Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0250-K/04
Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 17 GrEStG?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0250-K/04vom 22.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Walter Zemrosser und die
weiteren Mitglieder HR Dr. Wolfgang Ploner, Dr. Martin Neureiter und
Mag. Gottfried Warter im Beisein der Schriftführerin Orasch Claudia
über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberatungskanzlei, vom
10. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
11. Oktober 2004 betreffend Abweisung eines Antrages nach § 17
Grunderwerbsteuergesetz 1987 nach der am 9. November 2005 in 5026
Salzburg-Aigen, Aigner Straße 10, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit einem von ihr am
17. Jänner 2000 unterfertigten Kaufvertrag veräußerte die
im Jahr 1914 geborene G.G. eine in ihrem alleinigen Eigentum stehende Wohnung an
den nunmehr berufungswerbenden A-Verein (in der Folge bloß: Bw.) um einen
Kaufpreis von S 1.800.000,00. Vereinbart war, dass der Kaufpreis in
monatlichen Raten in Höhe von S 10.000,00, beginnend mit Februar 2000,
bezahlt werden sollte. In der Vertragsurkunde ist weiters festgehalten, dass auf
der Vertragsliegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes
X. grundbücherlich einverleibt sei. Für die Wirksamkeit des
gegenständlichen Kaufvertrages wäre entweder die Einverleibung der
Löschung dieses Veräußerungsverbotes, oder wenn dies nicht
erreicht werden könne, zumindest die Zustimmung des Landes X. erforderlich.
Die befugten Organe des Bw. unterzeichneten die Vertragsurkunde am
1. Februar 2000.
Vom vertragsverfassenden Notar
wurde die auf die Gegenleistung entfallende Grunderwerbsteuer (GrESt) mit einem
Betrag von S 63.000,00 am 8. März 2000 selbstberechnet und an das
zuständige Finanzamt entrichtet.
Ebenfalls am 17. Jänner
2000 stellte G.G. an den Bw. das Anbot auf Abschluss einer unwiderruflichen
Schenkung auf den Todesfall. Dem zufolge würde sie den im Zeitpunkt ihres
Ablebens jeweils noch nicht fällig gewesenen Kaufpreisteilbetrag dem Bw.
auf den Todesfall schenken, ihm sohin die Bezahlung des an ihrem Todestag noch
nicht fällig gewesenen Kaufpreisrestes erlassen. Ausdrücklich
festgehalten wurde, dass von dieser Schenkung auf den Todesfall bereits
fällige, aber noch nicht bezahlte Kaufpreisteilbeträge nicht umfasst
wären. Die Annahme dieses Anbotes durch die befugten Organe des Bw.
erfolgte am 1. Februar 2000 unbeglaubigt bzw. nochmals am 8. Februar
2000 mittels nunmehr notariell beglaubigter Unterzeichnung.
Nachdem G.G. im August 2003
verstorben war, stellte der Bw. an das Finanzamt Salzburg-Land (im Folgenden:
FA) einen Antrag nach § 17 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG), die
GrESt entsprechend den bis zum Todestag von G.G. fällig gewordenen und auch
bezahlten Kaufpreisraten im Gesamtbetrag von S 430.000,00
(€ 31.249,31) abzuändern. Begründend dazu führte der
Bw. aus, durch den Abschluss des Kaufvertrages in Verbindung mit der Annahme der
Schenkung auf den Todesfall sei ein Ereignis gemäß
§ 17
GrEStG eingetreten, welches einer Veränderung der Gegenleistung
gleichkomme. Durch die nach dem Ableben der G.G. dem Bw. gegenüber erfolgte
(noch nicht rechtskräftige) Vorschreibung von Erbschaftssteuer für den
erlassenen Kaufpreisrest in Höhe von € 99.561,78 wäre
für einen Rechtsvorgang zweimal Verkehrsteuer vorgeschrieben
worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen
Bescheid wies das FA den Antrag ab und führte hiezu aus, es wäre nicht
die Gegenleistung herabgesetzt, sondern durch den Schenkungsvertrag auf den
Todesfall eine bestehende Kaufpreisrestforderung geschenkt worden.
Seine dagegen fristgerecht
erhobene Berufung begründete der Bw. damit, dass es sich beiden beiden
Verträgen um ein einheitliches Rechtsgeschäft mit Kaufpreiskorrektur
handle. Diese Kaufpreiskorrektur sei spätestens mit der Annahme der
Schenkung am 8. Februar 2000, sohin innerhalb der Frist von fünf
Jahren gemäß
§ 17 Abs. 4 GrEStG, erfolgt.
Eine ergänzende
Rückfrage durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ergab, dass die
Annahmeerklärung seitens des Bw. am 1. Februar 2000 unbeglaubigt und
sohin am 8. Februar 2000 noch einmal, diesmal mit notarieller Beglaubigung
der Unterschriften, erfolgte. Das Veräußerungsverbot zugunsten des
Landes X. war am 5. Oktober 2000 im Grundbuch gelöscht
worden.
Im Zuge der mündlichen
Berufungsverhandlung wies die steuerliche Vertreterin des Bw., nach Wiederholung
der bisherigen Ausführungen, nochmals darauf hin, dass beide Verträge
von der verstorbenen G.G. am selben Tag, nämlich am 17. Jänner
2000, unterzeichnet worden wären. Nach dem Parteiwillen und dem wahren
wirtschaftlichen Gehalt läge ein einheitliches Rechtsgeschäft mit
aleatorischem Charakter vor, die GrESt wäre daher entweder vorläufig
festzusetzen oder die Gegenleistung nach § 16 Bewertungsgesetz (BewG)
kapitalisiert anzusetzen gewesen. Diesbezüglich verwies die steuerliche
Vertreterin auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom
23. Juni 1983, 16/2749/80. Es widerspreche jeder Logik, an ein und
demselben Tag einen Kaufpreis zu vereinbaren und dann gleichzeitig den
restlichen Kaufpreis zu schenken. Eine solche, etwas ungewöhnlich anmutende
Vorgangsweise, ließe sich möglicherweise auch mit dem damaligen Alter
von 86 Jahren der Geschenkgeberin begründen, in welchem Menschen
manchmal recht eigenwillige Ansichten vertreten würden.
Der Finanzamtsvertreter
replizierte, dass der Abschluss eines einzigen, einheitlichen
Rechtsgeschäftes auch in nur einer Urkunde dokumentiert werden hätte
können. So gehe insbesondere aus der Textierung des Punktes "Zweitens" des
Schenkungsvertrages zweifelsfrei hervor, dass von den Vertragsparteien keine
Änderung des ursprünglichen Kaufpreises gewollt war, sondern lediglich
der Erlass der im Zeitpunkt des Ablebens der G.G. noch nicht fälligen
Kaufpreisteilbeträge. Nach dem offenkundigen Willen der Parteien lägen
daher zwei getrennte Rechtsgeschäfte vor, nicht jedoch eine
nachträgliche Änderung des Kaufpreises, weshalb auch die
Voraussetzungen des § 17 GrEStG nicht gegeben wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im hier zur
Beurteilung anstehenden Fall die Frage, ob die beiden vorliegenden, getrennt
beurkundeten, Rechtsgeschäfte vom selben Tag nach dem objektiven
Parteiwillen als einheitlicher Vertrag mit den sich daraus ergebenden
grunderwerbsteuerrechtlichen Konsequenzen anzusehen sind.
Gemäß
§ 914
ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen
Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen
und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs
entspricht (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 26 zu § 1). Nach
§ 914 ABGB ist dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung
ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht
erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere
Vertragsteil die Erklärung verstehen musste (Fellner, a.a.O., Rz 27),
also eine objektive Betrachtungsweise anzustellen.
Der Bw. hat nun vorgebracht, nach
dem Parteiwillen und dem wahren wirtschaftlichen Gehalt liege ein einheitliches
Rechtsgeschäft mit aleatorischem Charakter vor. Diesem Argument des Bw.
vermag sich der Berufungssenat nicht zu verschließen. Die verstorbene G.G.
hatte nämlich am 17. Jänner 2000 eine als "Kaufvertrag"
bezeichnete Urkunde unterfertigt und quasi uno actu am gleichen Tag ein Anbot
auf Schenkung (Erlass) auf den Todesfall der in der vorgenannten Urkunde
vereinbarten, aber im Todeszeitpunkt noch nicht fälligen, Kaufpreisraten an
den Bw. gestellt. Die befugten Organe des Bw. unterzeichneten dann am
1. Februar 2000 sowohl die Kaufvertragsurkunde als auch die
Annahmeerklärung betreffend die "Schenkung auf den Todesfall". Dass die
letztgenannte Urkunde am 8. Februar 2000 dann nochmals - versehen mit
einer aus zivilrechtlichen Formalgründen erforderlichen notariellen
Beglaubigung - unterfertigt wurde, ändert nichts am Umstand, dass der
Bw., vertreten durch seine Organe, seinen rechtsgeschäftlichen Willen schon
am 1. Februar 2000 ausreichend bekundet hatte. Bei objektiver Betrachtung
des Willens der Verstorbenen, wie ihn also der andere Vertragsteil, der Bw.,
verstehen musste und nach seinem Vorbringen auch verstehen wollte, handelte es
sich nach Auffassung des Berufungssenates insgesamt gesehen um ein einheitliches
Rechtsgeschäft, nämlich um eine Übereignung einer Wohnung gegen
auf die Lebenszeit der G.G. abgestellte, monatlich gleichbleibende, Zahlungen
mit einem, angesichts des Alters der Übergeberin eher hypothetischen,
Höchstbetrag. Bei einer derartigen vertraglichen Leistungsvereinbarung ist
das auf die Lebensdauer der Bezugsperson abgestellte aleatorische Element durch
die damit verbundenen Wagnisse, Chancen und Risken schon so ausreichend
ausgeprägt, dass von einer Rentenvereinbarung auch in steuerlicher Hinsicht
gesprochen werden kann (idS Stoll, Rentenbesteuerung, 4. Auflage,
Rz 60). Der Verkäuferin war offenkundig daran gelegen, die Wohnung
zwar grundsätzlich nach ihrem Ableben unentgeltlich zu übertragen,
sich aber den weiteren Lebensunterhalt bis zu ihrem Tode durch die vertragliche
Vereinbarung monatlicher Zahlungen zu sichern. Bei einer derartigen
Sachverhaltskonstellation, wo eine Liegenschaft gegen die Bezahlung monatlicher
Geldleistungen zur Sicherung der Versorgung des Verkäufers bis zu dessen
Ableben übertragen wird, handelt es sich in Wahrheit um eine
Übertragung gegen eine Kaufpreisrente (Stoll, a.a.O., Rz 61). In einem
solchen Fall wäre aber die Gegenleistung als Grundlage für die
Bemessung der GrESt nach den Bestimmungen des § 16 Bewertungsgesetzes
1955 zu ermitteln gewesen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom
23. Juni 1983). Die Motivation für die gewählte, auch vom FA als
ungewöhnlich angesehene, Vorgangsweise ist nach dem hier
maßgeblichen, objektiv zu Tage getretenen, Parteiwillen daher nicht mehr
weiter von Belang. Insofern konnte der Ansicht des Bw. daher gefolgt
werden.
Dennoch kann der Berufung ein
Erfolg nicht beschieden sein. Da nämlich von Anfang an ein als einheitlich
anzusehendes Rechtsgeschäft mit einer Kaufpreisrente vorlag, ist
tatsächlich keine Herabsetzung der Gegenleistung, welcher Umstand aber
Tatbestandsmerkmal des § 17 Abs. 4 GrEStG ist, mehr erfolgt.
Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat das FA sohin den vom Bw.
gestellten, auf die Anwendung des § 17 GrEStG abzielenden, Antrag mit
dem nunmehr angefochtenen Bescheid zu Recht als unbegründet
abgewiesen.
In einem Verfahren nach
§ 17 GrEStG auf Abänderung einer Steuerfestsetzung können
Einwendungen gegen die ursprüngliche Steuerfestsetzung nicht mehr
berücksichtigt werden. Die Begünstigung, die dem Steuerpflichtigen
durch § 17 GrEStG eingeräumt wurde, ist nicht dafür
vorgesehen, die materielle und formelle Rechtskraft eines GrESt-Bescheides zu
durchbrechen (Fellner, a.a.O., Rz 65 zu § 17). Gleiches hat auch
für den Fall einer unrichtigen Selbstberechnung zu gelten, da zur
Berichtigung derselben andere verfahrensrechtliche Handhabe in der
Bundesabgabenordnung vorgesehen sind.
Endlich ist zum Einwand des Bw.,
hinsichtlich des durch die Schenkung auf den Todesfall erlassenen
Kaufpreisrestes läge eine unzulässige Doppelbesteuerung vor, noch
darauf hinzuweisen, dass nach dem Inhalt der Verwaltungsakten eine
Erbschaftssteuer noch gar nicht rechtskräftig festgesetzt worden
ist.
Der angefochtene Bescheid, mit dem
der Antrag des Bw. auf Anwendung des § 17 GrEStG abgewiesen wurde,
erweist sich daher im Ergebnis als dem Gesetz entsprechend, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
22. November
2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0250-K/04
- Stammnummer
- 19547
- Gültig
- 22.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF