworben werden soll, das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses vorhandene Zustand sein. Gegenstand eines Kaufvertrages kann
ohne weiteres auch eine künftige Sache oder eine Sache sein, hinsichtlich
welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den
Verkäufer bzw. Bauorganisator erst geschaffen werden müssen.
Die LGmbH in Kooperation mit der GGmbH nahmen aber
eindeutig die Rolle eines Bauorganisators ein. Diese haben die Planung, das
Bauverfahren und Gesamtprojektierung einschließlich Vermarktung dieser
Wohnhausanlage im eigenen Namen durchgeführt und auch die Professionisten
beauftragt. Es wurde um Begutachtung der Förderungswürdigkeit
für den Bau von "Eigenheim in Gruppen" beantragt, sowie über beider
Antrag ein Gutachten des Energiebeauftragten des Landes Steiermark
erstellt. Die GGmbH hatte auf Grund der Vereinbarung vom 29.9.1997 die
Verwertungsbefugnis über sämtliche Parzellen erlangt. Im
Prospekt der LGmbH wurde eine Eigenheimanlage in mehreren Ausbaustufen für
zwei Haustypen inklusive Grundstück angeboten und wurde im Prospekt auch
die Grundpreisermittlung dargestellt. Im Übrigen wird in diesem Prospekt
darauf hingewiesen, dass es sich bei der graphischen Darstellung um eine
Grundvariante handelt, die in jeder Hinsicht individuell angepasst bzw. neu
erarbeitet werden kann. Demnach ist eindeutig zu erkennen, dass der
Gesamtwille auf den Erwerb eines bebauten Grundstückes gerichtet war.
Ebenso wie in den Fällen, in denen der Erwerber an ein
bereits fertig vorgegebenes Konzept der Bebauung des Grundstückes gebunden
ist, so ist auch im Falle des Erwerbes eines Fertighauses zur Errichtung auf
einem dazu bereit gestellten Grundstück davon auszugehen, dass auch der
Bauvertrag in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen ist.
Gegenstand des vorliegenden Erwerbsvorganges war somit das mit einem bestimmten
Fertighaus (von der Bw. ausgesucht und "geplant") bebaute Grundstück. Der
Erwerb des Fertighauses und der Erwerb des Grundstückes standen in einem
derart engen und sachlichen Zusammenhang, dass ein einheitlicher Vorgang gegeben
ist. Besonders verdeutlicht wird dies im gegenständlichen Fall durch den
Umstand, dass die Bw. den Bauauftrag bereits vor der Errichtung der Urkunde
über den Erwerb des Grundstückes erteilt hat (vgl. hiezu VwGH
vom 18.6.2002, 2001/16/0437).
Des Weiteren spricht auch die Tatsache der
Fixpreisvereinbarung in Zusammenhang mit den übrigen Umständen gegen
die Ansicht der Bw. Der Erwerber eines Grundstückes ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er ua. das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. nicht bloß einen Fixpreis
zu zahlen hat (zB. VwGH vom 12.11.1997, 95/16/0176).
Das Tragen des finanziellen Risikos bedeutet, dass der
Bauherr alle Kostensteigerungen übernehmen muss und von den
Bauausführenden Rechnungslegung verlangen kann (vgl. dazu die bereits
oben angeführte VwGH-Judikatur). Insbesondere hat er hinsichtlich einer
Überschreitung der veranschlagten Baukosten das Risiko der Bauführung
in preislicher Hinsicht zu tragen. Der im Bauvertrag vereinbarte Preis ist als
Abgeltung für die im Gesamten erbrachten Bauleistungen des Unternehmers zu
verstehen und ist im Vertrag keine Rechnungslegung für einzelne Leistungen
wie zB. Bau des Dachstuhles oder Heizungs- und Sanitärinstallation
vorgesehen. Kostensteigerungen während der vereinbarten Bauzeit treffen die
Bw. nicht. Damit liegt hier keine typische Tragung des finanziellen Risikos
durch die Bw. vor und hat die Bw. das Risiko der planmäßigen
Ausführung auf den Verkäufer und Organisator überwälzt, was
gegen die Bauherreneigenschaft des Erwerbers spricht (vgl. VwGH 31.3.1999,
96/16/0213).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. zB. das Erkenntnis vom 19. Mai 1988,
87/16/0102-0104, 0105, 0108, und die darin erwähnte Vorjudikatur und
Lehre), ist der Erwerber einer Liegenschaft nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss.
Diese Voraussetzungen müssen
kumulativ von allem Anfang bzw. vom
Beginn der Planungsphase an auf Seiten der Erwerber vorliegen, wollen sie als
Bauherren angesehen werden (vgl. zB. VwGH vom 29. Jänner 1996, 95/16/0121).
Auch aus den vorgelegten Unterlagen geht eindeutig hervor, dass die Bw.
weder das Baurisiko noch das finanzielle Risiko zu tragen hatte, da wie bereits
angeführt mit der GGmbH ein Fixpreis vereinbart wurde und die Abrechnung
nicht mit den jeweiligen Professionisten, sondern mit der GGmbH erfolgte.
Zu weiteren Ausführungen der Bw. ist Folgendes
festzuhalten :
Die Bw. beruft sich darauf, dass lt. Zusatzvereinbarung KM
sich zwei nebeneinander liegende Grundstücke zurückbehalten durfte und
dass eines dieser zurückbehaltenen Grundstücke von KM direkt der Bw.
angeboten worden sei. Dieser Darstellung kann jedoch nicht gefolgt
werden, da schon im März 1999 keine zwei nebeneinander liegenden
Grundstücke mehr verfügbar waren. Außerdem spricht gegen
die Ausführungen der Bw. die Tatsache, dass KM hinsichtlich der
berufungsgegenständlichen Parzelle am 5.8.1999 die Anbotsfrist um ein
weiteres Monat verlängerte, obwohl die ursprüngliche Anbotsfrist noch
gar nicht abgelaufen war. Warum sollte KM die Anbotsfrist verlängern, wenn
er bereits mit der Bw. Verhandlungen führte, welche auch wenige Tage
später zu einer mündlichen Einigung geführt haben
sollen.
Von einer neuerlichen Befragung von KM wurde abgesehen, da
eine solche zeitnah - nicht einmal fünf Monate nach
Vertragsunterfertigung - bereits erfolgt ist. In seinen damaligen
Ausführungen gab KM ausdrücklich an, dass ihm die einzelnen Erwerber
von der GGmbH namhaft gemacht wurden. Würde im Falle der Bw. die einzige
diesbezügliche Ausnahme vorgelegen haben - zumal es sich um die
letzte der neun Parzellen gehandelt hat - hätte KM dies sicherlich
bekanntgegeben.
Weiters ist nicht ersichtlich, inwieweit eine nochmalige
Befragung der Bw. etwas anderes ergeben sollte, da diese bereits
ausführlich zu den einzelnen Punkten Stellung genommen hat.
Da die Sachlage auf Grund der zahlreichen vorliegenden
Unterlagen keinen Zweifel offen ließ, wurde von einer Befragung des HG
Abstand genommen, zumal dieser seinerzeit das Bauansuchen für die GGmbH
unterfertigt hat.
Auch dies spricht gegen die Bauherreneigenschaft der Bw.,
dass für die GGmbH bereits eine Baubewilligung vorlag. Sowohl das Ansuchen
um Baubewilligung als auch der Einreichplan, bei der Gemeinde eingelangt am
11.8.1999, waren von der GGmbH als Bauwerber/Bauherr eingebracht worden.
Daraus folgt sogar, ebenso wie aus den Projektunterlagen,
dass Erwerbsgegenstand nicht das Grundstück allein sondern nur in
Verbindung mit einem darauf von der GGmbH zu errichtendem Gebäude sein
konnte.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher
der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Graz,
16. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0435-G/02
- Stammnummer
- 9026
- Gültig
- 16.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF