Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2845-W/07
Familienbeihilfe bei Arbeitslosigkeit;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2845-W/07vom 04.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der SR, Angestellte, geb. 1956,
wohnhaft in 1-W, R-1, vom 31. Jänner 2007 und vom 14. März
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den XX-. Bezirk, vertreten
durch Frau G, vom 11. Jänner 2007, berichtigt mit Bescheid vom
20. Februar 2007, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Juni 2005 bis
31. August 2005 und vom 1. Jänner 2006 bis 31. August 2006
entschieden:
Hinsichtlich
des Zeitraumes vom 1. Juni bis 31. August 2005 werden die Berufungen als
unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom 11. Jänner 2007 bleibt
hinsichtlich dieses Zeitraumes in der mit 20. Februar 2007 berichtigten Fassung
unverändert.
Hinsichtlich
des Zeitraumes vom 1. Februar 2006 bis 31. Mai 2006 wird den
Berufungen Folge gegeben. Die Bescheide werden hinsichtlich dieses Zeitraumes
aufgehoben.
Die Höhe
des Rückforderungsbetrages ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht
bezogener Beträge vom 11. Jänner 2007 wurden Frau E-B
(verehelichte SR ), im Folgenden kurz mit Bw bezeichnet, die für ihren Sohn
ME-B, geboren 1987, ausbezahlten Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge
betreffend die Zeiträume vom 1. Juni 2005 bis 31. August 2005
sowie 1. Jänner 2006 bis 31. August 2006 in Höhe von
insgesamt € 2.140,60 vorgeschrieben. Begründet wurde der Bescheid
damit, dass der Sohn der Bw in den genannten Zeiträumen weder in
Berufsausbildung noch als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei.
Die Bw erhob Berufung gegen den Rückforderungsbescheid
und führte begründend aus, sie habe noch keine neue
Vormerkbestätigung vom Arbeitsmarktservice und auch keine
Dienstgeberbestätigung von ihrem Sohn erhalten. Diese Unterlagen
würden gemeinsam mit den Bewerbungsablehnungen nachgereicht werden. Die Bw
habe Fixkosten in der Höhe von ca € 1.200,00 für Miete,
Betriebskosten, Telekabel/Internet, PC, Versicherungen, Kreditrate, Handys,
Öffentliche Verkehrsmittel, Bausparen, Medikamente, Haustiere etc zu
bestreiten (vgl. vorgelegte Liste über Kosten in Höhe von
€ 1297,00, Beih-Akt ./23). Von ihrem geschiedenen Mann erhalte sie
abgesehen von gelegentlich einer Stange Zigaretten, die sie meist auch noch
bezahlen müsse, keine Zahlungen.
Als Unterlagen wurden von der Bw ein Schreiben an das
Finanzamt vom 24.11.2006, ein Psychologischer Befundbericht des W vom 8.7.2002,
eine Einladung des O zum Informationsgespräch (9.6.2005), das
Ablehnungsschreiben des Ol, mehrere Bewerbungsschreiben und dazugehöriger
Schriftverkehr, ein Lebenslauf von M, Vormerkbestätigungen des
Arbeitsmarktservices (AMS) vom 28.2. 2006 und vom 18.9.2006, ein Schreiben des
AMS vom 28.4.2006 und eine Schulbesuchsbestätigung vom 22.11.2006
vorgelegt.
Mit gemäß
§ 293 BAO berichtigtem
Bescheid vom 20. Februar 2007 wurde die Familienbeihilfenvorschreibung
betreffend die Monate April bis August 2006 von monatlich € 143,70 auf
monatlich € 165,50, somit der Gesamtrückforderungsbetrag auf
€ 2.249,60 abgeändert.
Die Bw erhob auch gegen diesen Bescheid unter
Anführung der bereits aufgelisteten monatlichen Fixkosten Berufung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juni 2007 wurde die
Berufung gegen den Rückforderungsbescheid mit der Begründung
abgewiesen, dass eine Vormerkbestätigung des Arbeitsmarktservices nur
über den Zeitraum ab 31.1.2007 und nicht über die Zeit ab 1.1.2006
vorgelegt hätte werden können und der Sohn der Bw aus einer
geringfügigen Beschäftigung Einkünfte über der
Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag brachte die Bw
ergänzend vor, dass sie bereits mit Berufung vom 31. Jänner 2007
Unterlagen mit Ausnahme einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices für
das Jahr 2005 vorgelegt habe, weshalb ein Psychologischer Befundbericht
vorgelegt worden sei, aus dem hervorgehe, dass ihr Sohn depressiv und daher
antriebsschwach gewesen sei. Die vorgelegte Bewerbung und Ablehnung des O sollte
nach Angaben der Bw darstellen, dass sich M auch im Sommer 2005 mehrfach
beworben habe und die Familienbeihilfe für 2005 zu Unrecht
rückgefordert worden sei. Ihr Sohn habe die Schule am H ohne Wissen der Bw
bereits vor Weihnachten 2005 abgebrochen und habe die Bw dies erst nach den
Semesterferien erfahren, weshalb die Rückforderung für den Monat
Jänner 2006 gerechtfertigt sei. Die AMS-Bestätigung für den
Zeitraum ab Februar 2006 sei vorgelegt worden. Laut beigelegten
Abrechnungskopien der Firma HA habe M in drei Monaten von Mitte Februar bis
Mitte Mai 2006 jeweils € 256,98, € 102,65 und
€ 277,40 netto verdient und lägen diese Bezüge unter der
Geringfügigkeitsgrenze. Die Rückforderung hinsichtlich des Monates
August 2006 sei auf Grund eines Verdienstes in Höhe von € 651,36
gerechtfertigt. Es werde daher die Rückzahlung der zu Unrecht abgezogenen
10 Monate Familienbeihilfe beantragt.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 brachte die Bw vor, dass
anlässlich einer Vorsprache bei der Direktion des AGH zugesichert worden
sei, dass ihr Sohn ab Herbst wieder mit der Schule beginnen könne. In der
Ferienzeit 2005 sei M deshalb nicht als arbeitssuchend vorgemerkt worden. Bei
der Firma A habe er jedes Mal zu wenig Einkommen und müsste auch noch
für 1/2006 bis 5/2006 Familienbeihilfe ausbezahlt bekommen. Auf die Termine
im Juni und Juli 2006 habe ihr Sohn offenbar vergessen. Im Ergebnis könne
man davon ausgehen, dass wohl für Jänner 2006 und Juni bis Juli 2006
keine Meldung beim AMS vorliege und demnach einschließlich August 2006 die
Familienbeihilfe für vier Monate zu Recht rückgefordert worden, die
Rückforderung betreffend die übrigen Monate aber zu Unrecht erfolgt
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 (FLAG) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre
volljährigen Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 besteht für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern
sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst, noch den Zivildienst
leisten, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach § 2 Abs. 1 lit. f FLAG
1967 in der für den Rückforderungszeitraum geltenden Fassung vor
Änderung durch BGBl I Nr. 90/2007 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich nicht in
Berufsausbildung befinden und die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den
Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz haben, noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung
des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG
1967 (idF BGBl. I Nr. 68/2001) besteht für ein Kalenderjahr,
das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr
vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen
(§ 33 Abs. 1 EstG 1988) bezogen hat, das den Betrag von
8.725 Euro übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei
§ 10 Abs.2 nicht anzuwenden ist.
Nach § 5 Abs. 1lit. a leg.cit.
bleibt bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes das zu
versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für
die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, außer Betracht; hiebei bleibt
das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach
§ 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG
1967 ist die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats zu gewähren, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
Einkommensteuergesetz (EstG) 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund
des Familienausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege
der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Hinsichtlich des Zeitraumes Jänner 2006 sowie Juni bis
August 2006 wurde der Rückforderungsanspruch von Seiten der Bw anerkannt
und das Berufungsbegehren auf die Rückforderung hinsichtlich der Monate vom
Juni bis August 2005 sowie vom Februar bis Mai 2006 eingeschränkt.
Der im strittigen Zeitraum volljährige, aber noch
nicht 21-jährige Sohn der Bw war nach der vorgelegten
Schulbesuchsbestätigung in der Zeit vom 14. Februar 2005 bis
12. Mai 2005 (Abmeldung) sowie vom 5. September 2005 bis
16. Dezember 2005 (Abmeldung) am WBG in XX, H 6, als ordentlicher
Studierender angemeldet, stand somit im Rückforderungszeitraum Juni bis
August 2005 nicht in Schulausbildung und hatte auch keine abgeschlossene
Berufsausbildung vorzuweisen. Unterlagen über eine im Streitzeitraum vom
Februar bis Mai 2006 (sowie im von der Bw außer Streit gestellten Zeitraum
Jänner 2006 und Juni bis August 2006) bestehende Berufsausbildung liegen
nicht vor.
Nach den Bestätigungen des Arbeitsmarktservices war M
in den Zeiten vom 1. Februar 2005 bis 14. März 2005 sowie in den
Zeiten vom 28. Februar 2006 bis 28. Mai 2006 (weiters in den hier
unstrittigen Zeiträumen vom 18. September 2006 bis 10. Oktober 2006
bzw vom 23. November 2006 bis 2. Jänner 2007 und in den hier
nicht näher angeführten Folgezeiträumen) als arbeitssuchend
vorgemerkt, ohne einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice zu erhalten.
Der Sohn der Bw bezog nach den vorgelegten Unterlagen sowie
den Angaben der Bw im Zeitraum vom Februar bis Dezember 2006 Entgelte aus
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Höhe von
insgesamt € 3.499,50.
Für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 ist wesentlich,
dass kein Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
besteht bzw keine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das
Arbeitsmarktservice geleistet wird. Für den Zeitraum, für den
Familienbeihilfe gewährt wird, ist eine Meldung beim Arbeitsmarktservice
als arbeitssuchend vorzulegen. Im vorliegenden Fall bestanden lediglich für
die Zeiträume vom 1. Februar 2005 bis 14. März 2005 sowie
vom 28. Februar bis 28. Mai 2006 Meldungen beim AMS. Für diese
Zeiten bestand nach den Bestätigungen des AMS auch kein Anspruch nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz bzw wurde keine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes durch das AMS gewährt. Auf die vorgeschriebene
Rückforderung bezogen bedeutet dies, dass die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nach den oben
angeführten gesetzlichen Bestimmungen nur im Zeitraum vom Februar 2006 bis
Mai 2006 gegeben waren. Hinsichtlich des Zeitraumes vom Juni 2005 bis August
2005 -sowie der Zeiträume Jänner 2006 und Juni bis August 2006,
hinsichtlich derer der Rückforderungsanspruch von der Bw anerkannt und das
Berufungsbegehren entsprechend eingeschränkt wurde -lagen die gesetzlich
geforderten Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Dies ungeachtet der von der Bw
vorgebrachten Umstände, auf Grund welcher die Meldungen beim
Arbeitsmarktservice nicht erfolgten bzw des in diesem Zusmmenhang vorgelegten
Psychologischen Befundberichtes vom 8. Juli 2002 über depressive
Zustände bzw Antriebsschwächen.
Den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
zufolge ist bei Vorliegen der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 ein
Ausschließungsgrund jedoch nur dann vorliegend, wenn die Einkommensgrenzen
des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 überschritten
werden.
Dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der für den
vorliegenden Rückforderungszeitraum geltenden Fassung ist nicht zu
entnehmen, dass -bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 lit. f und sofern die
Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 nicht
überschritten werden -jede Beschäftigung des Kindes den Anspruch auf
Gewährung der Familienbeihilfe ausschließt.
Nach der bis 31.12.2000 geltenden Rechtslage konnten
monatliche Einkünfte bis zur Geringfügigkeitsgrenze bezogen werden,
ohne dass der Ausschluss vom Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe
gegeben war. Durch die mit 1.1.2001 in Kraft getretene Neuregelung des
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 wurden die Einkommensgrenzen auf einen
Jahresbetrag von € 8.725,- angehoben. Erst durch die mit BGBl I
Nr. 90/2007 erfolgte
Neufassung des
§ 2 Abs. 1 lit. f sublit. bb FLAG 1967 (nach
§ 55 Abs. 5 leg.cit. in Kraft getreten mit
5. Dezember 2007) wurde als Zuverdienstgrenze bei arbeitssuchend
vorgemerkten Kindern wieder die Geringfügigkeitsgrenze nach
§ 5 Abs. 2 Z. 1 ASVG normiert.
Da im vorliegenden Fall die Anspruchsvoraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 nur für den Zeitraum vom
Februar 2006 bis Mai 2006 vorlagen und das für 2006 bezogene zu
versteuernde Einkommen des Sohnes der Bw laut den vorgelegten Unterlagen die
nach den vorstehenden Ausführungen für den Berufungsfall geltende
Einkommensgrenze von € 8.725,-
(§ 5 Abs. 1 FLAG 1967) nicht überschritt, war der
Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbeträge nur für die vom Rückforderungsbescheid in der
berichtigten Fassung betroffenen Monate vom 1. Februar bis 31. Mai
2006 gegeben.
Hinsichtlich des unstrittig bestehenden
Rückforderungsanspruches betreffend den Zeitraum vom 1. Juni bis
31. August 2006 waren die Familienbeihilfenbeträge in der
gemäß
§ 293 BAO berichtigten Höhe von monatlich
€ 165,50 (statt € 143,70) vorzuschreiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Berechnung des
Rückforderungsbetrages:
|
Familienbeihilfe für den
Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 31. August 2005
|
€
|
431,10
|
Kinderabsetzbetrag für Juni
2005 bis August 2005
|
€
|
152,70
|
Familienbeihilfe für
Jänner 2006
|
€
|
143,70
|
Familienbeihilfe für den
Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. August 2006
|
€
|
496,50
|
Kinderabsetzbetrag für
Jänner 2006 und Juni bis August 2006
|
€
|
203,60
|
Rückforderungsbetrag
lt. UFS
|
€
|
1.427,60
|
Bisher
|
€
|
2.249,60
Wien, am 4.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2845-W/07
- Stammnummer
- 36092
- Gültig
- 04.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF