Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0448-G/02
Einbeziehung der Baukosten betreffend ein Fertighaus in die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0448-G/02vom 16.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Heinz Pratter, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend
Festsetzung der Grunderwerbsteuer im wiederaufgenommenen Verfahren
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 8./10.3.1999 erwarben der Bw. und SD
von KM je zur Hälfte das neugebildete Grundstück 397/8 aus der
Liegenschaft EZ GB im Ausmaß von 601 m2 sowie je 1/18 einer neugebildeten
Wegparzelle. Als Kaufpreis wurde insgesamt ein Betrag von 240.400,- S
vereinbart. Des Weiteren verpflichteten sich die Käufer
zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis einen
Aufschließungskostenbeitrag von 22.300,- S zu bezahlen.
Mit Bescheid vom 20.5.1999 setzte das Finanzamt die
Grunderwerbsteuer für den Bw. fest.
Im Zuge von finanzbehördlichen Ermittlungen beim
Gemeindeamt G im Jahre 2000 wurde festgestellt, dass es sich beim
gegenständlichen Grundstück um eines von neun neu parzellierten
Grundstücken der EZ GB handelt. Die Widmung dieser neun
Grundstücke in Bauland erfolgte durch die Gemeinde G im Zuge der Erstellung
des Flächenwidmungsplanes im Jahre 1998, ebenso die Vermessung. Über
Auftrag der Gemeinde G wurde im März 1998 für diese Grundstücke
ein allgemeiner Bebauungsplan erstellt. Am 18.8.1998 wurde von der LGmbH
beim Amt der Stmk. Landesregierung für diese Grundstücke die
Begutachtung der Förderungswürdigkeit für den Bau von "Eigenheim
in Gruppen" beantragt. Die LGmbH trat hiebei als Projektträger auf. Der
Antrag wurde positiv erledigt. Weiters wurde über Auftrag der LGmbH
und der GGmbH (Antragsteller bzw. Bauträger) für diese
Grundstücke ein Gutachten des Energiebeauftragten des Landes Steiermark
erstellt.
Im Jahre 1998 wurden diese Grundstücke incl.
Fertigteilhaus (von der GGmbH) von der LGmbH in Zeitungsannoncen zum Verkauf
angeboten.
Über Befragen gab der Veräußerer KM lt.
Niederschrift vom 3.3.2000 bekannt, dass die einzelnen Erwerber der Parzellen
von der GGmbH namhaft gemacht wurden und zwar auf Grund der Vereinbarung vom
29.9.1997, welche er mit der GGmbH abgeschlossen hatte. Diese Vereinbarung hatte
zunächst eine Laufzeit bis 1.12.1999, welche hinsichtlich einer Bauparzelle
bis 31.12.1999 verlängert worden war. Diese Vereinbarung, datiert
mit 11.9.1997 und unterzeichnet am 29.9.1997, lautet auszugsweise wie folgt
:
KM stellt an die GGmbH
folgendes Anbot:
KM verkauft und
übergibt an die GGmbH aus dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ GB die im
Lageplan rot umrandeten Flächen der Grundstücke
.....
Die oa. Grundstücke
werden in neun Parzellen und einen Weganteil ... aufgeteilt, wobei das erste
Grundstück im Osten sowie im Westen einen Kaufpreis von S 380,- hat und die
restlichen einen Kaufpreis von S 400,-
haben.....
Der Anbotnehmer ist
seinerseits berechtigt, dieses Anbot, auch nur bezogen auf Teilflächen ...
auszuüben, andererseits gilt dieses Anbot auch für von dem Anbotnehmer
zu nennende dritte
Personen.
Alle Rechte und
Pflichten aus diesem Anbot gehen beiderseits auf allfällige
Rechtsnachfolger
über......
Bei Annahme
dieses Anbotes verpflichtet sich der Anbotgeber alle zur Durchführung
dieses Anbotes erforderlichen Urkunden, insbesondere die entsprechenden
Kaufverträge, ..... zu
unterfertigen......
Die mit der
Errichtung und grundbücherlichen Durchführung auf Grund der Annahme
dieses Anbotes entstehenden Kosten, ... trägt der jeweilige Annehmer des
Anbotes.
In der Folge wurde am 23.11.2000 mit dem Bw. eine
Niederschrift aufgenommen, wonach dieser mitteilte, dass er durch eine Anzeige
in der Fundgrube auf das Projekt aufmerksam geworden war, lt. welcher ein
Fertigteil- oder Massivhaus incl. Grundstück angeboten wurde. Ein Vertreter
der LGmbH habe dem Bw. eines der noch freien Grundstücke incl. zu
errichtendem Wohnhaus zum Kauf angeboten. Weiters habe er ein Prospekt der GGmbH
mit einem Musterhaus sowie einen Finanzierungsplan zur Finanzierung des
Grundstückskaufpreises sowie der Hauserrichtungskosten incl. aller
Nebenkosten erhalten. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt entweder
das angebotene Musterhaus oder ein nach eigenen Wünschen geplantes Haus von
der GGmbH errichten zu lassen. Bei der Auswahl der noch freien Parzelle war KM
anwesend. Die Verhandlungen bezüglich des Kaufpreises für das
Grundstück sowie die Errichtung des Grundstückskaufvertrages wurden
mit der LGmbH geführt, welche auch den Vertragserrichter namhaft machte.
Nach Einigung über die zu erwerbende Parzelle wurde vom Bw. bei der LGmbH
eine Reservierungsbestätigung hinsichtlich des zu erwerbenden
Grundstückes unterfertigt. Diese Reservierung war bis zur Einigung
über die Hauserrichtung durch die GGmbH zeitlich begrenzt. Falls es zu
keiner Einigung über die Hauserrichtung mit der GGmbH gekommen wäre,
hätte der Grundstückskaufvertrag nicht unterschrieben werden
müssen und wären auch keine Stornokosten entstanden. Die Verhandlungen
mit der GGmbH haben ca. drei Monate gedauert. Nach Einigung mit der GGmbH
wurde die Auftragsbestätigung bzw. der Bauvertrag am 12.2.1999
unterzeichnet, der Grundstückskaufvertrag am 8.3.1999. Als Fixpreis
für die Errichtung des Wohnhauses wurde mit der GGmbH ein Betrag von
1,782.200,-- S incl. USt vereinbart, welcher auch den endgültigen Preis
darstellte. Die Bezahlung erfolgte nach Baufortschritt. Die
diesbezüglichen Unterlagen wurden vom Bw. vorgelegt.
Dem Projektentwurf (Prospekt in der Fassung Oktober 1997)
ist zu entnehmen, dass die Gesamtplanung von der LGmbH in Kooperation mit der
GGmbH durchgeführt wurde. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die
graphische Ausarbeitung lediglich eine Grundvariante darstellt, die in jeder
Hinsicht individuell angepasst bzw. neu erarbeitet werden kann. Mit der
Bauausführung ist die GGmbH beauftragt. Zugrunde liegt dabei eine ruhig
gelegene Fläche von über 6.300 m2, die in 9 Bauparzellen aufgegliedert
wurde. Danach folgt eine Aufstellung der Grundstückskosten für jede
einzelne der 9 Parzellen und eine Kostenübersicht für Anschluss- und
Aufschließungskosten, sowie für Haustypen in verschiedenen Varianten
und Ausbaustufen.
Am 17.12.2001 erging seitens des Finanzamtes der Bescheid
über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der
Grunderwerbsteuer an den Bw. unter Miteinbeziehung der anteiligen
Hauskosten.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass der Bw. als Bauherr im Rahmen der
Angebotspalette der GGmbH die volle Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung
des zu erwerbenden Eigenheims gehabt hätte. Er sei nicht an ein
bestimmtes durch Planung des Verkäufers oder damit zusammenarbeitenden
Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden gewesen. KM sei bei seinem
Vorhaben bezüglich Projektierung von der LGmbH begleitend unterstützt
worden. KM habe lt. Kaufvertrag Aufschließungskosten für die
Herstellung der elektrischen Anschlussleitung getragen, welche dem Bw. anteilig
verrechnet wurden. Überdies habe KM die Kosten der Erstellung der
Teilungsurkunde getragen. Projektierungskosten seien von der LGmbH anteilig in
Rechnung gestellt worden. Ein Vorvertrag oder eine Reservierungsbestätigung
bezüglich des Grundstückes sei nicht abgeschlossen worden. Inwieweit
eine rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zwischen KM, der LGmbH bzw. der
GGmbH bestanden habe, sei nicht festgestellt worden. Es sei zwar eine
Fixpreisvereinbarung mit der GGmbH getroffen worden, wobei jedoch für die
Bauherrenfrage entscheidend sei, mit wem eine derartige Vereinbarung getroffen
werde. Nur wenn Vertragspartner der Verkäufer oder ein Organisator sei und
an diese das Risiko der planmäßigen Ausführung
überwälzt werde, spräche das gegen die Bauherreneigenschaft des
Erwerbers. Vom Vorliegen eines einheitlichen Vertragswillens, auch unter
Einbeziehung eines allfälligen Organisators, könne nicht gesprochen
werden. Es sei durch nichts bewiesen oder festgestellt, dass der Bw. das
Grundstück auch ohne Hausbauvertrag erhalten hätte.
Am 26.4.2002 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Dagegen wurde der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Gegenstand eines nach
§ 1 Abs. 1 Z 1
GrEStG 1987 der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgangs ist das
Grundstück in bebautem Zustand auch dann, wenn die Verträge über
den Erwerb des unbebauten Grundstücks einerseits und des darauf zu
errichtendem Gebäudes andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien
rechtlich verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist dann der Fall, wenn der
Veräußerer auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller
Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung
ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur insgesamt annehmen kann (vgl. VwGH vom 9. 8 2001,
2000/16/0772).
Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des
Grundstückes betreffenden Verträgen mit Dritten ist (einheitlicher)
für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgeblicher
Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Zur
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in
diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben (BFH vom 27. Oktober 1999, II R 17/99, NJW 2000, 3592).
Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer im Sinne des §
1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegenden Kaufvertrages kann auch eine
künftige Sache sein. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das
Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, § 1
Rz 117b und § 5 Rz 92, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Konzept eingebunden, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte
Verträge abgeschlossen werden und diese zeitlich nachgelagert sind.
Bei einem solchen Käufer zählen auch die Herstellungskosten
für das projektierte Gebäude zur Gegenleistung (vgl. die bei Fellner,
aaO, § 5 Rz 88a dargestellte Rechtsprechung, siehe diesbezüglich auch
VwGH vom 14.10.1999, 97/16/0219 und vom 17.10.2001, 2001/16/0230, VwGH
21.3.2002, 2001/16/0429).
Nicht von Bedeutung ist es, wenn sich der
Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des
Gebäudes gegen verschiedene Personen richten. Entscheidend ist
vielmehr, dass der den Grundstücksübereignungsanspruch
begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht einbezogen ist, das unter
Berücksichtigung aller Umstände, darauf gerichtet ist, dem Erwerber
als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in dem
zukünftigen (bebauten) Zustand zu verschaffen. Die Bauherrenrolle
ist in einem solchen Vertragsgeflecht dem jeweiligen Initiator des Projektes
zuzuordnen.
Für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung ist demnach
der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden
soll, das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
vorhandene Zustand sein. Gegenstand eines Kaufvertrages kann ohne weiteres auch
eine künftige Sache oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur
Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer
bzw. Bauorganisator erst geschaffen werden müssen.
Die LGmbH in Kooperation mit der GGmbH nahmen aber
eindeutig die Rolle eines Bauorganisators ein. Diese haben die Planung, das
Bauverfahren und Gesamtprojektierung einschließlich Vermarktung dieser
Wohnhausanlage im eigenen Namen durchgeführt und auch die Professionisten
beauftragt. Es wurde um Begutachtung der Förderungswürdigkeit
für den Bau von "Eigenheim in Gruppen" beantragt, sowie über beider
Antrag ein Gutachten des Energiebeauftragten des Landes Steiermark
erstellt. Die GGmbH hatte auf Grund der Vereinbarung vom 29.9.1997 die
Verwertungsbefugnis über sämtliche Parzellen erlangt. Im
Prospekt der LGmbH wurde eine Eigenheimanlage in mehreren Ausbaustufen für
zwei Haustypen inklusive Grundstück angeboten und wurde im Prospekt auch
die Grundpreisermittlung dargestellt. Im Übrigen wird in diesem Prospekt
darauf hingewiesen, dass es sich bei der graphischen Darstellung um eine
Grundvariante handelt, die in jeder Hinsicht individuell angepasst bzw. neu
erarbeitet werden kann. Demnach ist eindeutig zu erkennen, dass der
Gesamtwille auf den Erwerb eines bebauten Grundstückes gerichtet war.
Ebenso wie in den Fällen, in denen der Erwerber an ein
bereits fertig vorgegebenes Konzept der Bebauung des Grundstückes gebunden
ist, so ist auch im Falle des Erwerbes eines Fertighauses zur Errichtung auf
einem dazu bereit gestellten Grundstück davon auszugehen, dass auch der
Bauvertrag in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen ist.
Gegenstand des vorliegenden Erwerbsvorganges war somit das mit einem bestimmten
Fertighaus (vom Bw. ausgesucht und "geplant") bebaute Grundstück. Der
Erwerb des Fertighauses und der Erwerb des Grundstückes standen in einem
derart engen und sachlichen Zusammenhang, dass ein einheitlicher Vorgang gegeben
ist. Besonders verdeutlicht wird dies im gegenständlichen Fall durch den
Umstand, dass der Bw. den Bauauftrag bereits vor der Errichtung der Urkunde
über den Erwerb des Grundstückes erteilt hat (vgl. hiezu VwGH
vom 18.6.2002, Zl. 2001/16/437).
Des Weiteren spricht auch die Tatsache der
Fixpreisvereinbarung in Zusammenhang mit den übrigen Umständen gegen
die Ansicht der Bw. Der Erwerber eines Grundstückes ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er ua. das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. nicht bloß einen Fixpreis
zu zahlen hat (zB. VwGH vom 12.11.1997, 95/16/0176).
Das Tragen des finanziellen Risikos bedeutet, dass der
Bauherr alle Kostensteigerungen übernehmen muss und von den
Bauausführenden Rechnungslegung verlangen kann (vgl. dazu die bereits oben
angeführte VwGH-Judikatur). Insbesondere hat er hinsichtlich einer
Überschreitung der veranschlagten Baukosten das Risiko der Bauführung
in preislicher Hinsicht zu tragen. Der im Bauvertrag vereinbarte Preis ist als
Abgeltung für die im Gesamten erbrachten Bauleistungen des Unternehmers zu
verstehen und ist im Vertrag keine Rechnungslegung für einzelne Leistungen
wie z.B. Bau des Dachstuhles oder Heizungs- und Sanitärinstallation
vorgesehen. Kostensteigerungen während der vereinbarten Bauzeit treffen den
Bw. nicht. Damit liegt hier keine typische Tragung des finanziellen Risikos
durch den Bw. vor und hat der Bw. das Risiko der planmäßigen
Ausführung auf den Verkäufer und Organisator überwälzt, was
gegen die Bauherreneigenschaft des Erwerbers spricht (vgl. VwGH 31.3.1999,
96/16/0213).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. zB. das Erkenntnis vom 19. Mai 1988,
87/16/0102-0104, 0105, 0108, und die darin erwähnte Vorjudikatur und
Lehre), ist der Erwerber einer Liegenschaft nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss.
Diese Voraussetzungen müssen
kumulativ von allem Anfang bzw. vom
Beginn der Planungsphase an auf Seiten der Erwerber vorliegen, wollen sie als
Bauherren angesehen werden (vgl. zB. VwGH vom 29. Jänner 1996, 95/16/0121).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Bw. ein
einheitliches Angebot, nämlich der Erwerb des Grundstückes in
Verbindung mit einem von der GGmbH zu errichtenden Haus, angenommen hat.
Schon die Ausführungen des Bw. lt. Niederschrift vom
23.11.2000 machen dies deutlich:
Verhandlungen mit der LGmbH betreffend auszusuchendes
Grundstück, dessen Preis, diesbezügliche Reservierungsbestätigung
(wobei dies in der Berufung gegenteilig dargestellt wird) mit zeitlicher
Begrenzung bis zur Einigung über die Hauserrichtung mit der GGmbH,
Bezahlung anteiliger Projektierungskosten, Bauvertragsunterzeichnung am
12.2.1999 mit der GGmbH, Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrages am
8.3.1999.
Weiters geht aus den vorgelegten Unterlagen eindeutig
hervor, dass der Bw. weder das Baurisiko noch das finanzielle Risiko zu tragen
hatte, da wie bereits angeführt mit der GGmbH ein Fixpreis vereinbart wurde
und die Abrechnung nicht mit den jeweiligen Professionisten, sondern mit der
GGmbH erfolgte.
Aus all diesen Ausführungen folgt, dass dem Bw. die
Bauherreneigenschaft nicht zugesprochen werden kann.
Die Einbeziehung der Hauserrichtungskosten in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer war somit zu Recht
erfolgt.
Der Berufung war daher auf Grund der dargestellten Sach-
und Rechtslage ein Erfolg zu versagen.
Graz,
16. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0448-G/02
- Stammnummer
- 9005
- Gültig
- 16.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF