…Versicherungspflicht zu befreien, wenn sie a) das 50. Lebensjahr vollendet haben oder b) mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres bis zum 30. Juni 1968…
…Jänner 1990 das 50. Lebensjahr bereits überschritten. Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestbindungsdauer von zehn Jahren wurde das Realisat aus dieser Versicherung an unseren Klienten in einem Einmalbetrag ausbezahlt. Auf Grund des oben dargestellten Sachverhaltes wurden bei unserem Klienten die in den Jahren 1990 bis 1995…
…des Dienstverhältnisses bezahlt werden müssten, am Bilanzstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben. | (2) | Die Rückstellung ist in der Bilanz gesondert auszuweisen. | (3) | Bei erstmaliger Bildung der Rückstellung hat der Steuerpflichtige das prozentuelle Ausmaß der Rückstellung festzulegen. Dieses Ausmaß ist gleichmäßig auf…
…bei Auflösung des Dienstverhältnisses bezahlt werden müssten, am Bilanzstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben. (2) Die Rückstellung ist in der Bilanz gesondert auszuweisen. (3) Bei erstmaliger Bildung der Rückstellung hat der Steuerpflichtige das prozentuelle Ausmaß der Rückstellung festzulegen. Dieses Ausmaß ist gleichmäßig auf fünf aufeinanderfolgende…
…Demgegenüber kennt das GSVG drei verschiedene, nach dem Alter des Versicherten gestaffelte Begriffe der Erwerbsunfähigkeit. Für die am xx.xx.xxxx geborene Bw. war (nach dem Stichtag des Pensionsantrages) § 133 Abs. 2 GSVG maßgeblich. Danach gilt ein Versicherter, der a) das 50. Lebensjahr vollendet hat…
…bei Auflösung des Dienstverhältnisses bezahlt werden müßten, am Bilanzstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben. (2) Die Rückstellung ist in der Bilanz gesondert auszuweisen. (3) Bei erstmaliger Bildung der Rückstellung hat der Steuerpflichtige das prozentuelle Ausmaß der Rückstellung festzulegen. Dieses Ausmaß ist gleichmäßig auf fünf aufeinanderfolgende…
…Zuwendung unter Lebenden das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen der…
…50. Lebensjahr schon vollendet haben, also für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Personen. Eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2004: 316,19 € pro Monat) begründet keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Die staatliche Pensionsversicherung erfasst Einkommen nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage, das…
…Jänner 2000 in das ErbStG eingefügt. Gemäß § 15a Abs. 1 ErbStG bleiben Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger…
…1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr schon vollendet haben, also für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Personen. Eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze begründet keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Die staatliche Pensionsversicherung erfasst Einkommen nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage, das heißt, nur…
…haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten (§ 2…
…FLAG) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre volljährigen Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich…
…zu Studienzwecken in Österreich auf, Ihr Vater kommt für den Unterhalt auf und Sie haben bereits 2007 das 26. Lebensjahr vollendet und bei der erstmaligen Antragstellung keinen konkreten Beantragungszeitraum angegeben..." In dem als "Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung" bezeichneten Schriftsatz vom 25. Mai 2009 wandte sich…
…Vollendung des 21. Lebensjahres oder auf Grund einer bis zum 27. Lebensjahr eingetretenen Behinderung im Rahmen einer Berufsausbildung), sowie ab welchem Ausmaß (mindestens 50%) für diese Behinderung ein Erhöhungsbetrag zusteht und dass diese Behinderung nicht nur vorübergehend ist (mehr als drei Jahre) und ob das…
…Wintersemester 2007/2008 studiert er an der Medizinischen Universität Wien Humanmedizin. Dieses Diplomstudium (N 202) dauert 12 Semester. Da er am 11.8.2012 das 25. Lebensjahr vollendete, teilte das Finanzamt dem Berufungswerber mit, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe mit Ende August 2012 eingestellt werde…
…Grad der Behinderung mit 80 % rückwirkend ab dem 1.12.2005 festgestellt worden. Da der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt bereits das 25. Lebensjahr vollendet habe und sich auch nicht in einer Berufsausbildung befunden habe, würden sie Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht vorliegen…
…daher das Gutachten auf diese 5 Jahre beschränkt habe. Der bezügliche Satz aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten könne aber auch im Zusammenhang mit den übrigen Ergebnissen des ärztlichen Gutachtens nicht zu einer Feststellung führen, dass die Behinderung der Bw. erst nach Vollendung ihres 27. Lebensjahres eingetreten…
…1) Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß § 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenknehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat....., bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365.000 Euro (Freibetrag…
…natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder aus gesundheitlichen Gründen seinen Betrieb nicht fortführen kann. Da keiner der beiden Söhne als Geschenkgeber im Zeitpunkt des Erbteilungsübereinkommens am 12.Mai 2000 das 55. Lebensjahr vollendet hatte oder aus gesundheitlichen Gründen den…
…gewöhnlichen Aufenthalt haben, für a)....., für b) volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist…