Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0005-G/08
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0005-G/08vom 23.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Wilhelm Pistotnig, in der
Finanzstrafsache gegen Bf, vertreten durch Dr. Martin Leitner,
Rechtsanwalt, 1100 Wien, Keplerplatz 13, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und wegen des Finanzvergehens der Monopolhehlerei
gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStG über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 3. Jänner 2008 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des Zollamtes Graz, vertreten durch
ADir. Franz Kratochwil, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
5. Dezember 2007, StrNr. 700000/2007/0000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Aufforderung vom 4. Juli 2007 wurde der
Beschwerdeführer (Bf) eingeladen, zu den Ermittlungen des Zollamtes Graz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz betreffend den Online-Ankauf von
Zigaretten beim "A-Club" schriftlich Stellung zu nehmen.
Der Bf hat sich zu den Vorwürfen im Schreiben vom
6. August 2007 geäußert. Er hat im Wesentlichen
ausgeführt, er habe die aufgelisteten Zigaretten wider besseres Wissen via
Internet auf der Basis eines Werbemails bestellt und konsumiert. Er habe, wie im
angeschlossenen Mail beschrieben, darauf vertraut, dass es sich um etwas Legales
handle; er sei aber offensichtlich falsch informiert worden. Die angesprochene
Bestellung sei seine einzige gewesen; eine Provision habe er nie erhalten.
Der Bf hat abschließend ersucht, die Behörde möge
aufgrund seiner Unbescholtenheit und wegen seines Handelns wider besseres Wissen
von einer Strafe absehen.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 hat das Zollamt
Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf zur
SN 700000/2007/0000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil im Wesentlichen der begründete
Verdacht bestehe, der Bf habe als Mitglied des "A-Club" durch Bestellungen
über das Internet a) am 28. Oktober 2005
eingangsabgabepflichtige Waren, namentlich 1.000 Stück
(5 Stangen) Zigaretten der Marken Marlboro Light, Gauloises Blondes,
Stuyvesant Silver und Ernte 23, alle ausländischer Herkunft, auf
welchen Eingangsabgaben in einer noch zu klärenden Höhe lasten
würden und hinsichtlich welcher zuvor ein Schmuggel begangen worden sei,
und b) diese 1.000 Stück Zigaretten der oa. Marken, für
welche ein Kleinverkaufspreis bzw. ein solcher, der diesen Monopolwaren nach
Beschaffenheit und Qualität am nächsten komme, und in einer jeweils
noch zu klärenden Höhe festgesetzt werde und hinsichtlich welcher in
die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden sei, vorsätzlich an
sich gebracht und damit zu a) das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei
gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu b) das
Finanzvergehen der Monopolhehlerei gemäß
§ 46 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen. Das Zollamt Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz hat seine Entscheidung damit
begründet, es gebe aufgrund der Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des
maßgebenden Sachverhaltes für eine Einleitung des
Finanzstrafverfahrens hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Finanzvergehens mit einer
dem Vergehen zugrunde liegenden Zigarettenmenge rechtfertigen. Ob der
Verdächtige ein Finanzvergehen und in der ihm zur last gelegte
Größenordnung tatsächlich begangen hat, bleibe dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 3. Jänner 2008. Der Bf wendet im
Wesentlichen ein, ihm werde vorgeworfen, das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei
nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. Dieser
Vorwurf gründe sich auf den im Bescheid unter Punkt a angeführten
Sachverhalt. Der dort angeführte Sachverhalt enthalte jedoch
keinerlei Tätigkeitswort, so dass schon deswegen aus dem angeführten
Sachverhalt Rückschlüsse auf eine Abgabenhehlerei nach § 37
Abs. 1 lit. a FinStrG nicht gezogen werden können, setze doch die
Abgabenhehlerei ein Kaufen, ein Zum-Pfand-Nehmen, ein Sonst-an-sich-Bringen, ein
Verheimlichen oder eine Verhandeln voraus. Es würden keine ausreichenden
Gründe dahingehend vorliegen, er könnte das ihm vorgeworfene Delikt
begangen haben. Bei der Begründung des bekämpften Bescheides
handle es sich um eine Scheinbegründung. Eine konkrete Begründung, aus
welcher ein Sachverhalt klar werde, der hinreichende Anhaltspunkte ergebe, die
die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Finanzvergehens
rechtfertigen würden, sei nicht angegeben. Die Begründung der
Erstbehörde sei auf jedes Strafverfahren übertragbar und gestatte
keinen Rückschluss auf das im Spruch genannte Delikt. Ein Bescheid mit
einer Scheinbegründung verstoße gegen die Begründungspflicht von
Bescheiden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am Donnerstag den 31. Oktober 2005 ist beim
Zollamt Graz eine Anfrage darüber eingegangen, ob es legal sein könne,
dass man bei "A-Club" online Zigaretten billiger kaufen könne, als im
Einkauf.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr zukommende Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ergibt
die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren gemäß
Abs. 3 leg. cit. einzuleiten. Die Einleitung des
Strafverfahrens ist gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
aktenkundig zu machen. Die der förmlichen Einleitung des
Strafverfahrens (mit Bescheid) zukommende rechtliche Bedeutung ist zunächst
darin gelegen, einem Verdächtigen gegenüber mit aller Deutlichkeit zum
Ausdruck zu bringen, dass die Abgabenbehörde gegen ihn als
Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen einer bestimmten Tat einschreitet,
zumal keineswegs in jeder auf die Aufklärung gerichteten Tätigkeit
eines Zollamtes die Einleitung der Untersuchung in einem Finanzstrafverfahren
liegt (z.B. VwGH vom 2.8.1995, 95/13/0172).
Gegen den Bf wurde das Finanzstrafverfahren deshalb
eingeleitet, weil er im Wesentlichen verdächtigt wird, fünf Stangen
Zigaretten ausländischer Herkunft, hinsichtlich welcher zuvor (durch eine
andere Person / andere Personen) ein Schmuggel (§ 35 FinStrG)
begangen wurde, vorsätzlich an sich gebracht zu haben, wobei hinsichtlich
der Zigaretten (durch eine andere Person / andere Personen) auch in die
Monopolrechte (§ 44 FinStrG) eingegriffen wurde.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in
Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung
des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine
zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161
Abs. 1 FinStrG nach dem aktuellen Bild des Verfahrensstandes eine
Beurteilung des Sachverhaltes vornehmen.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in
der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und den
angefochtenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen
Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 115 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Untersuchungsverfahren den für
die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen
festzustellen und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu
geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Demnach
steht es der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz im Rechtsmittelverfahren
betreffend die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines
Bescheides über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens offen, die
Entscheidungsgrundlagen zu verbreitern, ohne die Parteien (Bf und Zollamt) vor
der Entscheidungsfindung gesondert über die weiteren Erhebungsergebnisse
informieren zu müssen. Das Parteiengehör ist erst im
anschließenden Untersuchungsverfahren durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz vor Fällung einer abschließenden Sachentscheidung zu
wahren.
Gemäß
§ 37 Abs. 1
Buchstabe a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer eine
Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht
oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1
Buchstabe a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer
vorsätzlich Monopolgegenstände oder Erzeugnisse aus
Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen
wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt.
Über die mittlerweile stillgelegte spanische Website
"B" haben die Betreiber Zigaretten - die meisten Sorten zum Preis von
€ 22,90 je Stange (200 Stück) - angeboten. Die
Betreiber haben vor allem darauf verwiesen, dass diese Zigaretten nach den
einschlägigen Gesetzen der Europäischen Union entgegen den
gegebenenfalls anders lautenden nationalen Regelungen keiner steuer- und
zollrechtlichen Beschränkung unterliegen sollten. Der vergleichsweise
geringe Preis sollte aus der Möglichkeit resultieren, die der "A-Club" als
Einkaufsgemeinschaft bot. Dies wurde aber nicht näher dargelegt.
Über die Website konnten die Zigaretten nur online und nur von
registrierten Mitgliedern, dies gegen Vorauskasse (laut Preisliste des "A-Club")
für die bestellte Ware und für die Versandkosten (für die erste
Stange € 4,00 und für jede weitere Stange bei gleichem
Bestellvorgang € 1,50) auf das spanische Bankkonto xyz bei der Bank
"C" mit D S.L. als Kontoinhaber, bestellt werden.
Daneben wurde der Kauf der Zigaretten mit einer
Vermittlerprovision über sechs Ebenen (Pyramidensystem) mit einer
Ausschüttung von 19,65% beworben. Voraussetzung dafür war eine
Registrierung beim "A-Club" mit einem Nicknamen und einer monatlichen
Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages in der Höhe von € 2,00.
Dafür wurde für jedes Mitglied unter seinem Nicknamen - der Bf
war mit dem Nicknamen "E" erfasst - eine Downline eingerichtet. Eine eigene
Zigarettenbestellung war für den Erhalt der Provision nicht erforderlich.
Aus dem Datenblatt für das Mitglied "E" ergibt sich die abgeschlossene
Bestellung Nr. 1155 vom 28. Oktober 2005.
Die Website des "A-Club" wurde von den Zollbehörden
überprüft und gesichert. Es wurde ein Testkauf durchgeführt.
Dabei konnte festgestellt werden, dass es sich bei den Zigaretten nicht um
EU-Zigaretten gehandelt hat. Außerdem wurden diese Zigaretten nicht wie
vermutet aus Spanien, sondern aus Korneuburg (Österreich) versendet.
Dorthin gelangten sie nach den Ermittlungen der Zollbehörden in
Großkartons aus Deutschland bzw. Riga/Lettland. Anhand einer in Korneuburg
durchgeführten Hausdurchsuchung wurden Postaufgabescheine, aus denen
hervorgeht, dass diese Zigaretten von Korneuburg überwiegend an
österreichische Kunden mit fingierten Namen als Absender versandt wurden,
festgestellt. Bei den über das Internet vertriebenen Zigaretten hat
es sich nach den Ermittlungen des Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz um Duty Free Waren, Fälschungen, russische oder
polnische Zigaretten gehandelt. Bei den gefälschten Zigaretten hat
es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Drittlandsware gehandelt. Die illegale
Fabrik, in der diese Zigaretten erzeugt wurden, soll sich zunächst in der
Ukraine oder Russland befunden haben. Es haben sich jedoch Verdachtsmomente
dahingehend erhärtet, dass die Maschine, auf welcher diese Produkte illegal
hergestellt wurden, nach Ex-Jugoslawien verbracht worden sein soll.
Nach der Aktenlage hat es sich bei den Zigaretten der
Marken Marlboro Light um gefälschte russische, bei Zigaretten der Marken
Gauloises Blondes, Stuyvesant Silver und Ernte 23 um russische Zigaretten
gehandelt.
Die Website präsentierte sich im Internet im
Wesentlichen über eine Startseite. Neben einer Produktvorschau und
Preisliste hatte sich der "A-Club" grundsätzlich vorgestellt. Über ein
Hauptmenü konnte man sich in verschiedene weitere Seiten, wie z.B. in die
Seiten Neuanmeldung, Provisionsrechner, Fragen und Antworten, So geht`s,
Besonderes, Clubstatuten, Feedback und Kontakt einklicken. Bei der Clubadresse
handelte es sich um eine Briefkastenfirma. Auf der Seite der häufig
gestellten Fragen ist ua. die Rede von der Gier der Regierungen, die Zigaretten
so teuer machen, davon dass Regierungen und Finanzminister Raucher gnadenlos
abzocken, dass ein Risiko nur dahingehend bestehe, € 22,90 je Stange
Zigaretten zu verlieren. Es werden Ratschläge für den Fall, dass Zoll
und Steuern nachzuzahlen sind, erteilt; insbesondere die Übernahme dieser
Abgaben durch den Club angeboten. Behauptungen der Zollbehörden, wonach in
Europa Zigaretten nur von Privat an Privat verschickt werden dürfen, werden
als unrichtig bezeichnet. Das deutsche Zollgesetz wird als nicht rechtskonform
bewertet. Dass der Versand zollfreier Warenmengen in der
Europäischen Union gestattet sei, wird in den Clubstatuten behauptet.
Über einen gesetzten Link zu den EU-Zollbestimmungen ist dort aber klar zu
erkennen, dass die Informationen in den Clubstatuten nicht richtig sein
können, wenn nach den Ausführungen im Link für
verbrauchsteuerpflichtige Waren als abgabenfreie Richtmengen nur solche
festgelegt sind, die Privatpersonen bis zu einer festgelegten
Größenordnung in einem Mitgliedstaat erwerben und selbst über
die Grenze befördern müssen.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der
Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken (z.B. VwGH vom 21.4.2005, 2002/15/0036).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum,
ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen
Verdacht ausreichen. Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen überhaupt und in all seinen Tatbildelementen
tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff FinStrG vorbehalten (VwGH
vom 20.1.2005, 2004/14/0132). Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz
(VwGH vom 17.12.1998, 98/15/0060). Nach der ständigen Rechtsprechung des
VwGH ist erst im Straferkenntnis zu begründen, dass der Beschuldigte die
Tat begangen hat. Im Einleitungsbescheid muss lediglich begründet werden,
dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt
sei, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (z.B. VwGH vom 19.2.1997, 96/13/0094). Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (VwGH vom 19.3.2003, 2000/16/0064).
Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird,
nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden. Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie
auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen -
gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als
eine bloße Vermutung.
Der Unabhängige Finanzsenat war im Hinblick auf die
geringe Menge an bestellten Zigaretten und aus der Sicht der Ausführungen
des Bf in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 6. August 2007
verhalten, sich auch mit § 25 FinStrG zu beschäftigen.
Danach setzt das Absehen von der Strafe das Vorliegen zweier
rechtserheblicher Tatsachen voraus. Es muss das Verschulden des Täters
geringfügig sein und die Tat darf nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen
haben. Beim Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente ist den
Finanzstrafbehörden ein Absehen von der Strafe verwehrt.
Gemäß dem Motivenbericht sollte § 25
FinStrG das Unterbleiben eines Finanzvergehens bei einem geringfügigen
Unrechtsgehalt, also insbesondere bei Finanzordnungswidrigkeiten und in jenen
Fällen ermöglichen, in denen der strafbare Tatbestand mehr oder
weniger durch Unwissenheit oder versehentlich verwirklicht worden ist. Der VwGH
hat dazu in seinem Erkenntnis vom 23.10.2002, 2002/16/0151, ausgeführt, es
müssten bei vorsätzlichem Handeln für die Annahme einer
Geringfügigkeit besondere Umstände vorhanden sein, wie z.B.
verminderte Unzurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage
und dgl. Ob im Gegenstande solche Umstände vorgelegen haben, wird
im Untersuchungsverfahren zu prüfen sein.
Unter den Folgen einer Tat ist nach dem Urteil des OGH vom
22.9.1977, 12 OS 122/77, nicht nur jene Rechtsgutverletzung, die das
spezifische Erfolgsunrecht des betreffenden Deliktstypus ausmacht, zu verstehen,
sondern alle nachteiligen Auswirkungen der konkreten Tat in der sozialen
Wirklichkeit. Es ist nicht abwegig, wenn gerade bei einem für
Zollbehörden schwer kontrollierbaren Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger
Tabakwaren über das Internet die genaue Prüfung in einem
Untersuchungsverfahren im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen
eine Breitenwirkung erzeugen soll.
Wie bereits ausgeführt, genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, dass gegen einen Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, wobei sich der
Verdacht dabei sowohl auf die objektiven als auch auf die subjektiven Elemente
des Tatbestandes erstrecken muss. Der Verdacht bezieht sich im
Gegenstand sowohl auf die objektiven als auch auf die subjektiven Elemente der
beiden Tatbestände (Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, das der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit
abfindet.
Für die Verwirklichung des Finanzvergehens der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG
und des Finanzvergehens der Monopolhehlerei gemäß
§ 46
Abs. 1 lit. a leg. cit. genügt bedingter Vorsatz als
unterste Stufe eines subjektiven Tatbeitrages. Der Täter muss dabei einen
deliktischen Beitrag als reale Möglichkeit erkannt haben. Auch bewusste
Gleichgültigkeit schließt die für den bedingten Vorsatz
erforderliche Willenskomponente nicht aus (OGH vom 12.9.1991,
12 OS 55/91). Bf könnten sich nicht mit Recht auf den
für sie günstigen aber unrichtigen Text der Club-Statuten betreffend
"Lieferung, Zölle, Versandkosten" oder auf Werbemails berufen. Nur im
Vertrauen auf eine unrichtig erteilte Auskunft der zuständigen Behörde
erfolgte Gesetzesverstöße könnten nicht als Verschulden
angerechnet werden (z.B. VwGH vom 20.5.1998, 97/09/0241).
Es gehört zum allgemeinen Erfahrungsgut, dass
Zigaretten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union hoch
besteuert sind und dass die darauf lastenden Steuern den Preis stark
beeinflussen. Allgemeines Wissensgut ist auch, dass die Harmonisierung der
Verbrauchsteuern (Tabakstrukturrichtlinie) innerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union schon aus Wettbewerbsgründen derart geringe Preise
für Tabakwaren, wie beim "A-Club", nicht mehr zulässt, vor allem wenn
an einen Kauf von Zigaretten in einem sog. alten Mitgliedstaat zu denken ist.
Ebenso ist zum Erfahrungsgut zu zählen, dass sogar das Verbringen von
Zigaretten aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach
Österreich nicht bedenkenlos möglich, sondern Regeln und Auflagen
unterworfen ist. Es ist allgemein bekannt, dass nicht nur in Europa
gerade Tabakwaren besonderen Regimen sowohl im Hinblick auf die Einfuhr von
Zigaretten als auch beim Verkauf derselben an Letztverbraucher unterworfen sind.
Es wird bei kaum einer Bewegung über Grenzen hinweg die Frage von
Zollorganen nach mitgeführten Tabakwaren und / oder eine Kontrolle
nach solchen ausbleiben. Über entsprechende Aufgriffe drittländischer
Zigaretten oder von Zigaretten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat wird
häufig in Medien aller Art berichtet. Die Kenntnis, dass der Ankauf
unredlich eingeführter Zigaretten gegenüber dem Verschleißpreis
deutlich billiger kommt, ist geradezu allgemeines Wissensgut; ebenso der
Umstand, dass in Österreich nicht bei Tabakverschleißern erworbenen
und gegenüber dem Verschleißpreis billigeren Zigaretten in der Regel
der Makel einer (Zoll)Unredlichkeit anhaftet. Zum allgemeinen
Erfahrungsgut ist zudem zu zählen, dass in Österreich
Tabakwaren - diese werden hier einer Qualitätsprüfung unterworfen
und haben ein geregeltes Preisniveau - nur von befugten
Tabakwarenverschleißern veräußert bzw. von diesen erworben
werden dürfen.
Der Bf hätte allein schon anhand des günstigen
Ankaufspreises je Stange Zigaretten, der sich über das System der
Vermittlerprovisionen (sechs Ebenen) zusätzlich um 19,65% vergünstigt
hat, und im Grunde der Übergabe derselben im Versandwege, sofern er dabei
bedacht hätte, dass in Österreich Zigaretten nur bei befugten
Tabakwarenverschleißern zu geregelten Preisen erworben werden können,
eine mögliche illegale Herkunft bei einer bedenklichen Vertriebsweise der
Zigaretten, auch als mögliche Schmuggelware (Harmonisierung der Preise in
der Europäischen Union) erkennen müssen.
Darin ist jedenfalls ein Verdacht auf vorsätzliches
Handeln im Sinne einer zumindest bewussten Gleichgültigkeit begründet.
Der Bf hätte einen Verdacht aber vor allem beim Lesen der Internetseite
(Teil "häufig gestellte Fragen") des "A-Club" schöpfen müssen.
Sollte er die Internetseite jedoch nicht gelesen haben, wäre auch darin im
Hinblick darauf, dass er gegenüber dem Verkaufspreis bei befugten
Tabakwarenverschleißern günstige Tabakwaren erworben hat, der
Verdacht auf vorsätzliches Handeln im Hinblick auf das als allgemein
bekannt vorausgesetzte Erfahrungsgut begründet.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erscheint
darüber hinaus auch bei der derzeit im Gegenstand bekannten bestellten und
erworbenen Menge von fünf Stangen Zigaretten deshalb berechtigt zu sein,
weil die für Österreich bestimmten 1.214 Stangen Zigaretten auf eine
dem Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Verfügung
stehende unvollständige Bestellliste zurückgehen. Die Erfahrung hat
gezeigt, dass sich im Untersuchungsverfahren durchaus die Menge an erworbenen
Zigaretten nach jeder Richtung hin zu ändern vermag.
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum,
ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen
Verdacht in subjektiver und objektiver Sicht ausreichen.
Die behördlichen Ermittlungsergebnisse, auf die sich
die Finanzstrafbehörde erster Instanz in der bekämpften Entscheidung
bezogen hat, reichen für einen solchen Verdacht sowohl im Hinblick auf die
objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente einer Abgabenhehlerei
bzw. einer Monopolhehlerei aus. Die Finanzstrafbehörde erster
Instanz stützt ihre Entscheidung nicht auf bloße Vermutungen, sondern
auf die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die dem
Bf zur Last gelegten Finanzvergehen geschlossen werden kann. Solche
Tatsachen sind ua. der Inhalt der Internetseite des "A-Club", der bei jedem
Bedenken in zoll- und verbrauchsteuerrechtlicher Sicht erwecken muss, Aussagen
von Verdächtigen, die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen
einen Person, die ua. das Network Marketing betrieben hat, die Sicherstellung
von unredlichen Zigaretten und von Postaufgabescheinen mit fingierten Absendern
bei Hausdurchsuchungen, gefälschte Zigaretten, niedrige Kaufpreise, die
Modalität des Versandes, der Umstand, dass die hinter dem "A-Club" stehende
Firma eine Briefkastenfirma ist, Datenblatt des Bf und weitere
Datenblätter, die Qualität der beschlagnahmten und
überprüften Zigaretten (Fälschungen), die Produktion eines Teiles
der Zigaretten mit hoher Wahrscheinlichkeit außerhalb der
Europäischen Union, eine sichergestellte jedoch nicht vollständig
vorhandene Bestellliste, wonach 242.800 Stück (1.214 Stangen)
Zigaretten für Abnehmer in Österreich bestimmt waren.
Ob der Verdächtige das Finanzvergehen der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG
und das Finanzvergehens der Monopolhehlerei gemäß
§ 46
Abs. 1 lit. a leg. cit. in den objektiven und subjektiven
Tatbestandselementen als solches und in der ihm zur Last gelegten Art und
Größenordnung tatsächlich begangen hat, wird das
Untersuchungsverfahren zeigen müssen. Im Untersuchungsverfahren
wird auch die Verantwortung des Bf, er habe wider besseres Wissen gehandelt und
sei getäuscht worden, zu prüfen sein. Das Datenblatt des Bf gibt
jedenfalls darüber Auskunft, dass eine abgeschlossene Bestellung
hinsichtlich fünf Stangen Zigaretten vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 23.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 115 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhehlereiMonopolhehlereiEinleitungInternetVerdachtsgründeVerdachtVorsatzLebenserfahrungTatsachen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-G/08
- Stammnummer
- 35874
- Gültig
- 23.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF