Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0433-G/02
Einbeziehung der Baukosten betreffend ein Fertighaus in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0433-G/02vom 16.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Gerhard Petrowitsch, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung
betreffend Festsetzung der Grunderwerbsteuer im wiederaufgenommenen Verfahren
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 3.4.1998 erwarben die Bw. und MW von KM
je zur Hälfte das neugebildete Grundstück 397/4 aus der Liegenschaft
EZ GB im Ausmaß von 650 m2 sowie je 1/18 einer neugebildeten
Wegparzelle. Als Kaufpreis wurde insgesamt ein Betrag von 247.000,- S
vereinbart. Des Weiteren verpflichteten sich die Käufer
zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis einen
Aufschließungskostenbeitrag von 22.000,- S zu bezahlen.
Mit Bescheid vom 27.5.1998 setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer für die Bw. fest.
Im Zuge von finanzbehördlichen Ermittlungen beim
Gemeindeamt G im Jahre 2000 wurde festgestellt, dass es sich beim
gegenständlichen Grundstück um eines von neun neu parzellierten
Grundstücken der EZ GB handelt. Die Widmung dieser neun
Grundstücke in Bauland erfolgte durch die Gemeinde G im Zuge der Erstellung
des Flächenwidmungsplanes im Jahre 1998, ebenso die Vermessung. Über
Auftrag der Gemeinde G wurde im März 1998 für diese Grundstücke
ein allgemeiner Bebauungsplan erstellt. Am 18.8.1998 wurde von der LGmbH
beim Amt der Stmk. Landesregierung für diese Grundstücke die
Begutachtung der Förderungswürdigkeit für den Bau von "Eigenheim
in Gruppen" beantragt. Die LGmbH trat hiebei als Projektträger auf. Der
Antrag wurde positiv erledigt. Weiters wurde über Auftrag der LGmbH
und der GGmbH (Antragsteller bzw. Bauträger) für diese
Grundstücke ein Gutachten des Energiebeauftragten des Landes Steiermark
erstellt.
Im Jahre 1998 wurden diese Grundstücke incl.
Fertigteilhaus (von der GGmbH) von der LGmbH in Zeitungsannoncen zum Verkauf
angeboten.
Über Befragen gab der Veräußerer KM lt.
Niederschrift vom 3.3.2000 bekannt, dass die einzelnen Erwerber der Parzellen
von der GGmbH namhaft gemacht wurden und zwar auf Grund der Vereinbarung vom
29.9.1997, welche er mit der GGmbH abgeschlossen hatte. Diese Vereinbarung hatte
zunächst eine Laufzeit bis 1.12.1999, welche hinsichtlich einer Bauparzelle
bis 31.12.1999 verlängert worden war. Diese Vereinbarung, datiert
mit 11.9.1997 und unterzeichnet am 29.9.1997, lautet auszugsweise wie folgt
:
KM stellt an die GGmbH
folgendes Anbot:
KM verkauft und
übergibt an die GGmbH aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ GB die im
Lageplan rot umrandeten Flächen der Grundstücke
.....
Die oa. Grundstücke
werden in neun Parzellen und einen Weganteil ... aufgeteilt, wobei das erste
Grundstück im Osten sowie im Westen einen Kaufpreis von S 380,- hat und die
restlichen einen Kaufpreis von S 400,-
haben.....
Der Anbotnehmer ist
seinerseits berechtigt, dieses Anbot, auch nur bezogen auf Teilflächen ...
auszuüben, andererseits gilt dieses Anbot auch für von dem Anbotnehmer
zu nennende dritte
Personen.
Alle Rechte und
Pflichten aus diesem Anbot gehen beiderseits auf allfällige
Rechtsnachfolger
über......
Bei Annahme
dieses Anbotes verpflichtet sich der Anbotgeber alle zur Durchführung
dieses Anbotes erforderlichen Urkunden, insbesondere die entsprechenden
Kaufverträge, ..... zu
unterfertigen......
Die mit der
Errichtung und grundbücherlichen Durchführung auf Grund der Annahme
dieses Anbotes entstehenden Kosten, ... trägt der jeweilige Annehmer des
Anbotes.
In der Folge erging am 28.11.2000 eine Anfrage an die Bw.,
woraufhin diese mitteilte, dass - das Grundstück in Verbindung mit
dem Wohnhaus zum Kauf angeboten wurde, - mit KM die Verhandlungen
bezüglich des Grundstückserwerbes geführt wurden, - ein
Vorvertrag bzw. eine sonstige Vereinbarung (Annahmeerklärung) betreffend
den Grundstückskauf abgeschlossen wurde, - ein Bauvertrag
abgeschlossen wurde und - für die Errichtung des Gebäudes ein
Fixpreis vereinbart wurde. Dem Schreiben waren ein Projektentwurf, die
Annahmeerklärung, der Bauvertrag und die Schlussrechnung
beigelegt.
Dem Projektentwurf (in der Fassung Oktober 1997) ist zu
entnehmen, dass die Gesamtplanung von der LGmbH in Kooperation mit der GGmbH
durchgeführt wurde. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die graphische
Ausarbeitung lediglich eine Grundvariante darstellt, die in jeder Hinsicht
individuell angepasst bzw. neu erarbeitet werden kann. Mit der
Bauausführung ist die GGmbH beauftragt. Zugrunde liegt dabei eine ruhig
gelegene Fläche von über 6.300 m2, die in 9 Bauparzellen aufgegliedert
wurde. Danach folgt eine Aufstellung der Grundstückskosten für jede
einzelne der 9 Parzellen und eine Kostenübersicht für Anschluss- und
Aufschließungskosten, sowie für Haustypen in verschiedenen Varianten
und Ausbaustufen.
Lt. Annahmeerklärung vom 19.1.1998 nahmen die Bw. und
MW rechtsverbindlich das Angebot der LGmbH als
Eigentümer/Verfügungsberechtigter an, die Parzelle Nr. 9 zum Kaufpreis
von 247.095,-- S käuflich zu erwerben.
Der Bauvertrag wurde am 27.2.1998 abgeschlossen mit einem
Rohbaufixpreis von 650.000,-- S.
Diesen Gesamtbetrag weist auch die Schlussrechnung vom
7.8.1998 auf.
Am 17.12.2001 erging seitens des Finanzamtes der Bescheid
über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der
Grunderwerbsteuer an die Bw. unter Miteinbeziehung der anteiligen
Hauskosten.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass Kaufgegenstand ein unbebautes
Grundstück gewesen sei. Davon getrennt und unabhängig sei die Bw. an
die GGmbH herangetreten und hätte um Anbotslegung hinsichtlich eines von MW
und der Bw. geplanten Hauses gebeten. Nach Überprüfung und Vergleich
mit Alternativanbietern habe die Bw. der GGmbH den Auftrag erteilt, wobei es im
Bereich der Bw. gelegen wäre den Ort der Errichtung des Hauses aufzuzeigen.
Erst später, nämlich am 3.4.1998, wäre die gegenständliche
Liegenschaft von KM erworben worden, welche als Bebauungsgrundstück der
GGmbH zur Verfügung gestellt worden sei. Die Bw. habe von dem Anbot lt.
Projektunterlagen der LGmbH keinen Gebrauch gemacht, sondern eine eigene Planung
durchgeführt. Die Bw. sei an kein vorgegebenes Gebäude gebunden
gewesen und sei es der Bw. freigestanden die GGmbH oder einen anderen Bauherrn
zu wählen. Überdies beinhalte der Liegenschaftskaufvertrag keinerlei
Auflösungsvereinbarung für den Fall der Nichterrichtung eines Hauses
wie im Prospekt durch die GGmbH. Die Bw. habe keine Kenntnis der vom Finanzamt
behaupteten Verflechtung zwischen den beiden Firmen und KM gehabt; es sei ihr
vollkommen frei gestanden, welche Baufirma sie mit der Planung und Errichtung
eines Hauses beauftrage. Auch seien der Bw. keinerlei Projektierungskosten
angelastet oder geltend gemacht worden. Es habe eine Eigenplanung unter
Berücksichtigung der von der Gemeinde vorgegebenen Auflagen
stattgefunden.
Am 26.4.2002 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Am 2.5.2002 wurde der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Gegenstand eines nach
§ 1 Abs. 1 Z 1
GrEStG 1987 der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgangs ist das
Grundstück in bebautem Zustand auch dann, wenn die Verträge über
den Erwerb des unbebauten Grundstücks einerseits und des darauf zu
errichtenden Gebäudes andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien
rechtlich verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist dann der Fall, wenn der
Veräußerer auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller
Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung
ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur insgesamt annehmen kann (vgl VwGH vom 9. August
2001, Zl 2000/16/0772).
Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des
Grundstückes betreffenden Verträgen mit Dritten ist (einheitlicher)
für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgeblicher
Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Zur
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in
diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben (BFH vom 27. Oktober 1999, II R 17/99, NJW 2000, 3592).
Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer im Sinne des §
1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegenden Kaufvertrages kann auch eine
künftige Sache sein. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das
Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, § 1
Rz 117b und § 5 Rz 92, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Konzept eingebunden, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte
Verträge abgeschlossen werden und diese zeitlich nachgelagert sind.
Bei einem solchen Käufer zählen auch die Herstellungskosten
für das projektierte Gebäude zur Gegenleistung (vgl. die bei Fellner,
aaO, § 5 Rz 88a dargestellte Rechtsprechung, siehe diesbezüglich auch
VwGH vom 14.10.1999, 97/16/0219 und vom 17.10.2001, 2001/16/0230, VwGH
21.3.2002, 2001/16/0429). Nicht von Bedeutung ist es, wenn sich
der Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung
des Gebäudes gegen verschiedene Personen richten. Entscheidend ist
vielmehr, dass der den Grundstücksübereignungsanspruch
begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht einbezogen ist, das unter
Berücksichtigung aller Umstände, darauf gerichtet ist, dem Erwerber
als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in dem
zukünftigen (bebauten) Zustand zu verschaffen. Die Bauherrenrolle
ist in einem solchen Vertragsgeflecht dem jeweiligen Initiator des Projektes
zuzuordnen.
Für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung ist
demnach der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem dieses
erworben werden soll , das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses vorhandene Zustand sein. Gegenstand eines Kaufvertrages kann
ohne weiteres auch eine künftige Sache oder eine Sache sein, hinsichtlich
welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den
Verkäufer bzw. Bauorganisator erst geschaffen werden müssen.
Die LGmbH nahm aber eindeutig die Rolle eines
Bauorganisators (in Kooperation mit der GGmbH) ein. Diese hat die
Planung, das Bauverfahren und Gesamtprojektierung einschließlich
Vermarktung dieser Wohnhausanlage im eigenen Namen durchgeführt und auch
die Professionisten beauftragt. Es wurde um Begutachtung der
Förderungswürdigkeit für den Bau von "Eigenheim in Gruppen"
beantragt, sowie über beider Antrag ein Gutachten des Energiebeauftragten
des Landes Steiermark erstellt. Die GGmbH hatte auf Grund der
Vereinbarung vom 29.9.1997 die Verwertungsbefugnis über sämtliche
Parzellen erlangt. Im Prospekt der LGmbH wurde eine Eigenheimanlage in
mehreren Ausbaustufen für zwei Haustypen inklusive Grundstück
angeboten und wurde im Prospekt auch die Grundpreisermittlung dargestellt. Im
Übrigen wird in diesem Prospekt darauf hingewiesen, dass es sich bei der
graphischen Darstellung um eine Grundvariante handelt, die in jeder Hinsicht
individuell angepasst bzw. neu erarbeitet werden kann. Demnach ist
eindeutig zu erkennen, dass der Gesamtwille auf den Erwerb eines bebauten
Grundstückes gerichtet war. Ebenso wie in den Fällen, in denen
der Erwerber an ein bereits fertig vorgegebenes Konzept der Bebauung des
Grundstückes gebunden ist, so ist auch im Falle des Erwerbes eines
Fertighauses zur Errichtung auf einem dazu bereit gestellten Grundstück
davon auszugehen, dass auch der Bauvertrag in den grunderwerbsteuerrechtlichen
Erwerbsvorgang einzubeziehen ist. Gegenstand des vorliegenden Erwerbsvorganges
war somit das mit einem bestimmten Fertighaus (von der Bw. ausgesucht und
"geplant") bebaute Grundstück. Der Erwerb des Fertighauses und der Erwerb
des Grundstückes standen in einem derart engen und sachlichen Zusammenhang,
dass ein einheitlicher Vorgang gegeben ist. Besonders verdeutlicht wird dies im
gegenständlichen Fall durch den Umstand, dass die Bw. den Bauauftrag
bereits vor der Errichtung der Urkunde über den Erwerb des
Grundstückes erteilt hat (vgl. hiezu VwGH vom 18.6.2002,
2001/16/437).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Mai 1988,
87/16/0102-0104, 0105, 0108, und die darin erwähnte Vorjudikatur und
Lehre), ist der Erwerber einer Liegenschaft nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss.
Diese Voraussetzungen müssen
kumulativ von allem Anfang bzw. vom
Beginn der Planungsphase an auf Seiten der Erwerber vorliegen, wollen sie als
Bauherren angesehen werden (vgl. zB. VwGH vom 29. Jänner 1996, 95/16/0121).
Auch aus den vorgelegten Unterlagen geht eindeutig hervor, dass die Bw.
weder das Baurisiko noch das finanzielle Risiko zu tragen hatte, da wie bereits
angeführt mit der GGmbH ein Fixpreis vereinbart wurde und die Abrechnung
nicht mit den jeweiligen Professionisten, sondern mit der GGmbH erfolgte.
Zu weiteren Ausführungen der Bw. ist Folgendes
festzuhalten:
Auf die Frage lt. Vorhalt vom 28.11.2000, ob das
Grundstück alleine oder in Verbindung mit einem von der GGmbH zu
errichtenden Haus angeboten wurde, teilte die Bw. mit, dass das Grundstück
in Verbindung mit Haus angeboten wurde.
In der Berufung dagegen führt die Bw. aus, dass erst
nach Vergleich mit Alternativanbietern der Auftrag an die GGmbH erteilt worden
wäre und erst später das Grundstück erworben worden
sei.
Abgesehen vom Widerspruch dieser Angaben, sprechen auch die
Tatsachen dagegen, da die Bw. bereits am 19.1.1998 die Annahmeerklärung
betreffend das Grundstück unterfertigt hat und der Bauauftrag an die GGmbH
erst am 27.2.1998 erfolgt ist.
Dem Hinweis der Bw., dass im Grundstückskaufvertrag
keine Auflösungsvereinbarung für den Fall der Nichterrichtung des
Hauses durch die GGmbH enthalten sei, ist entgegen zu halten, dass keinerlei
Notwendigkeit mehr für eine derartige Vereinbarung bestanden hat, da die
GGmbH zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung von der Bw. bereits beauftragt
war.
Nicht glaubwürdig erscheint auch die Darstellung der
Bw., dass sie keine Kenntnis von der Verflechtung zwischen den Firmen und KM
gehabt hätte. Gegen diese Darstellung spricht dass die
Annahmeerklärung betreffend den Grundstückserwerb gegenüber der
LGmbH abgegeben worden war, die Bw. über die Prospektunterlagen
verfügt hat und erst zum Schluss der Grundstückskaufvertrag mit KM
errichtet worden war.
Auch die Ausführungen der Bw., dass sie an kein
vorgegebenes Gebäude gebunden gewesen sei, gehen ins Leere, da schon den
Prospektunterlagen zu entnehmen ist, dass die Grundvariante in jeder Hinsicht
individuell angepasst bzw. neu erarbeitet werden kann.
Aus all diesen Ausführungen folgt, dass der Bw. die
Bauherreneigenschaft nicht zugesprochen werden kann.
Der Berufung war daher auf Grund der dargestellten Sach-
und Rechtslage ein Erfolg zu versagen.
Graz,
16. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0433-G/02
- Stammnummer
- 8993
- Gültig
- 16.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF