Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0004-L/06
Berufung gegen Erkenntnis des Einzelbeamten wegen Abgabenhinterziehung, da kein Tatvorsatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-L/06vom 23.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen AG, ehemals Geschäftsführer, nunmehr Pensionist, geb. am 19XX,
whft. in L, vertreten durch die Deixler Mühlschuster Rechtsanwälte
GesmbH, 4600 Wels, Spitalhof 3a, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
2. Dezember 2005 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Linz, vertreten durch
Oberrat Dr. Christian Kneidinger, vom 31. August 2005,
SN 046-2004/00408-001, nach der am 26. April 2007 in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Roland Mühlschuster,
des Amtsbeauftragten Hofrat. Dr. Georg Sperneder sowie des Schriftführers
Wolfgang Kiebler, durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über Schuld
und Strafe sowie hinsichtlich der Bestimmung der Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert:
Der Beschuldigte ist schuldig,
fahrlässig im Bereich des
Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger durch die Nichtabgabe bzw. die Abgabe von
unrichtigen Steuerjahreserklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung an
Einkommensteuer für 2000 und 2002 iHv. insgesamt 5.868,51 €
(2000: 881,20 € und 2002: 4.987,31 €) und an Umsatzsteuer
für 2000 und 2002 iHv. insgesamt 9.387,41 € (2000:
4.360,37 € und 2002: 5.027,04 €) dadurch bewirkt zu haben,
dass er seine Umsätze bzw. Einkünfte aus dem Verkauf von
Fitnessprodukten (2000), aus Geschäftsführerbezügen (2000) und
aus Vermittlungstätigkeit (2000 und 2002) nicht bzw. nicht vollständig
erklärt hat (vgl. dazu Tz. 16, 22, 24 und 26 des Berichtes der
Betriebsprüfung vom 7. Oktober 2004 zu ABNr. 12), und dadurch das
Finanzvergehen der fahrlässigen
Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen
zu haben.
Gemäß
§§ 34 Abs. 4 iVm. 21 Abs. 1 und 2 wird auf eine
Geldstrafe in Höhe von
1.800,00 €
(in
Worten: eintausendachthundert Euro)
und für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG auf eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
sieben
Tagen
erkannt.
Die vom Beschuldigten zu
tragenden Verfahrenskosten werden
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit
180,00 € (in Worten:
einhundertachtzig Euro) bestimmt. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges
wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 31. August 2005,
SN 046-2004/00408-001, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) für schuldig erkannt, im Bereich
des Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger durch Nichtabgabe und Abgabe von
unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an
Einkommensteuer für 2000 und 2002 in der Höhe von 6.208,87 €
(2000: 1.221,56 €; 2002: 4.987,31 €) und an Umsatzsteuer
für 2000 und 2002 in der Höhe von 10.114,14 € (2000:
5.087,10 €; 2002: 5.027,04 €) dadurch bewirkt zu haben, dass
er seine Umsätze nicht bzw. nicht vollständig erklärt hat
(Pkte. 2, 3 und 7 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
5. Oktober 2004), und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
5.000,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen ausgesprochen.
Die vom Beschuldigten zu tragenden Kosten des
Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG pauschal mit 363,00 € bestimmt.
In seiner Begründung verwies die
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen darauf, dass nach den
abgabenbehördlichen Feststellungen der Beschuldigte in den Jahren 2000 und
2002 Umsätze bzw. Einkünfte aus dem Vertrieb von Fitnessprodukten
(2000), aus Geschäftsführerbezügen (Firma I GesmbH., November und
Dezember 2000) und Provisionen aus Vermittlungstätigkeit in der
Telekommunikationsbranche (Zahlungen der C-GesmbH im Jahr 2000 und 2002)
getätigt bzw. erzielt und gegenüber der Abgabenbehörde nicht
erklärt und damit unbestrittenermaßen objektiv tatbildlich im Sinne
der angezogenen Bestimmung gehandelt habe. Zur subjektiven Tatseite habe der in
den angeführten Zeiträumen von mehreren gewerblichen Buchhaltern und
Steuerberatern vertretene bzw. betreute Beschuldigte, indem er es
verabsäumt habe, die von ihm tatsächlich getätigten Umsätze
und erzielten Einkünfte den jeweiligen Buchhaltern bzw. Steuerberatern
bekannt zu geben bzw. dafür zu sorgen, dass die Umsätze bzw.
Einkünfte auch bei einem eingetretenen Wechsel des Steuerberaters von
diesem ordnungsgemäß verbucht wurden, die aus einer
unvollständigen Erfassung resultierenden Abgabenverkürzungen zumindest
ernstlich für möglich gehalten und damit vorsätzlich iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG gehandelt.
Ausgehend von einem gesetzlichen Strafrahmen von
32.646,02 €, den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Beschuldigten sowie der als mildernd zu wertenden
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit bzw. der finanziellen Notlage zum
Zeitpunkt der Tatbegehung sowie des als Erschwerungsgrund zu
berücksichtigenden langen Tatzeitraumes, seien unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Strafzumessungsgründe iSd. § 23 FinStrG die
spruchgemäßen Strafen zu verhängen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die form- und
fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 2. Dezember 2005, wobei im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das erstinstanzliche Verfahren sei insofern mangelhaft, als
bezüglich der Dauer der Tätigkeit der einzelnen steuerlichen
Vertreter, namentlich Frau N, bzw. des Umfanges der vom Bw. den einzelnen
Buchhaltern übergebenen Unterlagen, namentlich Frau K, hinsichtlich der
vorgeworfenen Geschäftsführerbezüge und den Provisionszahlungen,
eine falsche bzw. fehlerhafte Beweiswürdigung der Erstinstanz vorliege und
eine richtige und vollständige Würdigung der im bisherigen Verfahren
aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis gelangen müsse, dass der Beschuldigte
stets für eine vollständige buchhalterische Erfassung all seiner
Einkünfte bzw. Umsätze hinreichend Sorge getragen habe.
Diesbezüglich werde die ergänzende Einvernahme des Bw. bzw. der Zeugin
N zur Frage nach der Dauer des Vertragsverhältnisses mit dem Bw.,
beantragt. Der zuletzt angeführte Umstand begründe insofern auch eine
materielle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, als der Bw. trotz
mehrmaligen Wechsels des Steuerberaters guten Gewissens darauf vertrauen konnte,
dass der jeweilige Vertreter sämtliche steuerrelevanten Vorgänge auch
ordnungsgemäß erfassen würde, da er stets bemüht gewesen
sei, für eine vollständige und ordentliche Buchhaltung und somit auch
für eine korrekte Abgabenfestsetzung zu sorgen. Weiters sei der 2002 auf
Grund eines gerichtlichen Vergleiches zwischen dem Bw. und der C-GesmbH
ausbezahlte Betrag vom Bw. fast zur Gänze zur Abdeckung eines Bankkredites
(Generalzession) verwendet worden und könne schon deshalb nicht einer
Steuerpflicht unterliegen.
Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis
aufzuheben und das Finanzstrafverfahren gegen den Bw. einzustellen, in eventu
das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren an die erste Instanz
zurückzuverweisen bzw. in eventu den Schuldspruch gegen den Bw. auf
fahrlässige Tatbegehungsweise iSd. § 34 FinStrG abzuändern
und den Strafausspruch entsprechend abzuändern bzw. herabzusetzen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Auf Grund der neben den verfahrensgegenständlichen
Finanzstrafakt SN 046-2004/00408-001, den Veranlagungsakt des Finanzamtes
Linz zur StNr. 34, den Arbeitsbogen ABNr. 12 (zu der von der
Abgabenbehörde durchgeführten Betriebsprüfung) und insbesondere
die Ergebnisse des von der erkennenden Behörde durchgeführten
Ermittlungsverfahrens (mündliche Berufungsverhandlung vom 3. Mai 2007)
bzw. weiterer, vom Bw. erst nach der mündlichen Verhandlung vorgelegte
Unterlagen betreffend einen Schriftverkehr zwischen ihm und dem
Buchhaltungsbüro N, umfassenden Aktenlage ist für die
gegenständliche Entscheidung über die vorliegende Berufung iSd.
§ 161 Abs. 1 FinStrG von nachstehendem entscheidungserheblichen
Sachverhalt auszugehen:
Der, nach der Aktenlage seit Anfang 1983 unternehmerisch
bzw. gewerblich tätige Bw. (02/1983 bis 09/1999: Betrieb eines
Fitnessstudios bzw. des Handels mit Sportlernahrung, Sportgeräten und
Sportbekleidung, mit Betriebsanschrift in Ls bzw. in SG, Beendigung mit
außergerichtlichem Ausgleich zum 30. September 1999, Tilgungs-Quote
20% von 3,414.000,00 S), nunmehr seit 2003 Pensionist (mtl. ca.
1.000,00 €), verheiratet, Sorgepflichten für zwei Kinder im Alter
von 14 Monaten bzw. 7 Jahren, sowie aktuellen Verbindlichkeiten iHv. ca.
80.000,00 €, davon annähernd 40.000,00 € beim Finanzamt
(Linz), bezog im Veranlagungsjahr 2000 (wie schon zuvor für 1999 erfolgte
trotz Zusendung der Abgabenerklärungen und Erinnerung keine
Erklärungsabgabe und kam es in Folge betreffend 2000 zu einer
abgabenbehördlichen Schätzung vom 10. Oktober 2001 betreffend die
Jahresumsatz- und -einkommensteuer) für von ihm gegenüber der Firma
C-GesmbH erbrachte Vermittlungsleistungen im Bereich des österreichischen
Mobilfunkmarktes laut Partnervertrag vom 28. Juni 2000 Provisionszahlungen
iHv. 300.000,00 S inklusive 20% Umsatzsteuer. Daneben erhielt der Bw. aus
seiner ab November 2000 ausgeübten Tätigkeit als
Geschäftsführer der von ihm mit Dritten mit Gesellschaftsvertrag vom
5. Dezember 2000 gegründeten I GesmbH (Unternehmensgegenstand:
Internet-Dienstleistungen), wobei er Ende Juni 2001 als Gesellschafter
ausschied, im November und Dezember 2000 Geschäftsführer-Bezüge
iHv. insgesamt 112.527,30 S. Weiters stellte die Abgabenbehörde im
Zuge der 2004 zur StNr. des Bw. durchgeführten Außenprüfung
ABNr. 12 fest, dass der Bw. auch noch nach Aufgabe des von ihm bis
September 1999 betriebenen Handels mit Fitnessprodukten im Jahr 2000
innergemeinschaftliche Lieferungen von Fitnessprodukten iHv. insgesamt
18.035,23 S bzw. Provisionen in Höhe von 6.182,68 S von der
deutschen Firma E GmbH erhalten und offensichtlich weiterverhandelt hatte. Da
bezüglich letzterer Tätigkeit keinerlei betriebliche Aufzeichnungen
vorlagen, wurden die aus dem Handel mit diesen Produkten resultierenden
Besteuerungsgrundlagen unter Heranziehung eines Schreibens des seinerzeitigen
Steuerberaters des Bw. von 1999, wonach aus der Geschäftsbeziehung mit der
Firma E GmbH für den Bw. künftige Jahreseinnahmen iHv.
105.000,00 S zu erwarten seien, gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungsweg mit 100.000,00 S Einnahmen netto (20 % Umsatzsteuer)
bzw. mit 88.000,00 S Gewinn ermittelt.
Die angeführten Beträge, nämlich
Provisionseinnahmen Mobilfunk=Zahlungen C-GesmbH von 300.000,00 S brutto
bzw. 250.000,00 S netto; Einnahmen aus dem Vertrieb von Fitnessprodukten/E
von 100.000,00 S netto, jeweils abzüglich Betriebsausgaben iHv. 12 %
gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988, und Gewinn aus
Geschäftsführertätigkeit von 105.775,66 S, insgesamt somit
Umsätze iHv. 350.000,00 S und Einkünfte von insgesamt
413.775,66 S, wurden (zusammen mit weiteren, nicht strafrelevanten Punkten,
vgl. dazu Pkte. 1,4, 5 und 8 der Niederschrift über die Schlussbesprechung)
der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Abgabenfestsetzung betreffend die
Jahresumsatz- und Einkommensteuer 2000 zur StNr. 34 zu Grunde gelegt. Der
seit April 2000 nicht mehr steuerlich vertretene Bw., der ab September 2000 das
Buchhaltungsbüro N mit der laufenden Buchhaltung seines bis zur
Gründung der I GesmbH unter Bezeichnung I zum gleichen
Unternehmensgegenstand betriebenen Einzelunternehmens beauftragt hatte, ohne
jedoch dabei die vorangeführten Umsätze bzw. Einnahmen, die von ihm
offenbar zur Abdeckung der noch aus dem Ausgleich vom Herbst 1999 resultierenden
Verbindlichkeiten verwendet wurden, der mit der laufenden Erfassung der
Geschäftsvorgänge des Einzelunternehmens des Bw. beauftragten
Buchhalterin mitzuteilen, selbst hatte dem zuständigen Finanzamt zuvor,
noch vor Zusendung der Jahressteuerklärungen 2000 im Juni bzw. Oktober
2000, mitgeteilt, dass er künftig beabsichtige, sich eine neue berufliche
Existenz in der Telekommunikationsbranche aufzubauen und ab Juli als
Einzelunternehmer eine Vermittlungstätigkeit betreffend
Telefonnetz-Verträge ausüben werde.
Im (hier allerdings nicht verfahrensgegenständlichen)
Veranlagungsjahr 2001 übte der vom vorgenannten Buchhaltungsbüro
hinsichtlich der laufenden Buchführung des Einzelunternehmens bis Anfang
Oktober 2001 betreute Bw. bis einschließlich Juni 2001 die Funktion eines
Geschäftsführers in der I GesmbH (Geschäftsführerbezüge
Jänner bis Juni) aus und gründete danach im Juli dJ. das
Einzelunternehmen IT mit dem Unternehmensgegenstand: Handel mit
Festnetztelephonie bzw. Vermittlung von Telekommunikationsdienstleistungen etc..
Nach Kündigung des Vertragsverhältnisses mit Frau N wurde die laufende
Buchhaltung (des Beschuldigten bzw. des von ihm betriebenen Einzelunternehmens)
ab Oktober 2001 von der externen Buchhalterin Andrea K an Hand der ihr jeweils
vom Bw. zur Verfügung gestellten Belege bzw. Unterlagen geführt. Die
Steuerjahreserklärungen 2001 für das Einzelunternehmen IT wurden vom
ab 20. November 2002 wiederum steuerlich, und zwar von der K- GesmbH,
vertretenen Bw. am 6. Februar 2003 beim Finanzamt eingereicht, wobei aber
die weder der Buchhalterin noch der steuerlichen Vertretung bekannt gegebenen
bis Juni 2001 bezogenen Geschäftsführerbezüge aus der I GesmbH
(wiederum) im vorgelegten Rechenwerk nicht angeführt bzw. erklärt
wurden.
Im Veranlagungsjahr 2002 erfolgte laut Aktenlage im April
bzw. Ende März die Auflösung des Einzelunternehmens IT und die
Gründung der IT KG, mit dem Bw. als (unbeschränkt haftenden)
Gesellschafter bzw. Kommanditisten, wobei das Anlagevermögen des
Einzelunternehmens IT um 1,00 € in die KG eingebracht wurde und die
Verbindlichkeiten in das Privatvermögen des Bw. übernommen wurden. Im
Juli 2002 erhielt der Bw. aus einem zwischen ihm als klagende Partei und der
C-GesmbH als beklagte Partei abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich
(GZ. 56 des Handelsgerichtes Wien) von der beklagten Partei eine Zahlung
iHv. insgesamt 36.249,73 €, davon 21.801,85 € an
ausstehenden Provisionsforderungen, 4.000,00 € an Verfahrenskosten,
jeweils einschließlich 20% Umsatzsteuer, sowie 4.360,37 € an
Umsatzsteuer für den Zahlungsbetrag 2000, wobei der nach Abzug von
insgesamt 19.826,88 € an angefallenen, vom Zahler an die jeweils
Berechtigten angewiesenen Betriebsausgaben (Provisionsforderungen Mitarbeiter
uä.), verbleibende Betrag von 16.422,85 € auf Grund einer
Generalzession an die Raiffeisenbank P (zur Abdeckung offener Verbindlichkeiten
aus einem noch aus dem Vergleich 1999 aushaftenden Kreditvertrag) geleistet
wurde. Auch dieser Zahlungsvorgang wurde vom Bw. weder der weiterhin für
ihn tätigen Buchhalterin Andrea K noch dem zu diesem Zeitpunkt beauftragten
steuerlichen Vertreter mitgeteilt bzw. fand so auch keinen Eingang in die am
30. April 2004 beim Finanzamt Linz für den genannten
Veranlagungszeitraum eingereichten Umsatz- bzw.
Einkommensteuererklärungen.
Die Abgabenbehörde legte die vorangeführten
Umsätze bzw. Einnahmen aus der Vermittlungstätigkeit, nämlich
18.168,21 € Einnahmen netto, 3.333,33 € Einnahmen
Verfahrenskosten und 3.633,64 € Einnahmen Umsatzsteuer, unter
Berücksichtigung von Betriebsausgaben iHv. 6.429,00 € und
Verfahrenskosten von 8.731,57 €, der Festsetzung der Jahresumsatz- und
Einkommensteuer 2002 im gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommenen Abgabeverfahren vom 8. Oktober 2004 zu Grunde.
Vorstehender Sachverhalt ergibt sich aus den auch für
das gegenständliche Strafverfahren im Rahmen der freien
Beweiswürdigung iSd. § 98 FinStrG heranzuziehenden Ergebnissen
des zur genannten StNr. durchgeführten Abgabenverfahrens bzw. aus den im
Zuge des Strafverfahrens durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahmen,
insbesondere den Zeugeneinvernahmen Regina N, Andrea K, eines informierten
Vertreters der K- GesmbH sowie der zuständigen Betriebsprüferin des
Finanzamtes Linz.
So kann insbesondere aus den bereits im Zuge des
Abgabenverfahrens durchgeführten und angesichts der Aktenlage plausibel
erscheinenden Erhebungen geschlossen werden, dass der Bw. auch noch zumindest
bis Mai 2000 einen Handel mit den von der Fa. E GmbH gelieferten Produkten
weiter betrieben und auch die daraus erzielten Umsätze bzw. Einkünfte
nicht der Abgabenbehörde bekannt gegeben hat. Laut Ermittlungen zur
UID-Nummer des Bw. wurden nämlich noch im Jahr 2000 von der genannten
Lieferfirma innergemeinschaftliche Lieferungen im Ausmaß von
18.035,23 S an den Bw. getätigt. Mit Schreiben vom 22. September
2004 gab die Firma E GmbH dazu der Abgabenbehörde bekannt, dass der Bw. bis
Ende Mai 2000 noch Waren (Fitness- bzw. Sporternährungsprodukte) im
angeführten Ausmaß sowie Provisionen iHv. 6.182,68 S bezogen
habe. Nach den im Abgabenverfahren unwidersprochen gebliebenen
Prüferfeststellungen wurden die Produkte vom Bw. gegen Barzahlung in
diversen Fitnesscentern vertrieben, eventuell vormals vorhandene Belege bzw.
Unterlagen seien - so der Bw. - in Verstoß ("Hochwasser 2002" am
ehemaligen Betriebsstandort) geraten. Die aus den Lieferungen resultierenden
Forderungen an den Bw. habe die Lieferfirma, die ihre Zusammenarbeit mit dem Bw.
mit Ende Mai 2000 beendet hatte, in Folge als uneinbringlich ausgebucht. Bei der
im Abgabenverfahren durchgeführten und seitens des Bw. unwidersprochen in
Rechtskraft erwachsenen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ging die
Abgabenbehörde mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte in Auswertung eines
Schreibens vom Oktober 1999, in dem das voraussichtliche Jahreseinkommen des Bw.
aus einer ihm in Aussicht gestellten Tätigkeit für die Firma E GmbH
mit 105.000,00 S beziffert wurde, von Jahreseinnahmen iHv.
100.000,00 S (=Umsatz) bzw., unter Abzug eines Betriebsausgabenpauschales
von 12 % gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988, von einem
erzielten Gewinn iHv. 88.000,00 S aus.
Dem entgegen setzt der Bw., der bemerkenswerterweise auch
im gegenständlichen Strafverfahren bis zur mündlichen
Berufungsverhandlung keine Einwendungen zur objektiven Tatseite dieses
Teilfaktums erhoben hat, nunmehr die, allerdings durch keine konkreten
Beweismittel oder Beweisanbote untermauerte Behauptung, die ermittelten
Lieferungen bzw. Zahlungen seien wahrscheinlich nicht an ihn, sondern allenfalls
an seine geschiedene Gattin ergangen und habe er, der seit 1999
(unselbständiger) Dienstnehmer der E GmbH gewesen sei, im Jahr 2000
jedenfalls keinen Handel mit Fitnessprodukten mehr betrieben. Auf Basis der
dargestellten Aktenlage kann jedoch letzterem im Widerspruch dazu stehenden
Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden bzw. erscheint es im
Rahmen der freien Beweiswürdigung weitaus wahrscheinlicher, dass der Bw.,
der ja nach seinen eigenen Angaben erst im Juli 2000 seine Tätigkeit in der
Telekommunikationsbranche begonnen hat, zumindest in der ersten
Jahreshälfte 2000 noch einen, letztlich auch nicht einer eventuellen
Dienstnehmereigenschaft bei der Lieferfirma entgegenstehenden Handel mit
Produkten der E GmbH betrieben und daraus entsprechende, den
Abgabenbehörden gegenüber nicht erklärte Einnahmen erzielt hat.
Die ursprüngliche, dem erstinstanzlichen Schuld- und Strafausspruch zu
Grunde gelegte Schätzung ist allerdings insofern einzuschränken bzw.
zu revidieren, als das darin an Hand der vorliegenden Schätzungsgrundlagen
angenommene Jahreseinkommen angesichts des Umstandes, dass Lieferungen ja
lediglich für den Zeitraum von Jänner bis Mai 2000 festgestellt bzw.
nachgewiesen werden konnten, um die Hälfte zu reduzieren ist.
Ebenso kann an Hand der zuletzt auch in der
Berufungsverhandlung durchgeführten Zeugeneinvernahmen bzw. aus den
Aussagen des Bw., denen zufolge die Zeugin Regina N lediglich diverse
Ausgaben-Belege zum Verbuchen erhielt bzw. im Jahr 2000 bis zumindest Anfang
2001 nicht abgerechnet werden konnte und der Zeugin Andrea K weder die auch noch
2001 erzielten Geschäftsführerbezüge noch die Zahlungen von
C-GesmbH vom Juli 2002 bekannt gegeben wurden, mit der für
abschließende Beurteilung des strafrechtlichen Sachverhaltes ausreichenden
Gewissheit abgeleitet werden, dass die Umsätze bzw. die Einkünfte aus
den vorangeführten unternehmerischen Tätigkeiten ebenso wie die
Einkünfte des Bw. aus der Geschäftsführertätigkeit nicht in
das betriebliche Rechenwerk Eingang fanden, sondern offenbar von ihm
größtenteils zur Abdeckung von früheren Verbindlichkeiten,
insbesondere zur Leistung von fälligen Ausgleichszahlungen aus dem 1999 zu
Stande gekommenen außergerichtlichen Ausgleiches, verwendet wurden.
Da insbesondere auch das in der Berufung lediglich
hinsichtlich der Zahlungen von der C-GesmbH vorgebrachte Argument, die
erhaltenen Beträge seien zum Großteil zur Begleichung früherer
Bank-Verbindlichkeiten des Bw. herangezogen worden und liege daher gar kein
steuerpflichtiges Einkommen vor, sich insofern nicht als stichhaltig erweist,
als es sich sowohl bei der angeführten als auch bei den übrigen aus
den laufenden Einkünften des Bw. getätigten Rückzahlungen um eine
in diesem Zusammenhang unbeachtliche Einkommensverwendung handelt,
begründen die bereits von der Erstbehörde als Entscheidungsgrundlage
herangezogenen Sachverhalte mit den dort angeführten
Verkürzungsbeträgen für 2002 bzw. mit Beträgen von
881,20 € an Einkommensteuer und an 4.360,37 € an
Umsatzsteuer für 2000 ein objektiv tatbildliches Verhalten iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG.
Zur subjektiven, im Ersterkenntnis als zumindest bedingter
Vorsatz iSd. §§ 8 Abs. 1 und 33 Abs. 1 FinStrG
qualifizierten, sich regelmäßig aus dem nach außen hin in
Erscheinung getretenen Tat- und Täterverhalten erschließenden Seite
der dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorgangsweise ergibt sich, dass der Bw.
einerseits hinsichtlich der als Einkünfte iSd. § 22 EStG 1988 zu
qualifizierenden Geschäftsführerbezüge offenbar davon ausging,
die auszahlende Firma werde eine entsprechende steuerliche Erfassung seiner
Bezüge schon von sich aus veranlassen (vgl. insbesondere dazu die Aussagen
des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung) und andererseits
hinsichtlich der übrigen Umsätze bzw. Einkünfte (Vertrieb von
Fitnessprodukten und Vermittlungsprovisionen) die rechtsirrige Ansicht vertrat,
dass bei sofortiger Verwendung der aus den angeführten Einkunftsquellen
vereinnahmten Beträge zur Abdeckung von (aus einer früheren
Geschäftstätigkeit herrührenden) Verbindlichkeiten sowohl eine
Erklärungspflicht gegenüber der Abgabenbehörde als auch eine
Steuerpflicht gar nicht bestehe. Dieses an Hand der durchgeführten
Beweisaufnahmen und vor allem unter Berücksichtigung der sich aus den im
Zuge des Berufungsverfahrens gewonnenen Erkenntnissen über die
Tatumstände und die Täterpersönlichkeit, auf deren Grundlage die
auch beim bedingten Vorsatz erforderliche wissentliche Inkaufnahme der
Tatbildverwirklichung des § 33 Abs. 1 FinStrG nicht mit der
für ein Strafverfahren gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG
erforderlichen Gewissheit erwiesen werden kann, angesichts der Beweisergebnisse
letztlich nicht widerlegbare Vorbringen stellt sich inhaltlich als
Geltendmachung eines, eine vorsätzliche Begehungsweise nach § 33
Abs. 1 FinStrG ausschließenden, Irrtum iSd. § 9 FinStrG
dar.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 FinStrG handelt
aber derjenige fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu
der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und
körperlichen Fähigkeiten befähigt ist und die ihm zuzumuten ist,
und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für
möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber
nicht herbeiführen will bzw. auch derjenige, dem (bei der Tatbegehung) ein
unentschuldbarer Irrtum unterlief (vgl. § 9 leg. cit.).
Legt man an das Verhalten des Bw., dem es ohne weiteres
möglich gewesen wäre, sich entweder bei den beauftragten Buchhaltern
bzw. bei seinem Steuerberater oder auch beim Finanzamt, mit dem ja der
Beschuldigte seinen eigenen Angaben zufolge in laufendem Kontakt stand,
hinsichtlich der abgabenrechtlichen Folgewirkungen seiner Tätigkeiten bzw.
der daraus erzielten Einnahmen zumindest zu erkundigen, die üblichen
Fahrlässigkeitskriterien der objektiven und subjektiven
Sorgfaltswidrigkeit, der Vorhersehbarkeit des Erfolges sowie Zumutbarkeit eines
sorgfaltsgemäßen Handelns, an, so stellt sich das, beim Bw. den oben
angeführten Irrtum auslösende Verhalten, bei dem weder der steuerliche
Vertreter bzw. die sonstigen das betriebliche Rechenwerk erstellenden Personen
noch die Abgabenbehörde von den erzielten Einkünften bzw. den
ausgeführten Umsätzen in irgendeiner Weise in Kenntnis gesetzt wurden,
jedenfalls als zumindest unentschuldbar iSd. § 9 und damit als
schuldhaft bzw. fahrlässig iSd. § 8 Abs. 2 FinStrG
dar.
Entsprechend der Vorschrift des § 34 Abs. 4
iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG ergibt sich in Würdigung der
oben dargestellten Umstände für die über die gegenständliche
Berufung zu treffende Sachentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG
somit ein Strafrahmen in Höhe des verkürzten Abgabenbetrages von
insgesamt 15.255,92 €.
Neben dem angeführten Schuld- und Unrechtsgehalt der
dargestellten Taten (§ 23 Abs. 1 FinStrG), den bereits von der
Erstbehörde (zu Recht) im Straferkenntnis herangezogenen (gesetzlichen)
Strafzumessungsgründen der bisherigen finanzstrafrechtlichen
Unbescholtenheit (§ 34 Abs. 1 Z. 2 StGB), der
wirtschaftlichen bzw. finanziellen Notlage zum Zeitpunkt der Tatbegehung
(§ 34 Abs. 1 Z. 10 StGB) und des (erschwerend zu wertenden)
langen Tatzeitraumes (§ 33 Z. 1 StGB) sowie den für die
Bemessung der Geldstrafe nicht zu vernachlässigenden derzeitigen
angespannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
(§ 23 Abs. 3 FinStrG) ist, abgesehen davon, dass die bei der
Strafausmessung nach dem FinStrG zusätzlich zur generalpräventiven
Wirkung zu berücksichtigende spezialpräventive Zielsetzung einer Geld-
bzw. Freiheitsstrafe infolge der nunmehrigen Tätersituation nur mehr sehr
eingeschränkt zum Tragen kommt, dem Bw. weiters als zusätzlicher
Strafmilderungsgrund iSd. § 34 Abs. 1 Z. 15 StGB
anzurechnen, dass er sich bisher ernstlich bemüht (hat), den aus der Tat
entstandenen Schaden im Rahmen der ihm offen stehenden Möglichkeiten
gutzumachen. Unter all diesen Aspekten erscheint mit einer
spruchgemäßen Geldstrafe im Ausmaß von annähernd 12 % des
gesetzlichen Strafrahmens den relevanten Gegebenheiten des Anlassfalles, auch im
Hinblick auf den hier zwar (noch) nicht unmittelbar zur Anwendung gelangenden,
aber dennoch als Hinweis auf den schon vor der genannten Novelle nicht zu
vernachlässigenden generalpräventiven Strafaspekt zu wertenden
§ 23 Abs. 4 FinStrG idF. des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57
(vgl. § 4 Abs. 2 FinStrG), hinreichend Rechnung getragen.
Das Ausmaß der gemäß
§ 20
FinStrG zwingend für den Fall der Uneinbringlichkeit auszusprechenden
Ersatzfreiheitsstrafe orientiert sich, mit der Modifikation, dass die aktuellen
persönlichen bzw. wirtschaftlichen Täterverhältnisse dabei nicht
zum Tragen kommen können (vgl. § 20 Abs. 1 FinStrG),
einerseits an den vorangeführten Überlegungen und ergibt sich
andererseits auch aus den von der Spruchpraxis zur fiktiven
Proportionalität zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe entwickelten
Grundsätzen.
Die ebenfalls entsprechend dem nunmehrigen Strafausspruch
zu modifizierenden (pauschalen) Verfahrenkosten ergeben sich aus der im Spruch
genannten Rechtsgrundlage.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 23.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-L/06
- Stammnummer
- 28566
- Gültig
- 23.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF