Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0008-I/07
Beschwerde gegen Beschlagnahmeanordnung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-I/07vom 27.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, Oberrat Mag. Peter Maurer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Hasch & Partner
Anwaltsgesellschaft mbH, Rechtsanwaltskanzlei, 4020 Linz, Landstraße
47, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 8. März 2007 gegen
den Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom 8. Februar 2007, Zahl: X,
betreffend Beschlagnahmeanordnung
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. Februar 2007, Zahl: X, hat das
Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß
§ 89 Abs. 1 FinStrG angeordnet, eine Herrenarmbanduhr der Marke
XY; Wert: 8.500,00 CHF, eine dazugehörende Holzschatulle (braun) und einen
Kreditkartenbeleg zu beschlagnahmen, weil diese Gegenstände als
Tatgegenstände eines versuchten Schmuggels in Betracht kommen würden
und gemäß
§§ 35 Abs. 4 iVm 17 Abs. 2 FinStrG
verfallsbedroht seien.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 8. März 2007,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
1. Mangelndes Eigentum Tatgegenstände
seien gemäß
§ 17 Abs. 3 FinStrG dann für
verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum oder
im Miteigentum des Täters oder eines anderen an der Tat Beteiligten stehen.
Die gegenständlichen beschlagnahmten Gegenstände würden im
Eigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen. Dies gehe aus dem
Sachverhalt (Aussage des Beschwerdeführers) der Tatbeschreibung vom
8. Februar 2007 hervor. Er habe ausgesagt, dass die beschlagnahmten
Gegenstände von seiner Ehefrau gekauft worden seien, um sie dem
Beschwerdeführer zum Geburtstag zu schenken. Dies gehe auch aus dem Umstand
hervor, dass die Rechnung gegenständlicher beschlagnahmten Waren von der
Ehefrau des Beschwerdeführers an die Zollbeamtin Z herausgegeben worden
seien. Die beschlagnahmten Gegenstände würden nach wie vor nicht im
Eigentum des Beschwerdeführers stehen und seien dem Beschwerdeführer
lediglich geliehen worden. Beabsichtigt sei gewesen, dass die beschlagnahmten
Gegenstände von der Ehefrau des Beschwerdeführers erst zu einem
späteren Zeitpunkt an diesen zum Geburtstag, nämlich erst am
27. März 2007, geschenkt werden sollten. Der Ehefrau des
Beschwerdeführers seien die in § 17 Abs. 3 lit. a und b
enthaltenen Voraussetzungen für einen Verfall nicht vorwerfbar.
Festzuhalten sei daher, dass die beschlagnahmten Gegenstände für den
Verfall nicht in Frage kämen und daher von der Beschlagnahme abzusehen
sei. 2. Mangelnder Vorsatz des Beschwerdeführers Dem
Beschwerdeführer werde der Einfuhrschmuggel gemäß
§ 35
Abs. 1 lit. a FinStrG erster Tatbestand, nämlich
vorsätzliches vorschriftswidriges Verbringen von eingangsabgabepflichtigen
Waren in das Zollgebiet, vorgeworfen. § 9 FinStrG sei zu entnehmen,
dass bei einem Irrtum jeder Art die Haftung für Vorsatz entfällt, aber
bei Vermeidbarkeit des Irrtums die Haftung für ein entsprechendes
Fahrlässigkeitsdelikt eintrete. In allen Fällen müsse es sich um
einen Irrtum handeln, der überhaupt dem Tatbestand oder der
Rechtswidrigkeit zugeordnet werden könne und für sich selbst rechtlich
beachtlich sei. Der Beschwerdeführer sei sich weder bewusst gewesen, dass
er einen Einfuhrschmuggel im Sinne des § 35 Abs. 1 lit. a
FinStrG begehe, noch sei sein Verhalten vorsätzlich gewesen. Er sei einem
direkten Verbotsirrtum unterlegen. Er habe daher über das Unrecht als
Ganzes geirrt, weil er sich überhaupt nicht bewusst gewesen sei, dass er
ein Delikt begehen würde bzw. dass sein Verhalten verboten wäre. Der
Irrtum sei vor allem dadurch zustande gekommen, dass beim Verkäufer der Uhr
keine Aufklärung stattgefunden habe. Ein solcher direkter Verbotsirrtum sei
ein beachtlicher Irrtum, weshalb nach der Konzeption des § 9 FinStrG
die Vorsatzschuld des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG schon
grundsätzlich entfalle. Der Beschwerdeführer sei holländischer
Staatsbürger und der deutschen Sprache nur im beschränkten Umfang
mächtig. Allfällige Hinweisschilder hätten - mangels sprachlichem
Verständnis - keinen aufklärenden Charakter für den
Beschwerdeführer. Eine Aufklärung seitens des Verkäufers der
beschlagnahmten Gegenstände in Samnaun sei - wie bereits ausgeführt -
ebenfalls nicht erfolgt. Dies sei der Einvernahme des Beschwerdeführers vom
8. Februar 2007 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer sei sich nicht
bewusst gewesen, dass er eine Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet vorgenommen
habe, dies auch deswegen, da der Beschwerdeführer keine besonderen
Kenntnisse im Bereich des Zollrechts - auch aufgrund seiner beruflichen
Tätigkeit -aufweisen könne. Die Nebenstrafe des Verfalls
gemäß
§ 17 FinStrG und die damit verbundene Beschlagnahme
der genannten Waren sei nur bei Vorsatzdelikten - wie § 35 FinStrG -
möglich. Dies habe auch der OGH zu 12 Os 78/67 klar festgestellt, dass im
Fall einer fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgabenabgaben
ein Verfall der Ware oder ihrer Umschließung überhaupt nicht in
Betracht komme, weil nach § 17 Abs. 2 FinStrG nur auf Verfall
erkannt werden könne und damit auch die Gegenstände bzw. Waren
beschlagnahmt werden könnten, wenn ein Finanzvergehen vorliege, für
das das Finanzstrafgesetz dem Verfall ausdrücklich (zwingend) vorschreibe.
Mangels Vorsatz sei die Beschlagnahme der genannten Waren nicht
rechtmäßig. Aus diesem Grund sei die Beschlagnahme der
Gegenstände aufzuheben und die Gegenstände an den
Beschwerdeführer
herauszugeben. 3. Unverhältnismäßigkeitsklausel Im
Sinne der Unverhältnismäßigkeitsklausel des § 17
Abs. 6 FinStrG seien sowohl die objektiven (Bedeutung der Tat) als auch die
subjektiven (den Täter treffenden Vorwurf) Verhältnisse des konkreten
Einzelfalls zu prüfen. Ein Absehen vom Verfall sei somit bei Vorliegen
besonderer Missverhältnisse in objektiver oder subjektiver Hinsicht
erlaubt. Der Verfall stehe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter
treffenden Vorwurf dann außer Verhältnis, wenn zwischen der
Verfallsstrafe und dem objektiven und subjektiven Umständen der Tat,
gemessen an einem durchschnittlich gelagerten Fall eines mit Verfallsstrafe
bedrohten Finanzdeliktes, ein Missverhältnis bestehe. Im vorliegenden Fall
würden sowohl die objektiven als auch die subjektiven Verhältnisse in
Betracht kommen. In objektiver Hinsicht (Bedeutung der Tat) sei festzuhalten,
dass die hinterzogenen Abgaben lediglich rund € 1.000,00 betragen
würden, der Wertgegenstand jedoch CHF 8.500,00. Auch unter
Heranziehung der Höchststrafe sei dieses Missverhältnis nach wie vor
eklatant und daher der Verfall aus objektiven Verhältnissen nicht
gerechtfertigt. Von einer Beschlagnahme wäre daher abzusehen und die
Gegenstände an den Beschwerdeführer heraus zu geben. Aus subjektiver
Hinsicht (den Täter treffender Vorwurf) sei auszuführen, dass - wie
bereits oben ausgeführt - dem Beschwerdeführer kein Vorsatz (auch
nicht dolus eventualis) - vorwerfbar sei. Es sei hervorzuheben, dass die Uhr ein
beabsichtigtes Geschenk der Ehefrau darstelle und somit eine starke
Nahebeziehung zu der Uhr gegeben sei und daher selbst bei der Annahme von dolus
eventualis die Verfallsstrafe im groben Missverhältnis zur allfälligen
Schuld des Täters stehe. Auch unter Heranziehung der
Unverhältnismäßigkeitsklausel gemäß
§ 17
Abs. 6 FinStrG sei von einem Verfall abzusehen und die Beschlagnahme
aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände an den Beschwerdeführer
herauszugeben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 89 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten
Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht
kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur
Beweissicherung geboten ist.
Nach dieser Bestimmung ist die Finanzstrafbehörde
unter der Voraussetzung, dass der Verdacht eines Finanzvergehens vorliegt, der
Gegenstand vom Verfall bedroht ist oder als Beweismittel in Betracht kommt und
die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls oder des Beweismittels geboten ist,
zur Setzung dieser Amtshandlung verpflichtet (VwGH 4.9.1986, 86/16/0103). Es
steht der Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen kein Ermessen zu, sie
muss diese Gegenstände beschlagnahmen, wobei für die Beschlagnahme ein
auf konkrete Umstände sich gründender Verdacht ausreicht. Die Tat muss
also keineswegs erwiesen sein, zumal es sich bei der Beschlagnahme um eine Art
vorläufiges Verfahren zur Entziehung der Gewahrsame an einer Sache handelt
(VwGH 25.2.1993, 92/16/0141).
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone
oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der
zollamtlichen Überwachung entzieht.
Der Beschwerdeführer hat nach den Ermittlungen des
Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz am
8. Februar 2007 die gegenständliche Uhr im Wert von CHF 8.500,00
in Samnaun (Schweiz) gekauft und am selben Tag anlässlich seiner Einreise
über das Flimjoch in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht,
ohne diese zu gestellen und einem Zollverfahren zuzuführen. Nach diesen vom
Beschwerdeführer unbestrittenen Feststellungen besteht jedenfalls der
Verdacht, dass er dadurch den objektiven Tatbestand des § 35
Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Auf der subjektiven Tatseite ist für die
Verwirklichung des Finanzvergehens nach § 35 Abs. 1 lit. a
FinStrG Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Es
genügt, dass sich der Vorsatz des Täters darauf richtet, dass die Ware
dem Zollverfahren entzogen wird. Eine detaillierte Kenntnis der zollrechtlichen
Bestimmungen ist für das Vorliegen eines Unrechtsbewusstseins hinsichtlich
der Vereitelung eines Zollverfahrens nicht erforderlich.
Aus der Tatbeschreibung, aufgenommen am 8. Februar
2007 im Zollamt Innsbruck Zollstelle Landeck Außenstelle Ischgl, Zahl Y,
ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der Zollkontrolle auf dem
Flimjoch am 8. Februar 2007 zunächst angab, nur eine Spielzeugseilbahn
für seinen Sohn gekauft habe. Erst nach Aufforderung, den Rucksack zu
leeren, wurde die leere Uhrschachtel vorgefunden. Die gegenständliche Uhr
wurde vom Beschwerdeführer am Arm getragen.
Schon aus diesem Geschehensablauf, wonach der
Beschwerdeführer den Erwerb der Uhr in der Schweiz im Zuge der
Zollkontrolle vorerst nicht bekannt gegeben hat, lässt sich auf
vorsätzliches Handeln schließen. Für den Vorsatzverdacht spricht
generell, dass es als Allgemeingut angesehen werden kann, dass Gegenstände
über einem bestimmten Wert - die gegenständliche Armbanduhr
repräsentiert einen Wert von CHF 8.500,00 - anlässlich der
Verbringung in das Zollgebiet einem Zollverfahren zuzuführen sind. Auch dem
Beschwerdeführer war dies zweifelsfrei bekannt. Ebenso kann als allgemein
bekannt vorausgesetzt werden, dass das Verbringen einer Ware aus der Schweiz
nach Österreich eine Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet
darstellt.
In der Beschwerdeschrift wird bestritten, dass der
Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe. Wenn vorgebracht wird,
der Beschwerdeführer habe über das Unrecht als Ganzes geirrt, weil er
sich überhaupt nicht bewusst gewesen sei, dass er ein Delikt begehen
würde bzw. dass sein Verhalten verboten wäre, so ist dazu zu bemerken,
dass auch dem Beschwerdeführer als holländischem Staatsbürger
zumindest die grundlegenden Vorschriften über die Verbringung von Waren in
das Zollgebiet der Europäischen Union bekannt sind. Auch wenn er der
deutschen Sprache nur im beschränkten Umfang mächtig ist und
allfällige Hinweisschilder mangels sprachlichem Verständnis keinen
aufklärenden Charakter für den Beschwerdeführer gehabt
hätten, kann ihn das von der seiner finanzstrafrechtliche Verantwortung
nicht befreien, weil die Zollvorschriften der Europäischen Union kein
österreichisches Spezifikum darstellen, sondern auch für
holländische Staatsbürger von Bedeutung sind und im Wesentlichen als
bekannt vorausgesetzt werden können. Ergänzend ist in diesem
Zusammenhang auf die oben angeführte Tatbeschreibung zu verweisen, wonach
der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sehr gutes Deutsch sprachen. Der
Hinweis auf einen Verbotsirrtum kann den Beschwerdeführer daher nicht
entlasten. Vielmehr besteht auch nach Ansicht der Beschwerdebehörde der
Verdacht, dass der Beschwerdeführer zumindest bedingt vorsätzlich im
Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt und damit auch die
subjektive Tatseite des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG
verwirklicht hat.
Wenn in der Beschwerdeschrift weiters vorgebracht wird, die
gegenständlichen beschlagnahmten Gegenstände würden im Eigentum
der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen, so ist auf § 17
Abs. 3 FinStrG zu verweisen: diese Bestimmung regelt jene Voraussetzungen,
unter denen im Verfallsverfahren das Eigentum dritter Personen zu
berücksichtigen ist, wobei es zuerst darauf ankommt, dass derjenige Dritte,
der den Verfall abwenden will, sein Eigentum an dem vom Verfall bedrohten
Gegenstand eindeutig nachweisen kann. "Nachweisen" im Sinne der zitierten
Gesetzesstelle heißt, ein behördliches Urteil über die
Gewissheit einer entscheidungserheblichen Tatsache herbeizuführen,
wofür erforderlich ist, dass die entscheidende Behörde vom Vorliegen
der entscheidungsrelevanten Tatsache überzeugt ist. Bezogen auf den vom
§ 17 Abs. 3 FinStrG geforderten Eigentumsnachweis muss also die
Gewissheit der Behörde über alle Umstände vorliegen, die für
die Erfüllung des Tatbestandes des Eigentumserwerbes erforderlich sind
(vgl. VwGH 14.10.1999, 98/16/0263 mwN).
Im vorliegenden Fall wurde jedoch von der Ehegattin des
Beschwerdeführers, welche nach dem Beschwerdevorbringen Eigentümerin
der gegenständlichen Waren sei, kein derartiges Vorbringen erstattet und es
wurde auch in keiner Weise ein Nachweis über die Eigentumsverhältnisse
geführt, sodass im derzeitigen Verfahrensstadium jedenfalls davon
auszugehen ist, dass die beschlagnahmten Waren verfallsbedroht sind und die
Beschlagnahme daher auch unter diesen Gesichtspunkten zu Recht erfolgte. Wenn
vorgebracht wird, es sei beabsichtigt gewesen, dass der Beschwerdeführer
die Uhr erst zu seinem Geburtstag am 27. März 2007 geschenkt bekommen
sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass er die Uhr bereits zum Tatzeitpunkt
8. Februar 2007 am Arm getragen hat. Ein Nachweis, dass die Uhr
tatsächlich nur geliehen worden sei, wurde nicht geführt. Zudem ist
darauf zu verweisen, dass dann, wenn andere Personen ihr Eigentum an den
Gegenständen nachweisen, auf Verfall dann zu erkennen ist, wenn diesen
Personen vorzuwerfen ist, dass sie zumindest in auffallender Sorglosigkeit dazu
beigetragen haben, dass mit diesen Gegenständen das Finanzvergehen begangen
wurde (§ 17 Abs. 3 lit. a FinStrG). Falls die Gattin
tatsächlich Eigentümerin der Gegenstände gewesen sein sollte,
kann im Finanzstrafverfahren eine Prüfung der Voraussetzungen des
§ 17 Abs. 3 lit. a FinStrG erforderlich sein, sodass die
Waren auch unter diesem Aspekt als verfallsbedroht anzusehen sind.
Wenn in der Beschwerdeschrift auf die Bestimmung des
§ 17 Abs. 6 FinStrG verwiesen wird, so ist dazu zu bemerken, dass
über die Unverhältnismäßigkeit des Verfalls der Ware erst
in der das Strafverfahren abschließenden Sachentscheidung nach
Durchführung eines Untersuchungsverfahrens und Kenntnis aller
Tatumstände abgesprochen werden kann und nicht schon im
Beschlagnahmeverfahren (VwGH 25.2.1993, 92/16/0141).
Schließlich ist zu bemerken, dass die Beschlagnahme
immer dann geboten ist, wenn zu befürchten ist, der Gegenstand werde ohne
Beschlagnahme im Strafverfahren nicht mehr greifbar sein, obwohl er zur
Sicherung des Verfalls oder des Beweises benötigt wird. Da es sich im
vorliegenden Fall beim Beschwerdeführer um eine im Ausland wohnhafte Person
handelt und die beschlagnahmten Gegenstände bei einer Verbringung an dessen
Wohnort für das gegenständliche Finanzstrafverfahren nicht mehr
greifbar wären, ist die Beschlagnahme der verfallsbedrohten
Gegenstände als geboten anzusehen.
Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen für eine
Beschlagnahme der gegenständlichen Waren vor, sodass die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 27. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-I/07
- Stammnummer
- 29171
- Gültig
- 27.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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