Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0072-S/08
Besteuerung deutscher Pensionen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0072-S/08vom 07.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die von der deutschen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausbezahlten Altersrenten sind Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung iSd Art. 18 Abs. 2 DBA Deutschland. Das Besteuerungsrecht liegt deshalb in Deutschland.
Ab 16.2.2005 zufließende Renten von ausländischen Pensionskassen sind nur insofern mit dem auf 25% verringerten Ausmaß zu besteuern, als die Bezüge auf Einzahlungen des Rentenberechtigten zurückzuführen sind, die dessen Einkünfte bzw. Einkommen in der Vergangenheit nicht vermindert haben.
Die Beurteilung dieser Voraussetzungen bedingt Ermittlungen, die sich auf die gesamte Zeit der Einzahlungen erstrecken.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseD1, vertreten durch
Winner & Wieser KEG, 5700 Zell am See, Saalfeldnerstraße 14, vom
31. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See, vertreten
durch Mag. Siegfried Moser, vom 23. August 2007 betreffend die
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung vom 19. Dezember
2007 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Die Berufung richtet sich gegen den Einkommensteuerbescheid
2005 vom 23. August 2007. Dieser Bescheid erging in Folge der - nach
Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom 19. Dezember 2007 in Rechtskraft
erwachsenen - Wiederaufnahme des Verfahrens unter Aufhebung des Bescheides vom
3. Februar 2006.
Die Streitpunkte liegen vor allem in zwei
Bereichen:
a) Höhe
und Art der Berücksichtigung der Pensionsbezüge von der deutschen
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (kurz BfA) für Zwecke des
Progressionsvorbehaltes (Vorlageantrag vom 17. Jänner 2008)
b) Höhe
der Werbungskosten im Zusammenhang mit der in Österreich zu versteuernden
"Firmenpension" von der B-AG bzw. B-VVaG (Schreiben vom 1. März
2008).
Nachdem die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom
19. Dezember 2007 abgewiesen worden war, brachte die steuerliche
Vertreterin am 18. Jänner 2008, 9:05 Uhr den mit 17. Jänner
2008 datierten Vorlageantrag ein (Persönliche Abgabe).
Mit Schreiben
vom 18. Jänner 2008 (eingebracht per Fax am 18. Jänner 2008,
13:17 Uhr und zusätzlich körperlich durch persönliche Abgabe am
21. Jänner 2008 um 9:01 Uhr) wurde "in Ergänzung unseres
Vorlageantrages vom 17.1.2008" die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1 Wohnsitz, Mittelpunkt
der Lebensinteressen
Die Entscheidung basiert auf dem unstrittigen aktenkundigen
Sachverhalt, den persönlichen Aussagen des Bw. sowie auf eigenen
Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenats.
Der Berufungswerber (kurz Bw.) ist deutscher
Staatsbürger und erwarb mit Kaufvertrag vom 18. Oktober 2001 gemeinsam
mit seiner Gattin H*** ein Einfamilienhaus in Österreich. Laut Aktenlage
befand sich sein Hauptwohnsitz durchgehend von 1. Oktober 2002 bis
23. Jänner 2008 (Abfrage Zentrales Melderegister) an der Adresse
AdresseÖ1. Im selben Wohnhaus war und ist seine Gattin H*** seit
12. Februar 2002 durchgehend amtlich gemeldet.
Es ist den Akten kein
Hinweis darauf zu entnehmen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des
Bw. im Jahr 2005 nicht in Österreich befunden hätte. Damit
verfügte der Bw. in Österreich 2005 über einen Wohnsitz, der den
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellte.
2 BfA-Pension,
Firmenpension
Der Bw. bezog seit 1. Juli 2001 eine Firmenpension von
der deutschen Fa. B-AG bzw. von der B-VVaG sowie seit 1. September
2002 eine Pension von der deutschen BfA.
Die Bezüge im Jahr 2005 betrugen dabei:
Tabelle
1
[Grafik]
[Grafik]
Die Einnahmen aus der Firmenpension bestanden aus vier
Teilbeträgen und wurden bisher wie folgt der Besteuerung unterzogen:
Tabelle
2
[Grafik]
[Grafik]
Bei den Abzügen an KV und PV aus Tabelle 1 handelt es
sich um die gesetzliche deutsche Kranken- bzw. Pflegeversicherung.
Im
konkreten Fall wurde die KV und PV aufgrund der deutschen
"Beitragsbemessungsgrenze" zuerst von den BfA-Bezügen und erst in zweiter
Linie von den Bezügen von der B-AG und der B-VVaG abgezogen und an den
Krankenversicherungsträger X**Betriebskrankenkasse abgeführt (siehe
unten).
Weiters ist die Besonderheit zu beachten, dass die
Beiträge von der BfA-Rente - abgesehen vom ab 1. Juli 2005
eingehobenen 0,9%-igen Zusatzbetrag - vom Rentenberechtigten und vom
gesetzlichen Sozialversicherungsträger zu jeweils gleichen Teilen
abzuführen sind.
Die Beiträge von der Firmenpension trug
ausschließlich der Rentenempfänger. Die Beitragsprozentsätze,
die auf den Versicherten entfallen unterscheiden sich deshalb. Die Beiträge
sowie die Ausschöpfung der Beitragsbemessungsgrenze stellten sich wie folgt
dar:
Tabelle
3
[Grafik]
[Grafik]
Tabelle
4
[Grafik]
[Grafik]
2.1
Höhe der BfA-Pension für den Progressionsvorbehalt
2.1.1
Sachverhalt
Vom Finanzamt wurde die BfA-Pension bisher als
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne des § 25
Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 beurteilt und mit einem Betrag
von EUR 18.522,08 zum Progressionsvorbehalt herangezogen. Die Höhe
entspricht dem oben dargestellten Netto-Auszahlungsbetrag nach dem anteiligen
Abzug von KV und PV und vor Steuer.
Das kritisiert der Bw. im Rechtsmittel und argumentiert,
dass die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung für ihn keine
Einkommensminderung bewirkt hätten (Berufung 31. August 2007). Die
Einzahlungen in die Rentenversicherung seien freiwillig gewesen und deshalb
während der Aktivzeit in Deutschland konsequenterweise auch nicht als
Werbungskosten abzugsfähig gewesen (Vorlageantrag vom 17. Jänner
2008).
Die BfA-Rente führe deshalb nicht zu Einkünften
gem. § 25 sondern zu solchen gem. § 29 Z 1
EStG 1988. Er zitierte in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.1997, 96/15/0234, und bezog sich
darauf.
Im Ergänzungsschreiben vom 14. November 2007
pochte der Bw. darauf, dass es sich nicht um eine gesetzliche
Pflichtversicherung gehandelt habe. Er hätte gem. § 5 des
deutschen Angestelltenversicherungsgesetzes 1957 aufgrund des
Überschreitens der dort festgelegten Einkommensgrenze von DEM 21.600
ausscheiden können. Seine Einzahlungen in die Rentenversicherung seien
deshalb ab 1967 selbst gewählt und damit freiwillig gewesen. Zur Höhe
seiner damaligen Bezüge gab er an, dass er über einen
Einkommensnachweis über DEM 36.700 für das Jahr 1971
verfüge. Er schlussfolgerte daraus, dass er 1967 die Grenze von
DEM 21.600 überschritten gehabt habe (Schreiben vom 14. November
2007).
Das Finanzamt blieb in der Berufungsvorentscheidung bei der
Beurteilung, dass die deutsche BfA-Rente als Rente aus einer gesetzlichen
Pflichtversicherung zu behandeln sei. Aus dem Rentenbescheid vom
12. September 2002 sei ersichtlich, dass der gesamte Versicherungsverlauf
ausschließlich durch Pflichtbeiträge bestimmt gewesen sei. Die
deutsche Rentenversicherung sei - mit wenigen Ausnahmen wie etwa für Beamte
- eine Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen und entspreche deshalb
grundsätzlich der Pensionsversicherung im Rahmen der österreichischen
gesetzlichen Sozialversicherung.
Die Behörde blieb bei der Einstufung der
Einkünfte als Rentenbezüge. Gem. Art. 18 Abs. 2 des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (BGBl. III Nr. 182/2002; kurz DBA
Deutschland) stehe das Besteuerungsrecht für die Rentenbezüge
Deutschland zu und Österreich habe gem. Art. 23 Abs. 2
lit. b und d leg.cit. den sogenannten Progressionsvorbehalt zu
berücksichtigen.
Im Steuerakt findet sich ein Schreiben des deutschen
Finanzamts Bergisch Gladbach vom 19. Mai 2005. Dieses Schreiben ist sowohl
an den Bw. wie auch an seine Gattin adressiert. Es lautet:
Sehr geehrter Herr Bw., sehr geehrte
Frau H***,
hiermit bestätigte ich Ihnen, dass Ihre in
Deutschland bezogene Rente hier nur in Höhe des Ertragsanteils zu
versteuern ist (bis zum Jahr 2004 29%; ab 2005 50%).
Für 2003 war
die Abgabe einer Steuererklärung wegen geringen Einkommens nicht
erforderlich. Ein Steuerbescheid ist deshalb nicht ergangen.
2.1.2
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Artikel 18 des DBA Deutschland lautet auszugsweise:
Ruhegehälter,
Renten und ähnliche Zahlungen
(1) Erhält eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person Ruhegehälter und
ähnliche Vergütungen oder Renten aus dem anderen Vertragsstaat,
so dürfen diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert
werden.
(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus der gesetzlichen
Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, dürfen
abweichend von vorstehendem Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert
werden.
[...]
(4) Der Begriff "Rente" bedeutet bestimmte Beträge,
die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder
während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer
Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in
Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistung vorsieht.
[...]
Gem. Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA
Deutschland dürfen alle Einkünfte, die nach dem Abkommen von der
Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, hier bei der Festsetzung der
Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden
(Progressionsvorbehalt).
Zur regelmäßigen Auslegung der Begriffe des DBA
regelt Art. 3 Abs. 2 dieser Vorschrift sinngemäß, dass
jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung hat, die ihm nach dem
Recht dieses Staates über die Einkommensteuer zukommt. Das
österreichische Einkommensteuerrecht verwendet den Begriff Pensionen aus
der gesetzlichen Sozialversicherung und bestimmt, dass es sich dabei um
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit handelt (§ 25
Abs. 1 Z 3 lit. a und c EStG 1988).
Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sind
Bezüge aus der gesetzlichen Pflichtversicherung. Dazu zählen unter
anderem die Bezüge aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
(Wassermeyer/Lang/Schuch,
Doppelbesteuerung, Linde Verlag Wien 2004, Österreich Art. 18
Anm. 8).
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in einem - bereits im
Rahmen der Berufungsvorentscheidung zitierten - Erkenntnis ausgesprochen, dass
Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung gem.
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 dann Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit sind, wenn sie einer inländischen
gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Das Gesetz sieht dabei nicht vor,
dass derartige Pensionseinkünfte nur mit einem bestimmten Anteil zu
erfassen wären.
Die Pensionsversicherung im Rahmen der
österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung ist grundsätzlich ein
System der Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen, auch wenn einzelne
Elemente der Freiwilligkeit im Bereich der Höherversicherung und
Weiterversicherung gegeben sind. Eine ausländische Sozialversicherung
entspricht daher jedenfalls dann einer inländischen gesetzlichen
Sozialversicherung, wenn zumindest
grundsätzlich eine Pflichtversicherung mit
Pflichtbeiträgen vorliegt (VwGH 14.12.2006, 2005/14/0099).
Diese Aussagen sind auch insofern von Interesse, als sie die vom Bw. in der
Berufung zitierten Aussagen in VwGH 23.10.1997, 96/15/0234
bekräftigen.
2.1.2.1 Gesetzliche
Sozialversicherung versus Optionsmöglichkeit 1968
Der Bw. verneinte diese Pflicht zur Versicherung und
argumentiert damit, dass er 1967 die Möglichkeit gehabt hätte, aus der
Versicherung bei der BfA herauszuoptieren, was er als Zeichen der Freiwilligkeit
wertet.
Die im Zeitraum 1967/1968 relevanten Übergangsvorschriften
wurden vom deutschen Bundesverfassungsgericht im Beschluss des Ersten Senats vom
14. Oktober 1970 (1 BvR 307/68) ausführlich dargestellt. Danach
war die vom Bw. zitierte Bestimmung nur bis 31.12.1967 gültig. Die
maßgeblichen Bestimmungen des deutschen Angestelltenversicherungsgesetzes
(AVG) lauteten:
§ 4
(1) Versicherungsfrei ist,
1. wer mit seinem regelmäßigen
Jahresverdienst die Jahresverdienstgrenze überschreitet, mit Ausnahme der
in § 2 Abs. 1 Nr. 10 und § 3 Abs. 1
Nr. 7 und 8 genannten Personen,
2. ...AVG
§ 5
(1) Die Jahresarbeitsverdienstgrenze im Sinne des §
4 Abs. 1 Nr. 1 ist 21 600 Deutsche Mark. Für die
Jahresarbeitsverdienstgrenze werden Zuschläge, die mit Rücksicht auf
den Familienstand gezahlt werden, nicht angerechnet.
(2) Wer die Jahresarbeitsverdienstgrenze
überschreitet, wird mit dem Ablauf des Monats des Überschreitens
versicherungsfrei. Bei rückwirkenden Zulagen gilt als Monat des
Überschreitens derjenige Monat, in dem diese Zulage erstmals gezahlt worden
ist.
Durch Art. 1 § 2 Nr. 1 des Gesetzes zur
Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes II. Teil vom 21.
Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259; in Folge kurz FinÄndG 1967)
wurden diese beiden Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Januar 1968
ersatzlos gestrichen (Art. 22
FinÄndG 1967). Damit galt § 2 AVG uneingeschränkt für alle
Angestellten, die gegen Entgelt beschäftigt waren.
Art. 2 § 2 Nr. 1 FinÄndG 1967
eröffnete Angestellten, die durch diese Aufhebung ab 1.1.1968 in die
Pflichtversicherung einbezogen wurden, die Möglichkeit, sich innerhalb von
sechs Monaten unter bestimmten Voraussetzungen befreien zu lassen. Die
einschlägige Vorschrift des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der
Rentenversicherung der Angestellten
(Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz bzw. kurz AnVNG) vom 23. Februar
1957 lautete:
§
1
Angestellte, die wegen Überschreitens der
Jahresarbeitsverdienstgrenze vor dem 1. Januar 1968
nicht versicherungspflichtig waren und
auf Grund des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung
des Bundes, II. Teil vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259)
versicherungspflichtig werden, sind auf Antrag von der Versicherungspflicht zu
befreien, wenn sie
a) das 50.
Lebensjahr vollendet haben oder
b) mit einem öffentlichen oder privaten
Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen
Versicherungsvertrag für den Fall
des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres bis zum
30. Juni 1968 mit Wirkung vom 1. Januar 1968 oder früher abgeschlossen
haben und für diese Versicherung mindestens ebensoviel aufgewendet wird,
wie für sie Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen
wären.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist
nur zulässig, wenn der zu Befreiende dies
bis zum 30. Juni 1968 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
beantragt. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1968
an.
Aus diesen Bestimmungen ist eindeutig abzuleiten, dass bis
31.12.1967 eine Pensionsversicherungspflicht für Angestellte dann gegeben
war, wenn diese die Jahresverdienstgrenze unterschritten. Spätestens ab
1.1.1968 galt die Pflichtversicherung unabhängig vom Jahresverdienst
für alle Angestellten.
Die Möglichkeit, diese Versicherungspflicht zu
verhindern, gab es nur für Personen, die bis 31.12.1967 nicht der
Pflichtversicherung unterlagen. Dies war beim Bw. aber aufgrund der Aktenlage
zweifelsfrei nicht der Fall. Der Rentenbescheid weist auch für die Zeit bis
Ende 1967 eindeutig nur Pflichtbeiträge aus, was dem Bw. bereits in der
Berufungsvorentscheidung vorgehalten und von diesem nicht bestritten wurde.
Damit erübrigt sich aber die Frage, wie die seinerzeitige Option zu werten
gewesen wäre. Im konkreten Fall steht es nämlich aufgrund der
Aktenlage fest, dass diese Option von vornherein nicht zulässig gewesen
wäre. Jedenfalls wurde sie unbestrittenermaßen nicht ausgeübt,
womit sich der Bw. im System der gesetzlichen Pflichtversicherung befand.
Es steht für den Unabhängigen Finanzsenat damit
außer Frage, dass das deutsche gesetzliche Rentenversicherungssystem
grundsätzlich mit dem in Österreich vergleichbar ist. Es ist getragen
vom Prinzip der Pflichtversicherung (siehe oben) und dem Umlageverfahren
(§ 153 Sozialgesetzbuch [SGB] sechstes Buch [VI]). Auch der Bw. bringt
keine gegenteiligen Hinweise vor, weshalb die Pensionsversicherungsbeiträge
in Österreich als Beiträge von Arbeitnehmern zu einer
ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen
Sozialversicherung entspricht, steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig
wären (§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. f
EStG 1988).
Damit sind aber auch die daraus resultierenden Renten ohne
Zweifel als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25
Abs. 1 Z 3 lit. c EStG1988) sowie als Bezüge aus einer
gesetzlichen Sozialversicherung (Art. 18 Abs. 2 DBA Deutschland)
einzustufen.
Das Besteuerungsrecht steht Deutschland zu und
Österreich hat die Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehaltes
(Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA Deutschland) zu
berücksichtigen.
Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass
das Besteuerungsregime im Zusammenhang mit der gesetzlichen Rentenversicherung
in Deutschland grundlegend anders gestaltet ist. Die gesetzlich vorgesehenen
Rentenversicherungsbeiträge waren und sind in Deutschland nicht als
Werbungskosten sondern - im Rahmen bestimmter Höchstbeträge - nur als
Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig (§ 10 Abs. 1
Nr. 2 dEStG). Die Rentenbezüge sind in der Folge ab 2005 als Sonstige
Einkünfte nur mit einem Ertragsanteil von 50% zu versteuern (§ 22
Nr. 1 dEStG; vgl. auch Hermann/Heuer/Raupach, Einkommen- und
Körperschaftsteuergesetz, § 22 Anm. 280).
Auch der
deutsche Gesetzgeber verwendete bei diesen Regelungen den Ausdruck
"Beiträge zur und Leistungen aus der
gesetzlichen Rentenversicherung", was
trotz der Verschiedenheit des Besteuerungssystems einen eindeutigen Hinweis auf
die Richtigkeit der obigen Auslegung darstellt.
2.1.2.2 Ermittlung der
progressionserhöhenden Einnahmen
Grundsätzlich sind alle - auch die nur dem
Progressionsvorbehalt unterliegenden - Einkünfte ausschließlich nach
den Vorschriften des österreichischen Rechts zu ermitteln
(vgl. Wassermeyer/Lang/Schuch,
aaO, Österreich Art. 23 Anm. 28 mwN).
Damit beantwortet sich die Frage von selbst, in welcher
Höhe die Einnahmen aus der gesetzlichen BfA-Rente anzusetzen sind. Da das
österreichische Recht keine Verminderung der Einnahmen kennt, sind diese zu
100% als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen. Zur
Zuordnung der Werbungskosten siehe unten.
2.2
Höhe der auf die Firmenpensionen entfallenden und in Österreich zu
versteuernden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
2.2.1
Sachverhalt
Den zweiten Schwerpunkt der Berufung bildet die steuerliche
Berücksichtigung der auf die Altersbezüge entfallenden Beiträge
für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Das Finanzamt brachte die von der BfA abgeführten
Beiträge bei den dortigen Bezügen in Abzug und berücksichtigte
sie deshalb nur im Wege der Verminderung der dem Progressionsvorbehalt
unterliegenden Einkünfte. Die von den "Firmenpensionen" abgeführten
Beiträge wurden vom Finanzamt dort in Abzug gebracht und verminderten die
dem österreichischen Besteuerungsrecht unterliegenden Einkünfte (siehe
Tabelle 1 bzw. 4).
Dies wurde vom Bw. kritisiert und die gänzliche
Berücksichtigung der Abzüge im Rahmen der Ermittlung der in
Österreich zu versteuernden Einkünfte von der B-AG sowie der B-VVaG
verlangt.
Der Bw. begründete dies damit, dass sie unabhängig
von der Einkunftsart angefallen wären und die BfA lediglich aus
organisatorischen Gründen den Einbehalt und die Abfuhr durchgeführt
hätte (Schreiben vom 1. März 2008). Er bestritt einen
ursächlichen Zusammenhang zwischen der BfA-Rente und den
Pflichtversicherungsbeiträgen (Schreiben vom 27. April 2008).
2.2.2
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
2.2.2.1 Zuordnung zu den
Einnahmen
Die gesetzliche Krankenversicherung ist im deutschen
Sozialgesetzbuch fünftes Buch [SGB V], die Pflegeversicherung im
Sozialgesetzbuch elftes Buch [SGB XI] geregelt. Beide sind als
Pflichtversicherungssysteme konzipiert, wobei die Beiträge nur von
Zahlungen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 in Verbindung mit
§ 6 Abs. 7 SGB V bzw. § 55 SGB XI)
abzuführen sind.
Nur wenn der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung (hier der BfA) diese Grenze nicht erreicht, wird der
Zahlbetrag weiterer Versorgungsbezüge (hier von der B-AG) bis zur
Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 238 in Verbindung mit
§ 237 SGB V sowie § 57 SGB XI).
Diese Höchstbeitragsgrundlage
("Beitragsbemessungsgrenze") betrug für 2005 EUR 3.525,00 pro Monat
bzw. EUR 42.300,00 pro Jahr. Die oben zitierte Anordnung schlug sich im
konkreten Fall deshalb wie in Tabelle 3 dargestellt nieder. Die
Beitragsbemessungsgrenze wurde in der Form ausgeschöpft, dass die
Abzüge wie gesetzlich vorgesehen primär von den BfA-Bezügen
erfolgten. Die Bezüge von der B-AG wurden sodann erst sekundär bis zum
Restbetrag von EUR 1.827,50 mit Beiträgen belastet.
Zu beachten ist weiters, dass die Beiträge von Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung von den Rentenversicherungsträgern
(hier BfA) und dem Rentenempfänger jeweils zur Hälfte getragen werden.
Den zusätzlichen Beitragssatz (0,9% ab 1. Juli 2005) trägt der
Rentner allein (§ 249a SGB V).
Empfänger von
Versorgungsbezügen (hier B-AG) haben die Beiträge allein zu tragen
(§ 250 SGB V), wodurch sich der Beitragssatz für sie
verdoppelt.
Aus dieser vom deutschen Gesetzgeber vorgegebenen
Vorgangsweise lässt sich eindeutig ein
kausaler Zusammenhang zwischen den
Zuflüssen und den dadurch verursachten Beiträgen ableiten. Der
Gesetzgeber hat nicht nur eindeutig den Vorrang der gesetzlichen
Rentenbezüge normiert, er unterscheidet die Bezüge auch streng danach,
wer die Beiträge zu tragen hat. So kommt es bei der gesetzlichen Rente zu
einer Teilung dieser Belastung. Bei anderen Versorgungsbezügen muss der
Rentenempfänger die Beiträge alleine tragen.
Daraus folgt, dass es entgegen den Forderungen des Bw.
nicht zulässig ist, sämtliche KV- und PV-Beiträge in
Österreich einkommensmindernd zu berücksichtigen. Es verbietet sich
aufgrund der unterschiedlichen Form der Tragung der Beitragslasten auch eine
Aliqotierung in Anlehnung an die Einnahmen. Die Zuordnung hat richtigerweise in
der bisher vom Finanzamt gewählten Form zu erfolgen.
2.2.2.2 Steuerliche
Abzugsfähigkeit
Da es sich auch bei der deutschen Kranken- und
Pflegeversicherung eindeutig um Pflichtversicherungen handelt, ist die
Abzugsfähigkeit dieser Beiträge als Werbungskosten
gem. § 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988
gegeben.
2.2.2.3
Zusammenfassung
Im Ergebnis entsprach deshalb die Vorgangsweise des
Finanzamtes den gesetzlichen Vorgaben. Die Werbungskosten sind den
Zuflüssen entsprechend der Tabelle
1 zuzuordnen. Die für den Progressionsvorbehalt heranzuziehenden
Einkünfte aus der BfA-Rente
betragen deshalb - wie vom Finanzamt errechnet -
EUR 18.522,06.
Von den anderen deutschen Ruhebezügen von der B-AG
sind Werbungskosten in Höhe von
EUR 3.508,81 in Abzug zu bringen
(siehe auch Jahressummen auf der Pensionsabrechnung Dezember 2005 vom
22.12.2005). Dieser Betrag weicht geringfügig von dem Betrag ab, der vom
Finanzamt berücksichtigt wurde (bisher EUR 3.465,00), was auf einem
Rechenfehler basieren dürfte. Daraus ergeben sich die Einkünfte aus
den Bezügen von der B-AG wie folgt (zur B-VVaG siehe unten):
[Grafik]
[Grafik]
3
Versteuerungsanteil der Bezüge von der B-VVaG
Vom Finanzamt wurden die Bezüge aus der deutschen
Pensionskasse als Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder
Renten eingestuft (Art. 18 Abs. 1 DBA Deutschland) und in
Österreich der Besteuerung unterzogen. Diese Vorgangsweise ist
unstrittig.
Im Rahmen der Besteuerung wurden die Bezüge nur zu
einem Viertel in Ansatz gebracht. Den Akten ist derzeit nicht zu entnehmen,
worauf sich diese Vorgangsweise stützt und ob sie rechtsrichtig sein kann.
Den einzigen Anhaltspunkt für diese Beurteilung bildet die folgende Aussage
im einem im Namen der B-VVaG erstellten Schreiben der B-AG vom
13. September 2002 (Steuerakt 2002):
Die Pensionsbezüge ermitteln sich
ausschließlich aus den vom Mitglied selbst entrichteten
Mitgliedsbeiträgen.
Die
maßgebende gesetzliche Bestimmung hatte im Jahr 2005 drei
Fassungen:
Von
21. August 2003 bis 15. Februar
2005 lautete § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988
auszugsweise:
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind: [...]
Bezüge
und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen. Derartige Bezüge sind
nur mit 25% zu erfassen, soweit eine ausländische gesetzliche Verpflichtung
zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen nicht besteht.
Durch
BGBl. I Nr. 8/2005 wurde die Textierung geändert. Sie lautete von
16. Februar 2005 bis 9. Juni
2005 auszugsweise:
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind
[...]
Bezüge
und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus
ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des
Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und
Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus
ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des
Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an
derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an
Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die
Einkünfte im Ausland nicht vermindert haben. Dies gilt
sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht
vermindert haben.
Durch
das BGBl. I Nr. 34/2005 erfolgte mit Wirkung
ab 10.6.2005 eine weitere Änderung.
Bis 31.12.2006 war in der Folge die folgende Fassung gültig:
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind: [...]
Bezüge
und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus
ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des
Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und
Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus
ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des
Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an
derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an
Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die
in- oder ausländischen
Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß,
wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert
haben.
§ 25 Z 2
lit. a zweiter Satz EStG 1988 lautete auszugsweise:
Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die vom
Arbeitnehmer eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu
erfassen.
Die Gesetzesänderung wurde damit begründet, dass
sie der systematischen Gleichstellung der ausländischen Einrichtungen mit
inländischen Pensionskassen dient. Damit werde sichergestellt, dass
ausländischen Einrichtungen keine Besserstellung gegenüber
inländischen Pensionskassen zukommt (790 d.B. XXII. GP - Ausschussbericht
NR - Berichterstattung, Seite 3). Die Erläuterungen zu den dortigen
Änderungen lauten (707 d.B. XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien,
Seite 19):
Zu § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG:
Zu den
Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören Bezüge
und Vorteile aus betrieblichen Kollektivversicherungen und ausländischen
Einrichtungen. Jene Leistungen, die aus Beiträgen des Arbeitgebers stammen
sind wie Leistungen an inländische Pensionskassen zur Gänze
steuerpflichtig; soweit sie aus Beiträgen des Arbeitnehmers stammen sind
sie mit 25% steuerbegünstigt. [...]
Die Untersuchung des Besteuerungsausmaßes der
Pensionskassenbezüge wirft somit - vor allem für die Zeit ab
16. Februar 2005 - bisher ungeklärte Fragen auf. Voraussetzung
für die gänzliche Besteuerung der Bezüge mit einem Viertel
ist,
für
das gesamte Jahr 2005, dass es sich bei der B-VVaG um eine Pensionskasse im
Sinne des § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 gehandelt hat,
sowie
für
die Zeit ab 16. Februar 2005 zusätzlich, dass die Bezüge aus der
B-VVaG ausschließlich auf Leistungen des Bw. zurückzuführen sind
und
dass
diese Einzahlungen in die B-VVaG dessen Einkünfte/Einkommen bisher nicht
vermindert haben.
Der Wortlaut des Gesetzes erzwingt dabei die Untersuchung
des gesamten Zeitraumes, während dessen Einzahlungen in die B-VVaG
erfolgten. Das kann sich als extrem schwierig erweisen. Das beweisen auch
Aussagen des Bundesministeriums für Finanzen, die etwa zum DBA mit Kanada
zu folgendem Schluss kommen:
Pensionen ausländischer Pensionskassen unterliegen
als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich im
vollen Ausmaß der österreichischen Besteuerung. Wird von
Parteienseite eingewandt, dass gemäß
§ 25 Abs. 2
lit. b EStG 1988 ein Teil nur mit 25% zu erfassen sei, obliegt es der
Parteienseite das Vorliegen der maßgebenden Voraussetzungen nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen.
Die Parteienseite muss sich bewusst sein, dass sie
angesichts der bestehenden Auslandsbeziehung bei der Einkünfteerzielung
einer erhöhten Mitwirkungspflicht unterliegt. Vermag der Pensionsbezieher
nicht glaubhaft zu machen, dass er selbst Beiträge zu leisten hatte, in
welchem Verhältnis diese Beiträge zu den Arbeitgeberbeiträgen
standen und dass seine Beiträge bei der ausländischen Besteuerung
NICHT abzugsfähig waren, wird er eine vollständige Besteuerung seiner
Pensionskassenbezüge hinnehmen müssen.
Bei der Abwicklung des Glaubhaftmachungsverfahrens,
insbesondere bei der Beurteilung, welche Anforderungen hierbei an den
Pensionsbezieher gestellt werden können, wird auf Alter und
Gesundheitszustand des Pensionsbeziehers Bedacht zu nehmen und
erforderlichenfalls auf die Möglichkeiten des § 184 BAO
zurückzugreifen sein (Erlass des BMF, GZ BMF-010221/0626-IV/4/2006 vom
01.12.2006, Protokoll Außensteuerrecht und Internationales Steuerrecht
2006).
Der Unabhängigen Finanzsenat stimmt diesen Aussagen
grundsätzlich zu und sieht es als notwendig an, die Voraussetzungen
eingehend zu untersuchen. Das bedingt ein Ermittlungsverfahren, das bisher nicht
abgewickelt wurde und deshalb nachzuholen sein wird. Zu erheben und untersuchen
werden insbesondere die folgenden Grundlagen und Fragen sein:
Auf
welcher (vertraglichen) Grundlage basiert der Anspruch des Bw. gegenüber
der B-VVaG?
Welche
Beiträge wurden vom Bw. bzw. dessen Arbeitgeber an die Pensionskasse
während der gesamten Laufzeit geleistet?
Kann
es - wie im Schreiben der B-AG behauptet - ausgeschlossen werden, dass die
Bezüge direkt oder indirekt mit Arbeitgeberbeiträgen bzw. Zuwendungen
des Arbeitgebers aus anderen Titeln finanziert wurden, die beim Bw. bisher nicht
zur Erhöhung des Einkommens geführt haben?
Haben
die Beiträge des Bw. in der Vergangenheit seine Einkünfte bzw. sein
Einkommen (als Werbungskosten bzw. als Sonderausgaben) tatsächlich
vermindert?
Erst nach den dafür erforderlichen
Ermittlungsmaßnahmen wird es möglich sein, das Ausmaß der
Besteuerung der Bezüge aus der B-VVaG zu beurteilen.
4
Alleinverdienerabsetzbetrag, weitere Einkünfte des Bw.
Das Finanzamt berücksichtigte für 2005 einen
Alleinverdienerabsetzbetrag.
Auffällig ist dabei das im Steuerakt befindliche
Schreiben des Finanzamts Bergisch Gladbach vom 19. Mai 2005. Dieses
Schreiben gibt über die steuerliche Behandlung der BfA-Rente in Deutschland
Auskunft und ist sowohl an den Bw. wie auch an seine Gattin adressiert. Das
stellt einen Hinweis darauf dar, dass auch diese eine Pension bezieht. Der
Rentenbezug durch die Gattin wurde vom Bw. - ohne die Diskussion näherer
Details - auch am 5. Mai 2008 telefonisch bestätigt.
Im Steuerakt finden sich keine näheren Angaben
über die Vermögensverhältnisse, die Rückschlüsse auf
allfällige weitere Einkünfte des Bw. bzw. seiner Gattin erlauben
würden.
Gem. § 33 Abs. 4 EStG 1988 steht
einem Alleinverdiener der Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt
ohne Kind jährlich 364 Euro.
Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3)
Einkünfte von höchstens
EUR 2.200 jährlich erzielt.
Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach
§ 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen
steuerfreien Einkünfte sind in
diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu
berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen wurden aufgrund der Aktenlage bisher
noch nicht untersucht. Da sie entscheidungsrelevant sind und Zweifel bestehen,
ob sie tatsächlich gegeben sind, werden diesbezügliche Ermittlungen
durchzuführen sein.
5
Verständigungsverfahren
In den Schreiben vom 1. März 2008 und
27. April 2008 gab der Bw. bekannt, dass er einen Antrag auf ein
Verständigungsverfahren beim deutschen Zentralamt für Steuern
eingebracht habe. Der genaue Inhalt dieses Antrages ist nicht
aktenkundig.
Ein solches Verständigungsverfahren ist
gem. Art. 8 Abs. 1 DBA Deutschland "unbeschadet eines
innerstaatlichen Rechtsmittels" durchzuführen. Es ist also auch
verfahrensrechtlich von einem solchen losgelöst abzuwickeln, weshalb es
kein Entscheidungshindernis für den Unabhängigen Finanzsenat
darstellt.
6
Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und mündliche
Verhandlung
Die entsprechenden Anträge wurden vom Bw. nicht im
Vorlageantrag selbst, sondern in einem Ergänzungsschreiben gestellt. Nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt diesen
Anträgen deshalb ihre rechtliche Relevanz (vgl. VwGH 24.3.2004,
98/14/0179 mwN).
Aus diesem Grund war die Entscheidung durch den Referenten
zu treffen und es bestand keine Anspruch auf eine mündliche
Verhandlung.
7
Aufhebung des Bescheid unter Zurückverweisung an das
Finanzamt
Gem. § 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung
gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses
Bescheides befunden hat.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht sich aufgrund der
Aktenlage in der Lage über die Art und Höhe der
BfA-Pensionseinkünfte (siehe Punkt 2.1) sowie über das Ausmaß
und die Zuordnung der deutschen Pflichtversicherungsbeiträge (siehe Punkt
2.2) verbindlich abzusprechen.
Dies trifft nicht auf die unter Punkt 3
(Ausmaß der Steuerpflicht der B-VVaG-Bezüge) und 4 (Voraussetzungen
für den Alleinverdienerabsetzbetrag) dargestellten Rechtsprobleme zu, weil
dazu notwendige Ermittlungen unterblieben sind.
Gerade die Erhebungen in Bezug auf die Pensionskasse
können sich umfangreich und langwierig gestalten. Es ist dabei davon
auszugehen, dass der Bw. nicht der einzige in Österreich steuerpflichtige
Bezieher solcher Renten ist, weshalb die Untersuchungen somit mit großer
Wahrscheinlichkeit nicht für dieses konkrete Verfahren, sondern auch
für andere erstinstanzliche Verfahren Bedeutung haben können. Es
erscheint somit zweckmäßig, diese von der Abgabenbehörde
1. Instanz im eigenen Wirkungsbereich durchführen zu lassen.
Es finden sich keine Hinweise darauf, dass dem Bw. daraus
Nachteile erwachsen könnten, die eine solche Entscheidung mit Unbilligkeit
belasten könnten. Aus diesem Grunde entschloss sich der Unabhängigen
Finanzsenat zu dieser Maßnahme.
Salzburg, am
7. Mai 2008
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Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 18 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 18 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0072-S/08
- Stammnummer
- 34610
- Gültig
- 07.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF