Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0739-G/02
Bauherrenproblematik und Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0739-G/02vom 09.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn in einem als Kaufanbot bezeichnetem Vertragswerk, Kaufgegenstand der Erwerb eines vom Anbotnehmer zu errichtenden Gebäudes samt dem dazugehörigen Grundstück ist und ein Gesamtkaufpreis vereinbart wurde, liegt ein einheitlicher Erwerbsvorgang vor. Der Gesamtkaufpreis unterliegt somit der Grunderwerbsteuer.
An dieser Beurteilung kann auch der Umstand, dass erst nach rund 9 Monaten eine gesonderte schriftliche Urkunde über den Grundstückserwerb mit einem Dritten ausgefertigt wurde, nichts ändern.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Erwin HUBER, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr in Linz vom
20. März 2001 über die Festsetzung der
Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 19.
September 1996 erwarb die Bw. von C. W. aus dem Gutsbestand der ihm
allein gehörigen Liegenschaft EZ 704 KG St. das neugebildete
Restgrundstück 1643/4 Baufläche im Ausmaß von 270 m2 und
von Frau I.W. aus der dieser allein gehörigen Liegenschaft EZ 705
KG St. das neugebildete Grundstück 1643/23 Baufläche im
Ausmaß von 17 m2 (Anmerkung: Autoabstellplatz) um einen
Gesamtkaufpreis von 169.330,00 S. Auf diesem Grundstück wurde
in der Folge ein Reihenhaus errichtet und ist strittig, ob die Errichtungskosten
für das Gebäude der Grunderwerbsteuer
unterliegen.
Für diesen Erwerbsvorgang
wurde die Grunderwerbsteuer ausgehend lediglich vom Erwerbspreis für die
unbebauten Grundstücke laut oa. Grundstückskaufvertrag in Höhe
von 5.576,00 S selbst berechnet und
entrichtet.
Auf den
berufungsgegenständlichen Grundstücken und drei weiteren neugebildeten
Grundstücken wurde von der W-H. Bauträger GmbH das
Projekt Sb. bestehend aus insgesamt vier Wohnhäusern in Holztafelbauweise
geplant und projektiert. Die Objekte wurden in gekuppelter Bauweise
errichtet, wobei je zwei Wohnhäuser aneinander gebaut wurden. Das
Bauverfahren für alle vier Wohnhäuser des Projektes Sb., welche auf
neuvermessenen Grundstücken (laut Vermessungsurkunde des DI M. vom
15. Mai 1996) errichtet wurden, wurde von der Baubehörde
gemeinsam abgewickelt und langten alle vier
Ansuchen um Baubewilligung bei der Baubehörde am 3. Juni 1996
ein. Auch die schriftlichen Grundstückskaufvertäge
wurden jeweils am selben Tag (17/19. September 1996)
ausgefertigt. Das Ansuchen um Baubewilligung an die Marktgemeinde A. von
der Bw. und den drei anderen Erwerbern (einer davon war die
W-H Bauträger GmbH selbst) beruhte auf den Einreichplänen der
W.H. Baugruppe GmbH, einem mit der W-H Bauträger
GmbH verbundenen Unternehmen, als
Bauführer und Planverfasser. Laut Verhandlungsschrift der
Marktgemeinde A. vom 10. Juni 1996, aufgenommen mit einem
Vertreter der W-H Bauträger GmbH, wurde zuvor ein Ansuchen um
Vorprüfung gemäß
§ 30 Oö. Bauordnung am 11. April 1996 von der
W-H Bauträger GmbH eingebracht. Der
W-H Bauträger GmbH wurde zuvor mit Schreiben der Marktgemeinde
A. vom 7. Mai 1996 mitgeteilt, dass eine Bauverhandlung nicht
stattfinden könne, bevor nicht ein gesonderter Prüfbericht über
das Brandverhalten der im Projekt Sb. zur Ausführung gelangenden
Wandsysteme vorliege. Mit Schreiben der Marktgemeinde A. vom
13. Juni 1996 wurde die W-H Bauträger GmbH zur Nachbesserung
der Einreichunterlagen betreffend das Vorprüfungsverfahren
aufgefordert.
Die
Brandverhütungsstelle für Oberösterreich erstellte am
5. Juli 1996 für die W.H. Baugruppe GmbH ein Gutachten betreffend das
Bauvorhaben Projekt Sb. Der Baubewilligungsbescheid an die Bw.
vom 19. August 1996 wurde entsprechend den Plänen der W.H.
Baugruppe GmbH. erteilt. Laut Baubeginnmeldung der W.H. Baugruppe
GmbH vom 5. November 1996 wurde für alle vier Häuser der
Reihenhausanlage des Projektes Sb. am 6. November 1996 mit dem Bau
begonnen.
Hinsichtlich der
Auftragsvergabe an die W-H Bauträger GmbH hinsichtlich der
Errichtung des Reihenhauses legte die Bw. dem Finanzamt ein als Kaufanbot
bezeichnetes, nicht unterfertigtes und
undatiertes Vertragswerk mit der Bw. als
Anbotstellerin und der W-H Bauträger GmbH als Anbotempfängerin
vor. Darin war ein Erwerbspreis für das Gebäude
einschließlich Aufschließungskosten von 1,922.670,00
ohne Grundstückskosten
festgelegt. Seitens des Nachfolgeunternehmens der W-H Bauträger
GmbH wurde im nunmehrigen Berufungsverfahren dem unabhängigen Finanzsenat
aber ein Kaufanbot vom
18. Dezember 1995, mit der Bw.
als Anbotstellerin und der W-H Bauträger GmbH als
Anbotempfängerin, welches von beiden Vertragsteilen unterfertigt worden
war, vorgelegt. Dieses Vertragswerk wurde durch Mitunterfertigung der
W-H Bauträger GmbH rechtswirksam. Danach hat die Bw. von der
W-H Bauträger GmbH das Reihenhaus
Nr.: 8. um einen Kaufpreis von
2.092.000,00 S erworben. Den Kaufgegenstand bildete das genannte Reihenhaus
samt der zugeordneten Grundfläche und 1/8 der als Gemeinschaftsanlage
dienenden Grundfläche. Mit Vorhalt des unabhängigen
Finanzsenates vom 9. September 2003, zugestellt am 15. September 2003,
wurde der Bw. eine Kopie des Kaufanbotes vom 18. Dezember 1995 übermittelt
und darauf hingewiesen, dass dieses Kaufanbot gegen die Bauherreneigenschaft der
Bw. spreche. Der Bw. wurde eine Frist von drei Wochen zu einer etwaigen
Äußerung eingeräumt, die bis dato nicht eingelangt
ist. Hinsichtlich der übrigen Punkte waren die beiden Anbote
inhaltsgleich. Laut Punkt
I. des Kaufanbotes erwarb die Käuferin den Vertragsgegenstand in
Kenntnis der derzeit
gültigen Bebauungsbedingungen, der Bau-
und Lagepläne und der Finanzierungsbedingungen zu dem unter II.
angeführten Kaufpreis. Nach
Punkt II. 2) wurde der Kaufpreis
als Fixpreis vereinbart, der auch durch
allfällige Lohn- und Preiserhöhungen während der Bauzeit nicht
verändert werden durfte. Die Bauführung (Anmerkung:
W-H Bauträger GmbH ) war nach Punkt
III. ermächtigt, während des Baues geringfügige Planungs-
und Ausführungsänderungen vorzunehmen, soferne dadurch die für
das Reihenhaus festgesetzten Nutzwerte nicht geändert
würden. Außerdem war sie zu Änderungen der
Außenanlagen, soweit dies notwendig und zweckmäßig war,
ermächtigt.
Laut
Punkt IV Sonderausstattung waren
Sonderwünsche hinsichtlich Ausstattungsänderung auf Kosten der
Anbotstellerin nur bis zum Baubeginn möglich, wobei diese weder für
die Fassade noch für tragende Zwischenwände möglich war.
Derartige Änderungen waren aber nur möglich, soweit sie nicht
behördlich untersagt würden und die berechtigten Interessen anderer
Miteigentümer beeinträchtigten.
Über die
Berücksichtigung von Sonderwünschen, die
während der Bauzeit bekannt
gegeben würden, war von der Anbotempfängerin bzw. dem von dieser
beauftragten Bauleiter zu entscheiden.
Laut Schlussrechnung der
W-H Bauträger GmbH vom 11. Juni 1997 wurde ein Betrag
von 1,922.682,00 S in Rechnung gestellt. Mit Bescheid
über die Festsetzung der Grunderwerbsteuer vom
20. März 2001, setzte das Finanzamt Urfahr Grunderwerbsteuer in
Höhe von 73.220,00 S ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
2,092.012,00 S , bestehend aus dem Erwerbspreis für das
Grundstück und den Errichtungskosten für das Gebäude laut
Schlussrechnung, fest. Dadurch ergab sich eine Nachzahlung von
67.644,00 S gegenüber der
Selbstberechnung. Begründet wurde diese Vorschreibung damit,
dass Gegenstand des Erwerbes ein Grundstück mit einem darauf zu
errichtenden Reihenhaus gewesen sei, weshalb die Bemessungsgrundlage aus den
Grund- und Baukosten zu bilden war.
In der dagegen
eingebrachten Berufung bekämpfte die Bw. die Einbeziehung der Baukosten in
die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Die Bw.
führt darin aus, dass sich im Grunderwerbsteuerrecht für die Auslegung
des
§ 5 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1997
eine Verselbständigung des Begriffes "Bauherr" entwickelt habe.
Der Begriff "Bauherr" sei von der Rechtsprechung als Hilfsmittel
eingeführt worden. Erst durch die Bemühungen, den Bauherrenmodellen
als Steuerspar- und Verlustbeteiligungsmodellen entgegenzuwirken, sei vom
Bundesfinanzhof eine Rechtsprechung eingeleitet worden, der der
Verwaltungsgerichtshof contra legem gefolgt sei. Der derzeitige
Bauherrenbegriff entspreche nicht den Bestimmtheitsanforderungen des
Artikel 18 Bundesverfassungsgesetz. Es sei irrational und
unökonomisch, wenn ein Bauprojekt deshalb abgeändert werden
müsse, um die von der Rechtsprechung aufgestellten Merkmale als Bauherr zu
erfüllen.
Bei den
betroffenen Erwerbern handle es sich nicht um Kapitalanleger, sondern sollte
Wohnraum für den eigenen Bedarf geschaffen werden. Die Tragung des
vollen Baurisikos (finanzielle und sonstige Risiken) sei bei den
Wohnraumschaffenden gelegen. Diese hätten auch das Baugeschehen beherrscht.
Damit seien alle von der gegenwärtigen Rechtsprechung für die
Bauherreneigenschaft geforderten Merkmale vorhanden. Die
Grunderwerbsteuer sei daher lediglich von den Anschaffungskosten für das
Grundstück zu entrichten gewesen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. April 2001 wurde das Berufungsbegehren
abgewiesen. Darin führte das Finanzamt aus, dass die
W-H Bauträger GmbH das Projekt Sb., ein Bauvorhaben bestehend aus vier
Objekten in Holztafelbauweise geplant und in rechtlicher und technischer
Hinsicht vorbereitet habe. Ein Objekt bestehe jeweils aus zwei
aneinandergebauten Häusern. Bereits mehr als drei Monate vor
Abschluss des Grundkaufvertrages habe die Bw. um Baubewilligung auf diesem
Grundstück angesucht, welche schließlich mit Bewilligungsbescheid vom
19. August 1996 gewährt worden sei. Der Erwerb des Reihenhauses
sei in Form von Kaufanbot/Annahme abgeschlossen worden. Zum Zeitpunkt des
Grundstückserwerbes sei daher bereits Einigung über das
Grundstück und das zu errichtende Haus erzielt gewesen. Laut Anbot
sei ein Fixpreis vereinbart worden, womit das finanzielle Risiko, ein
wesentliches Merkmal des Bauherren nicht gegeben sei. Entscheidend
für die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft sei weiters das Recht der
Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauvorhabens. Da das
Projekt in seiner Gesamtheit vorprojektiert gewesen sei, habe die Bw. keinen
Einfluss auf die bauliche Gestaltung der Gesamtkonstruktion gehabt. Diese habe
sich lediglich auf die Ausstattung und die Lage der Zwischenwände
beschränkt. Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes und der
Chronologie stehe fest, dass nur solche Interessenten Grundeigentum erwerben
konnten, die sich in das Gesamtkonzept einbinden hätten lassen und auch den
Auftrag für die Errichtung des Wohnhauses erteilt hätten. Es
sei auch ohne Belang, ob die Schaffung von Wohnraum für den Eigenbedarf
oder zur Kapitalanlage diene.
In der Folge
stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und wurde gegebenenfalls eine mündliche
Verhandlung beantragt.
Im
Übrigen setzte sich der Vorlageantrag mit den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung nicht weiter auseinander.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Verfahren ist
die Frage strittig, ob die Bw. hinsichtlich der auf dem erworbenen
Grundstück errichteten Doppelhaushälfte als Bauherrin anzusehen ist.
Von dieser Frage hängt es ab, ob das für den Erwerb des Reihenhauses
an die W-H Bauträger GmbH geleistete Entgelt neben dem Erwerbspreis
für das Grundstück in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987,
BGBl. 309/1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein
anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines
Grundstückes begründet. Die Steuer wird gemäß
§ 4 Abs. 1 dieses Gesetzes vom Wert der Gegenleistung
berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen. Für die Feststellung, was als Gegenleistung
anzusehen ist, sind die wirtschaftlichen Merkmale des Erwerbsvorganges zu
berücksichtigen. Auch alle
Aufwendungen eines Käufers, der an ein vorgegebenes Objekt gebunden
ist, sind als grunderwerbsteuerlich relevante Gegenleistung zu betrachten. Dies
gilt insbesondere für einen Käufer, der zwar betreffend die
Herstellung eines Gebäudes einen gesonderten Werkvertrag abschließt,
dabei aber an ein bereits durch Planung der Verkäufer vorgegebenes
Gebäude gebunden ist. Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen
dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des
Grundstückes betreffenden Verträgen mit Dritten ist (einheitlicher)
für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgeblicher
Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Zur
grunderwerbsteuerlichen
Gegenleistung
(Bemessungsgrundlage) gehören in diesen Fällen alle Leistungen des
Erwerbers, die dieser an den Grundstücksveräußerer und an Dritte
gewährt, um das Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen
bebauten Zustand zu erwerben (siehe auch BFH vom 27. Oktober 1999, II R
17/99, NJW 2000, 3592). Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 unterliegenden
Kaufvertrages kann demnach auch eine künftige Sache sein. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll.
Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das Grundstück zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl. Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, § 1 Rz 117b
und § 5 Rz 92, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).
Ist der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Konzept eingebunden, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte
Verträge abgeschlossen werden und diese zeitlich nachgelagert
sind. Bei einem solchen Käufer zählen auch die
Herstellungskosten für das projektierte Gebäude zur Gegenleistung
(vgl. die bei Fellner, aaO, § 5 Rz 88a dargestellte Rechtsprechung, siehe
diesbezüglich auch VwGH vom 14.10.1999, 97/16/0219 und vom 17.10.2001,
2001/16/0230, VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429). Nicht von Bedeutung
ist es weiters, wenn sich der Grundstücksübereignungsanspruch und der
Anspruch auf Errichtung des Gebäudes gegen verschiedene Personen
richten. Entscheidend ist vielmehr, dass der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände, darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in dem zukünftigen (bebauten)
Zustand zu verschaffen. Die Bauherrenrolle ist in einem solchen
Vertragsgeflecht dem jeweiligen Initiator des Projektes zuzuordnen.
Für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung ist
also der Zustand
des Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden soll, das muss nicht
notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandene Zustand sein.
Gegenstand eines Kaufvertrages kann ohne weiteres auch eine künftige Sache
oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages
bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer bzw. Bauorganisator erst
geschaffen werden müssen.
Laut dem Anbot
vom 18. Dezember 1995, welches
rechtswirksam angenommen worden war, wurde der Erwerb eines zu errichtenden
Reihenhauses samt dazugehörigem Grundstück vereinbart. Das
seitens der Bw. vorgelegte, undatierte
und von keiner Seite unterfertigte
Anbot, welches nur den Erwerb des Gebäudes umfasste, kann daher schon
mangels Unterfertigung nicht als rechtswirksam erachtet
werden. Entsprechend dem Kaufanbot vom 18. Dezember 1995 ist von den
Vertragsteilen Willenseinigung über den Erwerb eines Gebäudes samt
Grundstück erzielt worden. Diese Willenseinigung stellt eindeutig
bereits ein Verpflichtungsgeschäft dar, das als einheitlicher
Erwerbsvorgang zur Gänze der Grunderwerbsteuerpflicht
unterliegt. Darüber hinaus wird diese grunderwerbsteuerliche
Beurteilung vom gesamten Geschehensablauf untermauert. Der schriftliche
Grundstückskaufvertrag wurde schließlich erst am 19. September 1996
ausgefertigt. Bereits drei Monate zuvor wurde das Bauansuchen für
ein von der W-H Bauträger GmbH fertig projektiertes Objekt in
gekoppelter Bauweise
gestellt. Zum Zeitpunkt der Ausfertigung des schriftlichen
Grundstückskaufvertrages war daher bereits Einigung über das
Grundstück und das zu errichtende Haus erzielt gewesen. Die
Planung erfolgte von einem mit der W-H Bauträger GmbH verbundenen
Unternehmen und hat die W-H Bauträger GmbH das Projekt in technischer
und rechtlicher Hinsicht (Einholung diverser Gutachten und Bewilligungen)
vorbereitet. Die Ansuchen um Baubewilligung von allen Bauwerbern der
vier geplanten Wohnhäuser langten gleichzeitig am 3. Juni 1996
unter der Bezeichnung Objekt Sb. nach den Plänen der W.H. Baugruppe
GmbH bei der Baubehörde ein und wurde das Bauverfahren für alle vier
Wohnhäuser von der Baubehörde zusammengezogen. Auch die
jeweiligen Grundstückskaufverträge wurden am selben Tag abgeschlossen,
was das Vorliegen eines Gemeinschaftsprojektes verdeutlicht. Das von der
Bw. in Auftrag gegebene Haus ist Teil eines Gesamtprojektes in gekoppelter
Bauweise und war daher eine individuelle Verbauung gar nicht
denkbar. Unter Punkt I. des Kaufanbotes wurde zudem ausdrücklich
festgehalten, dass die Bw. in Kenntnis der gültigen Bebauungsbedingungen
und der Bau- und Lagepläne den Vertragsgegenstand erwirbt, was klar
erkennen lässt, dass die Bw. hinsichtlich der Bebauung des
Grundstückes nicht frei war.
Damit stand aber die Absicht,
ein bebautes Grundstück zu erwerben, bereits vor Vertragsabschluß
fest. Dass der gesamte Vorgang in zwei Urkunden mit verschiedenen
Vertragspartnern in je einen Erwerbsvorgang hinsichtlich des Wohnhauses und des
Grundstückes aufgespaltet wurde, ist für die Beurteilung der
Gegenleistung ohne Belang, weil nicht die äußere Form der
Verträge maßgebend ist, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt, der
nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) zu ermitteln ist (siehe
auch VwGH vom 26.3.1992, 90/16/0211 und die entsprechende Vorjudikatur).
Abgesehen davon kommt dem von der Bw. vorgelegten Kaufanbot mangels
Unterfertigung keine verbindliche Wirkung zu.
Da das
berufungsgegenständliche Projekt eine untrennbare Einheit bildete, ist klar
ersichtlich, dass das Grundstück nur in bebautem Zustand erworben werden
sollte und dass der Gesamtwille auf den Erwerb eines bebauten Grundstückes
gerichtet war.
Wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt, kann aus dem dargestellten Sachverhalt
geschlossen werden, dass nur solche Interessenten Grundeigentum erwerben
konnten, die sich in das Gesamtkonzept einbinden ließen und auch den
Auftrag für die Errichtung des Wohnhauses erteilten. Im
vorliegenden Fall war daher der wohlverstandene und einheitliche Vertragswille
auf den Erwerb eines im Rahmen einer Mehrhäuseranlage zu errichtenden
Hauses gerichtet. Allein die hier tatsächlich gegebene Einbindung in ein
von der Veräußererseite bzw. eines Organisators vorgegebenes und vom
Erwerber voll akzeptiertes Gesamtkonzept schließt es aus, dem Erwerber die
Qualifikation eines selbständig "Schaffenden" zuzubilligen (siehe dazu auch
VwGH 18.12.1995, 93/16/0072). Im Berufungsfall bestand zwischen
dem Auftrag zur Gebäudeerrichtung und dem Grundstückskaufvertrag ein
objektiv und sachlich derartiger Zusammenhang, dass die Bw. bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhielt. Diese Voraussetzung liegt unter anderem
regelmäßig in allen Fällen immer dann vor, wenn der Erwerber
(spätestens) bei Abschluss des
Grundstückskaufvertrages
über das "Ob" und
"Wie" einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite
nicht mehr frei war (siehe auch Fellner, aaO,
§ 5 Rz. 88a).
Zum Zeitpunkt der Ausfertigung
des schriftlichen Grundstückskaufvertrages (ca. 9 Monate nach
Kaufanbot) war die Bw. aber nicht mehr frei in ihrer Entscheidung und an ein
vorgegebenes, bereits bewilligtes Objekt gebunden, weshalb sie die
Bauherreneigenschaft nicht erfüllte. Abgesehen davon hat sie sich
bereits im Kaufanbot vom 18. Dezember 1995 zum Grundstückserwerb
verpflichtet.
Auf Grund des im Werkvertrag
mit der W-H Bauträger GmbH vereinbarten
Fixpreises hatte die Erwerberin auch
kein
finanzielles Risiko zu
tragen.
Das Bauvorhaben wurde zur
Gänze von der W-H Bauträger GmbH projektiert und geplant und lag
zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbes durch die Bw. -wie schon
ausgeführt- ein bereits bewilligtes Projekt vor. Die Bw. hatte
somit keinen Einfluss auf die grundlegende
bauliche Gestaltung des zu errichtenden Hauses und wurde dies von der Bw.
auch nicht behauptet. Das Recht zu Änderungen beschränkte sich
im Berufungsfall auf die Ausstattung und Zwischenwände und lag selbst die
Berücksichtigung derartiger Änderungen nach Baubeginn im Ermessen der
W-H Bauträger GmbH. Von grundlegender Bedeutung für die
Bauherreneigenschaft des Erwerbers ist es aber, ob dem Abgabepflichtigen ein
Recht und eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung des
Gesamtbauvorhabens oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes
zugestanden wird. Ein Käufer ist nämlich
nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er
auf die bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen kann
(vgl. VwGH vom 27.6.1994, 92/16/0196, 17.10.2001, 2001/16/0230 und Fellner, aaO,
§ 5 Rz. 92 unter Anführung der dazu ergangenen
umfangreichen VwGH-Judikatur). Da die Bw., wie dies der Geschehensablauf
dokumentiert, aber keinen wesentlichen Einfluss auf die Gestaltung und Planung
des zu errichtenden Gebäudes nehmen konnte, was im Übrigen von der Bw.
auch nicht näher dargelegt wurde, ist dieses wesentliche Erfordernis der
Bauherreneigenschaft nicht erfüllt. Der
Verwaltungsgerichtshof hat zudem im Erkenntnis vom 14.12.1994, 94/16/0084 zum
Ausdruck gebracht, dass schon wegen der für die äußere
Gestaltung eines Objektes maßgeblichen
tatsächlichen Einbindung des
Hauses des Beschwerdeführers in das bereits
zur Zeit des Erwerbsvorganges
vorliegende Gesamtkonzept (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 24.3.1994, Zl.
93/16/0168), keine Bauherreneigenschaft der Erwerber gegeben war. Im
Berufungsfall war das erworbene Wohnhaus Teil eines solchen Gesamtkonzeptes,
weshalb eine Verbauung nach eigenen Plänen auch nicht denkbar war und kommt
der Erwerberin auch diesbezüglich keine Bauherrenrolle zu.
Die gesamte Bauabwicklung lag
zudem bei der W-H Bauträger GmbH, welche auch die Professionisten
beauftragte und hatte die Bw. demnach auch
kein
Baurisiko getragen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom
19.5.1988, 87/16/0102-0104, 0105, 0108, und die darin erwähnte Vorjudikatur
und Lehre), ist der Erwerber einer Liegenschaft
nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist
und c) das finanzielle Risiko tragen muss.
Diese Voraussetzungen
müssen
kumulativ von allem
Anfang bzw. vom Beginn der Planungsphase an auf Seiten der Erwerber vorliegen,
wollen sie als Bauherren angesehen werden (vgl.zB. VwGH vom 29.1.1996, 95/16/0121). Dass diese
Voraussetzungen nicht erfüllt waren, wurde bereits
dargestellt. Damit gehen aber die von der Bw. in der Berufung
vorgetragenen Einwendungen -die sich im Übrigen nur auf Behauptungen
ohne nähere Darlegungen beschränken- hinsichtlich Tragung des
Baurisikos, des finanziellen Risikos sowie der Gestaltungsmöglichkeit ins
Leere und kommt der Bw. danach keine Bauherreneigenschaft zu. Diese
Merkmale, die nach der Rechtsprechung für das Vorliegen der
Bauherrenqualität aufgestellt wurden, stellen keineswegs, wie im
Vorlageantrag vermeint, unbedeutende Formalerfordernisse dar, sondern sind diese
durchaus substantiell begründet. Es soll damit eine
ungerechtfertigte Steuerersparnis durch Aufspaltung eines einheitlichen
Erwerbsvorganges vermieden werden. Es ist dem Steuerrecht eigen, dass
unterschiedliche Gestaltungen von Geschehensabläufen mit unterschiedlichen
steuerlichen Konsequenzen verbunden sind. Wenn die Lieferung eines
bebauten Grundstückes beabsichtigt war, ist daher auch der gesamte
Erwerbspreis der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen.
Es ist dabei auch ohne Belang,
ob der Erwerb zur Schaffung von Wohnraum für den Eigenbedarf oder als
Kapitalanlage gilt. Zu den Ausführungen der Bw. im Vorlageantrag
hinsichtlich der Unbestimmtheit des Begriffes "Bauherr" ist zu
bemerken, dass dieser im
§ 5 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz gar
nicht verankert ist. Die Rechtsprechung hat aber für die Frage der
Miteinbeziehung der Bauerrichtungskosten in die grunderwerbsteuerliche
Gegenleistung Kriterien aufgestellt, wonach je nach dem, ob diese erfüllt
sind oder nicht, diese Teil der Gegenleistung darstellen oder nicht. In
einer derartigen Vorgabe von Merkmalen zur Würdigung eines
abgabenrechtlichen Sachverhaltes kann aber keine Verfassungswidrigkeit erblickt
werden und hat dies die Bw. auch nicht näher aufgezeigt. Es
waren daher gemäß
§ 4 Abs. 1 iVm
§ 5 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
neben den Anschaffungskosten für das Grundstück auch die
Errichtungskosten des Gebäudes der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen.
Das Berufungsbegehren war daher abzuweisen. Zu der im
Vorlageantrag beantragten mündlichen Verhandlung ist
auszuführen: Bis zur Neuordnung des abgabenbehördlichen
Rechtsmittelverfahrens durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG),
BGBl. I Nr. 97/2002, war eine mündliche Verhandlung nur in den durch §
260 Abs. 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen (wozu die
Entscheidung über eine Berufung betreffend die Festsetzung der
Grunderwerbsteuer nicht zählt) anzuberaumen. Gemäß
§
260 BAO in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung des AbgRmRefG hat
über Berufungen ua. gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide
grundsätzlich der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz zu entscheiden. Nach § 323 Abs. 10 BAO ist dieser auch
für die am 1. Jänner 2003 unerledigten Berufungen
zuständig. Für die hier interessierende Frage der Beantragung
einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat
sieht die Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO zum einen vor,
dass nach § 284 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem AbgRmRefG
gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung (was nach alter Rechtslage
nur in Fällen möglich war, über welche der Berufungssenat zu
entscheiden hatte) ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des
§ 284 Abs. 1 Z. 1 BAO gestellt gelten. Zum
anderen wird für eine Berufung, über die nach der
vor dem 1. Jänner 2003
geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, ein
gesondert auszuübendes bis 31. Jänner 2003 befristetes Antragsrecht
auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
eröffnet. Ein derartiger Antrag wurde von der Bw. aber nicht
gestellt. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtslage vermittelte der
im Jahr 2001 im Rahmen eines Vorlageantrages unzulässigerweise gestellte
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Bw. keinen
Anspruch auf Durchführung einer mündichen Verhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat (siehe VwGH vom 16.9.2003,
2003/14/0057). Eine mündliche Verhandlung hatte daher nicht
stattzufinden.
Graz,
23.Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
BauherrBauherreneigenschaftWerkvertragBauansucheneinheitliches Projekteinheitlicher Erwerbsvorgangwirtschaftliche Merkmale des ErwerbsvorgangesVertragsgeflechtGesamtkonzeptBauorganisatorVertrag mit Dritten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0739-G/02
- Stammnummer
- 6621
- Gültig
- 09.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF