Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0339-I/04
Anwendbarkeit der Bestimmung des § 15a ErbStG auf das übertragene Grundvermögen (Einfamilienhaus)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0339-I/04vom 15.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das dem Grundvermögen und nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugerechnete Einfamilienhaus ist von der Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG nicht mitumfasst.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.F., Adresse, vom 25. März
2004 gegen den gemäß
§ 293 BAO berichtigten Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 19. März 2004 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 3. Dezember 2002 übertrug
M.F. als Übergeberin an J.F. als Übernehmer die Liegenschaft EZ X
Grundbuch Y samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör in sein
volles und unwiderrufliches Eigentum. Bei dem Übergabsobjekt handelte es
sich laut Abgabenerklärung um den unter EW- AZ A bewerteten land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb Hof "S", St.50 und um das unter EW- AZ B bewertete
Einfamilienhaus St.50a. Als Gegenleistung räumte unter Punkt V der
Vereinbarung der Übernehmer der Übergeberin auf Lebenszeit ein
unentgeltliches und grundbücherlich sicherzustellendes Wohnungsrecht im
Bauernhaus St.50 ein, wobei sich das Wohnrecht auf den gesamten Wohntrakt des
Bauernhauses bezog. Das Wohnungsrecht war vollkommen betriebskostenfrei,
sämtliche anfallenden Betriebskosten, insbesondere für Strom und
Heizung, aber auch alle sonstigen Betriebskosten hatte der Übernehmer zu
tragen. Auch hatte der das Funktionieren insbesondere der Stromversorgung, der
Heizung und der sanitären Einrichtungen sicherzustellen und die
betreffenden Räumlichkeiten sowohl innen als auch außen in gepflegtem
und sauberen Zustand zu erhalten. Nach Punkt VI war der Übernehmer weiters
verpflichtet, nach Ableben der Übergeberin die Kosten eines
ortsüblichen und standesgemäßen Begräbnisses zu bezahlen
und für die ordnungsgemäße Erhaltung der Familiengrabstätte
zu sorgen.
Mit den Bescheiden vom 11. Dezember 2002 schrieb das
Finanzamt dem J.F. (im Folgenden kurz Bw. genannt) sowohl Grunderwerbsteuer als
auch Schenkungssteuer vor. Bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuer ging das
Finanzamt von einer Gegenleistung in Höhe von 26.400 € aus. Bei
Vorschreibung der Schenkungssteuer ermittelte das Finanzamt den "steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke" aus dem dreifachen Einheitswert
der übergebenen Grundstücke. Dabei ergab sich der Wert des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens mit 16.569,42 € und der "Wert der
übrigen Grundstücke" mit 39.025,32 €. Davon wurde die
grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung von 26.400 € abgezogen, wodurch
sich ein Betrag von 29.194,74 € ergab. Nach Abzug des Freibetrages
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG von 2.200 € betrug der
steuerpflichtige Erwerb 26.994,74 €. Hinsichtlich der "Begünstigung
für Land- und Forstwirtschaft" wurde im Schenkungssteuerbescheid
ausgeführt, von der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung entfiele auf
das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach Aliquotierung im
Verhältnis der Einheitswerte 7.868,24 €; der für die
Begünstigung maßgebliche Wert betrage daher 8.701,18 €. Die
Schenkungssteuer wurde gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG nach Steuerklasse
I mit 3 % von 26.994 € = 809,82 € zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % von 29.194 € = 583,88 € abzüglich der
Begünstigung für Land- und Forstwirtschaft gemäß
§ 8
Abs. 6 ErbStG von 110 € (= 5 % von 8.701 €, höchstens jedoch 110
€) in Höhe von 1.283,70 € ermittelt.
Mit Bescheid vom 19. März 2004 wurde gemäß
§ 293 BAO der Schenkungssteuerbescheid dahingehend berichtigt, dass die
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 3 % von 18.293
€ = 548,79 € zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2
% von 20.493 € = 409,86 € in Höhe von 958,65 € festgesetzt
wurde; nach Anrechnung der bisherigen Vorschreibung von 1.283,70 € ergab
sich eine Gutschrift von 325,05 €. Begründet wurde die Berichtigung
wie folgt:
"Die
Bemessungsgrundlage wurde wie folgt ermittelt:
|
Wert
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
|
€
16.569,42
|
Wert
der übrigen Grundstücke
|
€
39.025,32
|
abzüglich
grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung
|
-
€ 26.400,00
|
Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-
€ 2.200,00
|
Freibetrag
gemäß
§ 15a ErbStG
|
-
8.701,18 €
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
€
18.293,56
|
Begünstigung
für die Land- und
Forstwirtschaft:
Von der
grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung entfallen auf das land- und
forstwirtschaftliche Vermögen nach Aliquotierung im Verhältnis der
Einheitswerte - € 7.868,24
|
|
maßgeblicher
Wert der Begünstigung daher € 8.701,18
|
Die Berichtigung
gemäß
§ 293 BAO war erforderlich, da die Unrichtigkeit auf einem
Versehen beruht. "
Den berichtigten
Schenkungssteuerbescheid vom 19. März 2004 bekämpft die
gegenständliche Berufung mit der Begründung, bei Berücksichtigung
des Freibetrages von 365.000 € für die Hofübergabe würde
keine Schenkungssteuer anfallen. Der Bw. stützt sein Begehren auf das
Vorbringen, nach dem VwGH- Erkenntnis vom 4.12.2003, 2002/16/0246 komme bei
bäuerlicher Hofübergabe dieser Freibetrag zur Anwendung.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützte sich
unter Zitierung der Bestimmung des § 15a Abs. 1 ErbStG auf folgende
Ausführungen:
"Bei der Bestimmung
des § 15a ErbStG handelt es sich um einen betriebsbezogenen Freibetrag. Ein
Freibetrag bzw. Freibetragsanteil steht daher bei jedem einzelnen Erwerb von
begünstigtem Vermögen zu (siehe Fellner, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Bd. III, § 15a RZ 13).
Mit Übergabsvertrag vom
03.12.2002 wurde dem Berufungswerber von seiner Mutter die Liegenschaft EZ
X GB
Y bestehend aus land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb (begünstigtes Vermögen) und
Einfamilienhaus übergeben. Hinsichtlich des übergebenen Betriebes (3
facher EW 16.569,42 €) wurde unter Berücksichtigung der auf dieses
Vermögen entfallenden Gegenleistung der Freibetrag gemäß
§
15a ErbStG zur Gänze angewendet, sodass die Schenkungssteuer nur
bezüglich des erworbenen Einfamilienhauses (Wert der übrigen
Grundstücke), abzüglich der darauf entfallenden anteiligen
Gegenleistung, festgesetzt worden ist. Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden. "
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin wird ausgeführt, bei dem angeführten Einfamilienhaus handle es
sich um ein Austragshaus. Dieses Einfamilienhaus sei vom Bw. auf dem Grund
seiner Mutter gebaut und bezahlt worden, weil es nicht tragbar gewesen sei, mit
seiner vierköpfigen Familie unter dem Dach mit seiner Mutter, seiner
Großmutter und deren wesentlich älterem Lebensgefährten zu
wohnen. Das Bauernhaus habe weder Heizung noch volle sanitäre
Einrichtungen. Seiner allein stehenden Mutter wäre es niemals möglich,
den Hof mit allen anfallenden Arbeiten alleine zu bewirtschaften. Aus diesem
Grund habe er dieses Einfamilienhaus auf der Parzelle des Bauernhauses
errichtet. Die Hauseingänge würden keine zehn Meter voneinander
entfernt liegen. Der Verkauf des angeführten Austragshauses sei ebenfalls
unmöglich ohne die Auflösung der gesamten Landwirtschaft zu
beantragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus verfahrensrechtlcher Sicht ist vorerst anzumerken, dass
ein Berichtigungsbescheid nach § 293 BAO nicht an die Stelle des
fehlerhaften Bescheides tritt; der Berichtigungsbescheid ersetzt nicht den zu
berichtigenden Bescheid. Daher kann sich eine Anfechtung des
Berichtigungsbescheides nur gegen den Grund, den Umfang und Inhalt des
Berichtigungsbescheides wenden. Inhaltlich kann der Berichtigungsbescheid nur
insoweit angefochten werden, als sein Spruch den Spruch des berichtigten
Bescheides ändert, somit nur insoweit, als der berichtigende Bescheid in
die Rechte der Partei eingreift. Der von der Berichtigung nicht erfasste Teil
des Spruches des berichtigten Bescheides erfährt in seiner
Rechtsbeständigkeit keine Änderung und kann insoweit nicht angefochten
werden. Die Anfechtungseinschränkung gilt auch, wenn die Berichtigung in
der Weise erfolgt, dass eine neuerliche Ausfertigung des ursprünglichen
Bescheides ergeht, jedoch geändert (berichtigt) in den Teilen, die ihren
Grund in § 293 BAO haben, und dies im neuen Bescheid entsprechend zum
Ausdruck gebracht wird (vgl. Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, Seite
2827).
Der Schenkungssteuerbescheid vom 11. Dezember 2002 erfuhr
durch den streitgegenständlichen Berichtigungsbescheid eine Berichtigung
dahingehend, dass nunmehr vom Erwerb des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens der Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG abgezogen
wurde, "sodass die Schenkungssteuer nur bezüglich des erworbenen
Einfamilienhauses (Wert der übrigen Grundstücke), abzüglich der
darauf entfallenden anteiligen Gegenleistung, festgesetzt worden ist."(siehe
Begründung der Berufungsvorentscheidung). Nur in Bezug auf die erfolgte
Berichtigung (Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG) war der
streitgegenständliche berichtigte Schenkungssteuerbescheid
anfechtbar.
Die mit dem Steuerreformgesetz 2000, BGBl. Nr. 106/1999,
eingeführte Bestimmung des § 15a ErbStG lautet
auszugsweise: "(1) Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden
von Vermögen gemäß
§ 2, sofern der Erwerber eine
natürliche Person ist und der Geschenknehmer das 55. Lebensjahr vollendet
hat....., bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von
365.000 Euro (Freibetrag) steuerfrei. (2) Zum Vermögen zählen
nur 1. inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe, die
der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung,
dienen; (3) Der Freibetrag (Freibetragsanteil gemäß Abs. 4)
steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn
Gegenstand der Zuwendung des Erblassers (Geschenkgebers) ist 1. ein
Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes,....". Nach den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (1766 BlgNr XX.
Gp) sollten als begünstigungsfähiges Vermögen gemäß
Abs. 2 Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte unter anderem aus Land-
und Forstwirtschaft bezogen werden.
Da vom (anteiligen) dreifachen Wert des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes der Freibetrag nach § 15a ErbStG
unbestrittenermaßen abgezogen wurde, sodass insoweit für diesen
Erwerb keine Schenkungssteuer angefallen ist, entscheidet den vorliegenden
Berufungsfall die Abklärung der Frage, ob das in Frage stehende
Gebäude (Einfamilienhaus) Teil des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes und damit von der Befreiungsbestimmung nach § 15a ErbStG umfasst
ist oder zum Grundvermögen gehört.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955
(BewG) gelten die Bestimmungen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles dieses
Bundesgesetzes (§§ 19 bis 68) nach näherer Regelung durch die in
Betracht kommenden Gesetze auch unter anderem für die Erbschafts- und
Schenkungssteuer. Gemäß
§ 19 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Abs. 1). Für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke ist das Dreifache des Einheitswertes maßgebend,
der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes
(§§ 19 bis 68) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird
(Abs. 2)
Der Feststellungsbescheid über den Einheitswert ist
verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen. Einheitswertbescheide sind
gemäß
§ 192 BAO als Feststellungsbescheide für
Abgabenbescheide bindend (VwGH 24.5.1991, 90/16/0197,0229 und VwGH 22.10.1992,
91/16/0044). Die abzuleitenden Bescheide haben demnach nicht nur von den
verbindlich festgestellten Wertgrößen, sondern auch von der
Feststellung über die Art des Gegenstandes und über die
Zurechnungsträger auszugehen (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 108 zu § 19
ErbStG).
An Sachverhalt liegt dem Berufungsfall zugrunde, dass
für den übergebenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Hof "S")
das Finanzamt K unter EW- AZ. A mit Bescheid zum 1. Jänner 1988 einen
Einheitswert von 5.523,14 € festgestellt hat. Dasselbe Finanzamt hat unter
EW- AZ. B für die Vermögensart Grundvermögen,
(Grundstückshauptgruppe: Einfamilienhaus) mit Bescheid zum 1. Jänner
1992 einen (erhöhten) Einheitswert von 13.008,44 € festgestellt.
Zurechnungsträger beider Einheitswertbescheide war die nunmehrige
Übergeberin M.F..
Die Bezugnahme im § 19 ErbStG auf die
Maßgeblichkeit des Bewertungsgesetzes lassen die vom Bw. vertretene
Ansicht, das Einfamilienhaus sei dem land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen zuzurechnen, schon auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes
nicht zu, wurde doch für dieses Gebäude mit dem Einheitswertbescheid
vom 1. Jänner 1992, EW-AZ B die Art des Gegenstandes mit Einfamilienhaus
(und damit Grundvermögen) für das Erbschaftssteuerverfahren bindend
festgestellt. Das dem Grundvermögen und nicht dem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnende Einfamilienhaus ist folglich nach
dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von der Befreiungsbestimmung des § 15a
ErbStG nicht umfasst.
Die Berufung wurde letztlich auf das alleinige Argument
gestützt, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 4.12.2003,
2002/16/0246 die Ansicht der Finanzverwaltung zur bäuerlichen
Hofübergabe korrigiert. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass im die
Schenkungssteuer betreffenden Teil dieses Erkenntnisses allein darüber
abgesprochen wurde, ob im Beschwerdefall die vorliegende Verpachtung einer
Aufgabe des Betriebes gleichzusetzen war oder nicht. Dies war im Beschwerdefall
entscheidend dafür, ob es sich bei dem übergebenen Vermögen um
einen Betrieb handelte, der der Erzielung von land- und forstwirtschaftlichen
Einkünften diente. Die Frage einer bestehenden Verpachtung und damit
verbunden, ob diese Verpachtung als Betriebsaufgabe anzusehen war und damit die
Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung ausschließt, hat sich aber im
gegenständlichen Berufungsfall gar nicht gestellt, wurde doch bezogen auf
den landwirtschaftlichen Betrieb die Bestimmung des § 15a ErbStG angewandt.
Vom Sachverhalt vergleichbar mit dem Berufungsfall ist hingegen der
Beschwerdefall mit der Geschäftszahl 2004/16/0095. Mit diesem Erkenntnis
vom 11. 11.2004 hat der Verwaltungsgerichtshof über einen Sachverhalt
entschieden, in dem ebenfalls von der Bewertungsstelle des Finanzamtes ein
Einheitswert für den übergebenen land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb und ein eigener Einheitswert für den Steuergegenstand "sonstiges
bebautes Grundstück" festgestellt worden ist. Als Gegenleistung wurde ein
Übernahmepreis sowie verschiedene Wohnungs- und Ausgedingsrechte
vereinbart. Strittig war im Beschwerdefall, ob der den Betrag von 2.180,185
€uro (30.000 S) übersteigende Wohnungswert des übergebenen Wohn-
und Wirtschaftsgebäude ("sonstiges bebautes Grundstück") Teil des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und damit von der Befreiungsbestimmung
nach § 15a ErbStG umfasst ist oder zum Grundvermögen gehört. Nach
Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes war unter Maßgeblichkeit des
Bewertungsgesetzes entscheidend, dass das in Rede stehende Gebäude dem
Grundvermögen zuzurechnen und deshalb von der Befreiungsbestimmung des
§ 15a ErbStG nicht umfasst ist. Unter Beachtung dieser im VwGH-
Erkenntnis 11.11.2004, 2004/16/0095 vertretenen Rechtsansicht ist somit bei der
Entscheidung des gegenständlichen Berufungsfall davon auszugehen, dass
bezogen auf das mit dem Einheitswertbescheid dem Grundvermögen
zugerechneten Gebäude (Einfamilienhaus) die Befreiungsbestimmung des §
15a ErbStG nicht zum Tragen kommt.
Wenn der Bw. desweiteren einwendet, bei diesem
Einfamilienhaus handle es sich um ein Austragshaus, dann ist diesem Argument zu
erwidern, dass dieses Einfamilienhaus schon seit mehreren Jahren vom Bw. mit
seiner vierköpfigen Familie selbst bewohnt wird, während die
übergebende "Altbäuerin" im Bauernhaus gewohnt und ihr an diesem
Gebäude das Wohnungsrecht eingeräumt wurde. Das Einfamilienhaus
erfüllt folglich schon begrifflich nicht die Kriterien eines
Austragshauses. Im Übrigen wird noch erwähnt, dass nach § 30 Abs.
2 Z 4 BewG der den Vergleichswert übersteigende Teil des Wohnungswertes
gemäß
§ 33 Abs. 2 BewG nicht als Teil des landwirtschaftlichen
Betriebes gilt und nicht nach § 15a ErbStG begünstigt ist. Wenn aber
selbst der den Vergleichswert übersteigende Teil des Wohnungswertes eines
Bauernhauses (Wohn- und Wirtschaftsgebäudes) nicht als Teil des
landwirtschaftlichen Betriebes gilt, sondern dem Grundvermögen zugerechnet
wird, dann muss dies umso mehr für ein zusätzlich zum Bauernhaus
bestehendes "Einfamilienhaus" gelten, das seit mehreren Jahren
ausschließlich zu Wohnzwecken vom Sohn der Betriebsinhaberin und dessen
eigenen Familie benutzt wird und unter einer eigenen EW- AZ als wirtschaftliche
Einheit des Grundvermögens (Einfamilienhaus) bewertet ist. An der fehlenden
Zurechenbarkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ändert auch der
Umstand nichts, dass das auf dem Grund der Übergeberin errichtete
Einfamilienhaus nach dem Vorbringen des Bw. von ihm gebaut und bezahlt wurde.
Dass aber das Einfamilienhaus dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck
dient bzw. worin die landwirtschaftliche Nutzung besteht, wurde vom Bw. selbst
nicht dezidiert ausgeführt geschweige denn nachgewiesen.
Abschließend ergibt sich, dass das Finanzamt
zutreffend bei Erlassung des berichtigten Schenkungssteuerbescheides davon
ausgegangen ist, dass das in Frage stehende Gebäude (Einfamilienhaus) dem
Grundvermögen zuzurechnen ist und deshalb von der Befreiungsbestimmung des
§ 15a ErbStG nicht umfasst ist. Zu Recht wurde der Freibetrag
gemäß
§ 15a ErbStG nur vom (um die anteilige Gegenleistung
gekürzten) dreifachen Wert des land - und forstwirtschaftlichen
Vermögens abgezogen, was im Ergebnis dazu führte, dass das land- und
forstwirtschaftliche Vermögen nicht der Schenkungssteuer unterlag, sondern
allein der dreifache Wert der "übrigen Grundstücke". Nach Abzug der
anteiligen grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung (18.531,76 €) und des
Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG (2.200 €) von diesem
dreifachen Einheitswert von 39.025,32 € verbleibt ein steuerpflichtiger
Erwerb von 18.293,56 €. Davon ausgehend ergibt sich gemäß
§
8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I, 3 %) ein Betrag von 548,79 €
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG ein Betrag von 409.86
€ (2 % von 20.493 €), zusammen somit die vom Finanzamt im berichtigten
Bescheid vom 19.3.2004 vorgeschriebene Schenkungssteuer von 958.65 €. Das
Berufungsvorbringen vermochte folglich die behauptete Rechtswidrigkeit des
bekämpften Bescheides nicht aufzuzeigen. Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 15. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0339-I/04
- Stammnummer
- 15402
- Gültig
- 15.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF