Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0007-G/08
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen versuchter Abgabenhehlerei.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0007-G/08vom 24.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Wilhelm Pistotnig, in der
Finanzstrafsache gegen Bf, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei
gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
2. Jänner 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des FinStrG
des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
4. Dezember 2007, StrNr. 700000/2007/1234-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Aufforderung vom 3. Juli 2007 wurde der
Beschwerdeführer (Bf) eingeladen, zu den Ermittlungen des Zollamtes Graz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz betreffend den Online-Ankauf von
Zigaretten beim "A-Club" schriftlich Stellung zu nehmen.
Der Bf hat sich zu den Vorwürfen im Schreiben vom
6. Juli 2007 geäußert. Er hat im Wesentlichen gemeint, die
Ware - um Geld zu sparen - über das Internet bestellt und bezahlt
zu haben. Die Ware sei ihm trotz mehrmaliger Aufforderung aber nie geliefert
worden. Er habe nicht einmal mehr eine Antwort auf die Frage nach dem Verbleib
der Ware erhalten. Ihm sei ein Schaden von ungefähr € 800,00
entstanden. Weil er gesehen habe, dass die Internetseite nur Betrug sei, habe er
keine Bestellung mehr getätigt. Ihm sei nicht bewusst gewesen,
irgendetwas Ungesetzlichen gemacht zu haben, weil er der Meinung gewesen sei,
alles käme aus der Europäischen Union.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2007 hat das Zollamt
Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf zur
SN 700000/2007/1234-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil im Wesentlichen der begründete
Verdacht bestehe, der Bf habe als Mitglied des "A-Club" durch Bestellungen
über das Internet zumindest versucht am 26. September 2005
eingangsabgabepflichtige Waren, namentlich 800 Stück (4 Stangen)
Zigaretten der Marke Benson & Hedges Silver ausländischer /
polnischer Herkunft, auf welchen Eingangsabgaben / Tabaksteuer in einer
noch zu klärenden Höhe lasten würden und hinsichtlich welcher
zuvor ein(e) Schmuggel / Abgabenhinterziehung begangen worden sei, an sich
zu bringen und damit das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhehlerei
gemäß
§ 11 in Verbindung mit § 37 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen zu haben. Das Zollamt Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz hat seine Entscheidung damit
begründet, es gebe aufgrund der Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des
maßgebenden Sachverhaltes für eine Einleitung des
Finanzstrafverfahrens hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Finanzvergehens mit einer
dem Vergehen zugrunde liegenden Zigarettenmenge rechtfertigen. Ob der
Verdächtige ein Finanzvergehen und in der ihm zur Last gelegte
Größenordnung tatsächlich begangen hat, bleibe dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Jänner 2008. Der Bf wendet
vor allem ein, ihm sei aufgrund der Internetadresse des "A-Club" klar gewesen,
dass die Zigaretten spanischer Herkunft (Barcelona) seien. Er habe die
Zigaretten bestellt, weil es erlaubt sei, 800 Stück Zigaretten in ein
EU-Land einzuführen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am Donnerstag den 31. Oktober 2005 ist beim
Zollamt Graz eine Anfrage darüber eingegangen, ob es legal sein könne,
dass man bei "A-Club" online Zigaretten billiger kaufen könne, als im
Einkauf.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr zukommende Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ergibt
die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren gemäß
Abs. 3 leg. cit. einzuleiten. Die Einleitung des
Strafverfahrens ist gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
aktenkundig zu machen. Die der förmlichen (mit Bescheid) Einleitung
des Strafverfahrens zukommende rechtliche Bedeutung ist zunächst darin
gelegen, einem Verdächtigen gegenüber mit aller Deutlichkeit zum
Ausdruck zu bringen, dass die Abgabenbehörde gegen ihn als
Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen einer bestimmten Tat einschreitet,
zumal keineswegs in jeder auf die Aufklärung gerichteten Tätigkeit
eines Zollamtes die Einleitung der Untersuchung in einem Finanzstrafverfahren
liegt (z.B. VwGH vom 2.8.1995, 95/13/0172).
Gegen den Bf wurde das Finanzstrafverfahren deshalb
eingeleitet, weil er im Wesentlichen verdächtigt wird zumindest versucht zu
haben, vier Stangen Zigaretten ausländischer / polnischer Herkunft,
hinsichtlich welcher zuvor (durch eine andere Person / andere Personen) ein
Schmuggel (§ 35 FinStrG), bzw. eine Verkürzung von
Verbrauchsteuern (§ 33 FinStrG) begangen wurde, vorsätzlich an
sich gebracht zu haben.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in
Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung
des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine
zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161
Abs. 1 FinStrG nach dem aktuellen Bild des Verfahrensstandes eine
Beurteilung des Sachverhaltes vornehmen.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in
der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 115 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Untersuchungsverfahren den für
die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen
festzustellen und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu
geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Demnach
steht es der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz im Rechtsmittelverfahren
betreffend Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens offen,
Entscheidungsgrundlagen zu verbreitern, ohne die Parteien (Bf und Zollamt) vor
der Entscheidungsfindung gesondert über die weiteren Erhebungsergebnisse
informieren zu müssen. Das Parteiengehör ist erst im
anschließenden Untersuchungsverfahren durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz vor Fällung einer abschließenden Sachentscheidung zu
wahren.
Gemäß
§ 37 Abs. 1
Buchstabe a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer eine
Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht
oder verhandelt.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten
die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für
die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede
Beteiligung an einem Versuch.
Über die mittlerweile stillgelegte spanische Website
"B" haben die Betreiber Zigaretten - die meisten Sorten zum Preis von
€ 22,90 je Stange (200 Stück) - angeboten. Die Betreiber
haben vor allem darauf verwiesen, dass diese Zigaretten nach den
einschlägigen Gesetzen der Europäischen Union entgegen den
gegebenenfalls anders lautenden nationalen Regelungen keiner steuer- und
zollrechtlichen Beschränkung unterliegen sollten. Der vergleichsweise
geringe Preis sollte aus der Möglichkeit resultieren, die der "A-Club" als
Einkaufsgemeinschaft bot. Dies wurde aber nicht näher dargelegt.
Über die Website konnten die Zigaretten nur online und nur von
registrierten Mitgliedern, dies gegen Vorauskasse (laut Preisliste des "A-Club")
für die bestellte Ware und für die Versandkosten (für die erste
Stange € 4,00 und für jede weitere Stange bei gleichem
Bestellvorgang € 1,50) auf das spanische Bankkonto C bei der Bank "D"
mit E S.L. als Kontoinhaber, bestellt werden.
Daneben wurde der Kauf der Zigaretten mit einer
Vermittlerprovision über sechs Ebenen (Pyramidensystem) mit einer
Ausschüttung von 19,65% beworben. Voraussetzung dafür war eine
Registrierung beim "A-Club" mit einem Nicknamen und einer monatlichen
Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages in der Höhe von € 2,00.
Dafür wurde für jedes Mitglied unter seinem Nicknamen - der Bf
war mit dem Nicknamen "F" erfasst - eine Downline eingerichtet. Eine eigene
Zigarettenbestellung war für den Erhalt der Provision nicht erforderlich.
Aus dem Datenblatt für das Mitglied "F" ergeben sich die abgeschlossene
Bestellung Nr. 598 vom 26. September 2005 betreffend
800 Stück Zigaretten der Marke Benson & Hedges Silver
über € 114,50 und die nicht abgeschlossene Bestellung
Nr. 2442 vom 22. Dezember 2005 betreffend 1.000 Stück
Zigaretten der Marke Marlboro Red Box über € 124,50. Der Bf hat
aus der Sicht des Datenblattes € 114,50 bezahlt und damit einen
aushaftenden Saldo von € 110,00.
Die Website des "A-Club" wurde von den Zollbehörden
überprüft und gesichert. Es wurde ein Testkauf durchgeführt.
Dabei konnte festgestellt werden, dass es sich bei den Zigaretten nicht um
EU-Zigaretten gehandelt hat. Außerdem wurden diese Zigaretten nicht wie
vermutet aus Spanien, sondern aus Korneuburg (Österreich) versendet.
Dorthin gelangten sie nach den Ermittlungen der Zollbehörden in
Großkartons aus Deutschland bzw. Riga/Lettland. Anhand einer in Korneuburg
durchgeführten Hausdurchsuchung wurden Postaufgabescheine, aus denen
hervorgeht, dass diese Zigaretten von Korneuburg überwiegend an
österreichische Kunden mit fingierten Namen als Absender versandt wurden,
festgestellt. Bei den über das Internet vertriebenen Zigaretten hat
es sich nach den Ermittlungen des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz um Duty Free Waren, Fälschungen, russische oder
polnische Zigaretten gehandelt. Bei den gefälschten Zigaretten hat
es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Drittlandsware gehandelt. Die illegale
Fabrik, in der diese Zigaretten erzeugt wurden, soll sich zunächst in der
Ukraine oder Russland befunden haben. Es haben sich jedoch Verdachtsmomente
dahingehend erhärtet, dass die Maschine, auf welcher diese Produkte illegal
hergestellt wurden, nach Ex-Jugoslawien verbracht worden sein soll.
Nach der Aktenlage hat es sich bei den Zigaretten der Marke
Benson & Hedges Silver aller Voraussicht nach um polnische Zigaretten
gehandelt. Darüber, ob es bei den Zigaretten der Marke Marlboro um
russische Zigaretten und bei den Zigaretten der Marke Benson & Hedges
tatsächlich um polnische oder doch auch um drittländische (russische)
Zigaretten gehandelt hat, wird das Untersuchungsverfahren Klarheit bringen
müssen.
Die Website präsentierte sich im Internet im
Wesentlichen über eine Startseite. Neben einer Produktvorschau und
Preisliste hatte sich der "A-Club" grundsätzlich vorgestellt. Über ein
Hauptmenü konnte man sich in verschiedene weitere Seiten, wie z.B. in die
Seiten Neuanmeldung, Provisionsrechner, Fragen und Antworten, So geht`s,
Besonderes, Clubstatuten, Feedback und Kontakt einklicken. Bei der Clubadresse
handelte es sich um eine Briefkastenfirma. Auf der Seite der häufig
gestellten Fragen ist ua. die Rede von der Gier der Regierungen, die Zigaretten
so teuer machen, davon dass Regierungen und Finanzminister Raucher gnadenlos
abzocken, dass ein Risiko nur dahingehend bestehe, € 22,90 je Stange
Zigaretten zu verlieren. Es werden Ratschläge für den Fall, dass Zoll
und Steuern nachzuzahlen sind, erteilt; insbesondere die Übernahme dieser
Abgaben durch den Club angeboten. Behauptungen der Zollbehörden, wonach in
Europa Zigaretten nur von Privat an Privat verschickt werden dürfen, werden
als unrichtig bezeichnet. Das deutsche Zollgesetz wird als nicht rechtskonform
bewertet. Dass der Versand zollfreier Warenmengen in der
Europäischen Union gestattet sei, wird in den Clubstatuten behauptet.
Über einen gesetzten Link zu den EU-Zollbestimmungen ist dort aber klar zu
erkennen, dass die Informationen in den Clubstatuten nicht richtig sein
können, wenn nach den Ausführungen im Link für
verbrauchsteuerpflichtige Waren als abgabenfreie Richtmengen nur solche
festgelegt sind, die Privatpersonen bis zu einer festgelegten
Größenordnung in einem Mitgliedstaat erwerben und selbst über
die Grenze befördern müssen.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der
Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken (z.B. VwGH vom 21.4.2005, 2002/15/0036).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum,
ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen
Verdacht ausreichen. Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen überhaupt und in all seinen Tatbildelementen
tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff FinStrG vorbehalten (VwGH
vom 20.1.2005, 2004/14/0132). Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz
(VwGH vom 17.12.1998, 98/15/0060). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH ist erst im Straferkenntnis zu begründen, dass der Beschuldigte die
Tat begangen hat. Im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden,
dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt
sei, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (z.B. VwGH vom 19.2.1997, 96/13/0094). Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (VwGH vom 19.3.2003, 2000/16/0064).
Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird,
nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden. Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie
auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen -
gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als
eine bloße Vermutung.
Der Unabhängige Finanzsenat war im Hinblick auf die
geringe Menge an bestellten Zigaretten verhalten, sich auch mit § 25
FinStrG zu beschäftigen. Danach setzt das Absehen von der Strafe das
Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Es muss das Verschulden des
Täters geringfügig sein und die Tat darf nur unbedeutende Folgen nach
sich gezogen haben. Beim Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente
ist den Finanzstrafbehörden ein Absehen von der Strafe verwehrt.
Gemäß dem Motivenbericht sollte § 25
FinStrG das Unterbleiben eines Finanzvergehens bei einem geringfügigen
Unrechtsgehalt, also insbesondere bei Finanzordnungswidrigkeiten und in jenen
Fällen ermöglichen, in denen der strafbare Tatbestand mehr oder
weniger durch Unwissenheit oder versehentlich verwirklicht worden ist. Der VwGH
hat dazu in seinem Erkenntnis vom 23.10.2002, 2002/16/0151, ausgeführt, es
müssten bei vorsätzlichem Handeln für die Annahme einer
Geringfügigkeit besondere Umstände vorhanden sein, wie z.B.
verminderte Unzurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage
und dgl. Ob im Gegenstande solche Umstände vorgelegen haben, wird
im Untersuchungsverfahren zu prüfen sein.
Unter den Folgen einer Tat ist nach dem Urteil des OGH vom
22.9.1977, 12 OS 122/77, nicht nur jene Rechtsgutverletzung, die das
spezifische Erfolgsunrecht des betreffenden Deliktstypus ausmacht, zu verstehen,
sondern alle nachteiligen Auswirkungen der konkreten Tat in der sozialen
Wirklichkeit. Es ist nicht abwegig, wenn gerade bei einem für
Zollbehörden schwer kontrollierbaren Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger
Tabakwaren über das Internet die genaue Prüfung in einem
Untersuchungsverfahren im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen
eine Breitenwirkung erzeugen soll.
Wie bereits ausgeführt, genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, dass gegen einen Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, wobei sich der
Verdacht dabei sowohl auf die objektiven als auch auf die subjektiven Elemente
des Tatbestandes erstrecken muss. Der Verdacht bezieht sich im
Gegenstand sowohl auf die objektiven als auch auf die subjektiven Elemente der
Abgabenhehlerei.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, das der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit
abfindet.
Für die Verwirklichung des Finanzvergehens der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG
genügt bedingter Vorsatz als unterste Stufe eines subjektiven Tatbeitrages.
Der Täter muss dabei einen deliktischen Beitrag als reale Möglichkeit
erkannt haben. Auch bewusste Gleichgültigkeit schließt die für
den bedingten Vorsatz erforderliche Willenskomponente nicht aus (OGH vom
12.9.1991, 12 OS 55/91). Bf könnten sich nicht mit Recht
auf den für sie günstigen aber unrichtigen Text der Club-Statuten
betreffend "Lieferung, Zölle, Versandkosten" berufen. Nur im Vertrauen auf
eine unrichtig erteilte Auskunft der zuständigen Behörde erfolgte
Gesetzesverstöße könnten nicht als Verschulden angerechnet
werden (z.B. VwGH vom 20.5.1998, 97/09/0241).
Es gehört zum allgemeinen Erfahrungsgut, dass
Zigaretten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union hoch
besteuert sind und dass die darauf lastenden Steuern den Preis stark
beeinflussen. Allgemeines Wissensgut ist auch, dass die Harmonisierung der
Verbrauchsteuern (Tabakstrukturrichtlinie) innerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union schon aus Wettbewerbsgründen derart geringe Preise
für Tabakwaren, wie beim "A-Club", nicht mehr zulässt, vor allem wenn
an einen Kauf von Zigaretten in einem sog. alten Mitgliedstaat zu denken ist.
Ebenso ist zum Erfahrungsgut zu zählen, dass sogar das Verbringen von
Zigaretten aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach
Österreich nicht bedenkenlos möglich, sondern Regeln und Auflagen
unterworfen ist. Es ist allgemein bekannt, dass nicht nur in Europa
gerade Tabakwaren besonderen Regimen sowohl im Hinblick auf die Einfuhr von
Zigaretten als auch beim Verkauf derselben an Letztverbraucher unterworfen sind.
Es wird bei kaum einer Bewegung über Grenzen hinweg die Frage von
Zollorganen nach mitgeführten Tabakwaren und / oder eine Kontrolle
nach solchen ausbleiben. Über entsprechende Aufgriffe drittländischer
Zigaretten oder von Zigaretten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat wird
häufig in Medien aller Art berichtet. Die Kenntnis, dass der Ankauf
unredlich eingeführter Zigaretten gegenüber dem Verschleißpreis
deutlich billiger kommt, ist geradezu allgemeines Wissensgut; ebenso der
Umstand, dass in Österreich nicht bei Tabakverschleißern erworbenen
und gegenüber dem Verschleißpreis billigeren Zigaretten in der Regel
der Makel einer (Zoll)Unredlichkeit anhaftet. Zum allgemeinen
Erfahrungsgut ist zudem zu zählen, dass in Österreich
Tabakwaren - diese werden hier einer Qualitätsprüfung unterworfen
und haben ein geregeltes Preisniveau - nur von befugten
Tabakwarenverschleißern veräußert bzw. von diesen erworben
werden dürfen.
Der Bf hätte allein schon anhand des günstigen
Ankaufspreises je Stange Zigaretten, der sich über das System der
Vermittlerprovisionen (sechs Ebenen) zusätzlich um 19,65% vergünstigt
hat, und im Grunde der Übergabe derselben im Versandwege, sofern er dabei
bedacht hätte, dass in Österreich Zigaretten nur bei befugten
Tabakwarenverschleißern zu geregelten Preisen erworben werden können,
eine mögliche illegale Herkunft bei einer bedenklichen Vertriebsweise der
Zigaretten, auch als mögliche Schmuggelware (Harmonisierung der Preise in
der Europäischen Union) erkennen müssen.
Darin ist jedenfalls ein Verdacht auf vorsätzliches
Handeln im Sinne einer zumindest bewussten Gleichgültigkeit begründet.
Der Bf hätte einen Verdacht aber vor allem beim Lesen der Internetseite
(Teil "häufig gestellte Fragen") des "A-Club" schöpfen müssen.
Sollte er die Internetseite jedoch nicht gelesen haben, wäre auch darin im
Hinblick darauf, dass er gegenüber dem Verkaufspreis bei befugten
Tabakwarenverschleißern günstige Tabakwaren erworben hat, der
Verdacht auf vorsätzliches Handeln im Hinblick auf das als allgemein
bekannt vorausgesetzte Erfahrungsgut begründet.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erscheint
darüber hinaus auch bei der derzeit im Gegenstand bekannten
bestellten / erworbenen Menge von vier Stangen Zigaretten einerseits
deshalb berechtigt zu sein, weil die für Österreich bestimmten 1.214
Stangen Zigaretten auf eine dem Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz zur Verfügung stehende unvollständige Bestellliste
zurückgehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich im Untersuchungsverfahren
durchaus die Menge an erworbenen Zigaretten nach jeder Richtung hin zu
ändern vermag. Auf der anderen Seite hat der Bf in seiner
Beschwerde vorgebracht, ihm sei aus seinen Bestellungen ein Schaden von rund
€ 800,00 entstanden. Dieser Einwand ist mit seinem Datenblatt nicht in
Deckung zu bringen, wenn der Bf danach lediglich € 114,50 bezahlt
haben soll.
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum,
ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen
Verdacht in subjektiver und objektiver Sicht ausreichen.
Die behördlichen Ermittlungsergebnisse, auf die sich
die Finanzstrafbehörde erster Instanz in der bekämpften Entscheidung
bezogen hat, reichen für einen solchen Verdacht im Hinblick auf die
objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente einer Abgabenhehlerei
aus. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz stützt ihre Entscheidung
nicht auf bloße Vermutungen, sondern auf die Kenntnis von Tatsachen, aus
denen nach der Lebenserfahrung auf das dem Bf zur Last gelegte Finanzvergehen
geschlossen werden kann. Solche Tatsachen sind ua. der Inhalt der
Internetseite des "A-Club", der bei jedem Bedenken in zoll- und
verbrauchsteuerrechtlicher Sicht erwecken muss, Aussagen von Verdächtigen,
die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen einen Person, die ua.
das Network Marketing betrieben hat, die Sicherstellung von unredlichen
Zigaretten und von Postaufgabescheinen mit fingierten Absendern bei
Hausdurchsuchungen, gefälschte Zigaretten, niedrige Kaufpreise, die
Modalität des Versandes, der Umstand, dass die hinter dem "A-Club" stehende
Firma eine Briefkastenfirma ist, Datenblatt des Bf und weitere
Datenblätter, die Qualität der beschlagnahmten und
überprüften Zigaretten (Fälschungen), die Produktion eines Teiles
der Zigaretten mit hoher Wahrscheinlichkeit außerhalb der
Europäischen Union, eine sichergestellte jedoch nicht vollständig
vorhandene Bestellliste, wonach 242.800 Stück (1.214 Stangen)
Zigaretten für Abnehmer in Österreich bestimmt waren.
Ob der Verdächtige das Finanzvergehen der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG
in seinen objektiven und subjektiven Tatbestandselementen als solches und in der
ihm zur Last gelegten Art und Größenordnung tatsächlich begangen
hat, wird das Untersuchungsverfahren zeigen müssen. Insbesondere wird im
Untersuchungsverfahren zu klären sein, ob die Ware im Grunde der
Verantwortung des Bf diesem trotz mehrmaliger Aufforderung nie geliefert worden
ist und damit eine dem Bf allfällig vorwerfbare Handlung tatsächlich
im Versuchsstadium stecken geblieben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 24.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 115 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-G/08
- Stammnummer
- 35885
- Gültig
- 24.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF