…in der das Strafverfahren abschließenden Sachentscheidung nach Durchführung eines Untersuchungsverfahrens und Kenntnis aller Tatumstände und nicht schon im Beschlagnahmeverfahren abgesprochen werden kann. In Anbetracht dieses oberstgerichtlichen Rechtsstandpunktes erübrigt sich sohin für den Unabhängigen Finanzsenat, in seiner Entscheidung über die vorliegende Beschwerde auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen…
… 307 Abs. 1 BAO normiert, dass mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden ist. Die Wiederaufnahmegründe sind in der Begründung anzuführen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil sich die…
…wiederaufgenommenen Verfahren, die ursprüngliche Sachentscheidung (hier die gemäß § 143 FinStrG erlassene vereinfachte Strafverfügung vom 23. November 2005) - teilweise - weiter besteht, und sich im Übrigen auch aus der Systematik des FinStrG nicht ergibt, dass die neue, die das ursprüngliche Untersuchungsverfahren abschließende frühere Entscheidung (Erkenntnis bzw. Strafverfügung…
…wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird (§ 83 Abs. 2 FinStrG). Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche…
…Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens…
…normiert, dass mit dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wieder aufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden ist. Eine Entscheidung über diese verbundenen Bescheide setzt zwingend voraus, dass diese beiden Bescheide auch ausdrücklich mit Berufung angefochten werden…
…bekannt gegeben wurden, mit der für abschließende Beurteilung des strafrechtlichen Sachverhaltes ausreichenden Gewissheit abgeleitet werden, dass die Umsätze bzw. die Einkünfte aus den vorangeführten unternehmerischen Tätigkeiten ebenso wie die Einkünfte des Bw. aus der Geschäftsführertätigkeit nicht in das betriebliche Rechenwerk Eingang fanden, sondern offenbar von…
…in der Literatur der Verfall von Waren als unverhältnismäßig angesehen. Da über die Unverhältnismäßigkeit des Verfalls der Ware aber erst in der das Strafverfahren abschließenden Sachentscheidung nach Durchführung eines Untersuchungsverfahrens und Kenntnis aller Tatumstände abgesprochen werden kann, erübrigen sich weitere diesbezügliche Überlegungen im Beschlagnahmeverfahren (VwGH…
…für das gegenständliche Finanzstrafverfahren nicht mehr greifbar wären, ist die Beschlagnahme der verfallsbedrohten Gegenstände als geboten anzusehen. Abschließend wird - der Vollständigkeit halber- zum § 17 Abs.6 FinStrG noch bemerkt, dass über die Unverhältnismäßigkeit des Verfalls der Ware erst in der das Strafverfahren abschließenden Sachentscheidung nach…
…hiefür Raum bietet. Abschließend wird - der Vollständigkeit halber- zum (ebenfalls oben zitierten) § 17 Abs.6 FinStrG noch bemerkt, dass auch über die Unverhältnismäßigkeit des Verfalls der Ware erst in der das Strafverfahren abschließenden Sachentscheidung nach Durchführung eines Untersuchungsverfahrens und Kenntnis aller Tatumstände abgesprochen werden kann…
…so ist dazu zu bemerken, dass über die Unverhältnismäßigkeit des Verfalls der Ware erst in der das Strafverfahren abschließenden Sachentscheidung nach Durchführung eines Untersuchungsverfahrens und Kenntnis aller Tatumstände abgesprochen werden kann und nicht schon im Beschlagnahmeverfahren (VwGH 25.2.1993, 92/16/0141). Schließlich ist…
…Das Parteiengehör ist erst im anschließenden Untersuchungsverfahren durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz vor Fällung einer abschließenden Sachentscheidung zu wahren. Die Einleitung des Strafverfahrens ist gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG aktenkundig zu machen. Die der förmlichen (mit Bescheid) Einleitung des Strafverfahrens zukommende rechtliche Bedeutung ist zunächst…
…Entscheidungsgrundlagen zu verbreitern, ohne die Parteien (Bf und Zollamt) vor der Entscheidungsfindung gesondert über die weiteren Erhebungsergebnisse informieren zu müssen. Das Parteiengehör ist erst im anschließenden Untersuchungsverfahren durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz vor Fällung einer abschließenden Sachentscheidung zu wahren. Gemäß § 37 Abs. 1 Buchstabe a…
…vor der Entscheidungsfindung gesondert über die weiteren Erhebungsergebnisse informieren zu müssen, weil das Parteiengehör erst im anschließenden Untersuchungsverfahren durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz vor Fällung einer abschließenden Sachentscheidung zu wahren ist. In der Beschwerde wird vorgebracht, es seien gegenüber der KEG (nunmehr KG) weder Außenprüfungen…
…Entscheidungsgrundlagen zu verbreitern, ohne die Parteien (Bf und Zollamt) vor der Entscheidungsfindung gesondert über die weiteren Erhebungsergebnisse informieren zu müssen. Das Parteiengehör ist erst im anschließenden Untersuchungsverfahren durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz vor Fällung einer abschließenden Sachentscheidung zu wahren. Gemäß § 37 Abs. 1 Buchstabe a…
…Entscheidungsgrundlagen zu verbreitern, ohne die Parteien (Bf und Zollamt) vor der Entscheidungsfindung gesondert über die weiteren Erhebungsergebnisse informieren zu müssen. Das Parteiengehör ist erst im anschließenden Untersuchungsverfahren durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz vor Fällung einer abschließenden Sachentscheidung zu wahren. Gemäß § 37 Abs. 1 Buchstabe a…
…Bf. und Finanzamt) vor der Entscheidungsfindung gesondert über die weiteren Erhebungsergebnisse informieren zu müssen, weil das Parteiengehör erst im anschließenden Untersuchungsverfahren durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz vor Fällung einer abschließenden Sachentscheidung zu wahren ist. In der Beschwerde wird vorgebracht, es hätten gegenüber dem Bf. als…
…Entscheidungsgrundlagen zu verbreitern, ohne die Parteien (Bf und Zollamt) vor der Entscheidungsfindung gesondert über die weiteren Erhebungsergebnisse informieren zu müssen, weil das Parteiengehör erst im anschließenden Untersuchungsverfahren durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz vor Fällung einer abschließenden Sachentscheidung zu wahren ist. Gemäß § 37 Abs. 1 Buchstabe…
…FinStrG über die Gewährung von Parteiengehör die Durchführung des Untersuchungsverfahrens, damit also das bereits eingeleitete Finanzstrafverfahren. Es ist demnach das Parteiengehör erst im Untersuchungsverfahren durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz vor Fällung einer abschließenden Sachentscheidung zu wahren. Davon ausgehend steht es auch der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz…
…und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Es ist demnach das Parteiengehör erst im Untersuchungsverfahren durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz vor Fällung einer abschließenden Sachentscheidung zu wahren. Davon ausgehend steht es auch der Finanzstrafbehörde zweiter…