…in der das Strafverfahren abschließenden Sachentscheidung nach Durchführung eines Untersuchungsverfahrens und Kenntnis aller Tatumstände und nicht schon im Beschlagnahmeverfahren abgesprochen werden kann. In Anbetracht dieses oberstgerichtlichen Rechtsstandpunktes erübrigt sich sohin für den Unabhängigen Finanzsenat, in seiner Entscheidung über die vorliegende Beschwerde auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen…
… 307 Abs. 1 BAO normiert, dass mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden ist. Die Wiederaufnahmegründe sind in der Begründung anzuführen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil sich die…
…wiederaufgenommenen Verfahren, die ursprüngliche Sachentscheidung (hier die gemäß § 143 FinStrG erlassene vereinfachte Strafverfügung vom 23. November 2005) - teilweise - weiter besteht, und sich im Übrigen auch aus der Systematik des FinStrG nicht ergibt, dass die neue, die das ursprüngliche Untersuchungsverfahren abschließende frühere Entscheidung (Erkenntnis bzw. Strafverfügung…
…sondern um die Frage der abschließenden Entscheidung in der Sache, daher hätte der Spruchsenat seine Unzuständigkeit für die Sachentscheidung aussprechen müssen. Der Spruch des durch die Finanzstrafbehörde zu erlassenden Bescheides nach § 54 Abs. 1 FinStrG hat nur darauf zu lauten, dass das Finanzstrafverfahren vorläufig nach …
…wie auch der angefochtene, auszusetzen und ist seitens der Behörde die abschließende rechtskräftige Erledigung des oben näher bezeichneten Strafverfahrens abzuwarten und sind rechtlich vertretbare Entscheidungen über eine persönliche Haftung des Einschreiters erst nach Beischaffung des finalisierten Strafaktes zu treffen. 3. Darüber hinaus wird der Vollständigkeit…
…daher der Antrag gestellt, dem Wiederaufnahmeantrag - allenfalls nach Durchführung der Ermittlungen - Folge zu geben, die gegenständliche Strafverfügung aufzuheben und das Strafverfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückzuführen." Mit Bescheid des damaligen Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 21. September 2020, Strafnummer 2019…
…wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird (§ 83 Abs. 2 FinStrG). Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche…
…Übrigen nicht), hat das Finanzamt lediglich eine das Verfahren betreffende Anordnung getroffen, der keine das Verfahren endgültig erledigende Bedeutung zukommt, zumal davon auszugehen ist, dass eine abschließende Sachentscheidung noch ergehen wird. Nachdem gegen solche nur das Verfahren betreffende Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmittel gemäß § 244 BAO…
…Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens…
…Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Nach § 307 Abs 3 BAO trete durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden habe. Wenn das Bundesfinanzgericht…
…des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt gem. Abs. 3 leg. cit. das Verfahren in die…
…normiert, dass mit dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wieder aufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden ist. Eine Entscheidung über diese verbundenen Bescheide setzt zwingend voraus, dass diese beiden Bescheide auch ausdrücklich mit Berufung angefochten werden…
…bekannt gegeben wurden, mit der für abschließende Beurteilung des strafrechtlichen Sachverhaltes ausreichenden Gewissheit abgeleitet werden, dass die Umsätze bzw. die Einkünfte aus den vorangeführten unternehmerischen Tätigkeiten ebenso wie die Einkünfte des Bw. aus der Geschäftsführertätigkeit nicht in das betriebliche Rechenwerk Eingang fanden, sondern offenbar von…
…Das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor der Wiederaufnahme befunden hat. Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs 1 BAO) entsprochen, so ist gemäß § 261 Abs 2 BAO eine gegen die Sachentscheidung…
…zu ersehen. Mit gleichem Datum erließ das Finanzamt die Erstbescheide (neue Sachentscheidungen) betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2007 und 2008 sowie die Erstbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer des Jahres 2009 den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend. In der mit Schreiben vom 3.5.2011, eingelangt…
…in der Literatur der Verfall von Waren als unverhältnismäßig angesehen. Da über die Unverhältnismäßigkeit des Verfalls der Ware aber erst in der das Strafverfahren abschließenden Sachentscheidung nach Durchführung eines Untersuchungsverfahrens und Kenntnis aller Tatumstände abgesprochen werden kann, erübrigen sich weitere diesbezügliche Überlegungen im Beschlagnahmeverfahren (VwGH…
…für das gegenständliche Finanzstrafverfahren nicht mehr greifbar wären, ist die Beschlagnahme der verfallsbedrohten Gegenstände als geboten anzusehen. Abschließend wird - der Vollständigkeit halber- zum § 17 Abs.6 FinStrG noch bemerkt, dass über die Unverhältnismäßigkeit des Verfalls der Ware erst in der das Strafverfahren abschließenden Sachentscheidung nach…
…hiefür Raum bietet. Abschließend wird - der Vollständigkeit halber- zum (ebenfalls oben zitierten) § 17 Abs.6 FinStrG noch bemerkt, dass auch über die Unverhältnismäßigkeit des Verfalls der Ware erst in der das Strafverfahren abschließenden Sachentscheidung nach Durchführung eines Untersuchungsverfahrens und Kenntnis aller Tatumstände abgesprochen werden kann…
…so ist dazu zu bemerken, dass über die Unverhältnismäßigkeit des Verfalls der Ware erst in der das Strafverfahren abschließenden Sachentscheidung nach Durchführung eines Untersuchungsverfahrens und Kenntnis aller Tatumstände abgesprochen werden kann und nicht schon im Beschlagnahmeverfahren (VwGH 25.2.1993, 92/16/0141). Schließlich ist…
…Das Parteiengehör ist erst im anschließenden Untersuchungsverfahren durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz vor Fällung einer abschließenden Sachentscheidung zu wahren. Die Einleitung des Strafverfahrens ist gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG aktenkundig zu machen. Die der förmlichen (mit Bescheid) Einleitung des Strafverfahrens zukommende rechtliche Bedeutung ist zunächst…